APrOHygKon
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleuren (APrOHygKon) Vom 24. November 2014

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zu Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleuren in Baden-Württemberg nach dem Gesundheitsdienstgesetz.

§ 2 Aufgaben

Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure im Gesundheitsamt sind Mitarbeitende des Gesundheitsamtes. Im Rahmen der übertragenen selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit erfüllen sie Aufgaben in den Bereichen Umwelt- und Siedlungshygiene, Gesundheitsschutz, Infektionsschutz, Gesundheitsberichterstattung und Epidemiologie.

§ 3 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 befähigen. Mit der berufspraktischen Ausbildung und dem Bestehen der Qualifikationsprüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung (Hygienekontrolleurlehrgang) wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Hygienekontrolldienstes erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer 1.
einen Hauptschulabschluss oder einen Realschulabschluss und
a)
eine erfolgreich abgeschlossene, für diese Ausbildung förderliche, mindestens dreijährige Berufsausbildung möglichst im Bereich des Gesundheitswesens oder
b)
eine Meisterprüfung oder c)
eine staatliche Abschlussprüfung als Technikerin oder Techniker
nachweist, 2.
zusätzlich zum Hauptschulabschluss und der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach Nummer 1 Buchstabe a eine mehrjährige entsprechende Berufserfahrung nachweist,
3.
die Prüfung für Desinfektoren bestanden hat, 4.
durch ärztliches Attest die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder -kontrolleur nachweist und
5.
das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet auf Antrag die Ausbildungsbehörde. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 beizufügen. Liegt noch kein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Desinfektorenlehrgang vor, ist während der berufspraktischen Ausbildung Gelegenheit zur Teilnahme und Prüfung zu geben. Die Zulassung gilt bis zum Bestehen des Desinfektorenlehrgangs als vorläufig.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann die elektronische Antragstellung ermöglichen. Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die Ausbildungsbehörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

§ 5 Rechtsstellung, Ausbildungsbezeichnung

Die zur Ausbildung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde nach § 6 Absatz 1 für die Dauer der Ausbildung als Tarifbeschäftigte eingestellt, sofern sie bei dieser nicht bereits beschäftigt sind oder in einem Beamtenverhältnis stehen. Sie führen während der Dauer der Ausbildung die Ausbildungsbezeichnung »Hygienekontrolleurin in Ausbildung« oder »Hygienekontrolleur in Ausbildung«. Bereits bei der Ausbildungsbehörde beschäftigte oder in einem Beamtenverhältnis stehende Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Halbsatz 2 bleiben bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in ihrer Rechtsstellung.

§ 6 Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise.
(2) Die jeweilige Ausbildungsbehörde weist die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu.
(3) Ausbildungsstellen sind die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise.

§ 7 Ausbildungsleiterinnen und -leiter

(1) Jede Ausbildungsstelle nach § 6 Absatz 3 benennt eine Ärztin oder einen Arzt als Ausbildungsleiterin oder -leiter, die oder der die berufspraktische Ausbildung leitet, koordiniert und überwacht.
(2) Die Ausbildungsleiterinnen und -leiter erstellen für ihren Bereich einen Ausbildungsplan, informieren sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und haben sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen. Sie haben die Auszubildenden zu beraten und rechtzeitig auf Mängel hinzuweisen.
(3) Zur Durchführung der Ausbildung bestellen die Ausbildungsleiterinnen und -leiter im erforderlichen Umfang weitere fachlich qualifizierte Ausbildungskräfte. Die Ausbildungskräfte sollen über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hygienekontrolldienst verfügen.

