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Verordnung des Justizministeriums über die justizinterne Qualifizierungsmaßnahme und Prüfung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst - QuaPrO JWMD) Vom 4. Dezember 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Befähigung

Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den Justizwachtmeisterdienst setzt unter Beachtung der Vorgaben der Laufbahnverordnung-Justizministerium in ihrer jeweils gültigen Fassung das erfolgreiche Absolvieren der nachfolgend geregelten justizinternen Qualifizierungsmaßnahme voraus.

§ 2 Ziele der Qualifizierungsmaßnahme

Ziel der justizinternen Qualifizierungsmaßnahme ist es, Nachwuchskräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Justizwachtmeisterdienst geeignet sind. Sie soll die Nachwuchskräfte auf ihre Aufgaben in der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis umfassend vorbereiten. Die Nachwuchskräfte sollen flexibel und universell in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen des Justizwachtmeisterdienstes einsetzbar sein und ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und bürgerfreundlich ausüben.

ABSCHNITT 2 Zulassung

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) In die justizinterne Qualifizierungsmaßnahme für den Justizwachtmeisterdienst kann aufgenommen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
3.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.
(2) Der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit wird in der Regel durch Vorlage eines innerhalb von zwei Jahren vor der Einstellung erworbenen Deutschen Sportabzeichens erbracht.

§ 4 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur justizinternen Qualifizierungsmaßnahme ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die Nachwuchskraft eingestellt werden will oder eingestellt ist. Diese oder dieser entscheidet über die Zulassung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1.
ein Personalbogen, 2.
ein tabellarischer Lebenslauf, 3.
ein aktuelles Passbild, 4.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises oder des Reisepasses,
5.
eine beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses,
6.
beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Nachweisen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
7.
eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachwuchskraft,
8.
eine Erklärung der Nachwuchskraft, ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
9.
eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über die erforderliche gesundheitliche Eignung für den Justizwachtmeisterdienst und
10.
ein Nachweis der erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit.
(3) Bei einer Nachwuchskraft, die bereits im Justizdienst steht, hat sich die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde zur Eignung der Nachwuchskraft eingehend zu äußern. Soweit die erforderlichen Unterlagen bei den Personalakten sind, kann auf sie Bezug genommen werden.
(4) Bei einer Nachwuchskraft, die bisher nicht im Landesdienst steht holt das Justizministerium für die Entscheidung über den Zulassungsantrag über die Nachwuchskraft eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

ABSCHNITT 3 Qualifizierungsmaßnahme

§ 5 Dauer und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme

Die justizinterne Qualifizierungsmaßnahme dauert mindestens 18 Monate und gliedert sich in fachpraktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte.

§ 6 Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Behörde, bei der die Nachwuchskraft eingestellt wird. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Justizbehörden als Ausbildungsstellen bestimmen.

§ 7 Aufgaben der oder des Vorgesetzten

Die oder der Vorgesetzte hat sich laufend vom Stand der Qualifizierung der Nachwuchskräfte zu überzeugen und eine umfassende und sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Sie oder er ist in ihrem oder seinem Bereich für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Nachwuchskräfte verantwortlich.

§ 8 Inhalt der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung findet in der Ausbildungsbehörde statt. Sie erstreckt sich auf sämtliche Aufgabengebiete der Dienstordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes. Durch Zuteilung von praktischen Arbeiten sollen die Nachwuchskräfte lernen, die einschlägigen Vorschriften für den Justizwachtmeisterdienst richtig anzuwenden, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und selbständig zu arbeiten. Der Schwerpunkt ist dabei auf die Aufgaben im Rahmen der objekt- und nutzungsspezifischen Sicherheitskonzeption der jeweiligen Dienststelle zu richten. Während der fachpraktischen Ausbildung sollen die Nachwuchskräfte auch den zuverlässigen Umgang mit moderner Datenverarbeitungstechnik erlernen.
(2) Alle Nachwuchskräfte sollen während der fachpraktischen Ausbildung die Tätigkeiten im Vorführdienst eines Landgerichts kennenlernen. Darüber hinaus ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu Hospitationen bei anderen Justizbehörden oder -einrichtungen oder dem Polizeivollzugsdienst zu geben.

