2. HRÄG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) Vom 1. Januar 2005

ERSTER TEIL Organisatorische Regelungen

§ 1 Name der Fachhochschulen

Bis zum In-Kraft-Treten der Grundordnungen nach § 7 Abs. 1 führen die Fachhochschulen ihre bisherigen Namen gemäß § 1 Abs. 1
des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der bis zu dessen Außer-Kraft-Treten geltenden Fassung. Mit dem In-Kraft-Treten der Grundordnungen entfallen gleichzeitig die Klammerzusätze in § 1 Abs. 2 Nr. 4
des Landeshochschulgesetzes (LHG).

§ 2 Bisheriger Hochschulrat

(1) Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Hochschulräte enden bei allen Hochschulen mit Ablauf ihres jeweiligen Bestellungszeitraumes. Enden die Amtszeiten der bisherigen Mitglieder der Hochschulräte nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, finden für die Neubestellung die gesetzlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes Anwendung.
(2) Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nimmt der bisherige Hochschulrat die Funktion des Aufsichtsrates wahr. In der Zeit ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis längstens zum 30. September 2006 führt der Hochschulrat seine bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor.

§ 3 Bisheriges Rektorat

(1) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren aller Hochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Prorektoren gilt dies entsprechend.
(2) Enden Amtszeit oder Dienstverhältnis von Rektoren, Prorektoren und Kanzlern nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, finden für Wahlen ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes Anwendung. Hat in diesen Fällen eine Wahl bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattgefunden, richtet sich die Amtszeit dennoch nach § 17 Abs. 2 Satz 2
LHG. Gleiches gilt, wenn die Ämter der bisherigen Verwaltungsdirektoren an den nicht universitären Hochschulen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu besetzt werden.
(3) Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nimmt das bisherige Rektorat die Funktion des Vorstandes wahr. In der Zeit ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis längstens zum 30. September 2006 führt das Rektorat die bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor. Ein neu gewählter Vorstandsvorsitzender wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird und in der Grundordnung noch keine Festlegung getroffen worden ist, in der Zeit ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum 30. September 2006 zum Rektor ernannt; weitere Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Prorektor oder Kanzler ernannt.

§ 4 Sonstige Organe und Gremien der Hochschulen, dezentrale Organisation

(1) Die Senate aller Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2006 aufgelöst. Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Senaten angehörenden Wahlmitglieder endet mit der Auflösung der Senate. Die nichtstudentischen Mitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2006 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2006 weiter. Die studentischen Wahlmitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2005 endet, sind nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen neu zu wählen; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum 30. September 2006. Die Wahlmitglieder sind spätestens bis zum 30. September 2006 neu zu wählen. Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung der Senate zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2006 die Bestimmungen von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Universitätsgesetzes (UG), § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG), § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 bis 5
des Kunsthochschulgesetzes (KHG) und § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
FHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter.
(2) Die Fakultäts- und Fachbereichsräte aller Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2006 aufgelöst. Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den Fakultäts- und Fachbereichsräten angehörenden Wahlmitglieder endet mit der Auflösung der Fakultäts- und Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der bisherigen Dekane, Prodekane und Studiendekane. Die nichtstudentischen Mitglieder der Fakultäts- und Fachbereichsräte, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2006 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2006 weiter. Die studentischen Wahlmitglieder der Fakultäts- und Fachbereichsräte, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2005 endet, sind nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen neu zu wählen; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum 30. September 2006. Die Wahlmitglieder sind spätestens bis zum 30. September 2006 neu zu wählen. Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung der Fakultäts- und Fachbereichsräte zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2006 die Bestimmungen von § 25
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 25 d Abs. 3 Nr. 2
UG, § 20 Abs. 2 PHG und § 19 Abs. 2 FHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter.
(3) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Studienkommissionen an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Nachwahlen während dieser Amtszeit gelten für die gruppen- und zahlenmäßige Zusammensetzung die Maßgaben der Grundordnung in Verbindung mit den Vorgaben von § 26 Abs. 1
LHG.
(4) Die Studienkommissionen an den Kunsthochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2006 aufgelöst. Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 5 entsprechend. Für die Zusammensetzung der Studienkommissionen zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2006 gelten die Bestimmungen von § 15
Abs. 2 KHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter. Für die Fachgruppen an den Kunsthochschulen finden bis zum 30. September 2006 die bisherigen Bestimmungen von § 16
KHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(5) In der Zeit ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis längstens zum 30. September 2006 verbleibt es bei der bisherigen Gliederung der Hochschulen auf der dezentralen Ebene. Spätestens ab 1. Oktober 2006 finden die gesetzlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Gliederung der Hochschulen in Fakultäten oder Sektionen Anwendung, es sei denn, die Grundordnung sieht diese oder eine andere Gliederung im Sinne von § 15 Abs. 4
LHG bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor.