§ 8 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung (Qualifikationsprüfung) im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung dauert in der Regel 24 Monate. Die Ausbildung endet mit dem letzten Kalendertag des Monats der Bekanntgabe der Ergebnisse der erfolgreichen Teilnahme an der Qualifikationsprüfung. Sofern ein Teil der berufspraktischen Ausbildung abweichend von § 11 Absatz 3 erst nach der fachtheoretischen Ausbildung einschließlich erfolgreicher Teilnahme an der Qualifikationsprüfung absolviert wird, endet die Ausbildung mit dem letzten Kalendertag des Monats, in dem alle im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) unter Buchstabe B genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung abgeschlossen sind. Wurde die Qualifikationsprüfung nicht bestanden und an der Wiederholung der Qualifikationsprüfung teilgenommen, verlängert sich die Ausbildung um den Zeitraum der Wartezeit einschließlich der Zeiten der Teilnahme an der Wiederholungsprüfung; im Übrigen gelten die Sätze 2 und 3. Die oder der Auszubildende bleibt während der Wartezeit einschließlich der Zeiten der Teilnahme an der Wiederholungsprüfung in der bisherigen Rechtsstellung bei der Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildung um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die berufspraktische Ausbildung mindestens zwei Monate unterbrochen wurde oder erhebliche Zweifel an dem erfolgreichen Abschluss der berufspraktischen Ausbildung bestehen. Die Ausbildungsleiterinnen und -leiter haben hierzu und auf der Grundlage der Leistungsnachweise nach § 10 Satz 2 mindestens sechs Wochen vor Beginn des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes einen Befähigungsbericht zu fertigen und diesen nach Billigung durch die Ausbildungsstelle den Auszubildenden bekannt zu geben. Der Befähigungsbericht umfasst die bis zu dessen Fertigung absolvierten, im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) unter Buchstabe B genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung. Auf Verlangen haben die Ausbildungsleiterinnen und -leiter die Befähigungsberichte mit den Auszubildenden zu erörtern.
(3) Erholungsurlaub wird in voller Höhe auf die Ausbildungszeit angerechnet. Er ist außerhalb des Zeitraums der fachtheoretischen Ausbildung nach § 9 Absatz 1 zu nehmen. Krankheitszeiten oder Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt 40 Ausbildungstage nicht überschreiten. Überschreitet die Unterbrechung der Ausbildung nach Satz 3 40 Ausbildungstage, muss die versäumte Zeit, die über die 40 Ausbildungstage hinaus geht, nachgeholt werden. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(4) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, einer anderen Ausbildung oder Praktika können auf Antrag der oder des Auszubildenden auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) unter Buchstabe B genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung angerechnet werden.

§ 9 Ausbildungsgang und Ausbildungsabschnitte

(1) Die Ausbildung besteht grundsätzlich aus einer berufspraktischen Ausbildung von 20 Monaten und einer fachtheoretischen Ausbildung von mindestens vier Monaten. Die fachtheoretische Ausbildung endet mit der abzulegenden Qualifikationsprüfung nach § 13.
(2) Die Ausbildungsstelle legt die Reihenfolge der im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) unter Buchstabe B genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann dabei von der Reihenfolge als auch von der Dauer der Ausbildungsabschnitte im Ausbildungsrahmenplan abgewichen werden.

§ 10 Leistungsnachweise, Berichtsheft

Während der gesamten Ausbildung sind von den Auszubildenden Leistungsnachweise zu erbringen. Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung werden Leistungsnachweise durch auf das Ausbildungsziel nach § 3 Satz 1 ausgerichtete Arbeiten und beziehungsweise oder Arbeitsvorgänge in den ausbildungsrelevanten Themen und durch das Führen eines Berichtsheftes erbracht. Das Berichtsheft enthält Angaben zum jeweiligen Ausbildungsabschnitt, insbesondere zur Dauer, Tätigkeit und zu den gefertigten berufspraktischen Arbeiten und beziehungsweise oder erledigten Arbeitsvorgängen. Der Leistungsnachweis für die fachtheoretische Ausbildung erfolgt durch die Qualifikationsprüfung im Rahmen der Lehrgangsteilnahme nach § 12. Die einzelnen Leistungsnachweise während der berufspraktischen Ausbildung verbleiben bei der Ausbildungsbehörde, der während der fachtheoretischen Ausbildung erstellte Leistungsnachweis bei der Akademie nach § 12 Absatz 1. Das Berichtsheft wird den Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung zurückgegeben.

§ 11 Inhalte der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen und geordnet darzustellen, sowie an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung kann durch Besichtigungen von Unternehmen, öffentlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Tätigkeiten, soweit dies dem Ausbildungsziel dienlich ist, ergänzt werden. Hierzu gehören Praktika in kommunalen oder landeseigenen Einrichtungen sowie wissenschaftlich orientierten Institutionen, möglichst mit Akkreditierungsnachweis.
(3) Die berufspraktische Ausbildung hat in der Regel vor der fachtheoretischen Ausbildung zu erfolgen.

