Verordnung des Justizministeriums über die justizinterne Qualifizierungsmaßnahme und Prüfung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst - QuaPrO JWMD) Vom 4. Dezember 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Befähigung
§ 2 Ziele der Qualifizierungsmaßnahme
ABSCHNITT 2 Zulassung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsantrag
ABSCHNITT 3 Qualifizierungsmaßnahme
§ 5 Dauer und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme
§ 6 Ausbildungsbehörde
§ 7 Aufgaben der oder des Vorgesetzten
§ 8 Inhalt der fachpraktischen Ausbildung
§ 9 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
§ 10 Fachtheoretischer Unterricht
ABSCHNITT 4 Leistungskontrollen
§ 11 Leistungsbeurteilung in der fachpraktischen Ausbildung
§ 12 Prüfungen in der fachtheoretischen Ausbildung
§ 13 Notenstufen
sehr gut |
= |
1 (13 bis 15 Punkte) |
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= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
= |
2 (10 bis 12 Punkte) |
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= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
= |
3 (7 bis 9 Punkte) |
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= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend |
= |
4 (4 bis 6 Punkte) |
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= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
= |
5 (1 bis 3 Punkte) |
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= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend |
= |
6 (0 Punkte) |
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= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
§ 14 Nichtteilnahme oder Rücktritt von der Prüfung
§ 15 Täuschungsversuch
§ 16 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens
ABSCHNITT 5 Urlaub und Unterbrechung der Qualifizierungsmaßnahme
§ 17 Urlaub und Unterbrechung der Qualifizierungsmaßnahme
ABSCHNITT 6 Zeugnis und Laufbahnbefähigung
§ 18 Berechnung der Abschlussnote
4 bis 6,49 Punkte |
= |
ausreichend |
6,50 bis 9,49 Punkte |
= |
befriedigend |
9,50 bis 12,49 Punkte |
= |
gut |
12,50 bis 15 Punkte |
= |
sehr gut. |
§ 19 Erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme
§ 20 Laufbahnbefähigung
§ 21 Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme
ABSCHNITT 7 Schlussvorschriften
§ 22 Übergangsbestimmung
§ 23 Inkrafttreten
STUTTGART, den 4. Dezember 2014 |
STICKELBERGER |