§ 5 Amtszeit für Frauenbeauftragte

Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten endet bei den Hochschulen und den Berufsakademien mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Die bisherigen Frauenbeauftragten führen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die gesetzliche Bezeichnung „Gleichstellungsbeauftragte“.

§ 6 Hochschulwahlen

(1) Die Hochschulen haben die gemäß § 9 Abs. 8 LHG erforderlichen Regelungen über die Wahl ihrer Mitglieder in den Senaten und Fakultäts- oder Sektionsräten unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. September 2006 zu erlassen.
(2) Für die im Sommersemester 2006 vorzunehmenden Neuwahlen für die Senate und Fakultäts- oder Sektionsräte finden an den Universitäten die Wahlgrundsätze von § 107
UG in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Wahlen an den Universitäten, an den Pädagogischen Hochschulen von § 72
PHG in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Wahlen an den Pädagogischen Hochschulen, an den Kunsthochschulen von § 74
KHG in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Wahlen an Kunsthochschulen
und an den Fachhochschulen von § 67 FHG in Verbindung mit der
Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Wahlen an den Fachhochschulen
in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Die erstmalige Wahl der Mitglieder des Studierendenausschusses nach § 65 Abs. 2
LHG in Verbindung mit den von den Hochschulen dazu erst zu erlassenden Regelungen hat spätestens im Sommersemester 2006 zu erfolgen. Soweit die Grundordnung Amtszeiten von mehr als einem Jahr für studentische Wahlmitglieder vorsieht, gelten die verlängerten Amtszeiten erst ab dem 1. Oktober 2006. Die erforderlichen Regelungen sind von den Hochschulen bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erlassen. Für die Wahl im Sommersemester 2005 finden die bisherigen Regelungen von § 95
Abs. 3 UG, § 14 Abs. 3 PHG, § 14 Abs. 8
KHG und § 14 Abs. 3 FHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Fachschaften nach § 25 Abs. 4
LHG in Verbindung mit den von den Hochschulen dazu erst zu erlassenden Regelungen hat spätestens im Sommersemester 2006 zu erfolgen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Wahl im Sommersemester 2005 finden die bisherigen Regelungen von § 25
Abs. 5 UG, § 20 Abs. 5 PHG und § 19 Abs. 5
FHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

§ 7 Anpassung der Grundordnungen, Erlass von Verfahrensordnungen

(1) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe, deren Amtszeiten und Bezeichnungen sowie ihre zentrale und dezentrale Gliederung und weitere nach dem Landeshochschulgesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2006, vorzunehmen.
(2) Die Hochschulen haben die erforderlichen Regelungen über das Verfahren ihrer Organe und Gremien unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2006 zu erlassen. In der Zeit ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis längstens zum 30. September 2006 finden an den Universitäten die bisherigen Bestimmungen der §§ 106 bis 117
UG, an den Pädagogischen Hochschulen die bisherigen Bestimmungen der §§ 71 bis 82
PHG, an den Kunsthochschulen die bisherigen Bestimmungen der §§ 73 bis 83 a
KHG und an den Fachhochschulen die bisherigen Bestimmungen der §§ 66 bis 77
FHG jeweils in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

