4. HRÄG
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 4. HRÄG) Vom 17. Dezember 2020

    Artikel 1 Änderung des Landeshochschulgesetzes

    [Änderungsanweisungen zum Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1)]

    Artikel 2 Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

    [Änderungsanweisungen zum Universitätsklinika-Gesetz (UKG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625)]

    Artikel 3 Änderung des Studierendenwerksgesetzes

    [Änderungsanweisungen zum Studierendenwerksgesetz (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621)]

    Artikel 4 Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

    [Änderungsanweisungen zum Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56)]

    Artikel 5 Änderung des Qualitätssicherungsgesetzes

    [Änderungsanweisungen zum Qualitätssicherungsgesetzes vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 313)]

    Artikel 6 Änderung des Akademiengesetzes

    [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Film- und die Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz - AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115)]

    Artikel 7 Änderung des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes

    [Änderungsanweisung zum Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1)]

    Artikel 8 [1] Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

    [Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826)]

    Fußnoten

    [1]
    Artikel 8 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2021

    Artikel 9 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

    [Änderungsanweisung zum Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629)]

    Artikel 10 [1] Überleitungsvorschriften

    Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Technischen Lehrerinnen und Technischen Lehrer, Technischen Oberlehrerinnen und Technischen Oberlehrer sowie Fachschulrätinnen und Fachschulräte, die von der Neufassung des § 52
    Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes betroffen sind, werden nach Maßgabe der als Anlage angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

    Fußnoten

    [1]
    Artikel 10 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2021

    Artikel 11 Aufhebung der Hochschul-Datenschutzverordnung

    Die Hochschul-Datenschutzverordnung vom 28. August 1992 (GBl. S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2019 (GBl. S. 225) geändert worden ist, wird aufgehoben.

    Artikel 12 Neubekanntmachung

    Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

    Artikel 13 Übergangsbestimmungen

    § 1 Anpassung von Grundordnungen, anderen Satzungen und sonstigen Regelwerken

    Die Hochschulen haben Anpassungen ihrer Grundordnungen und anderen Satzungen sowie ihrer sonstigen Regelwerke, deren Erforderlichkeit sich aus diesem Gesetz ergibt, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 vorzunehmen.

    § 2 Findungsverfahren und Wahlen

    (1) Sofern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren nach § 18
    Absatz 3 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, wird es nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt.
    (2) Die Besetzung von Findungskommissionen nach § 20
    Absatz 4 LHG, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Auswahl eines Mitglieds des Hochschulrats gebildet wurden, richtet sich auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.

    § 3 Institutionelle Unternehmenskooperationen in Forschung und Lehre

    § 3 Absatz 6 LHG findet Anwendung auf Kooperationen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu begründet, ausgebaut oder wesentlich verändert werden.

    § 4 Gleichstellung

    Stellenbesetzungsverfahren, bei denen ein Bewerbungs- und Personalauswahlgespräch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat, werden nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt.

    § 5 Struktur- und Entwicklungsplan

    Soweit dem Wissenschaftsministerium Struktur- und Entwicklungspläne gemäß § 7
    LHG vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt wurden, wird das Zustimmungsverfahren nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt. Dies gilt auch dann, wenn bereits beschlossene Pläne dem Wissenschaftsministerium nicht mehr rechtzeitig vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt wurden. Können Struktur- und Entwicklungspläne, deren Planungsperiode in der Zeit bis zum 30. Juni 2021 ausläuft, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr rechtzeitig zu der gemäß § 7
    Absatz 2 Satz 1 LHG geregelten Frist vorgelegt werden, ist die Einreichung beim Wissenschaftsministerium spätestens bis zum 30. Juni 2022 nachzuholen.

    § 6 Haushaltsführung

    Soweit Universitäten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch die kamerale Haushaltsführung verwenden, muss die Umstellung auf die kaufmännische Haushaltsführung bis spätestens zum 1. Januar 2023 erfolgen.

    § 7 Stellvertretende Kanzlerinnen und Kanzler

    Die Rektorate haben Bestellungen, deren Erforderlichkeit sich aus § 16
    Absatz 2a LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt, bis spätestens zum 31. Oktober 2021 vorzunehmen.

    § 8 Mitgliedschaft im Hochschulrat der DHBW

    Mitglieder, die in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Hochschulrat der DHBW gewählt oder bestellt wurden und Duale Partner vertreten, können abweichend von § 20
    Absatz 5 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung länger als neun Jahre, längstens bis zum Ende ihrer Amtszeit dem Hochschulrat angehören.

    § 9 Örtliche Hochschulräte der DHBW

    (1) Abweichend von § 27b Absatz 4 LHG endet die Amtszeit der im Jahr 2020 und 2021 zu wählenden Mitglieder der Örtlichen Hochschulräte nach § 27b
    Absatz 2 Nummern 7 bis 9 LHG spätestens am 30. September 2023.
    (2) Mitglieder, die in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in einen Örtlichen Hochschulrat gewählt wurden, können abweichend von § 27b
    Absatz 4 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung länger als neun Jahre, längstens bis zum Ende ihrer Amtszeit dem Örtlichen Hochschulrat angehören.

