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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Weiterbildung zur Hygienefachkraft für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Weiterbildungsverordnung - Hygiene) Vom 18. Juli 2017

ABSCHNITT 1 Aufgabengebiet

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung zur Hygienefachkraft.

§ 2 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll die speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln, die erforderlich sind, um in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens die Hygiene und die Infektionsprävention durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu verbessern.
(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:
1.
Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene durch:
a)
regelmäßige Begehungen aller Bereiche des Krankenhauses, insbesondere der Krankenstationen,
b)
Überwachung der Pflegetechniken und anderer Arbeitsabläufe,
c)
Erstellung, Fortschreibung und Überwachung der Einhaltung von Hygieneplänen und Arbeitsanleitungen nach hygienischen Gesichtspunkten;
2.
Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen durch:
a)
Aufzeichnung der Daten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Krankenhausinfektionen. Dabei soll die Hygienefachkraft Einblick in die klinischen Unterlagen nehmen beziehungsweise Informationen vom ärztlichen und vom Pflegepersonal einholen, soweit sie für die Erkennung von Infektionen von Bedeutung sind. Die hierfür erforderlichen Unterlagen müssen ihr zugänglich sein,
b)
Mitarbeit bei der Erstellung von Infektionsstatistiken und deren Auswertung als Grundlage epidemiologischer Untersuchungen,
c)
Mitarbeit bei epidemiologischen Untersuchungen;
3.
Informationsweitergabe über Verdachtsfälle an die für die entsprechenden Bereiche Verantwortlichen;
4.
Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung;
5.
Schulung und praktische Anleitung des Personals; hierzu gehören auch Hinweise auf einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie anerkannte Regeln der Technik;
6.
praktische Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften;
7.
Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren;
8.
Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen;
9.
Vorbereitung für die Sitzungen der Hygienekommission des Krankenhauses in enger Zusammenarbeit mit der Person, die den Vorsitz hat, der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der Kommission;
10.
Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten der Fachberufe im Gesundheitswesen.

ABSCHNITT 2 Anerkennung

§ 3 Allgemeines

(1) Die staatliche Anerkennung als Hygienefachkraft wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie
1.
Eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung.
2.
an einem Weiterbildungslehrgang nach dem Abschnitt 3 teilgenommen haben und
3.
die Prüfung nach dem Abschnitt 4 bestanden haben.
(2) Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist das Sozialministerium.
(3) Eine vor Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit gilt als nachgewiesen, wenn an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (Anlage zu Nummer 5.3.7 der Richtlinie des Bundesgesundheitsamts für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen - Bundesgesundheitsblatt 1991 S. 388) teilgenommen wurde und die Leitung einer anerkannten Weiterbildungsstätte die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme bestätigt hat.
(4) Die in einem anderen Bundesland nach einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift anerkannte Weiterbildung oder erteilte Anerkennung als Hygienefachkraft steht einer Anerkennung nach Absatz 1 gleich, wenn die Weiterbildung entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt wurde.
(5) Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleitung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24. 5. 2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

§ 4 Rücknahme und Widerruf

Für die Rücknahme und den Widerruf gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(LVwVfG). Als Tatsache im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
LVwVfG ist insbesondere anzusehen, wenn die Erlaubnis nach § 1
KrPflG fortgefallen ist.

ABSCHNITT 3 Weiterbildungslehrgang

§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständig für den theoretischen Unterricht nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist als Weiterbildungsstätte das Sozialministerium. Zusätzlich können auf Antrag Einrichtungen als Weiterbildungsstätte für den theoretischen Unterricht durch das zuständige Regierungspräsidium anerkannt werden, wenn
1.
die Leitung der Weiterbildung durch eine fachärztliche Person für Hygiene und Umweltmedizin erfolgt und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
2.
die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
3.
die theoretische Weiterbildung sichergestellt werden kann.
(2) Der jeweiligen Weiterbildungsstätte obliegt die Organisation der theoretischen Weiterbildung.
(3) Zuständig für die praktische Weiterbildung ist das Krankenhaus nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

§ 6 Voraussetzung für die Teilnahme

Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer 1.
die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz besitzt und
2.
nachweist, dass nach Erteilung der Erlaubnis eine in der Regel zweijährige Tätigkeit in einem Pflegeberuf nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 abgeleistet worden ist.

