ImpfSchadKOVZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Dienststellen der Kriegsopferversorgung für die Durchführung der Versorgung wegen Impfschäden Vom 7. November 1972

§ 1

Für die Durchführung der Versorgung, die das Land nach § 66 Abs. 2
des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren hat, ist das Landratsamt zuständig, in dessen Bezirk der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat.

§ 2

Liegt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten außerhalb des Landes, ist das Landratsamt zuständig, in dessen Bezirk der Geschädigte seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hatte.

§ 3

Hatte ein Geschädigter, dem das Land nach §§ 66 Abs. 2 Nr. 1
des Infektionsschutzgesetzes Versorgung zu gewähren hat, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg, ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Impfschaden verursacht worden ist.

§ 4

Bei minderjährigen Geschädigten, denen das Land nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
des Infektionsschutzgesetzes Versorgung zu gewähren hat, ist für die Zuständigkeit nach den §§ 1 oder 2 der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils oder Sorgeberechtigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, maßgebend.

§ 5

Bei Hinterbliebenen gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die jüngste Waise. Sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, gilt Satz 1; leben diese getrennt, ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Ehemannes oder geschiedenen Ehemannes maßgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Wird das Land nach § 66 Abs. 2
des Infektionsschutzgesetzes zur Gewährung von Hinterbliebenenversorgung in Anspruch genommen, ohne daß nach Satz 1 bis 4 eine Zuständigkeit begründet ist, ist das Landratsamt zuständig, das für die Versorgung des Geschädigten im Zeitpunkt seines Todes zuständig war.

§ 6

Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des Landes ist das Landratsamt zuständig, in dessen Bezirk der neue Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt, sobald die Akten dorthin abgegeben sind.

§ 7

Die orthopädische Versorgung wird von der Orthopädischen Versorgungsstelle durchgeführt, die nach der Zuständigkeitsregelung für die Durchführung der Kriegsopferversorgung für den jeweiligen Bezirk des nach den §§ 1 bis 6 zuständigen Landratsamts zuständig ist.

§ 8

Für die der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 j
des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Leistungen, die das Land nach § 66 Abs. 2
des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren hat, sind die Stadt- und Landkreise zuständig.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 7. November 1972

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Bender
Dr. Brünner
Gleichauf
Griesinger
Dr. Mahler
Schiess
Dr. Eberle
Adorno
Dr. Mocker
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