    § 10 Externenprüfung

    § 33 Satz 2 Nummer 2 LHG findet bei bereits akkreditierten oder zertifizierten Vorbereitungskursen erstmals Anwendung, wenn nach Auslaufen der bisherigen Akkreditierung oder Zertifizierung eine erneute Akkreditierung oder Zertifizierung ansteht.

    § 11 Führung von Graden des Vereinigten Königreichs

    Britische Hochschulgrade, die während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union erworben wurden, können weiterhin in der verliehenen Form ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

    § 12 Vertrauenskommission

    Soweit die Vertrauenskommission nach § 41a Absatz 5 LHG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung angerufen wurde, sind die Verfahren gemäß § 41a
    Absatz 5 LHG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchzuführen und zu beenden. Im Übrigen sind die Vertrauenskommissionen unverzüglich aufzulösen.

    § 13 Berufungen

    Die Besetzung von Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 LHG, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags gebildet wurden, richtet sich auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.

    § 14 Privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung

    Für die den bisherigen Technischen Lehrerinnen und Lehrern, Technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrern, Fachschulrätinnen und Fachschulräten in der Vergütung gleichgestellten privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung im Sinne des § 52
    Absatz 6 LHG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt wurden, finden die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiterhin Anwendung.

    § 15 Anerkennung als nichtstaatliche Hochschule

    Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag einer nichtstaatlichen Bildungseinrichtung auf staatliche Anerkennung oder Verlängerung oder Erweiterung der staatlichen Anerkennung als nichtstaatliche Hochschule eingegangen ist, wird das damit begonnene Verfahren auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen abgeschlossen.

    § 16 Bildung der Verwaltungsräte und der Vertretungsversammlungen der Studierendenwerke

    § 6 Absatz 4 Satz 3 StWG findet erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu wählenden Mitglieder der Verwaltungsräte Anwendung. § 9 Absatz 2 Satz 2
    StWG findet erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu wählenden Mitglieder der Vertretungsversammlungen Anwendung.

    § 17 Verwaltungsräte der Studierendenwerke

    § 7 Absatz 1 StWG findet erstmals Anwendung, nachdem die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe des § 6 Absatz 4
    StWG gewählt wurden. Die vierte Vertreterin oder der vierte Vertreter der Studierenden nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
    StWG ist nachzuwählen.

    § 18 Studierendenwerksbeiträge bei Kooperationsstudiengängen

    § 12 Absatz 2 Satz 3 StWG findet erstmals zum dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Semester Anwendung.

    § 19 Hochschul-Datenschutzverordnung

    (1) Bei Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen haben, wird ein Wunsch nach einer fortdauernden Speicherung der Daten nach § 12 Absatz 8 Satz 4 unterstellt, solange und soweit die Absolventin oder der Absolvent der Hochschule gegenüber nicht das Gegenteil erklärt.
    (2) Bis zum Erlass der Satzungen nach § 12 Absätze 3 und 6
    LHG in der Fassung dieses Gesetzes findet die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, solange und soweit das KITG auf § 12
    Absatz 1 Satz 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes verweist.

    Artikel 14 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Artikel 1 Nummern 76 bis 78 tritt am 1. September 2022 in Kraft; dies gilt nicht für § 70
    Absatz 8 Satz 3 LHG in der Fassung dieses Gesetzes. Artikel 1 Nummer 61, Artikel 8 und Artikel 10 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    STUTTGART, den 17. Dezember 2020

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    KRETSCHMANN

    STROBL

    SITZMANN

    DR. EISENMANN

    BAUER

    UNTERSTELLER

    LUCHA

    HAUK

    WOLF

     

    HERMANN

    Anlage

    (zu Artikel 9)
    Überleitungsübersicht

    Lfd.
    Nr.

    Bisherige Amtsbezeichnung

    Bisherige
    Besol-
    dungs-
    gruppe

    Neue Amtsbezeichnung

    Neue Besol-
    dungs-
    gruppe

    1

    Technischer Lehrer5)

    - an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste

    A 10

    Künstlerisch-technischer Lehrer3)5)

    A 10

    2

    Technischer Oberlehrer

    - an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste

    A 11

    Künstlerisch-technischer Lehrer2)

    A 11

    3

    Technischer Oberlehrer

    - an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste als Fachbeauftragter

    A 12

    Künstlerisch-technischer Oberlehrer

    A 12

    4

    Fachschulrat1)

    - an einer Kunsthochschule

    A 13

    Erster Künstlerisch-technischer Oberlehrer

    A 13

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