§ 9 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

Die fachtheoretische Ausbildung dient der Vermittlung der theoretischen Grundlagen für die eigenverantwortliche Ausübung des Justizwachtmeisterdienstes. Sie umfasst Unterricht in den Lehrgebieten
1.
Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Justizwachtmeisterdienstes, Sicherheit in Justizgebäuden, Umgang mit Gefangenen und Publikum, Waffen- und Betäubungsmittelrecht, Dokumentenkunde,
2.
Justizeinsatztraining, 3.
Kommunikation (Rollentraining), 4.
schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache und
5.
soweit für den Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes erforderlich,
a)
Straf- und Strafverfahrensrecht, b)
Grundsätze des Rechts, Staats- und Beamtenrecht, dienst- und tarifrechtliche Grundlagen, Justizorganisation und Verwaltungssachen,
c)
Zustellungsrecht.
Die Nachwuchskräfte sind angehalten, durch Selbststudium ihr fachtheoretisches Wissen zu festigen und zu vertiefen.

§ 10 Fachtheoretischer Unterricht

(1) Die Teilnahme am Unterricht in der fachtheoretischen Ausbildung ist verpflichtend. Die Gestaltung obliegt den Oberlandesgerichten. Die Oberlandesgerichte regeln im Einvernehmen mit dem Justizministerium den Aufbau und Umfang der fachtheoretischen Ausbildung in einem Qualifizierungsprogramm.
(2) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen die Lehrkräfte einvernehmlich.

ABSCHNITT 4 Leistungskontrollen

§ 11 Leistungsbeurteilung in der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die oder der Vorgesetzte erstellt über die Zeiträume
1.
vom ersten bis neunten und 2.
vom zehnten bis fünfzehnten Monat der Qualifizierungsmaßnahme
jeweils eine schriftliche Leistungsbeurteilung, in dem Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Nachwuchskraft mit einer Note und Punktzahl nach § 13 bewertet wird. Sie oder er berücksichtigt dabei die Beiträge der Ausbildungsstellen, denen die Nachwuchskraft zur Ausbildung zugewiesen war.
(2) Spätestens einen Monat nach Beendigung des jeweiligen Beurteilungszeitraums sind die Zeugnisse dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Zeugnis ist der Nachwuchskraft durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu besprechen.

§ 12 Prüfungen in der fachtheoretischen Ausbildung

(1) Durch Aufsichtsarbeiten und eine praktische Prüfung ist festzustellen, ob das Qualifizierungsziel der fachtheoretischen Ausbildung erreicht wurde.
(2) Die Prüfungsgebiete entsprechen den Lehrgebieten nach § 9. Die Bewertung erfolgt nach den Vorgaben des § 13.
(3) Die Bewertung der Leistung in den Prüfungsgebieten nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 5, sowie in der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache erfolgt durch jeweils eine Aufsichtsarbeit von jeweils bis zu zwei Stunden Dauer. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet.
(4) Die Bewertung der Leistung in den Prüfungsgebieten nach § 9 Satz 2 Nummer 2 und 3 erfolgt durch eine gemeinsame praktische Prüfung. Diese praktische Prüfung wird in der Regel durch zwei Prüfende abgenommen. Die Prüfenden erstellen gemeinsam ein Prüfungsprotokoll.
(5) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen die Prüfenden einvernehmlich. Diese sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(6) Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Aufsichtsarbeit oder einer praktischen Prüfung um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Zwischenpunktzahlen sind aufzurunden. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn die Prüfenden sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(7) Die Nachwuchskraft kann auf elektronischen oder schriftlichen Antrag beim Oberlandesgericht innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ergebnisses ihre Aufsichtsarbeit einsehen.

§ 13 Notenstufen

(1) Die während der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:

sehr gut

=

1 (13 bis 15 Punkte)

 

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

=

2 (10 bis 12 Punkte)

 

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

=

3 (7 bis 9 Punkte)

 

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

=

4 (4 bis 6 Punkte)

 

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

5 (1 bis 3 Punkte)

 

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

=

6 (0 Punkte)

 

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Bei der Bewertung der Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig.

