Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Immissionsschutzes (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ImSchZuVO) Vom 11. Mai 2010
§ 1 Immissionsschutzbehörden
(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden.
(2) Immissionsschutzbehörden sind
1.
das Umweltministerium und das Verkehrsministerium als oberste Immissionsschutzbehörden,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,
3.
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden.
(3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständige Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.
die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
a)
mindestens eine Anlage, die in Anhang 1
Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
b)
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3
Absatz 5a BImSchG,
c)
mindestens eine Anlage, die nach § 60
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist, oder
d)
mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll,
2.
die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände.
(2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.
(3) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für folgende Anlagen: Anlagen nach Nummer 8.5.2, Nummer 8.11.2.2, Nummer 8.12.2 und Nummer 8.13 des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).
(4) Anordnungen nach § 24
BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen.
(5) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1
des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach §§ 24 und 25
BImSchG.
(6) Zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplans nach § 52
Absatz 1 b und § 52 a
BImSchG sowie für die Übermittlung der Informationen nach § 61
BImSchG ist das Umweltministerium.
§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17
LVG, sind zuständige Behörden nach der
1.
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,
2.
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),
3.
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),
4.
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1020), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit.
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit.
(2a) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde
1.
nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 3 geregelten Zuständigkeit,
2.
nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712).
(3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde
1.
für die Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 29 b
Absatz 1 Variante 2 BImSchG),
2.
nach § 17
Absatz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021),
3.
nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849).
(4) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs
zur 32. BImSchV genannt sind. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17
LVG zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach § 1
der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5
der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst.
(7) Zuständige Behörde nach den §§ 3 und 5
Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen
(11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), sowie für die Zuleitung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 25
Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22
Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Zuständig für die Plausibilitätsprüfung nach § 25
Absatz 3 der 13. BImSchV sind die Regierungspräsidien, für die Plausibilitätsprüfung nach § 22
Absatz 3 der 17. BImSchV die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.
§ 4 Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-Verordnung
Zuständige Behörde für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBI. I S. 1599), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme der §§ 14 und 19
Absatz 4 und 5, für die die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig ist.
§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Zuständige Behörden für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen sind die für den Vollzug der Störfall-Verordnung nach § 4 zuständigen Behörden.
§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen
(1) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44
Absatz 1, § 46 und § 46 a
BImSchG sowie nach § 2
Absatz 3, § 3
Absatz 3, § 11, § 14, § 20
Absatz 1, § 24
Absatz 1, § 25
Absatz 1, § 30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, 3 und 6, § 31 und § 32
der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065). Die Übermittlung der Informationen nach § 24
Absatz 1, § 25
Absatz 1, § 31 und § 32
der 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium.
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40
Absatz 1 und 2, § 42
Absatz 3, § 47
Absatz 1 bis 5 a BImSchG sowie nach § 21
Absatz 2, § 22, § 25
Absatz 2, § 27
Absatz 1 und 4, § 28
Absatz 1, § 29, § 30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 der 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21
Absatz 2, § 22 und § 25
Absatz 2 der 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30
Absatz 4 der 39. BImSchV.
(4) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47 c
BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen.
(5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d
BImSchG für Großflughäfen.
(6) Im Übrigen sind nach § 47 e
Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.
§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen
(1) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach § 26
BImSchG ist das Umweltministerium.
(2) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29 a Abs. 1
BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
(1) Für die Erhebung der Informationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Verlängerung der Frist für die Abgabe des Berichts nach § 3 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 (SchadRegProtAG) sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 zuständig. Die Prüfung der Berichte nach § 3 Abs. 1 Satz 1
SchadRegProtAG erstreckt sich auch darauf, ob sie Informationen enthalten, die nach § 5 Abs. 2 und 3
SchadRegProtAG nicht an das Umweltbundesamt zu übermitteln sind.
(2) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 5 Abs. 1
SchadRegProtAG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
§ 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(1) Zuständige Behörden nach § 19
Absatz 1 Nummer 1 TEHG sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.
(2) Zuständige Behörden nach § 66
Absatz
1 EEG in Verbindung mit § 27
Absatz 5 EEG in seiner am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und § 66
Absatz
1 Nummer 4 a EEG in seiner am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.
§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg
(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 9 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig sind, dem Regierungspräsidium Freiburg für
1.
Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
2.
Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
3.
Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
4.
Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
5.
Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
(2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
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