Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die Juristischen Staatsprüfungen Vom 7. Juli 2005
§ 1
§ 2
| stuttgart, den 7. Juli 2005 | Prof. Dr. Goll | 
Anlage
| Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR | ||
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| 1 | Prüfungsgebühren | 
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| 1.1 | Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 | 390 | ||
| Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ab Prüfungskampagne Herbst 2022 | 490 | |||
| 1.2 | Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Herbst 2022 | 500 | ||
| Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab Prüfungskampagne Frühjahr 2023 | 650 | |||
| 1.3 | Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung | 
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| 1.3.1 | Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig. | 
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| 1.3.2 | Eine Gebühr wird nicht erhoben bei | 
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 | - | Rücknahme des Zulassungsantrags | 
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 | - | Versagung oder Rücknahme der Zulassung | 
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 | - | Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit in Textform erklärt wird | 
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| 1.3.3 | Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei | 
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 | - | Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit | 
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 | - | Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung | 
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 | - | Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung | 
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| 2 | Zeugnisse | 
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| 2.1 | Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen | 4-175 | ||
| 2.2 | Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses. | 
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| 3 | Widerspruchsgebühren Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Anzahl der angegriffenen Bewertungen und geltend gemachten Verfahrensfehler sowie der sonstigen im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen. | 
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| 3.1 | Zurückweisung des Widerspruchs bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 | 10 - 1 000 | ||
| Zurückweisung des Widerspruchs ab Prüfungskampagne Herbst 2022 | 20 - 1 300 | |||
| 3.2 | Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 | 5 - 500 | ||
| Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, ab Prüfungskampagne Herbst 2022 | 10 - 650 | |||
| 4 | Schreibgebühren und Ablichtungen | 
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| 4.1 | Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite. | 6 | ||
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 | Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. | 
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| 4.2 | Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite | 12 | ||
| 4.3 | Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben | 
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| 4.3.1 | bei einem Format bis zu DIN B 4 | 
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 | für die erste Seite | 1 | ||
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 | für jede weitere Seite | 0,75 | ||
| 4.3.2 | bei einem größeren Format | 
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 | für die erste Seite | 1,5 | ||
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 | für jede weitere Seite | 1,25 | ||
| 5 | Sonstige Gebühren und Auslagen | 
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| 5.1 | Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen | 10-650 | ||
| 5.2 | Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung | |||
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 | Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung. | 
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