ZWEITER TEIL Personalrechtliche Regelungen

§ 8 Bisherige Dienstverhältnisse

Die beim In-Kraft-Treten dieses Änderungsgesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert und richtet sich für die Dauer ihrer Dienstverhältnisse nach § 106
Abs. 2 UG, § 71 Abs. 2 PHG und § 73 Abs. 2
KHG in der jeweils am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Für deren Dienstverhältnisse einschließlich Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes, des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen und des Kunsthochschulgesetzes in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

§ 9 Beamtenrechtliche Überleitung

Für die Rechtsstellung des zum 1. Januar 1978 oder später übergeleiteten Personals finden die Regelungen des § 131
UG vom 22. November 1977 (GBl. S. 473), des § 96 PHG vom 22. November 1977 (GBl. S. 557), des § 98
KHG vom 22. November 1977 (GBl. S. 592) sowie des § 96
FHG vom 22. November 1977 (GBl. S. 522) jeweils in der am 1. Januar 1978 geltenden Fassung Anwendung.

§ 10 Besitzstandswahrung

Zur Wahrung des Besitzstandes der am 1. Januar 1978 an den Universitäten vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, Universitätsdozenten, Oberärzte, Oberingenieure und Oberassistenten, wissenschaftlichen Assistenten, Honorarprofessoren und Akademischen Räte sowie der an den Kunsthochschulen vorhandenen Hochschulassistenten finden die bisherigen Regelungen des § 132 UG vom 22. November 1977 (GBl. S. 473) in der am 1. Januar 1978 geltenden Fassung und des § 99 a KHG vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397, 421) weiterhin Anwendung.

§ 11 Mitgliedschaftsrechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, der Fachschulräte und Technischen Lehrer

(1) Hauptberufliche Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die am 1. Januar 1978 an Hochschulen für Musik Aufgaben nach § 44
KHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung wahrgenommen und die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt haben, verbleiben in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung von hauptberuflichen Professoren.
(2) Die am 1. Januar 1978 vorhandenen Fachschulräte und Technischen Lehrer an den Akademien der Bildenden Künste verbleiben in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben.

§ 12 Überleitung der bisherigen Assistenten an Fachhochschulen

Wer als Assistent gemäß § 51 Abs. 2 FHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung an Fachhochschulen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingestellt worden ist, die Einstellungsvoraussetzungen eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters nach § 52
LHG erfüllt und hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Aufgaben im Sinne von § 52
LHG wahrnimmt, wird innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Landeshochschulgesetzes nach Maßgabe seiner Qualifikation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans mit seinem Einverständnis in die Rechtsstellung eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters übernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht nicht. Wer nicht als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter übernommen wird, verbleibt in seinem bisherigen Dienstverhältnis und gehört zur Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

§ 13 Bisherige Kanzler, Verwaltungsdirektoren und stellvertretende Kanzler

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Universitäten vorhandenen Kanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit werden ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit in das Amt eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
LHG übergeleitet. Ihre Abwahl ist bis zum Ablauf ihrer Amtszeit ausgeschlossen.
(2) Die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den nichtuniversitären Hochschulen vorhandenen Verwaltungsdirektoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleiben in ihren bisherigen Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A. Sie nehmen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes für den Bereich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ohne Stimmrecht wahr. Auf Antrag des Beamten kann sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit W-Besoldung gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 765) umgewandelt werden, womit er die volle Rechtsstellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
LHG erlangt; § 17 Abs. 6 Satz 1 LHG findet keine Anwendung. Die Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied richtet sich nach § 17 Abs. 2 Satz 2
LHG; für die Besoldung finden die entsprechenden Bestimmungen über die W-Besoldung Anwendung. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich und bedarf der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden.
(3) Die Bestellung zum Stellvertreter des Kanzlers an den Universitäten endet mit Ablauf des Tages vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 14 Bisherige Mitglieder