§ 7 Teilnahmeantrag

(1) Der Antrag zur Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang ist bei der jeweiligen Weiterbildungsstätte zu stellen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen: 1.
ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, 2.
ein Lebenslauf mit Lichtbild, 3.
die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
KrPflG oder nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder 2
PflBG und 4.
der Nachweis der Voraussetzung nach § 6 Nummer 2.
(3) Über die Zulassung entscheidet die jeweilige Weiterbildungsstätte.

§ 8 Form, Dauer und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung kann in Vollzeit in einem Jahr oder in Teilzeit oder berufsbegleitend innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Weiterbildung umfasst:
1.
den theoretischen Unterricht von 720 Stunden zu je 45 Minuten nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der in Ausbildungsabschnitten von
a)
160 Stunden Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie,
b)
240 Stunden Grundlagen der Krankenhaushygiene, c)
160 Stunden Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaues,
d)
80 Stunden Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation und
e)
80 Stunden sozialwissenschaftliche Grundlagen
abzuleisten ist; 2.
die praktische Weiterbildung von 30 Wochen, davon a)
20 Wochen in dem Krankenhaus, in dem die an der Weiterbildung teilnehmende Person beschäftigt ist, wenn dort eine Begleitung nach Absatz 2 Satz 3 gewährleistet ist; ansonsten 20 Wochen in einem externen Krankenhaus, in dem eine Begleitung nach Absatz 2 Satz 3 gewährleistet ist. Drei Wochen des zwanzigwöchigen Praktikums sollen als Einführungspraktikum vor Beginn des theoretischen Teils der Weiterbildung absolviert werden,
b)
sechs Wochen in einem externen Krankenhaus, c)
vier Wochen in einem Labor eines Instituts für Hygiene und Mikrobiologie;
3.
die Prüfung nach dem Abschnitt 4.
(2) Während der einzelnen Praktika soll die weiterzubildende Person praktisch mitarbeiten und dabei die Aufgaben einer Hygienefachkraft kennen lernen. Die weiterzubildende Person wird während der Praktika im Krankenhaus von einer Person, die sie in der Praxis anleitet, begleitet. Voraussetzung für die Begleitung ist die Weiterbildung zur Hygienefachkraft, mindestens ein Jahr Berufserfahrung in diesem Gebiet und eine Beschäftigung als Hygienefachkraft.
(3) Die Praxisbegleitung bespricht die Einsätze in den einzelnen Bereichen, diskutiert die Erfahrungen, berät bei auftretenden Problemen und bescheinigt nach Abschluss der Praktika die Durchführung.

§ 9 Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden je Weiterbildungsjahr angerechnet:
1.
Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs,
2.
Unterbrechungen bis zur Dauer von insgesamt acht Wochen wegen Krankheit oder sonstiger wichtiger Gründe, die in der weiterzubildenden Person liegen, oder wegen Schwangerschaft; dabei dürfen nicht mehr als 70 Unterrichtsstunden versäumt werden.
(2) Auf Antrag kann die Weiterbildungsstätte auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. In diesem Fall sind schriftliche Nachweise über die Gründe der Unterbrechung bei der Weiterbildungsstätte einzureichen.

