IBBWG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums wird das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Das IBBW hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Das Kultusministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht.

§ 2 Aufgaben

(1) Das IBBW ist für den Aufbau und die Durchführung eines strategischen Bildungsmonitorings verantwortlich, das eine datengestützte Qualitätsentwicklung auf allen Ebenen des Bildungssystems unterstützen soll.
(2) Zu den Aufgaben gehören 1.
der Aufbau eines systematischen Bildungsmonitorings zur Unterstützung einer datengestützten Qualitätsentwicklung auf allen Ebenen des Bildungssystems,
2.
statistische Erhebungen und Auswertungen und zentrale IT-Fachverfahren im Geschäftsbereich des Kultusministeriums,
3.
die Entwicklung von Konzepten, Aufgaben und Instrumenten zur Diagnose und Förderung von Kompetenzen sowie die Erstellung von zentralen Prüfungen für die allgemein bildenden und beruflichen Schulen,
4.
die aufgabenbezogene beziehungsweise systematische und wissenschaftsbasierte Erfassung, Auswertung und adressatengerechte Aufbereitung von steuerungsrelevanten Daten wie Bildungsindikatoren und Trends auf unterschiedlichen Ebenen des Bildungssystems,
5.
die Entwicklung von Konzepten und Instrumenten zur Evaluation der Unterrichts- und Schulqualität sowie die Durchführung von Evaluationen von öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie, nach entsprechendem Auftrag durch das Kultusministerium, von weiteren Einrichtungen in dessen Geschäftsbereich und
6.
die Entwicklung, Begleitung und Evaluation von Konzepten, beispielsweise zu bildungspolitischen Reformvorhaben, auf der Grundlage der empirischen Bildungsforschung, Forschungskooperation und Wissenschaftstransfer sowie die Unterstützung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung bei der evidenzbasierten Entwicklung von Standards.
(3) Das IBBW kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 2 mit anderen regionalen, nationalen oder internationalen Einrichtungen und Partnern insbesondere aus Wissenschaft, Wirtschaft, der Fort- und Weiterbildung sowie den Kirchen kooperieren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des IBBW zweckmäßig ist.

§ 3 Finanzierung

(1) Das IBBW wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Stellen und Haushaltsmitteln ausgestattet.
(2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt das IBBW angemessene Entgelte.

§ 4 Übergangspersonalrat

(1) Im IBBW wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
Mitglied des Personalrates beim Landesinstitut für Schulentwicklung oder
2.
Mitglied des Personalrates beim Kultusministerium waren.
(2) Ersatzmitglieder sind die Beschäftigten, die für die jeweiligen Mitglieder des Übergangspersonalrates in den bisherigen Personalräten nach Absatz 1 Ersatzmitglieder waren.
(3) Die Amtszeit des Übergangspersonalrates endet mit der Neuwahl des Personalrates beim IBBW, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) spätestens jedoch mit Ablauf des 29. Februar 2020.
(4) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte entsprechend. § 19
LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrates die Aufgaben des Wahlvorstandes wahrnimmt.
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