(1) Soweit bisherige Mitglieder der Hochschulen gemäß § 9 Abs. 4
LHG mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu Angehörigen ihrer Hochschule werden, behalten diese ihre bisherige mitgliedschaftsrechtliche Stellung unverändert bei, solange ihr Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis andauert. Soweit solche Mitglieder zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Wahlämter in Gremien der Hochschule oder andere Aufgaben oder Funktionen in der Hochschule wahrnehmen, führen sie die Geschäfte bis zum Ende ihres Wahlamtes weiter, längstens jedoch bis zum 30. September 2006. Während dieser Zeit findet § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 3
LHG keine Anwendung.
(2) Soweit die bisherigen Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen gemäß § 9 Abs. 4
LHG mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu Angehörigen ihrer Hochschule werden, behalten diese ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung in der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter unverändert bei, solange ihr Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis andauert, längstens jedoch bis zum 30. September 2010, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits seit langer Zeit und mit einem entsprechend hohen Lehrdeputat an der Musikhochschule tätig sind, sodass von einer hauptberuflichen Dauertätigkeit ausgegangen werden kann. Soweit solche Lehrbeauftragten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Wahlämter in Gremien der Musikhochschule oder andere Aufgaben oder Funktionen in ihrer Hochschule wahrnehmen, führen sie die Geschäfte bis zum Ende ihres Wahlamtes weiter; sie bleiben längstens bis zum 30. September 2010 wählbar und wahlberechtigt. Die befristete Verlängerung ihres Mitgliedsstatus schließt arbeitsrechtliche Ansprüche auf eine Dauerbeschäftigung aus. Während dieser Zeit findet § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 3
LHG keine Anwendung.

§ 15 Fortführung von akademischen Titeln

(1) Universitätsprofessoren, denen vor dem 1. Januar 2000 die Befugnis zur Weiterführung der Bezeichnung „Universitätsprofessor“ oder „Universitätsprofessorin“ erteilt worden ist, können diese Bezeichnung gemäß § 67
Abs. 5 Satz 5 bis 7 UG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterführen.
(2) Professoren, die vor dem 1. Januar 2000 aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden sind und denen entsprechende Berechtigungen zur Weiterführung ihrer Dienst- oder Amtsbezeichnung nicht zustanden oder nicht erteilt worden waren, können die Bezeichnung als akademische Würde weiterführen, die ihnen gemäß Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung verliehen worden ist.
(3) Wer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befugt war, den Titel „Ordinarius“ oder „Ordinaria“ zu führen oder wem der Titel „Ordinarius“ oder „Ordinaria“ vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verliehen worden ist, kann diese Bezeichnung gemäß § 67
Abs. 6 UG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterführen.
(4) Lehrbeauftragte an Kunsthochschulen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ verliehen worden ist, können diese Bezeichnung gemäß § 56
Abs. 3 KHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterführen. § 49 Abs. 5
LHG gilt entsprechend.
(5) Lehrbeauftragte an Pädagogischen Hochschulen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Bezeichnung „Honorarprofessor“ oder „Honorarprofessorin“ verliehen worden ist, können diese Bezeichnung gemäß § 54
Abs. 2 PHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterführen. § 49 Abs. 5
LHG gilt entsprechend.
(6) Lehrbeauftragte an Fachhochschulen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Bezeichnung „Honorarprofessor“ oder „Honorarprofessorin“ verliehen worden ist, können diese Bezeichnung gemäß § 50
Abs. 2 FHG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterführen. § 49 Abs. 5
LHG gilt entsprechend.

§ 16 Berufungsverfahren

Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Wissenschaftsministerium anhängig gewordene Berufungsverfahren können an die ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zuständigen Vorstände der Hochschulen abgegeben werden.

§ 17 Personalrechtliche Verfahren

Für personalrechtliche Verfahren gilt § 16 entsprechend.