ABSCHNITT 4 Prüfung

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder nach § 5 Absatz 1 anerkannten Weiterbildungsstätte und beim Sozialministerium ist ein Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der in seinem Zuständigkeitsbereich stattfindenden Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung zur Hygienefachkraft. Wesentliche Aufgaben sind die Festlegung und Veröffentlichung der Prüfungstermine, die Abnahme der Prüfungen sowie die Festlegung der Prüfungsergebnisse.
(3) Der Prüfungsausschuss der jeweiligen Weiterbildungsstätte besteht aus drei bis vier Mitgliedern, wobei eine ärztliche Person den Vorsitz hat und mindestens eine an der Weiterbildung beteiligte Lehrkraft Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
(4) Das Sozialministerium bestellt widerruflich die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung auf Vorschlag der jeweiligen Weiterbildungsstätte. Die vorsitzende Person bestellt die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(5) Die Amtszeit der Prüfungsausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(6) Die Mitarbeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Sofern einem Mitglied durch die Wahrnehmung der Pflichten ein Verdienstausfall entsteht, wird dieser von der jeweiligen Weiterbildungsstätte auf die gleiche Weise honoriert wie die Dozententätigkeit. Reisekosten werden entsprechend dem Landesreisekostenrecht erstattet.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten über Vorgänge im Prüfungsausschuss sowie in den Prüfungen Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht hat den sofortigen Ausschluss zur Folge.
(8) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die Angehörige von an der Prüfung teilnehmenden Personen nach § 20 Absatz 5
LVwVfG sind.
(9) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder an der Prüfung teilnehmende Personen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der jeweiligen Weiterbildungsstätte, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss, mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung wird von der jeweiligen Weiterbildungsstätte, während der Prüfung von dem Prüfungsausschuss, getroffen.
(10) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder mitwirken. Bei Abstimmungen zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person oder ihre oder ihre Stellvertretung.

§ 11 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer abschließenden mündlichen Prüfung.

§ 12 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 1.
den Klausuren, die nach jedem der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildungsabschnitte zu erbringen sind. Die Klausuren können im Antwort-Auswahl-Verfahren, als Fragen-Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, in Berichtsform zu vorgegebenen Themen oder kombiniert durchgeführt werden;
2.
der Facharbeit. Diese ist während des Praktikums zu einem von der jeweiligen Weiterbildungsstätte vorgegebenen oder aus den unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Lehrfächern frei gewählten Thema zu erstellen. Die Facharbeit muss schriftlich abgefasst sein und soll einen Umfang von 18 bis 22 DIN-A4-Seiten haben.
(2) Die Klausuren finden an der jeweiligen Weiterbildungsstätte jeweils am letzten Tag der Ausbildungsabschnitte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 statt.
(3) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ein von ihr bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben der Klausuren nach Vorschlägen der dozierenden Personen des Weiterbildungslehrganges zusammen. Sie oder er bestimmt in gleicher Weise, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Fragen und Themen der Klausuren sind verschlossen aufzubewahren und erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
(4) Wer Aufsicht hat, wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmt. Die aufsichtführende Person hat über die Durchführung der Klausurprüfung eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Für die Bearbeitung der Klausuren stehen maximal fünf Stunden zur Verfügung. Pausen können nach Zustimmung der aufsichtführenden Person für Einzelpersonen genehmigt werden. Die Unterbrechungszeit ist von der aufsichtführenden Person schriftlich festzuhalten.
(6) Die Prüflinge müssen sich zu Beginn der Klausuren durch ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen, sofern sie der aufsichtführenden Person nicht persönlich bekannt sind. Die Prüflinge sind zu Beginn der Klausuren darüber zu belehren, dass Täuschungsversuche und -handlungen den Ausschluss von der Klausur zur Folge haben.
(7) Die Klausuren sind von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung zu beurteilen. Die Beurteilung durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses ist möglich. Für die Beurteilung sind ganze und halbe Noten nach § 15 zu verwenden. Als Note der Klausur gilt der auf die erste Dezimale nach dem Komma errechnete Mittelwert der Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden.
(8) Eine Klausur gilt als bestanden, wenn mindestens die Note »ausreichend bis mangelhaft« erreicht worden ist. Bei Nichterreichen der geforderten Leistung sind höchstens zwei Wiederholungen der Klausur zulässig. Die erneute Zulassung ist bei der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. Aus den einzelnen Klausurnoten nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Durchschnittsnote bis auf die erste Dezimale nach dem Komma zu bilden. Als Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 13 muss dieser Durchschnitt mindestens 4,0 betragen.
(9) Liefern Prüflinge die Klausur ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird die Arbeit mit »ungenügend« bewertet.
(10) Die Facharbeit nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom Prüfungsausschuss des Sozialministerium nach fachlichen und formalen Kriterien beurteilt. Für die Beurteilung sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Die Facharbeit gilt als bestanden, wenn mindestens die Note »ausreichend« erreicht worden ist. Bei Nichterreichen der geforderten Leistung ist eine Wiederholung der Facharbeit zulässig.
(11) Die Klausuren und die Facharbeit sind bei der Weiterbildungsstätte, bei der sie bewertet wurden, fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weiterbildung beendet wurde.
(12) Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale nach dem Komma errechnete Mittelwert aus der Durchschnittsnote der Klausuren nach Absatz 8 Satz 4 und der Note der Facharbeit nach Absatz 10 Satz 2, der entsprechend Absatz 7 Satz 4 auf eine halbe oder ganze Note zu runden ist.

