LHGebG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Vom 1. Januar 2005

Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Hochschulen erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte nach diesem Gesetz. Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Hochschulen nach § 1 Absatz 2
des Landeshochschulgesetzes (LHG).
(2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie der Entgelte der Hochschulen finden die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6, 11, 12, 14 und 16 bis 26
des Landesgebührengesetzes (LGebG) Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Das Wissenschaftsministerium kann für seinen Bereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 2 Gebührenfestsetzung

(1) Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.
(2) Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelung in §§ 3 bis 10 und § 12 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors oder der oder des Vorstandsvorsitzenden des KIT.
(3) Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7
LGebG mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an einer Bildungsmaßnahme als Gebührenmaßstab mit herangezogen werden kann.
(4) Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10000 Euro erhoben werden.
(5) Sofern die Hochschulen die Gebührenfestsetzung nach Absatz 2 durch Satzung regeln, haben sie die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.

Zweiter Abschnitt Studiengebühren

Erster Unterabschnitt Studiengebühren für Internationale Studierende

§ 3 Gebührenpflicht für Internationale Studierende

(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studierenden in Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen sowie in grundständigen Studiengängen nach § 34 Absatz 1
LHG Studiengebühren nach Maßgabe dieses Unterabschnitts; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.
(2) Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Inländische Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 1 sind
1.
die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 1
LHG), 2.
die fachgebundene Hochschulreife ( § 58 Absatz 2 Nummer 2
LHG), 3.
die Fachhochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 3 LHG),
4.
eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 4
LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde,
5.
eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 5
LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde,
6.
eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 6
LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden, sowie
7.
weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Absatz 2 Nummer 12
LHG).
In anderen Bundesländern erworbene Hochschulzugangsberechtigungen gelten als Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 2, sofern und soweit sie diesen entsprechen.

§ 4 Gebührenhöhe und Fälligkeit

(1) Die Studiengebühr für Internationale Studierende (Studiengebühr) beträgt pro Semester 1.500 Euro. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg erfolgen muss oder kann, ist die Gebühr nur an der Hochschule zu entrichten, die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übrigen an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
(2) Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters gegenstandslos. Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr zu erstatten.
(3) Von den Einnahmen nach Absatz 1 erhalten die Hochschulen einen Betrag in Höhe von 20 Prozent je eingenommener Studiengebühr. Diese Mittel sollen von den Hochschulen für die Betreuung und die Förderung sonstiger Belange der Internationalen Studierenden verwendet werden; hierzu gehören auch Befreiungen nach § 6 Absatz 5 Satz 4.

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind
1.
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) besitzen, 3.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
4.
heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,
5.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a
AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34
AufenthG besitzen, 5a.
im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 25. Februar 2025 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG besitzen, 6.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31
AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a
AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,
7.
geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7
AufenthG gilt entsprechend, 8.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
9.
Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
10.
Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt.
(2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 6 Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen

