LVO-IM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Innenministerium - LVO-IM -) Vom 9. Juli 2013

ABSCHNITT 1 Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Verwaltungsdienstes

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 1 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 15
Absatz 1 Nummer 1 LBG durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf, der nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes vergleichbar ist, besitzt und eine mindestens dreijährige dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeit nachweist. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(3) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des
1.
mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung oder
2.
mittleren Verwaltungsdienstes in der Versorgungsverwaltung
nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst abweichend von § 21
Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes.

§ 3 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer einen nach § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG geforderten Abschluss in einem verwaltungsnahen Studiengang nachweist und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.
(3) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Verwaltung bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich vertraut machen und sie oder ihn dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Verwaltungsdienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Grundzüge des Verfassungsrechts; 2.
Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Privatrechts, Europarecht;
3.
Kommunales Verfassungsrecht; 4.
Haushalts- und Rechnungswesen, Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes;
5.
Personal, Organisation, Kommunikation; 6.
Informations- und Kommunikationstechnologie.
Werden auf diesen Gebieten außerhalb des Trainee-Programms erworbene Kenntnisse nachgewiesen, können diese auf dessen Dauer angerechnet werden.
(4) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss
1.
nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,
2.
nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vergleichbar sein und
3.
im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.
Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(5) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des
1.
gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung,
2.
gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung oder
3.
gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung
nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst abweichend von § 21
Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes.

§ 4 Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt, wer einen nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer einen nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Verwaltungswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften oder der Politikwissenschaften nachweist und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.
(3) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Verwaltung bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich vertraut machen und sie oder ihn dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im höheren Verwaltungsdienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Grundzüge des Verfassungsrechts; 2.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Besonderes Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Europarecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Grundzüge des Verwaltungsgerichtsverfahrensrechts;
3.
Kommunales Verfassungsrecht; 4.
Haushalts- und Rechnungswesen, Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes;
5.
Personal, Organisation, Kommunikation.
Werden auf diesen Gebieten außerhalb des Trainee-Programms erworbene Kenntnisse nachgewiesen, können diese auf dessen Dauer angerechnet werden.
(4) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss
1.
nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,
2.
nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes vergleichbar sein und
3.
im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.
Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 5 Aufstieg

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem verwaltungswissenschaftlichen oder verwaltungsnahen Studiengang erworben haben, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
1.
sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,
2.
sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und
3.
seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.

ABSCHNITT 2 Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes im Verfassungsschutz

§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer
1.
eine Ausbildung in einem Beruf, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist, erfolgreich abgeschlossen hat sowie
2.
eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.
Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Ausbildungen in technischen Berufen wie Nachrichten- und Fernmeldetechnik, Medien- und Kommunikationstechnik, Informationstechnik, Elektronik, Mechanik und Kraftfahrzeugwesen, in grafischen Berufen sowie in kaufmännischen Berufen.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer
1.
den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz mit Bestehen der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder
2.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2
LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist, sowie eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.
Geeignet nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik oder Maschinenbau, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist sowie
2.
eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des höheren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.
Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge wie Politikwissenschaft, Geschichte, Islamwissenschaften, Sprachen und Soziologie

§ 7 Aufstieg

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem Studiengang erworben haben, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz nach § 6 geeignet ist, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
1.
sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,
2.
sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und
3.
seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.

ABSCHNITT 3 Laufbahn des höheren stenografischen Dienstes in der Parlamentsverwaltung

§ 8 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren stenografischen Dienst in der Parlamentsverwaltung erwirbt, wer
1.
die Bildungsvoraussetzung nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG und
2.
eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit als Stenografin oder Stenograf bei einem Landesparlament, beim Bundesrat oder beim Deutschen Bundestag nachweist.
(2) Die Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung geleistet worden sein und
1.
an eine bei einer Parlamentsverwaltung durchgeführte Zusatzqualifikation als Stenografin oder Stenograf anknüpfen,
2.
nach ihrer Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen des höheren stenografischen Dienstes in der Parlamentsverwaltung entsprechen und
3.
im Hinblick auf die Aufgaben des höheren stenografischen Dienstes in der Parlamentsverwaltung zu fachlich selbständiger Berufsausübung befähigen.

