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Verordnung des Justizministeriums über die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst (Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst - ZaPrOmDJu) Vom 25. November 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung

(1) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung-Justizministerium (LVO-JuM) bezeichneten Beschäftigten erwerben die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes durch die erfolgreiche Ableistung der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung (Zusatzausbildung).
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung »Justizfachwirtin« oder »Justizfachwirt« erworben.

§ 2 Ziel und Grundsätze der Zusatzausbildung

(1) Ziel der Zusatzausbildung ist es, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 3
Absatz 1 Nummer 2 LVO-JuM sowie der bisherigen beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse der Nachwuchskräfte zu vertiefen und zu festigen. Weiter sollen die für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden. Die Nachwuchskräfte sollen befähigt werden, alle Aufgaben des mittleren Justizdienstes sachkundig, eigenverantwortlich und bürgerfreundlich wahrzunehmen. Dies gilt in besonderem Maße für die Ausübung von herausgehobenen Aufgaben.
(2) Bei der Ausgestaltung der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung sind die im Rahmen der Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder Justizangestellten vermittelten Ausbildungsinhalte sowie die im jeweiligen Einzelfall vorhandenen berufspraktischen Erfahrungen zu berücksichtigen. Überschneidungen der Ausbildungsinhalte sollen, soweit sie nicht der Wiederholung dienen, vermieden werden. Die fachtheoretische Ausbildung ist anschaulich und praxisorientiert auszugestalten.

ABSCHNITT 2 Zulassungsverfahren

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Zusatzausbildung kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zugelassen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;
2. a)
die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten mit einem Gesamtdurchschnittsergebnis von mindestens 73 Punkten oder
b)
die Prüfung zur oder zum Justizangestellten mit einem mindestens befriedigenden Gesamtergebnis oder
c)
die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten mit einem Gesamtdurchschnittsergebnis von mindestens 73 Punkten
bestanden hat; 3.
für die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 LVO-JUM genannte Dauer Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat;
4.
nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes geeignet erscheint;
5.
nach ärztlichem Zeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für die Aufgaben des mittleren Justizdienstes verfügt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonders begründeten Einzelfällen von der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzung eine Ausnahme zulassen.

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Das Auswahlverfahren wird bei den Gerichten und Justizbehörden im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts ausgeschrieben. Die Zulassung zur Zusatzausbildung ist auf dem Dienstweg bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist oder die Zusatzausbildung ableisten will.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1.
ein tabellarischer Lebenslauf; 2.
ein aktuelles Lichtbild in Passbildgröße; 3.
eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses; 4.
Kopien von Zeugnissen und Nachweisen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung;
5.
eine Geburtsurkunde und eine Kopie der Ausweispapiere;
6.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft bereits an einem Auswahlverfahren bei einem der Oberlandesgerichte teilgenommen wurde.
(3) Die Beschäftigungsbehörde legt den Zulassungsantrag unter Beifügung einer Stellungnahme über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen sowie die voraussichtliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den mittleren Justizdienst vor. Die Stellungnahme kann binnen einer Frist von vier Wochen nachgereicht werden. Soweit die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen in den Personalaktendaten sind, kann auf sie Bezug genommen werden.
(4) Auf Verlangen des Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts sind ferner von den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Zulassung beabsichtigt ist, vorzulegen:
1.
ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis; 2.
eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren;
3.
eine Erklärung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
(5) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Zusatzausbildung muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen.
(6) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grundlage eines Auswahlverfahrens. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob und in welchem Maße die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihrer Fähigkeiten und Leistungen sowie ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes geeignet erscheinen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann an dem Auswahlverfahren insgesamt dreimal teilnehmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 3 zulassen.

§ 5 Rechtsstellung

Für die Dauer der Zusatzausbildung behalten die Nachwuchskräfte ihre bisherige Rechtsstellung.

ABSCHNITT 3 Zusatzausbildung

§ 6 Dauer und Gliederung der Zusatzausbildung

(1) Die Zusatzausbildung besteht einschließlich der Prüfung aus einem fachtheoretischen Lehrgang von mindestens vier Monaten sowie einer Praxisphase von höchstens zwei Monaten.
(2) Die Zusatzausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungsdauer. Vorbehaltlich etwaiger abweichender Bestimmungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts setzen die Nachwuchskräfte nach deren Beendigung ihre bisherige Tätigkeit fort.

