HRWeitEG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) Vom 13. März 2018

Artikel 1 Änderung des Landeshochschulgesetzes

[Änderungsanweisung zum Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1)]

Artikel 2 Änderung des KIT-Gesetzes

[Änderungsanweisung zum KIT-Gesetz vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318)]

Artikel 3 Änderung des Akademiengesetzes

[Änderungsanweisung zum Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115)]

Artikel 4 Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

[Änderungsanweisung zur Lehrverpflichtungsverordnung vom 3. September 2016 (GBl. S. 552)]

Artikel 5 Änderung der Leistungsbezügeverordnung

[Änderungsanweisung zur Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S. 125)]

Artikel 6 Übergangsbestimmungen

(1) Die Hochschulen haben Anpassungen ihrer Grundordnungen, Wahlordnungen und sonstigen Satzungen, deren Erforderlichkeit sich aus § 9 Absatz 8 Satz 5, § 10 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 18a Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 24a Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und Satz 2, § 27c Absatz 3 Satz 2 sowie § 27e Absatz 5 Satz 2
LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt, unverzüglich vorzunehmen. Für Entscheidungen zur Änderung der Grundordnung nach Satz 1 ist die Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder erforderlich; soweit Grundordnungen höhere Anforderungen vorsehen, finden diese insoweit keine Anwendung. Die erforderlichen Änderungen in der Grundordnung sind bis spätestens 31. Oktober 2018 dem Wissenschaftsministerium gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2
LHG zur Zustimmung vorzulegen. Die Wahlordnungen und sonstigen Satzungen sind spätestens mit Wirkung zum 1. April 2019 anzupassen.
(2) Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Wahlmitglieder der Senate, Fakultätsräte oder Sektionsräte und des Örtlichen Senats mit Ausnahme der Amtszeiten der Studierendenvertreterinnen und -vertreter werden bis zum Ablauf des 30. September 2019 verlängert. Amtszeiten nach Satz 1, die über den 30. September 2019 hinausgehen würden, enden mit Ablauf des 30. September 2019. Bis dahin gelten für die Zusammensetzung der Senate, Fakultätsräte und Sektionsräte und des Örtlichen Senats die Bestimmungen von § 19 Absatz 2 und § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 27c Absatz 2
LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Über den 30. September 2019 hinaus findet eine Amtsfortführung nicht statt. Die Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane enden mit Ablauf des 30. September 2019; dies gilt nicht für Dekaninnen und Dekane, die ihr Amt gemäß § 24 Absatz 3 Satz 9
LHG hauptamtlich wahrnehmen.
(3) Die Hochschulen dürfen Regelungen in den Satzungen nach § 18a Absatz 4 Satz 5, § 24a Absatz 4 Satz 3 sowie § 27e Absatz 4 Satz 3
LHG erst nach der Konstituierung des Senats in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Zusammensetzung erlassen.
(4) Hat die Hochschule nicht bis zum Ablauf des 1. November 2018 ihre Vorlagepflicht nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule anstelle der Hochschule die Zusammensetzung des Senats, Fakultätsrats und Sektionsrats durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 5 bis 7 und 9 sowie § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und Satz 2
LHG bestimmen. Im Übrigen finden §§ 67 und 68 LHG Anwendung.
(5) Doktorandinnen und Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 38 Absatz 5 Satz 2
LHG angenommen worden sind, sind abweichend von § 38 Absatz 5 Satz 1
LHG zur Immatrikulation berechtigt, aber nicht verpflichtet.
(6) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, denen nach dem 30. November 2017 die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4
LHG in der Fassung des 3. HRÄG eingeräumt wurde, findet § 51b
LHG in der Fassung dieses Gesetzes Anwendung.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, 13. März 2018

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

BAUER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

HAUK

WOLF

HERMANN

 

ERLER

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