DRITTER TEIL Prüfungs- und zulassungsrechtliche Regelungen

§ 18 Anpassung von Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen sind spätestens bis zum 30. September 2006 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen. Werden sie nicht fristgerecht angepasst, treten diejenigen Regelungen außer Kraft, die denjenigen des Landeshochschulgesetzes und den zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen.
(2) Soweit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Wissenschaftsministerium Prüfungsordnungen oder studienrechtliche Satzungen angezeigt wurden, die künftig nicht mehr anzuzeigen sind, gelten die Verfahren als erledigt.
(3) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Wissenschaftsministerium anhängig gewordene Verfahren wegen Zustimmung zu Hochschulprüfungsordnungen der nichtuniversitären Hochschulen sind vom Wissenschaftsministerium weiterzuführen und abzuschließen, sofern durch das Wissenschaftsministerium keine mit der Hochschule abgestimmte Abgabe an die Hochschule erfolgt.

§ 19 Auslaufende grundständige Promotionsstudiengänge

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden grundständige Promotionsstudiengänge nicht mehr eingerichtet; spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 werden in solche Studiengänge keine Studienanfänger mehr aufgenommen.
(2) Studierende, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in solche Studiengänge eingeschrieben sind, können ihr Studium nach den bisher hierfür geltenden Bestimmungen der jeweiligen Promotionsordnungen längstens bis zum Ablauf des Sommersemesters 2010 abschließen, es sei denn, sie haben den nicht rechtzeitigen Abschluss ihres Studiums nicht zu vertreten.

§ 20 Habilitationsverfahren

(1) Habilitationsverfahren, die an Universitäten bereits vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eröffnet worden sind, sind nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes jeweils geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(2) Habilitationsverfahren, die von Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen in Kooperation mit einer Universität bereits vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eröffnet worden sind, können auf Antrag der Kandidaten nach den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes jeweils geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

§ 21 Satzungen über die Eignungsfeststellung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation

(1) Die nach § 58 Abs. 4 bis 8 LHG erforderlichen Satzungen über die Eignungsfeststellung sind von den Hochschulen spätestens bis 31. Dezember 2005 zu erlassen. Die neuen Satzungsregelungen finden erstmals für das Wintersemester 2006/2007 Anwendung. Soweit Satzungen auf der Grundlage von § 85
Abs. 6 UG, § 58 Abs. 8 PHG und § 53 Abs. 9
FHG in der jeweils am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung beschlossen worden sind, finden diese letztmalig für das Sommersemester 2006 Anwendung.
(2) Die nach § 63 Abs. 2 LHG erforderlichen Satzungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen sind von den Hochschulen unverzüglich zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bestehende Satzungsregelungen auf der Grundlage von § 94
Abs. 3 UG, § 66 Abs. 3 PHG, § 69 Abs. 3
KHG und § 61 Abs. 3 FHG in der jeweils am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten längstens bis zum 30. September 2006 fort.
(3) Soweit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Wissenschaftsministerium Satzungen angezeigt wurden, die künftig nicht mehr anzuzeigen sind, gelten die Verfahren als erledigt.

