Verordnung der Landesregierung über die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen Vom 2. Juli 1991
§ 1
                            Zuständige Behörde nach § 121 a
 Abs. 1
 
SGB V ist die Landesärztekammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Den in § 121 a
 Abs. 1
 Satz 1
 Nr. 1
-
 3
 
SGB V genannten Ärzten und Einrichtungen darf die Genehmigung nur im Benehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das Sozialministerium kann allgemeine und für den Einzelfall bestimmte Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.