§ 7 Fachtheoretischer Lehrgang

(1) Der fachtheoretische Lehrgang soll den Nachwuchskräften die theoretischen Kenntnisse vermitteln, die für eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst erforderlich sind, aber nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe Gegenstand einer Ausbildung nach § 3
Absatz 1 Nummer 2 LVO-JuM sind. Zudem soll er bereits vorhandene Kenntnisse festigen, vertiefen und erweitern.
(2) Die Organisation des fachtheoretischen Lehrgangs obliegt den Oberlandesgerichten. Die beiden Oberlandesgerichte stellen mit Zustimmung des Justizministeriums einvernehmlich einen Lehrplan auf, der, soweit für die Aufgabenbereiche des mittleren Justizdienstes erforderlich, folgende Aufgabenbereiche umfasst:
1.
Bürgerliches Recht; 2.
Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht; 3.
Strafrecht; 4.
Zivilverfahrensrecht; 5.
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht; 6.
Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
7.
Strafverfahrensrecht; 8.
Strafvollstreckung; 9.
Kosten- und Vergütungsrecht; 10.
Grundbuchrecht; 11.
Geschäftliche Behandlung; 12.
Justizverwaltung; 13.
Lern- und Motivationstechniken, Kommunikationstechniken sowie Zeitmanagement und Arbeitsplatzorganisation.
(3) Der Unterricht ist praxisnah und möglichst handlungsorientiert zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die Eigenständigkeit und Teamfähigkeit sowie das Verantwortungsbewusstsein der Nachwuchskräfte gestärkt werden. Das bereits erworbene Fachwissen sowie die berufliche Erfahrung der Nachwuchskräfte sind zu berücksichtigen. Insgesamt sind mindestens 460 Stunden Unterricht zu erteilen. Die Nachwuchskräfte haben ihr Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(4) Die Bestellung der Lehrkräfte erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

§ 8 Leistungsnachweise

(1) Während des fachtheoretischen Lehrgangs ist in den folgenden Stoffgebieten mindestens je eine schriftliche Arbeit mit einer Dauer von zwei Stunden unter Aufsicht zu fertigen (Leistungsnachweise):
1.
Zivilverfahrensrecht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht;
2.
Straf- und Strafvollstreckungsrecht einschließlich Verfahrensrecht;
3.
Kosten- und Vergütungsrecht; 4.
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht; 5.
Geschäftliche Behandlung; 6.
Justizverwaltung; 7.
Handels-, Gesellschafts-, Register- und Grundbuchrecht.
Es sind insgesamt höchstens 14 Leistungsnachweise anzufertigen.
(2) Die Leistungsnachweise sind durch die zuständige Lehrkraft mit einer Note und Punktzahl nach § 14 zu bewerten, mit den Nachwuchskräften zu besprechen und diesen auszuhändigen. Das Oberlandesgericht erstellt über die Ergebnisse der Leistungsnachweise eine Übersicht, die der Nachwuchskraft auszuhändigen ist. Die Übersicht weist die Durchschnittspunktzahl aus, die aus den Punktzahlen der Leistungsnachweise bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) errechnet wird.
(3) Versäumt eine Nachwuchskraft einen Leistungsnachweis aus wichtigem Grund, ist ein vergleichbarer Leistungsnachweis bis zu Beginn der schriftlichen Prüfung nachzuholen. Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Begeht eine Nachwuchskraft einen Täuschungsverstoß oder nach Abmahnung einen Verstoß gegen die Ordnung (schuldhafte Störung), ist der Leistungsnachweis mit 0 Punkten zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn die Nachwuchskraft ohne wichtigen Grund einen Leistungsnachweis versäumt.