VIERTER TEIL Sonstige Regelungen

§ 22 Besitzstandswahrung für staatlich anerkannte Fachhochschulen

(1) Das Land gewährt auf Antrag den Trägern von staatlich anerkannten Fachhochschulen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397) staatlich anerkannt wurden, Finanzhilfe zu den Personal- und Sachaufwendungen der Fachhochschulen für die im genannten Zeitpunkt eingerichteten Studiengänge. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fachhochschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und geeignet ist, unter Zugrundelegen der staatlichen Ausbauziele für den Hochschulbereich das staatliche Hochschulwesen auf Dauer zu entlasten. Entfällt die Voraussetzung der Entlastung des staatlichen Hochschulwesens, so stellt das Wissenschaftsministerium dies nach Abwägung der Belange des Trägers durch Bescheid fest.
(2) Die Finanzhilfe richtet sich nach einer Pauschale pro Studierenden, die für jede Fachhochschule gesondert festgelegt wird. Grundlage für die Ermittlung der Pauschale bildet der Abrechnungsbescheid für das Jahr 1996. Die als Finanzhilfe anerkannten Aufwendungen ohne die Aufwendungen für Raummieten bilden den Grundbetrag; dieser wird erhöht um 40 Prozent der berücksichtigten Sachaufwendungen ohne Aufwendungen für Mensa und die Bauunterhaltungskosten sowie um 60 Prozent der Kosten für nicht besetzte Stellen, soweit sie bei der Abrechnung nicht anderweitig berücksichtigt wurden. Der erhöhte Grundbetrag wird durch die Zahl der Studierenden des Jahres 1996 in den Studiengängen, die gemäß § 92 FHG in der Fassung vom 4. Juni 1982 bezuschusst wurden, geteilt und um die Prozentsätze gemäß Absatz 3 Satz 2 für die Jahre 1997 und 1998 erhöht. Die Pauschale wird durch das Wissenschaftsministerium festgestellt.
(3) Die Finanzhilfe wird dadurch ermittelt, dass die Pauschale mit der Zahl der Studierenden des Abrechnungsjahres vervielfacht wird. Die erstmals für das Jahr 1998 festgelegte Pauschale wird in den folgenden Jahren jeweils ab dem Zeitpunkt und um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich die tarifliche Vergütung (§ 26 Abs. 1 Bundesangestelltentarifvertrag - BAT) der Angestellten der Vergütungsgruppe II a BAT des Landes verändert. Geht die Zahl der Studierenden im unmittelbar folgenden Jahr zurück, wird für zwei Jahre die Studierendenzahl des Vorjahres zu Grunde gelegt.
(4) Die Finanzhilfe wird jährlich als nachträglicher Aufwendungsersatz für das vorhergehende Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) gewährt. Das Wissenschaftsministerium kann für das laufende Jahr Abschlagszahlungen leisten. Die sich aus den Absätzen 2 und 3 für die einzelne Fachhochschule jeweils ergebende Finanzhilfe wird um fünf Prozent gekürzt; die Finanzhilfe wird ab der Abrechnung für das Haushaltsjahr 2013 um weitere fünf Prozent gekürzt.
(5) Die Zahl der Studierenden bestimmt sich aus dem Mittel der am 15. April und am 1. November des Abrechnungsjahres eingeschriebenen Studierenden. Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung des Trägers für jeden Studiengang eine Höchstzahl der zu bezuschussenden Studienplätze festsetzen. Die Höchstzahl darf die Studierendenzahl gemäß Satz 1 des Jahres 1996 nicht unterschreiten.
(6) Für Baumaßnahmen im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes zum Betrieb staatlich anerkannter Fachhochschulen wird nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans eine Finanzhilfe zu den Bauaufwendungen in Höhe von mindestens 30 Prozent für den notwendigen Raumbedarf gewährt. Der Art nach richten sich die anrechnungsfähigen Bauaufwendungen nach den für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus allgemein geltenden Vorschriften. Die Höhe dieser Bauaufwendungen sowie der Raumbedarf werden nach den für vergleichbare staatliche Fachhochschulen geltenden Grundsätzen berechnet. Entsprechendes gilt für Raummieten.

§ 23 Finanzielle Beteiligung

Verträge und Vereinbarungen, die das Land mit kommunalen Körperschaften oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die Bereitstellung des Finanzbedarfs oder der Räumlichkeiten einer Kunsthochschule geschlossen hat, bleiben unberührt.

§ 24 (aufgehoben)

