KinderBFG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Förderung von Investitionen im Bereich der Kindertagesbetreuung (Kinderbetreuungsfördergesetz - KinderBFG) Vom 21. Juli 2015

§ 1 Zuschüsse des Landes

Das Land stellt für die Förderung von investiven Maßnahmen in der Kleinkindbetreuung im Haushaltsjahr 2015 aus Haushaltsmitteln einmalig bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung.

§ 2 Zweck der Zuschüsse

(1) Nach dem Investitionsprogramm des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2013-2014 grundsätzlich förderfähige Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. März 2014 begonnen wurden, werden auf Antrag gefördert, sofern für sie bislang keine Mittel des Investitionsprogramms des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2013-2014 zur Verfügung standen und sie beim Investitionsprogramm des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2015-2018 nicht berücksichtigt werden können. Als Beginn des Vorhabens im Sinne von Satz 1 gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden Leistungs- und Lieferungsvertrags. Unschädlich sind der Beginn und der Abschluss der Investitionsmaßnahme vor Antragstellung. Der Zuschuss entspricht in seiner Höhe den Festlegungen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Umsetzung der Investitionsprogramme des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« (VwV Investitionen Kleinkindbetreuung) für die Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2013-2014.
(2) Absatz 1 gilt anteilig entsprechend für solche Anträge, die nicht in der Zuschusshöhe bewilligt wurden, die nach Absatz 1 Satz 4 vorgesehen war.
(3) Soweit die in § 1 genannten Mittel nicht für Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 benötigt werden, können diese für eine Investitionsförderung nach §§ 23 und 44
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg eingesetzt werden, die die Qualität der Förderung von Kindern unter drei Jahren erhöhen, es sei denn, es erfolgt eine Förderung nach einem Investitionsprogramm des Bundes »Kinderbetreuungsfinanzierung« oder nach Absatz 1. Investitionen zur Qualitätserhöhung im Sinne von Satz 1 sind
1.
investive Maßnahmen, die der Ganztagsbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen oder der Inklusion von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege dienen,
2.
Ausstattungsinvestitionen als Ersatzaufwendungen für Plätze für Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege, wenn eine Förderung nach der VwV Investitionen Kleinkindbetreuung nicht erfolgte oder mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Bezuschusst werden angemessene zuwendungsfähige Ausgaben. Die Förderung erfolgt als Teilfinanzierung. Ausstattungsinvestitionen als Ersatzaufwendungen für Plätze für Kinder unter drei Jahren im Haushalt der Tagespflegeperson werden als Festbetragsfinanzierung gefördert, die eine Vollfinanzierung darstellen kann.

§ 3 Empfänger

Empfänger der Zuschüsse für Maßnahmen im Sinne von § 2 sind Gemeinden, Zweckverbände, öffentliche Träger der Jugendhilfe, Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75
des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Betriebe und sonstige Träger von Investitionsmaßnahmen nach § 2 sowie Tagespflegepersonen mit einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43
des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 Fristen, zuständige Behörde

Anträge auf Förderung von Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 sind bis zum 31. Oktober 2015, Anträge auf Förderung von Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 3 bis 30. Juni 2016 bei dem für den Antragsteller zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 sind bis 30. Juni 2016, Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 3 bis 31. Dezember 2016 abzuschließen.

§ 5 Verwaltungsvorschrift

Das Kultusministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschrift.
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