KrHRVO
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Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Gemeinden (Krankenhausrechnungsverordnung - KrHRVO) Vom 2. September 1988

§ 1 Geltungsbereich, anzuwendende Vorschriften

(1) Diese Verordnung gilt für Krankenhäuser der Gemeinden, auf die die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung) anzuwenden ist, soweit sie nicht als Eigenbetriebe, selbstständige Kommunalanstalten, gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten oder als Unternehmen in privater Rechtsform geführt werden.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser gelten unbeschadet der Pflichten, die sich auf Grund des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) und des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg ergeben, die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(3) Das Innenministerium kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf eine Einrichtung, die einem Krankenhaus vergleichbar ist, ganz oder teilweise angewendet werden, wenn diese nach Art und Umfang ein gesondertes Rechnungswesen erfordert und ausschließlich oder überwiegend aus Entgelten finanziert wird.

§ 2 Allgemeine Abweichungen vom Eigenbetriebsrecht

(1) An die Stelle des Werksausschusses tritt nach der Zuständigkeitsregelung der Gemeinde der Gemeinderat, ein beschließender Ausschuß oder der Bürgermeister.
(2) Von der Festsetzung eines Stammkapitals kann abgesehen werden.

§ 3 Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan des Krankenhauses (Erfolgsplan, Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm, Stellenübersicht) ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bestandteil des Haushaltsplans der Gemeinde.
(2) In der Haushaltssatzung sind die Summen des Wirtschaftsplans, der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen und im Falle des § 6 Satz 1 der Höchstbetrag der Kassenkredite für das Krankenhaus gesondert auszuweisen.
(3) Von der Einbeziehung des Wirtschaftsplans in den Gesamthaushalt (§ 1 Absatz 2
der Gemeindehaushaltsverordnung) kann abgesehen werden.

§ 4 Änderungen des Wirtschaftsplans

Für Abweichungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplans gelten § 82
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 84 der Gemeindeordnung sinngemäß. § 15
des Eigenbetriebsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

§ 5 Finanzplanung

(1) Für das Krankenhaus sind ein besonderer Finanzplan und ein besonderes Investitionsprogramm nach den für den Haushalt der Gemeinde geltenden Vorschriften aufzustellen.
(2) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind Bestandteile der Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde. Die Ordnung des Finanzplans bestimmt sich nach der Ordnung des Erfolgsplans und des Liquiditätsplans des Krankenhauses.

§ 6 Abwicklung der Kassengeschäfte

Für das Krankenhaus kann eine Sonderkasse eingerichtet werden. Werden die Kassengeschäfte für das Krankenhaus durch die Gemeindekasse abgewickelt, gilt der 7. Abschnitt der Gemeindekassenverordnung sinngemäß.

§ 7 Jahresabschluß, Lagebericht

(1) Der nach der Krankenhaus-Buchführungsverordnung aufzustellende Jahresabschluß, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises, ist Bestandteil des Jahresabschlusses der Gemeinde. Mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung von § 12
der Eigenbetriebsverordnung aufzustellen. Der Lagebericht ist Teil des Rechenschaftsberichts (§ 54
der Gemeindehaushaltsverordnung).
(2) In einer Anlage zum Jahresabschluß ist darzustellen, inwieweit im einzelnen von den Ansätzen des Wirtschaftsplans abgewichen worden ist (Planvergleich).
(3) Der Jahresabschluß ist dauernd aufzubewahren, bei Speicherbuchführung in ausgedruckter Form. Für die Aufbewahrung von Büchern, Inventaren und Belegen auf Bild- oder Datenträgern gilt § 39 Absatz 3
der Gemeindehaushaltsverordnung.

§ 8 Gewinn, Verlust

(1) Ein Gewinn kann dem Haushalt der Gemeinde zugeführt werden, soweit er nicht für Zwecke des Krankenhauses gebunden ist.
(2) Ein Verlust ist aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen, sobald erkennbar ist, daß sich ein Ausgleich nicht in anderer Weise erzielen läßt.

§ 8 a Pflegeeinrichtungen

(1) Die §§ 1 bis 8 gelten für Pflegeeinrichtungen der Gemeinden, auf die die Pflege-Buchführungsverordnung anzuwenden ist, entsprechend. Die entsprechende Anwendung der §§ 1 bis 8 entfällt, soweit die Pflegeeinrichtungen von der Anwendung der Pflege-Buchführungsverordnung befreit sind.
(2) Die §§ 1 bis 8 können entsprechend angewandt werden, soweit
1.
im Rahmen einer gemischten Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2
der Pflege-Buchführungsverordnung andere Sozialleistungen erbracht oder
2.
Altenwohnheime gemeinsam mit Pflegeeinrichtungen betrieben werden.

§ 9 Übergangsvorschrift

§ 7 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, auf das die Vorschriften der Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung erstmals angewendet werden. Für die Gliederung des Erfolgsplans gilt Satz 1 entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Krankenhäuser der Gemeinden (Krankenhausrechnungsverordnung - KrHRVO) vom 26. Januar 1977 (GBl. S. 62), geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 23. September 1983 (GBl. S. 616), außer Kraft.
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