§ 25 Gemeinsame Einrichtungen für eine integrierte Bühnenausbildung

(1) Hochschulen des Landes sollen gemeinsam mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen im Rahmen der Ausbildungsgänge für Bühnenberufe in gemeinsamer Projektarbeit zusammenwirken. Hierzu sollen in geeigneten Fällen gemeinsame Einrichtungen gebildet werden, in denen Mitglieder verschiedener Hochschulen in Projekten zusammenwirken und in denen die für die Projekte erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten auf Dauer oder auf Zeit zur Verfügung gestellt werden.
(2) Es kann eine kollegiale oder eine Einzelleitung vorgesehen werden, die über Auswahl, Konzeption und Durchführung der Projekte sowie den Einsatz der zugewiesenen Mittel entscheidet. In den Prüfungsordnungen für die Ausbildungsgänge für Bühnenberufe der beteiligten Hochschulen soll vorgesehen werden, dass Mitglieder anderer Hochschulen oder Angehörige anderer Einrichtungen als Prüfer eingesetzt werden. Ebenso sollen an der Einrichtung Beteiligte an beratenden Kommissionen für Berufungen und Einstellungen von Personen im Funktionsbereich der Bühnenausbildung mitwirken.
(3) Die Zusammenarbeit von Hochschulen mit der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg erfolgt unter Wahrung der Autonomie der beteiligten Hochschulen. Die Aufgaben der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart und der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart im Bereich der darstellenden Kunstbestehen ungeachtet der Zusammenarbeit mit der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg fort. Bei der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart sind dies die Studiengänge Schauspiel, Figurentheater, Opernschule sowie Sprechkunst und Kommunikationspädagogik. Bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sind dies die Studiengänge der Freien Kunst (insbesondere Bühnenbild und Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten) einschließlich Kunsterziehung, Studiengänge der Architektur, Studiengänge des Design (insbesondere Textilgestaltung) und Studiengänge der Restaurierung.

§ 26 Private Bildungseinrichtungen

(1) Für staatlich nicht anerkannte deutsche sowie ausländische Bildungseinrichtungen, die am 1. Januar 2000 länger als fünf Jahre bestanden, finden die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 und 75
LHG keine Anwendung; in diesen Fällen sind §§ 2, 128 und 141
UG sowie die §§ 2, 89 bis 93 FHG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Für staatlich nicht anerkannte Bildungseinrichtungen, die am 1. Januar 2000 weniger als fünf Jahre bestanden, finden die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 und 75
LHG keine Anwendung; in diesen Fällen sind ab dem 1. Januar 2002 die §§ 2, 128 und 141
UG, §§ 2 und 93 PHG, §§ 2 und 94 KHG, §§ 2 und 89 bis 93
FHG sowie §§ 1 b und 10 a des Berufsakademiegesetzes in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 27 Delegation von Zuständigkeiten, sonstige Satzungen

(1) Soweit die Aufgaben und Zuständigkeiten des Wissenschaftsministeriums mit In-Kraft-Treten des Landeshochschulgesetzes vom Wissenschaftsministerium auf die Hochschulen übergehen, nimmt das Wissenschaftsministerium diese bis zum 30. September 2005 weiterhin wahr. Werden Zustimmungsvorbehalte oder andere Mitwirkungsrechte des Wissenschaftsministeriums oder anderer Ressorts aufgegeben, gelten anhängige Verfahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als erledigt.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Wissenschaftsministerium anhängig gewordene Verfahren wegen Zustimmung zu oder Genehmigung von sonstigen Satzungen, die künftig nicht mehr der Zustimmung oder Genehmigung des Wissenschaftsministeriums oder einer anderen Stelle bedürfen, gelten als erledigt.
(3) Geht die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung vom Wissenschaftsministerium auf eine andere Stelle über, können vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Wissenschaftsministerium anhängig gewordene Verfahren an die ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zuständige Stelle abgegeben werden.

§ 28 Gebühren

(1) Die neuen Gebührensätze in § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 14
des Landeshochschulgebührengesetzes finden erstmals zum Sommersemester 2005 Anwendung.
(2) Soweit Satzungen auf der Grundlage von § 9 des Landeshochschulgebührengesetzes in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 3 dieses Gesetzes geltenden Fassung beschlossen worden sind, gelten diese fort.
(3) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Wissenschaftsministerium anhängig gewordene Verfahren zur Zustimmung von Hochschulgebührensatzungen sind vom Wissenschaftsministerium weiterzuführen und abzuschließen, sofern durch das Wissenschaftsministerium keine mit der Hochschule abgestimmte Abgabe an die Hochschule erfolgt.

§ 29 Zusammensetzung der Konferenz an Berufsakademien

Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Konferenz endet spätestens zum 30. September 2005. Scheidet ein Mitglied zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2005 aus, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit der jeweilige Stellvertreter.
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