§ 12 Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung

(1) Der Hygienekontrolleurlehrgang findet an der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit statt.
(2) Inhalt und Umfang des Hygienekontrolleurlehrgangs ergeben sich aus dem Stoffplan der in Absatz 1 genannten Akademie (Anlage 2).
(3) Die oder der Auszubildende wird von der Ausbildungsbehörde rechtzeitig für den Hygienekontrolleurlehrgang einschließlich der Qualifikationsprüfung angemeldet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium kann die Übermittlung der Anmeldungen an die in Absatz 1 genannte Akademie übernehmen. Die personalrechtliche Entscheidung und Verantwortung über die Anmeldung zu einem Hygienekontrolleurlehrgang verbleibt bei der Ausbildungsbehörde nach § 6 Absatz 1.
(4) Für die Durchführung und den Ablauf des Hygienekontrolleurlehrgangs gelten die §§ 3 und 5
der bayerischen Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit vom 9. September 1990 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. März 2011 (GVBl. S. 141), in der jeweils geltenden Fassung. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften für die Durchführung und den Ablauf des Hygienekontrolleurlehrgangs keine Regelungen enthalten, sind die Vorschriften der bayerischen Allgemeinen Prüfungsordnung in der Fassung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Ausbildungsbehörde nach § 6 Absatz 1 kann die fachtheoretische Ausbildung auch an einer anderen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen zulassen, sofern Inhalt und Umfang des Stoffplanes mit dem Stoffplan nach Absatz 2 gleichwertig sind. Für die Durchführung und den Ablauf der fachtheoretischen Ausbildung gelten dann die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

§ 13 Prüfungsregelungen

(1) Die Qualifikationsprüfung regelt sich nach dem Dritten Teil der in § 12 Absatz 4 Satz 1 genannten bayerischen Verordnung. § 12 Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. Sofern Auszubildende die fachtheoretische Ausbildung nach § 12 Absatz 5 an einer anderen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen absolvieren, gelten die jeweiligen landesrechtlichen Prüfungsregelungen.
(2) Die Ausbildungsbehörde erteilt der oder dem Auszubildenden auf Antrag ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung (Anlage 3).

§ 14 Evaluation

Die Auswirkungen dieser Verordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch das Sozialministerium überprüft.

§ 15 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Für Auszubildende, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf der Grundlage der Empfehlungen des Sozialministeriums (Tätigkeits- und Qualifikationsprofil der Gesundheitsaufseher in Baden-Württemberg) in Ausbildung befinden, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von Absatz 3 keine Anwendung.
(3) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung zur Gesundheitsaufseherin oder zum Gesundheitsaufseher auf der Grundlage der Empfehlungen des Sozialministeriums (Tätigkeits- und Qualifikationsprofil der Gesundheitsaufseher in Baden-Württemberg) erfolgreich absolviert hat, ist ebenfalls berechtigt, die Berufsbezeichnung »Hygienekontrolleurin« oder »Hygienekontrolleur« zu führen. Dies gilt entsprechend für Auszubildende nach Absatz 2.

STUTTGART, den 24. November 2014

ALTPETER

Anlage 1

(zu § 8 Absatz 1, 2 und 4, § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan A

Ausbildungsinhalte I.

Umwelthygiene 1.

Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Eigenversorgungsanlagen (einschließlich der Schutzgebiete), Wasserschutzgebiete, Mineralquellen und Mineralwasserbetriebe, Brauchwassernutzungsanlagen, Hausinstallationen
2.
Einrichtungen des öffentlichen und gewerblichen Badewesens einschließlich der Wasseraufbereitungsanlagen, Massage- und Krankengymnastikpraxen, medizinische Bäder und Saunen
3.
Badeplätze an Oberflächengewässern, Badeteiche 4.
Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung (zum Beispiel Kläranlagen, Klärschlammentsorgung, Einleitung in Vorfluter, Müllverbrennungsanlagen, Deponien, thermische Desinfektion)
5.

Altlastenbewertung, Bodenbelastungen durch Schadstoffe II.

Siedlungshygiene 1.

Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Planungsvorhaben in öffentlichen und gewerblichen Bereichen (zum Beispiel Baugesuche, Fragen des Immissionsschutzes)
2.
Gemeinschaftseinrichtungen (Wohnheime, Massenunterkünfte, Beherbergungsbetriebe)
3.
Wohnungshygiene (Innenraumluftbelastungen durch Schadstoffe, Lärm, Vermüllungssyndrom, Schimmel)
4.
Ortshygiene (Ortsbegehungen zur Feststellung von Mängeln aufgrund von Bürgerbeschwerden, zum Beispiel unsachgemäße Abfallbeseitigung, Geruchsbelästigung)
5.
Einrichtungen des Freizeit- und Erholungswesens (zum Beispiel Campingplätze, Zeltlager)
6.
Bestattungs- und Friedhofswesen 7.

Anerkennungsverfahren zur Prädikatisierung von Kur- und Erholungsorten III.

Gesundheitsschutz 1.

Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderspielplätze, Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens
2.
Krankenhäuser, Kliniken, Altenpflegeheime, Sanatorien, Mutter-Kind-Kurheime
3.
Einrichtungen der Körperpflege (zum Beispiel Frisör, Fußpflege, Piercing, Wellness)
4.
Fragen zur Desinfektion und Sterilisation (Mikrobiologie) und Schädlingsbekämpfung (Entwesung)
5.

Fragen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und des Rettungswesens IV.

Infektionsschutz 1.

Ermittlungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
2.
Grundlagen der Lebensmittelhygiene (Grundsätze der Infektionsprävention)
3.

Belehrungen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes V.

Gesundheitsberichterstattung und Epidemiologie

Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen, Statistik B

Ausbildungsabschnitte

Gesundheitsamt

16 Monate

Landesgesundheitsamt

1 Monat

Krankenhaus

1 Monat

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt

2 Wochen

Umweltamt, Baurechts- und Bauplanungsamt

2 Wochen

Trinkwasserversorgungsanlage

2 Wochen

Badebeckenbetrieb

2 Wochen

Anlage 2

(zu § 12 Absatz 2)
Stoffplan der Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für den Hygienekontrolleurlehrgang
1.

Recht, Verwaltung und Staatsbürgerkunde, Gesundheitsberichterstattung, Statistik

75 Stunden

1.1.

Staatsbürgerkunde

 

1.2

Zivil- und Strafrecht

 

1.3

Beamtenrecht

 

1.4

Verwaltung

 

1.5

Medizinalstatistik

 

1.6

Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung

 

2.

Biologie, Mikrobiologie, Gesundheits- und Krankheitslehre

55 Stunden

2.1

Biologie

 

2.2

Gesundheits- und Krankheitslehre

 

2.3

Parasiten

 

2.4

Rettungswesen und Katastrophenschutz

 

2.5

Arbeitsschutz und Unfallverhütung

 

3.

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Infektionsschutz, Epidemiologie

100 Stunden

3.1

Infektionsschutz

 

3.2

Übertragbare Krankheiten

 

3.3

Impfwesen

 

3.4

Desinfektion, Sterilisation

 

3.5

Krankenhaushygiene

 

4.

Allgemeine Hygiene, Wasserhygiene und Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit

170 Stunden

4.1

Trinkwasser

 

4.2

Schwimm- und Badebeckenwasser

 

4.3

EU-Badegewässer und sonstige Bademöglichkeiten

 

4.4

Abwasser

 

4.5

Abfall

 

4.6

Luft

 

4.7

Lärm

 

4.8

Strahlenschutz

 

4.9

Nieder- und hochfrequente, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder

 

4.10

Ortshygiene

 

4.11

Lebensmittelhygiene

 

4.12

Bodenbelastung

 

4.13

Umweltmedizinische Beratung in der Praxis eines Gesundheitsamtes

 

4.14

Exkursionen

 

5.

Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken

30 Stunden

5.1

Gesprächsführung in schwierigen Situationen

 

5.2

Grundlagen der Risikokommunikation

 

5.3

Projektmanagement

 

5.4

Kooperationsmodelle in der Gesundheitsverwaltung

 

Gesamt:

430 Stunden

Anlage 3

(zu § 13 Absatz 2)
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