§ 9 Praxisphase

(1) In der Praxisphase sollen die Nachwuchskräfte lernen, ihre im Rahmen des fachtheoretischen Lehrgangs erworbenen Kenntnisse in der beruflichen Praxis selbständig und bürgerfreundlich umzusetzen. Aufbauend auf den bereits erworbenen Fertigkeiten sind ihnen die hierfür erforderlichen Methoden und Techniken zu vermitteln. Ablauf und Inhalt der Praxisphase werden für jede einzelne Nachwuchskraft gesondert durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts festgelegt. Soweit beabsichtigt ist, der Nachwuchskraft im Falle der erfolgreichen Ableistung der Zusatzausbildung neue Tätigkeiten zu übertragen, soll die Praxisphase schwerpunktmäßig hieran ausgerichtet werden. Im Übrigen soll der Schwerpunkt der Praxisphase auf Aufgaben liegen, die nicht Gegenstand einer Ausbildung nach § 3
Absatz 1 Nummer 2 LVO-JuM sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeit waren.
(2) Ausbildungsbehörden sind die Amtsgerichte, Landgerichte, Staatsanwaltschaften oder das Oberlandesgericht. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Justizbehörden zu Ausbildungsbehörden bestimmen.
(3) Die Nachwuchskräfte sind verpflichtet, durch Selbststudium ihr Fachwissen zu erweitern.
(4) Die Ausbildungsbehörden haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu berichten, wenn die Nachwuchskraft in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet.
(5) Nach Abschluss der Praxisphase erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis, in dem Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Nachwuchskraft mit einer Note und Punktzahl nach § 14 gewertet werden. Das Zeugnis ist spätestens einen Monat nach Beendigung der Praxisphase dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Zeugnis ist der Nachwuchskraft durch die Ausbildungsbehörde bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu besprechen.

§ 10 Leitung der Ausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die gesamte Zusatzausbildung und bestimmt die Ausbildungsbehörden der Praxisphase.
(2) Für die Ausbildung innerhalb der Praxisphase ist die Leitung der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie setzt nach Maßgabe der Vorgaben des Oberlandesgerichts den konkreten Ausbildungsverlauf fest und bestimmt die Ausbilderinnen und Ausbilder. Mit der Ausbildung sollen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind.

§ 11 Urlaub und Fehlzeiten

(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während des fachtheoretischen Lehrgangs werden die von den Oberlandesgerichten bestimmten unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während des fachtheoretischen Lehrgangs Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden bis zu einem Umfang von 15 Arbeitstagen auf die Ausbildung angerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wird die Zusatzausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund länger als 15 Arbeitstage unterbrochen, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmen, dass die Zusatzausbildung unterbrochen und in der folgenden Zusatzausbildung teilweise oder vollständig fortgesetzt wird. Bis zur Fortsetzung der Zusatzausbildung wird vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts die bisherige Tätigkeit fortgeführt.

§ 12 Beendigung der Zusatzausbildung

Die Zulassung der Nachwuchskraft zur Zusatzausbildung ist zu widerrufen,
1.
wenn die Leistungen erkennen lassen, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht wird;
2.
bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.

ABSCHNITT 4 Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Durch eine schriftliche Prüfung ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel des fachtheoretischen Lehrgangs erreicht wurde. Die schriftliche Prüfung findet nach Abschluss des fachtheoretischen Lehrgangs statt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die prüfenden Personen in der erforderlichen Anzahl in der Regel auf drei Jahre. Die Prüfenden gehören der Laufbahn des mittleren oder gehobenen Justizdienstes an oder verfügen über die Befähigung zum Richteramt. Bei ihrer Tätigkeit sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die schriftliche Prüfung umfasst im Rahmen des Ausbildungsziels fünf Aufgaben, die unter Aufsicht zu bearbeiten sind:
1.
eine Aufgabe mit den Schwerpunkten Zivilverfahrensrecht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht (3 Stunden);
2.
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Straf- und Strafvollstreckungsrecht einschließlich Verfahrensrecht (2 Stunden);
3.
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kosten- und Vergütungsrecht (3 Stunden);
4.
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht (2 Stunden);
5.
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Geschäftliche Behandlung (2 Stunden).
(4) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden auf Anforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Lehrkräfte des fachtheoretischen Lehrgangs erstellt und mit Musterlösungen versehen. Zu jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
(5) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den prüfenden Personen nicht bekanntgegeben werden.
(6) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens nach Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtsführende Person abzugeben. Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