(1) Internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit. Im Rahmen einer Hochschulvereinbarung können die Hochschulen Internationale Studierende einer ausländischen Partnerhochschule (Partnerhochschule), die in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind, von der Gebührenpflicht nach § 3 befreien, wenn der gemeinsame Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule oder den Partnerhochschulen vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt; die Gebührenfreiheit ist auf Gegenseitigkeit zu vereinbaren. Im Übrigen sind Internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, nur dann befreit, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Hochschulgrad in Baden-Württemberg zu erwerben, an die Hochschule kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde.
(2) Von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit sind Internationale Studierende ferner während
1.
Zeiten der Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
2.
eines Studiensemesters, in dem das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird,
3.
eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2
LHG.
(3) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
(4) Die Hochschulen können in einer Satzung für Internationale Studierende, die sie für besonders begabt erachten, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Studiengebühr vorsehen. Die Hochschulen sollen in besonderem Maße Studierende berücksichtigen, die die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Partnerschaftsabkommens der Europäischen Union 2000/483/EG vom 23. Juni 2000 mit Staaten aus dem afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum oder eines Staates, der nach der Feststellung der Vereinten Nationen zu den am geringsten entwickelten Ländern gehört, besitzen; das Wissenschaftsministerium wird die Hochschulen unterrichten, welche Länder das sind. Das Nähere zu Voraussetzungen und Umfang der Befreiung sowie zum Verfahren zur Feststellung der besonderen Begabung regelt die Satzung, in der auch soziale Kriterien zu regeln sind. Die Hochschule soll dabei Aspekte der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigen.
(5) Die Befreiungen aufgrund besonderer Begabung nach Absatz 4 dürfen nicht mehr als fünf Prozent der Internationalen Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach § 3 Absatz 1 betragen. Wie viele Internationale Studierende jede Hochschule pro Studienjahr befreien kann, legt das Wissenschaftsministerium orientiert an dem in Satz 1 genannten Prozentsatz jeweils für drei Jahre fest; jede Hochschule kann jedoch wenigstens zwei Studierende befreien. Der Festlegung werden die Studienanfängerzahlen der Internationalen Studierenden nach § 3 Absatz 1 an den einzelnen Hochschulen auf der Grundlage der zum 1. Januar des Festsetzungsjahres aktuellsten Zahlen der amtlichen Hochschulstatistik zugrunde gelegt. Weitere Befreiungen nach Absatz 4 können die Hochschulen aus Mitteln nach § 4 Absatz 3 vorsehen.
(6) Von der Gebührenpflicht nach § 3 werden Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1
Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums am 1. Juli eines Jahres für das folgende Herbstsemester beziehungsweise Wintersemester und am 1. Januar eines Jahres für das folgende Frühjahrssemester beziehungsweise Sommersemester mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde, befreit; das Wissenschaftsministerium wird die Hochschulen unterrichten, welche Länder das sind.
(7) Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.

§ 7 Gebührenerlass, Gebührenstundung

Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

Zweiter Unterabschnitt Gebühren für ein Zweitstudium

§ 8 Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1
LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr); dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium eine Gebühr nach § 3 zu entrichten ist. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.
(2) Kein Zweitstudium nach Absatz 1 ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss.
(3) Ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, ist von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges sowie das Aufbaustudium Sonderpädagogik nach der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge.
(4) § 6 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend.
(5) Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein. Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Gebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule des Landes nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein. Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) Die Zweitstudiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Wissenschaftsministerium kann durch Erlass Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.

Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften

§ 9 Entbehrlichkeit des Vorverfahrens

Gegen die Gebührenbescheide nach §§ 4 und 8, gegen Bescheide über den Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung oder Stundung oder Erlass von Gebühren findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 10 Mitwirkungspflichten, Rückerstattung, elektronisches Verfahren

(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren nach §§ 3 und 8 sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung nach §§ 5, 6 und 8 erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen. Die Hochschulen bestimmen, welche Daten und Unterlagen das sind. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(2) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 gelten für den Erlass und die Stundung entsprechend.
(3) Über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 Absatz 2, 6 und 7, die Befreiung nach § 8 Absatz 4 sowie den Erlass und die Stundung der Gebühr entscheiden die Hochschulen auf Antrag. Die Anträge sind mit Ausnahme der Anträge für Erlass und Stundung vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.
(4) Wurde eine Studiengebühr nach § 3 trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme erhoben, weil die Voraussetzungen bis zur Immatrikulation oder Rückmeldung nicht nachgewiesen werden konnten, ist diese zu erstatten. Die Studiengebühr ist auch dann zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten. Wurde eine Gebühr nach §§ 3 und 8 trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben, kann diese nacherhoben werden.
(5) Die Hochschule kann das Verfahren oder Teile des Verfahrens zur Gebührenerhebung, insbesondere die Anhörung, elektronisch durchführen und den Gebührenbescheid elektronisch übermitteln. Macht die Hochschule von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat sie die Studienbewerberinnen und Studienbewerber auf das elektronische Verfahren, die Erforderlichkeit eines elektronischen Zugangs im Sinne des § 3a Absatz 1
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie insbesondere auf die elektronische Übermittlung des Gebührenbescheids hinzuweisen. Mit der Angabe einer E-Mail-Adresse durch die Studienbewerberin oder den Studienbewerber oder mit der Bereitstellung einer E-Mail-Adresse durch die Hochschule gilt der Zugang nach § 3a
LVwVfG als eröffnet. In Härtefällen hat die Hochschule Ausnahmeregelungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber zu treffen, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Kommunikation nicht zumutbar ist.
(6) Eine Hochschule kann eine andere Hochschule oder ein Studienkolleg damit beauftragen, die Gebührenpflicht und die Voraussetzungen von Ausnahmen und Befreiungen zu prüfen und Gebührenbescheide zu erlassen.

