PrVergHVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Gewährung von Prüfungsvergütungen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (PrVergHVO) Vom 15. Juni 2021

§ 1 Höhe der Vergütung

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten für ihre Mitwirkung bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung folgende Vergütung:
1.

für eine auf Anforderung des Landesjustizprüfungsamtes ausgearbeitete Prüfungsaufgabe, die einen praktischen Fall mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden zum Gegenstand hat, mit Lösungshinweisen

537,00 Euro

2.

für die Erstbegutachtung und die Notenfestsetzung bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden

17,90 Euro

3.

für die Zweitbegutachtung bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden in Kenntnis der Erstbegutachtung

13,50 Euro

4.

für den Vorsitz in einer mündlichen Prüfung für jeden Prüfling

17,20 Euro

5.

für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling

12,30 Euro.

§ 2 Stellungnahmen

Für die Abgabe einer Stellungnahme zur Begutachtung einer Aufsichtsarbeit oder zur Begründung einer mündlichen Prüfungsentscheidung auf Anforderung des Landesjustizprüfungsamts wird die für die Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit vorgesehene Vergütung gewährt.

§ 3 Sonstige Aufwendungen

Mit den Prüfungsvergütungen sind alle Aufwendungen, die üblicherweise durch die Mitwirkung an der Prüfung entstehen, zum Beispiel Kosten der Niederschrift der Gutachten, Porto, Spesen, sowie Verwaltungstätigkeiten der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und die Schriftführungstätigkeit abgegolten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

STUTTGART, den 15. Juni 2021

GENTGES

Markierungen
Leseansicht