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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen Vom 2. Juli 1991

§ 1

Zuständige Behörde nach § 121 a Abs. 1 SGB V ist die Landesärztekammer.

§ 2

Den in § 121 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB V genannten Ärzten und Einrichtungen darf die Genehmigung nur im Benehmen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt werden.

§ 3

Das Sozialministerium kann allgemeine und für den Einzelfall bestimmte Weisungen erteilen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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