§ 11 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 70 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 140 Euro für jedes Studienjahr*****
. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den übrigen Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.
(3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

Fußnoten

*****
[Red.Anm.: Gemäß Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (GBl. S. 65, 68) ist folgende Übergangsregelung zu beachten:”§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes in der Fassung des Artikel 2 dieses Gesetzes findet erstmals für das Winter- oder Herbstsemester 2017/2018 oder an der Dualen Hochschule für das Studienjahr 2017/2018 Anwendung.”]

Vierter Abschnitt Sonstige Gebühren und Entgelte

§ 13 Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge

(1) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Masterstudiengänge, die berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen und deren Inhalte die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen, Gebühren. Dasselbe gilt für Studiengänge im Sinne von § 31 Absatz 3 Satz 2
LHG.
(2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Bachelorstudiengänge im Sinne von § 31 Absatz 2
LHG Gebühren.
(3) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5
LHG werden keine Gebühren erhoben.

§ 14 Kontaktstudium

Für Kontaktstudien können die Hochschulen privatrechtliche Entgelte oder Gebühren erheben.

§ 15 Außercurriculare Angebote

Die Hochschulen können für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind,
1.
im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren und 2.
im sonstigen Bereich privatrechtliche Entgelte
erheben.

§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

(1) Die Hochschulen können für Externenprüfungen Gebühren von bis zu 200 Euro und für Spracheingangsprüfungen Gebühren von bis zu 100 Euro erheben.
(2) Die Hochschulen können für Delta-, Eignungs- und Begabtenprüfungen im Sinne von § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7
LHG sowie für Prüfungen zur Feststellung der Eignung nach § 59 Absatz 3
LHG Gebühren von bis zu 200 Euro erheben.
(3) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studieneignungstests und von Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren je Kriterium Bewerbungsgebühren von bis zu 100 Euro erheben, insgesamt jedoch nicht mehr als 250 Euro.

§ 17 Gasthörergebühr

Die Höhe der Gasthörergebühr beträgt 50 bis 300 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von den Hochschulen festgelegt. Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Gasthörerin oder des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 18 Studienmaterialien

(1) Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben.
(2) Für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen Gebühren erheben.

§ 19 Gebühren, Auslagen und Entgelte für sonstige Leistungen

Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und die nicht durch Gebührentatbestände der §§ 12 bis 18 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für sonstige Leistungen ist zulässig.

Fünfter Abschnitt Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen

§ 20 Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen

(1) Internationale Studierende nach § 3 und Studierende eines Zweitstudiums nach § 8, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei an dieser Hochschule fortführen. Besteht der Studiengang nach Satz 1 aus einer in der maßgebenden Prüfungsordnung vorgesehenen Verbindung von Teilstudiengängen, bleibt bei einem einmaligen Wechsel eines der Teilstudiengänge die Gebührenfreiheit bestehen. Studierende, die in Studiengängen nach Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1
des Studiengebührenabschaffungsgesetzes gebührenpflichtig sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach §§ 3 oder 8.
(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/2018 in einem Studienkolleg nach § 73
LHG in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. In beiden Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Auswirkungen der Einführung der Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium nach §§ 3 bis 10 werden vom Wissenschaftsministerium beobachtet und überprüft. Dabei werden insbesondere auch die entwicklungspolitisch relevanten Studiengänge und die Zusammensetzung der Internationalen Studierenden in den Blick genommen.
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