BITBWG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (Errichtungsgesetz BITBW - BITBWG) Vom 12. Mai 2015

§ 1 Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

(1) Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die Landesoberbehörde »IT Baden-Württemberg (BITBW)« errichtet.
(2) Die BITBW hat ihren Sitz in Stuttgart und wird als Landesbetrieb gemäß §§ 26 und 74
der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg geführt.
(3) Das Innenministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht. Maßnahmen der Fachaufsicht bei Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von fachspezifischen Verfahren (Fachverfahren) nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde wahr, solange die Informationstechnik von Fachverfahren nicht auf die BITBW übertragen ist. Für den Betrieb der Informationstechnik von Fachverfahren und soweit die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren auf die BITBW übertragen ist, erfolgen Maßnahmen der Fachaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit die BITBW hinsichtlich Fachverfahren Aufgaben für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht sie der Fachaufsicht des Justizministeriums.
(4) Das Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wird aufgelöst. Alle vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wahrgenommenen Aufgaben gehen auf die BITBW über. Sie übernimmt auch die bisher vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg angebotenen Dienstleistungen. Die letzte Bilanz des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg ist zugleich die Eröffnungsbilanz der BITBW.
(5) Die Fachaufsicht über die Tätigkeit der BITBW hinsichtlich der Einhaltung aller Bestimmungen, die der Gewährleistung der Sicherheit der Informationstechnik von Daten der Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate dienen, erfolgt durch das Justizministerium. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.
(6) Soweit im Rahmen der Fachaufsicht nach Absatz 5 Überprüfungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BITBW erfolgen sollen, wirkt eine Kontrollkommission der Informationstechnik mit. Sie besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern
1.
des IuK-Fachzentrums Justiz beim Oberlandesgericht Stuttgart,
2.
der Richterräte zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit,
3.
der Staatsanwaltsräte zum Schutz des Legalitätsprinzips und
4.
einer vom Hauptpersonalrat beim Justizministerium zu benennenden Person, bei der es sich um eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger handeln muss, zum Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.
Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums.

§ 2 Aufgaben, Dienstleistungen

(1) Die BITBW hat folgende Aufgaben: 1.
Bereitstellung, Betrieb und Ausbau der zentralen informationstechnischen Infrastruktur für die Landesverwaltung,
2.
Sicherstellung der Informationssicherheit im Zusammenhang mit den in Nummer 1 geregelten Aufgaben sowie den in Absatz 3 und 4 geregelten Dienstleistungen,
3.
Beschaffung von nicht fachspezifischen Geräten, Programmen und Lizenzen der Informationstechnik für die Landesverwaltung.
(2) Ergänzend zu § 1 Absatz 4 Satz 2 gehen die Aufgaben nach Absatz 1 der folgenden Dienststellen und Einrichtungen nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 auf die BITBW über:
1.
die steuerfachunabhängigen Verfahren des Landeszentrums für Datenverarbeitung,
2.
der sonstigen Dienststellen und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung,
3.
der Gerichte, 4.
der Führungsakademie Baden-Württemberg und 5.
der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.
(3) Die BITBW erbringt im Übrigen auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik für Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 gegen vollständige Erstattung der Kosten. Dienstleistungen sind Leistungen, die zur Deckung des jeweiligen Bedarfs des Auftraggebers erbracht und unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes abgerechnet werden.
(4) Im Einzelfall kann die BITBW auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik auch für andere Auftraggeber als die des Landes mindestens gegen vollständige Erstattung der Kosten erbringen.
(5) Die BITBW wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Planstellen und Haushaltsmitteln ausgestattet. Die BITBW kann die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 und andere Auftraggeber zur Leistung angemessener Abschlagszahlungen für Dienstleistungen der Informationstechnik verpflichten.

§ 3 Nutzung der Dienstleistungen der BITBW

(1) Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, die Dienstleistungen der BITBW nach § 2 Absatz 3 zu nutzen. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate.
(2) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW gilt zunächst nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der übrigen Fachverfahren. Die BITBW soll im Einvernehmen mit den Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach § 2 Absatz 2 und deren jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden Feinkonzepte erarbeiten, in denen die Übertragung der Informationstechnik von Fachverfahren hinsichtlich der Entwicklung und Pflege beschrieben wird. Die Umsetzung der Feinkonzepte soll im Einvernehmen zwischen der BITBW und den in Satz 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie deren jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden erfolgen.
(3) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW gilt nicht, soweit diese Leistungen aufgrund bundesrechtlicher oder europarechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Bund, Ländern, Kommunen oder Regionalverbänden von einer anderen Stelle bezogen werden.
(4) Alle Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW berechtigt. § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen obersten Landesbehörde zulassen, wenn die Leistungserbringung durch die BITBW nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Bei der BITBW wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er besteht aus der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie als Vorsitzende oder Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien und des Rechnungshofs. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird aus der Mitte des Verwaltungsrats gewählt. Das Innenministerium bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertretungen auf Vorschlag der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer ihres Hauptamtes. Scheiden solche Mitglieder oder ihre Stellvertretungen im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertretungen berufen.
(2) Der Verwaltungsrat wird durch einen Fachbeirat unterstützt. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien und des Rechnungshofs. Der Fachbeirat hat nur beratende Funktion.
(3) Der Verwaltungsrat kann zur Interessenvertretung einzelner Kundengruppen im Verwaltungsrat beratende Mitglieder und deren Stellvertretungen vorschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das Innenministerium für die Dauer von bis zu fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer ihres Hauptamtes.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, anwesend ist. Kann der Verwaltungsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden unbeschadet des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden und im Fall ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der Stellvertretung. Beschlüsse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 und 7 bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden.

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bündelt die Interessen der Kunden der BITBW und überwacht die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der BITBW. Er hat ein Informationsrecht zu allen wichtigen Fragen der Betriebsführung.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt 1.
die Mitwirkung bei der Festlegung der Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung der BITBW,
2.
die Entscheidung über den Entwurf des Wirtschaftsplans,
3.
die Bestellung und Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses, 5.
die Entscheidung über die Beantragung eines Betriebsmittelkredits bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium,
6.
die Entscheidung über die Aufnahme von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4,
7.
die Entscheidung über einen Interessenausgleich im Falle einer Leistungsstörung auf Antrag der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und
8.
die Entscheidung über Geschäfte und Maßnahmen, zu denen er sich durch einstimmigen Beschluss die vorherige Zustimmung allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.
Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen.

§ 6 Verwaltungsvorschrift

Das Innenministerium trifft im Einvernehmen mit den Ministerien und dem Rechnungshof zur Organisation und zum Betrieb der BITBW nähere Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 7 Umsetzungsfristen

(1) Die Aufgaben nach § 2 Absatz 1, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 2 Absatz 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen erfüllt werden, gehen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die BITBW über. Das Innenministerium stimmt den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde ab.
(2) Die Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 tritt unbeschadet bestehender vertraglicher Verpflichtungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein, soweit nicht vorher ein anderer Zeitpunkt für den Leistungsbezug zwischen Innenministerium und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart wurde. Für die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren tritt die Nutzungspflicht abweichend von Satz 1 zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ein, soweit nicht vorher ein anderer Zeitpunkt für den Leistungsbezug zwischen Innenministerium und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart wurde.
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