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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen bei Schließung oder Änderung des Aufgabenbereiches von Einrichtungen des Justizvollzuges Vom 3. Dezember 2013

§ 1

Bei einer durch Schließung oder Änderung des Aufgabenbereiches von Einrichtungen des Justizvollzuges veranlassten Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, als Beamtin oder Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes oder im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
2.
der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.

§ 2

§ 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.

§ 3

Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.

§ 4

Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des § 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in § 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 auf Antrag widerrufen werden.

§ 5

Für die Zeit, in der nach § 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich oder elektronisch bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 beizufügen.

§ 6

Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des § 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.

§ 7

Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des § 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.

§ 8

Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 3. Dezember 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

KREBS

FRIEDRICH

UNTERSTELLER

STOCH

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

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