§ 14 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeiten nach § 13 Absatz 3 werden von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl wie folgt bewertet:

sehr gut

= 1 (13 bis 15 Punkte)

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

= 2 (10 bis 12 Punkte)

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

= 3 (7 bis 9 Punkte)

= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

= 4 (4 bis 6 Punkte)

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

= 5 (1 bis 3 Punkte)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

= 6 (0 Punkte)

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Die Vergabe von Zwischenpunktzahlen ist unzulässig.
(2) Wird eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, wird für diese die Note ungenügend (null Punkte) erteilt.
(3) Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte fachkundige Person die Punktzahl im Rahmen der Vorschläge fest, wenn die Prüfenden sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.

§ 15 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung

(1) Das Fernbleiben von der Prüfung oder von Prüfungsteilen gilt als Rücktritt von der Prüfung.
(2) Bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird der Rücktritt auf Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Hat sich die zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, kann entsprechend der Schwere des Verstoßes die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet, die Gesamtnote zum Nachteil der zu prüfenden Person abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn nach Ausgabe der Aufgabe nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt werden oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Wer im Verdacht steht, unzulässige Hilfsmittel benutzt oder mit sich geführt zu haben, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, wird die Arbeit mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen verhängen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 17 Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens

(1) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit beeinträchtigen, verfügt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme.
(2) Gehen einzelne Prüfungsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, ist die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Prüflingen, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen.
(3) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen einer Nachwuchskraft, die die Anfertigung der Prüfungsarbeiten erschweren, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Es können auch Hilfsmittel oder Hilfspersonen zugelassen werden. Wird die Bearbeitungszeit verlängert, darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen insgesamt eine Stunde nicht überschreiten. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen.

§ 18 Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben beim Oberlandesgericht. Die geprüfte Person kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch Einsicht in die Aufsichtsarbeiten beantragen.

ABSCHNITT 5 Ausbildungszeugnis und Laufbahnbefähigung

§ 19 Gesamtnote

(1) Der Summe der in den fünf Prüfungsarbeiten erzielten Punktzahlen wird die in den Leistungsnachweisen erzielte Durchschnittspunktzahl nach § 8 Absatz 2 hinzuaddiert und durch sechs geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) errechnet (Endpunktzahl).
(2) Die Zusatzausbildung ist bestanden, wenn die Nachwuchskraft mindestens die Endpunktzahl 4,00 erzielt hat.
(3) Bei bestandener Zusatzausbildung ergibt sich die Gesamtnote aus der Endpunktzahl wie folgt:

4,00 bis 6,49 Punkte

=

ausreichend;

6,50 bis 9,49 Punkte

=

befriedigend;

9,50 bis 12,49 Punkte

=

gut;

12,50 bis 15,00 Punkte

=

sehr gut.

§ 20 Wiederholung

Wer die Zusatzausbildung nicht bestanden hat, kann die schriftliche Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Eine Wiederholung des fachtheoretischen Lehrgangs einschließlich der Leistungsnachweise sowie der Praxisphase ist ausgeschlossen.

§ 21 Ausbildungszeugnis, Platznummer

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt bei Bestehen der Zusatzausbildung ein Zeugnis mit den in den Prüfungsarbeiten erzielten Punktzahlen sowie der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl. Sind die Ausbildungsleistungen mit der Gesamtnote ausreichend bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Ausbildung bestanden ist.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung werden auf Grund der Endpunktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer. Über die erreichte Platznummer wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 22 Laufbahnbefähigung

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt im Rahmen des Ausbildungszeugnisses die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes fest. Durch die Feststellung der Befähigung wird kein Anspruch auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet.

ABSCHNITT 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmungen

Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst befinden, richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst (APrOJu mD) vom 25. Juni 1998 (GBl. S. 391). Dies gilt ebenfalls für Anwärterinnen und Anwärter, die beginnend zum 1. September 2015 einen nach § 7
Absatz 2 APrOJu mD um ein Jahr verkürzten Vorbereitungsdienst ableisten.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 25. November 2014

STICKELBERGER

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