KathPfarrgG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Württ. Katholisches Pfarrgemeindegesetz in der Fassung vom 22. Juli 1906

I. Organe. (aufgehoben)

II. Wirkungskreis der ortskirchlichen Kollegien. (mit Ausnahme der Art. 22 und 23 aufgehoben)

Art. 22

Als kirchliche Stiftungen sind anzusehen: 1)
diejenigen, welche fundationsmäßig ausschließlich für die Zwecke des Gottesdienstes und die Pflege des kirchlichen Lebens bestimmt oder herkömmlich dafür verwendet worden sind;
2)
die der Armenpflege dienenden Stiftungen, welche nicht in Vollziehung des Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Reg.Bl. S. 109) in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde übergegangen sind, wenn dieselben nach dem Willen des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind, oder wenn sie der neben dem speziell für die kommunale Armenpflege vorhandenen Fonds bestehenden Kirchenpflege zugewendet worden sind, beziehungsweise in ihr verwaltet werden;
3)
Stiftungen für andere milde Zwecke (die Schule usf.), welche nach dem Willen des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind;
4)
Stiftungen zur Versorgung katholischer Geistlicher;
5)
Stiftungen, welche nach der ausdrücklichen Willenserklärung des Stifters nur für Katholiken errichtet worden sind. Dahin gehören insbesondere Stiftungen für Neukommunikanten, für katholische Schulkinder, für katholische Witwen und Waisen, und Stiftungen für das Studium der Theologie, nicht aber Stiftungen für das Studium in anderen Fakultäten oder für das akademische Studium überhaupt, auch wenn solche ausschließlich für Angehörige der katholischen Kirche bestimmt sind;
6)
Stiftungen, welche ausdrücklich zur bleibenden Erinnerung an einen rein kirchlichen Art (z. B. Taufe, Kommunion, Firmung) errichtet worden sind, sowie die sogenannten Jahrtagsstiftungen;
7)
Stiftungen, deren Erträgnisse au den kirchlichen Festen oder in den kirchlichen Festzeiten oder an einem Sonntage nach der ausdrücklichen Festsetzung des Stifters zu verteilen sind;
8)
Stiftungen, deren Erträgnisse in der Kirche oder Sakristei verteilt werden, oder, wenn sie älter sind, wenigstens bis zum 1. Juli 1840 in der Kirche oder Sakristei verteilt worden sind;
9)
Stiftungen, welche katholische Geistliche für arme Angehörige der Gemeinde, in welcher sie als Geistliche wirkten, oder welche andere zum ehrenden Andenken au sie, als Geistliche der Gemeinde, errichtet haben;
10)
Stiftungen zur Anschaffung religiöser Bücher und Schriften für Angehörige der katholischen Kirche.
Die in Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8 genannten Stiftungen sind nicht als kirchliche anzusehen, falls sich aus den Umständen ergibt, daß von dem Stifter eine kirchliche Stiftung nicht beabsichtigt war.
Sonstige in Ziffer 1-10 nicht genannte örtliche Stiftungen gelten als nichtkirchliche, wenn sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Stifter eine kirchliche Stiftung beabsichtigt hat.

Art. 23

Die teils für kirchliche, teils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen bleiben in der bisherigen Verwaltung des Stiftungsrats beziehungsweise der Ortsarmenbehörde, welche jedoch verpflichtet sind, aus dem Ertrage des Vermögens derselben alljährlich dem Kirchenstiftungsrate die für die kirchlichen Zwecke stiftungsgemäß zu verwendenden und, bei periodisch wiederkehrenden Reichnissen, wenn der Wille des Stifters nicht mehr nachzuweisen ist, die nach dem Durchschnitt dieser Reichnisse in der Zeit vom 1. Juli 1840 bis zum Ende des der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs auf das Rechnungsjahr entfallenden Mittel zu diesem Behufe zur Verfügung zu stellen.
Dem Stiftungsrat beziehungsweise der Ortsarmenbehörde bleibt übrigens unbenommen, mit der Pfarrgemeinde sich durch Überlassung eines bestimmten Anteils an dem betreffenden Stiftungsvermögen ein- für allemal auseinanderzusetzen.
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden auch auf solche Kirchenstiftungen, welche der katholischen Kirche und einer andern Konfession gemeinsam gewidmet sind, entsprechende Anwendung.

III. Versammlung, Beratung und Beschlußfassung der ortskirchlichen Kollegien. (aufgehoben)

IV. Entlassung von Mitgliedern des Kirchenstiftungsrats und Auflösung sowie Ersetzung desselben. (aufgehoben)

V. Allgemeine und Schlußbestimmungen. (aufgehoben)

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