Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg und Änderung anderer Vorschriften Vom 12. Mai 2015
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (Errichtungsgesetz BITBW - BITBWG)
[vgl. Volltext]
Artikel 2 Übergangsregelungen zum Errichtungsgesetz BITBW
§ 1 Übergangspersonalrat
(1) Bei der BITBW wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten der BITBW an, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
Mitglied des Personalrats beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg oder
2.
Mitglied des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe waren.
Sind Beschäftigte nach Satz 2 Nummer 2 nicht vorhanden, tritt in den Übergangspersonalrat von den Beschäftigten der BITBW eine Person ein, die Ersatzmitglied des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe war; kommen dafür mehrere Beschäftigte in Betracht, tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl ein. Die Ersatzmitglieder des Personalrats beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg werden Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats für die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1; Entsprechendes gilt für die Ersatzmitglieder des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, soweit sie nicht dem Übergangspersonalrat nach Satz 3 angehören.
(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2016.
(3) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) für Personalräte entsprechend. § 23a
LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
§ 1 Übergangspersonalrat
(1) Bei der BITBW wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten der BITBW an, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
Mitglied des Personalrats beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg oder2.
Mitglied des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe waren.
Sind Beschäftigte nach Satz 2 Nummer 2 nicht vorhanden, tritt in den Übergangspersonalrat von den Beschäftigten der BITBW eine Person ein, die Ersatzmitglied des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe war; kommen dafür mehrere Beschäftigte in Betracht, tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl ein. Die Ersatzmitglieder des Personalrats beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg werden Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats für die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1; Entsprechendes gilt für die Ersatzmitglieder des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, soweit sie nicht dem Übergangspersonalrat nach Satz 3 angehören.
(2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2016.
(3) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) für Personalräte entsprechend. § 23a LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
§ 2 Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Bei der BITBW wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten der BITBW an, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg waren. § 1 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 2 Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Bei der BITBW wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten der BITBW an, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg waren. § 1 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 3 Beauftragte für Chancengleichheit
(1) Die Leitung der BITBW bestellt für ihre Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten der BITBW, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit waren, eine Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Befindet sich unter den weiblichen Beschäftigten keine Person, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit war, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der bisherigen Stellvertreterinnen. Sind auch solche nicht vorhanden, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten der BITBW, die sich zur Ausübung des Amtes bereit erklärt haben. § 17
Absatz 4 Satz 2 des Chancengleichheitsgesetzes (ChancenG) gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung ist nur mit Einverständnis der zu bestellenden Beschäftigten vorzunehmen.
(3) Die Leitung der BITBW bestellt für ihre Dienststelle innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gemäß § 7
Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren unverzüglich einzuleiten. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit und der Stellvertreterin ist bis spätestens 30. Juni 2016 neu zu besetzen. § 17
Absatz 4 ChancenG gilt entsprechend.
(4) Die Amtszeit der nach Absatz 1 bestellten Personen endet mit der Bestellung einer neu gewählten Beauftragten für Chancengleichheit beziehungsweise Stellvertreterin, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2016.
§ 3 Beauftragte für Chancengleichheit
(1) Die Leitung der BITBW bestellt für ihre Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten der BITBW, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit waren, eine Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Befindet sich unter den weiblichen Beschäftigten keine Person, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit war, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der bisherigen Stellvertreterinnen. Sind auch solche nicht vorhanden, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten der BITBW, die sich zur Ausübung des Amtes bereit erklärt haben. § 17 Absatz 4 Satz 2 des Chancengleichheitsgesetzes (ChancenG) gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung ist nur mit Einverständnis der zu bestellenden Beschäftigten vorzunehmen.
(3) Die Leitung der BITBW bestellt für ihre Dienststelle innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren unverzüglich einzuleiten. Das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit und der Stellvertreterin ist bis spätestens 30. Juni 2016 neu zu besetzen. § 17 Absatz 4 ChancenG gilt entsprechend.
(4) Die Amtszeit der nach Absatz 1 bestellten Personen endet mit der Bestellung einer neu gewählten Beauftragten für Chancengleichheit beziehungsweise Stellvertreterin, spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2016.
§ 4 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte
a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oder
b)
einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vom Hundert hat oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist,
2.
der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.
§ 4 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oderb)
einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vom Hundert hat oderc)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist,2.
der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Eigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung, die im Eigentum des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.
Artikel 3 Änderung des Ernennungsgesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Änderung des Landesbeamtengesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(Änderungsanweisungen)
Artikel 6 Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung
(Änderungsanweisungen)
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
(Änderungsanweisungen)
Artikel 8 Änderung des Straßengesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 8
tritt an dem Tag in Kraft, an dem der technische Betrieb der Informationstechnik der Straßeninformationssysteme, die Softwareentwicklung und der technische Betrieb der Informationstechnik der Verkehrsrechnerzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes von der BITBW vollständig als Dienstleistung bezogen werden.
(3) Das Innenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Gesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 12. Mai 2015
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
|
KREBS |
FRIEDRICH |
UNTERSTELLER |
STOCH |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
ALTPETER |
|
ERLER |
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