Abschnitt 4 Laufbahnen des gehobenen und höheren informationstechnischen Dienstes

§ 9 Geltungsbereich

Abschnitt 4 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 10 Einrichtung von Laufbahnen

Es werden als technische Laufbahnen eingerichtet: 1.
gehobener informationstechnischer Dienst und 2.
höherer informationstechnischer Dienst.

§ 11 Laufbahnbefähigung für den gehobenen informationstechnischen Dienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen informationstechnischen Dienst erwirbt, wer
1.
ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang in der Fachrichtung Informatik oder in einer anderen für den gehobenen informationstechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung abgeschlossen hat sowie danach
2.
eine zwölfmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 2 oder eine mindestens dreijährige seiner Fachrichtung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes des gehobenen informationstechnischen Dienstes vermittelt, absolviert hat.
(2) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und insbesondere mit den besonderen Anforderungen an die Informationstechnik in der Verwaltung vertraut machen und sie oder ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Zeit in bisher unbekannte Fragestellungen einzuarbeiten und geeignete Problemlösungen zu erarbeiten. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen informationstechnischen Dienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Grundzüge des Verwaltungsrechts, 2.
Grundlagen des staatlichen und kommunalen Haushaltsrechts,
3.
Informationssicherheit und Datenschutz, 4.
Grundlagen des Vergabe- und Vertragsrechts in der Informationstechnik,
5.
Strukturen der staatlichen und kommunalen Informationstechnik,
6.
Projektmanagement in der Informationstechnik.

§ 12 Laufbahnbefähigung für den höheren informationstechnischen Dienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren informationstechnischen Dienst erwirbt, wer
1.
ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang in der Fachrichtung Informatik oder in einer anderen für den höheren informationstechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung abgeschlossen hat sowie danach
2.
eine fünfzehnmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 2 oder eine mindestens dreijährige seiner Fachrichtung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes des höheren informationstechnischen Dienstes vermittelt, absolviert hat.
(2) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und insbesondere mit den besonderen Anforderungen an die Informationstechnik in der Verwaltung vertraut machen und sie oder ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Zeit in bisher unbekannte Fragestellungen einzuarbeiten und geeignete Problemlösungen zu erarbeiten. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im höheren informationstechnischen Dienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Grundzüge des Verwaltungsrechts, 2.
Grundlagen des staatlichen und kommunalen Haushaltsrechts,
3.
Informationssicherheit und Datenschutz, 4.
Grundlagen des Vergabe- und Vertragsrechts in der Informationstechnik,
5.
Strukturen der staatlichen und kommunalen Informationstechnik,
6.
Projektmanagement und Managementstrategien in der Informationstechnik,
7.
Strategie und Architektur der Informationstechnik.

§ 13 Aufstieg

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen informationstechnischen Dienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe des höheren informationstechnischen Dienstes in einem für den höheren informationstechnischen Dienst geeigneten Studiengang erworben haben, in diese Laufbahn aufsteigen, wenn sie
1.
sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,
2.
sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und
3.
seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben des höheren informationstechnischen Dienstes wahrnehmen.

ABSCHNITT 5 Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 14 Geltungsbereich

Abschnitt 5 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 15 Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erwirbt, wer
1.
den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APrOFw mD) erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder
2.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 4 Nummer 3 der APrOFw mD besitzt, außerhalb einer Laufbahnausbildung an einem Laufbahnlehrgang und einer Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich teilgenommen und mindestens drei Jahre erfolgreich eine dieser Laufbahn entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat.

§ 16 Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1 LBG dauert die Mindestprobezeit ein Jahr.
(2) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nehmen während der Probezeit an der Fortbildung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Fortbildung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes teil. Die Bewährung in der Probezeit setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung voraus.

§ 17 Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erwirbt, wer
1.
den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APrOFw gD) erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder
2.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 4 Nummer 2 APrOFw gD besitzt, außerhalb einer Laufbahnausbildung an einem Laufbahnlehrgang und einer Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich teilgenommen und mindestens drei Jahre erfolgreich eine dieser Laufbahn entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat.

