Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Gebührenverordnung LIFG JuM - GebVOLIFG-JuM) Vom 6. Dezember 2018
§ 1
§ 2
Anlage
Gebührenverzeichnis (GebVerzLIFG-JuM)
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
1 |
Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG |
gebührenfrei |
2 |
Auskünfte |
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2.1 |
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
gebührenfrei |
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Anmerkung: |
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Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. |
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2.2 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
30 bis 200 |
2.3 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
3 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
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3.1 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
15 bis 200 |
3.2 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
4 |
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
15 bis 500 |
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Anmerkung zu Nummern 2 bis 4: |
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Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
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5 |
Veröffentlichungen nach § 11 LIFG |
gebührenfrei |
6 |
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs |
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 |