§ 14 Nichtteilnahme oder Rücktritt von der Prüfung

(1) Wird an einer Prüfung nicht teilgenommen oder eine Aufsichtsarbeit nicht abgegeben, so wird die Note ungenügend (0 Punkte) erteilt.
(2) Wer an der Teilnahme an einer Prüfung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, hat dies unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen. Der Antrag auf Nachholung der Prüfung ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Die Entscheidung über den Antrag zur Nachholung der Prüfung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Ermessen.
(3) Hat sich die Nachwuchskraft in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes einer Aufsichtsarbeit oder einer praktischen Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

§ 15 Täuschungsversuch

(1) Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes kann eine Prüfung mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet, in minder schweren Fällen ein Punktabzug erfolgen oder von einer Sanktion abgesehen werden, wenn eine Nachwuchskraft
1.
es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen,
2.
gegen die Ordnung verstößt, 3.
im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben und diese nicht herausgibt und nicht an der Aufklärung mitwirkt, oder
4.
die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit nach Ende der Bearbeitungszeit fortsetzt.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann auch erkannt werden, wenn nach Beginn der Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel aufgefunden werden.
(3) Behindert eine Nachwuchskraft durch ihr Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird sie von der Bearbeitung der Aufsichtsarbeit oder Teilnahme an der praktischen Prüfung ausgeschlossen. Eine bis zum Ausschluss erbrachte Prüfungsleistung wird bewertet.
(4) Die Entscheidung über die Sanktion nach Absatz 3 wird vorläufig durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden getroffen. Die endgültige Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorlagen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 16 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens

(1) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit beeinträchtigen, verfügt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine geeignete Ausgleichsmaßnahme.
(2) Gehen einzelne Prüfungsarbeiten verloren oder wird die Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Nachwuchskräften, im zweiten Fall von einzelnen oder allen Nachwuchskräften zu wiederholen.
(3) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen einer Nachwuchskraft, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf elektronischen oder schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen. Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeiten angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Wird die Bearbeitungszeit verlängert, so darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen insgesamt eine Stunde nicht überschreiten. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen.

ABSCHNITT 5 Urlaub und Unterbrechung der Qualifizierungsmaßnahme

§ 17 Urlaub und Unterbrechung der Qualifizierungsmaßnahme

(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Erteilung von Erholungsurlaub in der Regel ausgeschlossen.
(2) Andere Unterbrechungen während der fachtheoretischen Ausbildungszeit sind im Umfang von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen unschädlich. In besonderen Fällen können durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Ausnahmen zugelassen werden.

ABSCHNITT 6 Zeugnis und Laufbahnbefähigung

§ 18 Berechnung der Abschlussnote

(1) Die Note der fachpraktischen Ausbildung ermittelt sich aus der Durchschnittspunktzahl der Leistungsbeurteilungen. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(2) Die Note der fachtheoretischen Ausbildung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl in den einzelnen Aufsichtsarbeiten und der praktischen Prüfung. Die Punktzahlen der Aufsichtsprüfung im Prüfungsgebiet nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und der gemeinsamen praktischen Prüfung nach § 9 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden dabei doppelt berücksichtigt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Aus den Durchschnittspunktzahlen nach den Absätzen 1 und 2 wird als Mittelwert die Abschlussnote errechnet. Dabei wird die Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 doppelt berücksichtigt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abschlussnote bei erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme lautet:
weniger als

4 bis 6,49 Punkte

=

ausreichend

6,50 bis 9,49 Punkte

=

befriedigend

9,50 bis 12,49 Punkte

=

gut

12,50 bis 15 Punkte

=

sehr gut.

§ 19 Erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme

(1) Die justizinterne Qualifizierungsmaßnahme ist erfolgreich absolviert, wenn jede Leistungskontrolle nach §§ 11 und 12 mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden ist.
(2) Falls eine einzelne Prüfung in der fachtheoretischen Ausbildung mit weniger als 4 Punkten, jedoch mindestens 2 Punkten bewertet wurde, kann auf Antrag die Wiederholung dieser Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts bewilligt werden.
(3) Die Berechnung der Abschlussnote und die Erstellung eines Zeugnisses erfolgt durch die Oberlandesgerichte.

§ 20 Laufbahnbefähigung

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes fest. Durch die Feststellung der Befähigung wird kein Anspruch auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet.

§ 21 Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme

Die Qualifizierungsmaßnahme ist zu beenden oder nicht zu verlängern, wenn die Leistungen in der Ausbildungszeit erkennen lassen, dass das Ziel der Qualifizierungsmaßnahme nicht erreicht werden wird, oder wenn sich andere Umstände ergeben, die die Nachwuchskraft als ungeeignet für den Justizwachtmeisterdienst erscheinen lassen.

ABSCHNITT 7 Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsbestimmung

Die Ausbildung und Prüfung von Nachwuchskräften, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst befinden, richtet sich nach Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst vom 15. Dezember 1975 (GBl. 1976, S. 61).

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 4. Dezember 2014

STICKELBERGER

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