§ 18 Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 19 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie
1.
sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens
a)
in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 ihrer Laufbahn befinden und
b)
in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben,
2.
den Führungslehrgang I nach Nummer 4.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) erfolgreich abgeschlossen oder eine gleichwertige hauptberufliche Führungsausbildung absolviert haben und
3.
die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 32
APrOFw gD erfolgreich abgeschlossen haben.
Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie
1.
sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und
2.
den Führungslehrgang II nach Nummer 4.5.2 der VwV-Feuerwehrausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.

§ 20 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie
1.
sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens
a)
in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 ihrer Laufbahn befinden,
b)
in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und
2.
die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 14
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben.
Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie sich
1.
abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und
2.
nach Vorgabe des Dienstherrn durch mindestens dreimonatige Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben im höheren feuerwehrtechnischen Dienst ermöglichen.
Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen werden.

ABSCHNITT 6 Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienstes bei der Polizei sowie des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes bei der Polizei

§ 21 Einrichtung von Laufbahnen

Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1.
mittlerer, gehobener und höherer technischer Dienst bei der Polizei sowie
2.
höherer geistes- und sozialwissenschaftlicher Dienst bei der Polizei.

§ 22 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienst bei der Polizei

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1
LBG erfüllt und eine Meisterprüfung oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Technikerprüfung in einem Beruf, der für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist, erfolgreich abgelegt hat sowie
2.
eine dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.
Geeignet im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Meisterprüfung oder die staatliche oder staatlich anerkannte Technikerprüfung in Berufen, wie zum Beispiel solche aus den Bereichen Vermessungstechnik, Technisches Zeichnen, Elektronik verschiedener Fachrichtungen, Mechanik verschiedener Fachrichtungen oder Stoffprüfung verschiedener Fachrichtungen.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2
LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie
2.
eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3
LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie
2.
eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.
(4) Geeignet im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 sind insbesondere Studienabschlüsse in den Ingenieurwissenschaften, wie zum Beispiel Elektrotechnik, Informatik, Nachrichtentechnik, Mechatronik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Druck- und Medientechnik und Informations- und Kommunikationstechnik.

§ 23 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst bei der Polizei

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3
LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie
2.
eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.
(2) Geeignet sind insbesondere Studiengänge wie Religionswissenschaften, Politikwissenschaften, Geschichtswissenschaften, Sprachwissenschaften, Pädagogik, Ethnologie, Kulturwissenschaften und Soziologie.

§ 24 Aufstieg

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG können Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich dieses Abschnitts, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einer Fachrichtung erworben haben, die für eine Verwendung in ihrer jeweiligen Laufbahn geeignet ist, in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
1.
sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,
2.
sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahngruppe bewährt haben.

ABSCHNITT 7 Laufbahnen des mittleren und gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes

§ 25 Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug nach § 12
der Laufbahnverordnung-Justizministerium besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3
LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes.

§ 26 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes, die mindestens ein Jahr lang erfolgreich eine ihnen förmlich übertragene Funktion in der Laufbahn des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes wahrgenommen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5
LBG.
(2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug nach § 15
der Laufbahnverordnung-Justizministerium besitzen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3
LBG ohne Einführung in die Aufgaben des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes.

ABSCHNITT 8 Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement

§ 27 Geltungsbereich

Abschnitt 8 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 28 Einrichtung der Laufbahn

Es wird die Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement eingerichtet.

§ 29 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement
erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2
LBG geforderten Abschluss in einem Studiengang nachweist, der für eine Verwendung im digitalen Verwaltungsmanagement geeignet ist, sowie anschließend
1.
eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 3 oder
2.
eine zwölfmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.
(3) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
LBG muss 1.
nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,
2.
nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement vergleichbar sein und
3.
im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.
Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(4) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
LBG erfolgt als Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und insbesondere mit den besonderen Anforderungen des digitalen Verwaltungsmanagements vertraut machen und sie oder ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Technische Dimensionen der Digitalisierung, 2.
Verwaltungsmanagement, 3.
rechtliche Grundlagen der Verwaltung, 4.
Steuerung von Digitalisierungsvorhaben.

ABSCHNITT 9 Schlussbestimmungen

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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