Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz Vom 23. April 2004
§ 1
Zuständige Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3
des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung und für Anordnungen nach § 7
JuSchG sind die unteren Verwaltungsbehörden. Das Jugendamt ist zu beteiligen.
§ 2
Zuständige Behörde nach § 8
JuSchG ist die Ortspolizeibehörde.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums über jugendschutzrechtliche Zuständigkeiten vom 20. November 2000 (GBl. S. 719) außer Kraft.
Stuttgart, den 23. April 2004
Dr. Repnik
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