§ 13 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet beim Sozialministerium statt.
(2) Die an der Weiterbildung teilnehmenden Personen haben beim Prüfungsausschuss des Sozialministeriums spätestens einen Monat vor dem angekündigten Prüfungstermin einen Antrag auf Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung zu stellen und folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
die Klausuren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 8,
2.
die Facharbeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 10 in dreifacher Ausfertigung und
3.
den Nachweis über die Absolvierung der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 genannten Praktika.
(3) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums lädt die zur Prüfung heranstehenden Personen mit einer Mindestfrist von zwei Wochen zur mündlichen Abschlussprüfung ein.
(4) Voraussetzung der Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung ist die vollständige und rechtzeitige Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen. Auf Antrag können sechs Wochen der praktischen Weiterbildung nach der mündlichen Abschlussprüfung absolviert werden. Die Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung ist schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Termine für die mündliche Abschlussprüfung werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums jeweils bis Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr festgelegt und durch das Sozialministerium veröffentlicht.
(6) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die Prüflinge mit Beispielen anhand ihrer Facharbeit grundlegende und spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene nachzuweisen, soweit sie für die Tätigkeit einer Hygienefachkraft nötig sind.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung wird in Gruppen mit maximal fünf Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Abschlussprüfung wird im Beisein von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums, wovon eines die Prüfung leitet, und einem Mitglied des Prüfungsausschusses der Weiterbildungsstätte oder deren jeweiligen Stellvertretungen durchgeführt. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums bestimmt die prüfenden Personen für die einzelnen Fächergruppen und die Person, die die Prüfung leitet; diese ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen. Die anwesenden prüfenden Personen bewerten die Leistungen.
(8) Über den Prüfungshergang der mündlichen Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die von den prüfenden Personen zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist beim Sozialministerium fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weiterbildung beendet wurde.
(9) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Der Prüfungsausschuss des Sozialministeriums kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachtende anwesend zu sein.
(10) Für die Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note »ausreichend« erreicht worden ist. Ist die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Prüfling bei der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums die Prüfungswiederholung schriftlich beantragen.
(11) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsfächer beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(12) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums bestimmt den Termin für die Wiederholungsprüfung einvernehmlich mit der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses der Weiterbildungsstätte.

§ 14 Erkrankungen, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist Prüflingen die Teilnahme an einer Klausur oder die Ablegung der mündlichen Abschlussprüfung nicht möglich, so haben sie dies bei einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis, bei sonstigen, von ihnen nicht zu vertretenden Umständen, in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Prüflinge können in begründeten Fällen von einer Klausur oder von der mündlichen Abschlussprüfung mit Genehmigung der vorsitzenden Person des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses zurücktreten.
(3) Brechen Prüflinge aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen eine Klausur oder die mündliche Abschlussprüfung ab, gilt dieser Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Prüflinge können an einer nachträglich angesetzten Klausur oder an einer Nachprüfung teilnehmen. Der Termin der nachträglich angesetzten Klausur oder der Nachprüfung wird von der vorsitzenden Person des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.
(4) Nehmen Prüflinge ohne ausreichende Begründung an einer Klausur oder an der mündlichen Abschlussprüfung nicht teil oder treten sie ohne Genehmigung der vorsitzenden Person des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses zurück, so gelten die Klausur oder die mündliche Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten die folgenden Notenstufen:

»sehr gut«

=

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

»gut«

=

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

»befriedigend«

=

wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

»ausreichend«

=

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

»mangelhaft«

=

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

»ungenügend«

=

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Für Zwischennoten (halbe Noten) sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
»sehr gut bis gut«,
»gut bis befriedigend«,
»ausreichend bis mangelhaft«,
»mangelhaft bis ungenügend«.

§ 16 Gesamtnote

(1) Der Prüfungsausschuss des Sozialministerium stellt in einer Schlusssitzung die jeweilige Gesamtnote der einzelnen Prüflinge fest. Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses des Sozialministerium und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(2) Die Gesamtnote ist der Mittelwert aus der Note der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 12 und der Note aus der mündlichen Abschlussprüfung nach § 13 Absatz 10. Der Mittelwert wird auf die erste Dezimale nach dem Komma errechnet.
(3) Die Prüfung nach § 11 ist bestanden, wenn die Gesamtnote 4,0 oder besser erreicht worden ist.

§ 17 Zeugnis, Bescheid

(1) Über das Bestehen der Prüfung erhalten die Prüflinge vom Sozialministerium ein Zeugnis.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses des Sozialministeriums einen Bescheid mit Begründung.

§ 18 Urkunde

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Sozialministerium eine Urkunde (Anlage 1), in der die Weiterbildungsbezeichnung »Staatlich anerkannte Hygienefachkraft« ausgewiesen wird.
(2) Wer als Hygienefachkraft nach § 3 Absatz 3 oder 4 oder § 20 Absatz 2 anerkannt ist oder unter die Übergangsregelung nach § 20 Absatz 1 fällt, erhält vom Sozialministerium eine Urkunde (Anlage 2), in der die Weiterbildungsbezeichnung »Staatlich anerkannte Hygienefachkraft« ausgewiesen wird.

§ 19 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuches oder eines ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, können von der aufsichtführenden Person der jeweiligen Prüfung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Prüfungsausschuss der jeweiligen Weiterbildungsstätte, bei der mündlichen Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss des Sozialministerium. Der jeweils zuständige Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Haben Prüflinge bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann der Prüfungsausschuss des Sozialministerium auch nachträglich die Prüfung als nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung.

ABSCHNITT 5 Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsregelung

(1) Für eine Übergangszeit von fünf Jahren können Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 3 Absatz 1 erhalten, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens
1.
720 Stunden theoretischem Unterricht und 30 Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben,
2.
130 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens fünf Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an Aufbaukursen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit mindestens zusammen 80 Stunden teilgenommen haben oder teilnehmen werden,
3.
130 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an Aufbaukursen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit mindestens zusammen 160 Stunden teilgenommen haben oder teilnehmen werden, oder
4.
130 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, weniger als zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an Aufbaukursen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit mindestens zusammen 240 Stunden teilgenommen haben oder teilnehmen werden.
(2) Für eine Übergangszeit von fünf Jahren können im Einzelfall auf Antrag praktisch tätige Hygienefachkräfte eine staatliche Anerkennung nach § 3 Absatz 1 erhalten, die eine Weiterbildung als Hygienefachkraft nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts absolviert haben, mindestens fünf Jahre hauptamtlich als Hygienefachkraft beschäftigt waren und laufende Fortbildungen nachweisen können. Bei Hygienefachkräften, welche die praktische Tätigkeit in der Krankenhaushygiene nebenamtlich oder in Teilzeitbeschäftigung ausüben, ist nur die tatsächliche Dauer ihrer Tätigkeit anrechnungsfähig.

Anlage 1

(zu § 18 Absatz 1)
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Anlage 2

(zu § 18 Absatz 2)
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