Verordnung des Justizministeriums über die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst (Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst - ZaPrOmDJu) Vom 25. November 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung
§ 2 Ziel und Grundsätze der Zusatzausbildung
ABSCHNITT 2 Zulassungsverfahren
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Rechtsstellung
ABSCHNITT 3 Zusatzausbildung
§ 6 Dauer und Gliederung der Zusatzausbildung
§ 7 Fachtheoretischer Lehrgang
§ 8 Leistungsnachweise
§ 9 Praxisphase
§ 10 Leitung der Ausbildung
§ 11 Urlaub und Fehlzeiten
§ 12 Beendigung der Zusatzausbildung
ABSCHNITT 4 Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Bewertung der Prüfungsarbeiten
| sehr gut | = 1 (13 bis 15 Punkte) | 
| = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | |
| gut | = 2 (10 bis 12 Punkte) | 
| = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | |
| befriedigend | = 3 (7 bis 9 Punkte) | 
| = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; | |
| ausreichend | = 4 (4 bis 6 Punkte) | 
| = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; | |
| mangelhaft | = 5 (1 bis 3 Punkte) | 
| = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; | |
| ungenügend | = 6 (0 Punkte) | 
| = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. | |
§ 15 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung
§ 16 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
§ 17 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens
§ 18 Prüfungsakten
ABSCHNITT 5 Ausbildungszeugnis und Laufbahnbefähigung
§ 19 Gesamtnote
| 4,00 bis 6,49 Punkte | = | ausreichend; | 
| 6,50 bis 9,49 Punkte | = | befriedigend; | 
| 9,50 bis 12,49 Punkte | = | gut; | 
| 12,50 bis 15,00 Punkte | = | sehr gut. | 
§ 20 Wiederholung
§ 21 Ausbildungszeugnis, Platznummer
§ 22 Laufbahnbefähigung
ABSCHNITT 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 25. November 2014 | STICKELBERGER |