HSchulFördRefUmsG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich Vom 20. November 2007

Artikel 1 (Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

(Text eigenständig hinterlegt.)

Artikel 3 bis 14 (Änderungsanweisungen)

Artikel 15 Experimentierklausel zur Einführung von Fakultätsdeputaten

Die Hochschulen können mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für ihre Fakultäten Fakultätsdeputate festlegen. Das Fakultätsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen einer Fakultät nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Faches, das zur Fakultät gehört, einer anderen Fakultät zugeordnet, so kann ihn die Fakultät mit seiner Zustimmung und der Zustimmung der anderen Fakultät ganz oder teilweise in das Fakultätsdeputat einbeziehen. Für die Verteilung des Fakultätsdeputats auf die einzelnen Lehrpersonen einer Fakultät ist der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand zuständig. Die den Lehrpersonen übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung jeweils zum Ende des Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung von Fakultätsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach einer positiven Evaluation kann eine Verlängerung gewährt werden.

Artikel 16 Sonderregelungen für die Zusammenarbeit zwischen der Universität Karlsruhe und dem Forschungszentrum Karlsruhe GmbH *

(1) Zur Vertiefung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen Projektes »Karlsruher Institut für Technologie (Karlsruhe Institute of Technology - KIT)« kann die Universität Karlsruhe mit dem Forschungszentrum Karlsruhe GmbH vereinbaren, dass abweichend von den sonst geltenden Vorschriften des Landeshochschulgesetzes
a)
Mitglieder des Vorstandes des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH dem Vorstand der Universität als nebenamtliche Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht,
b)
Mitglieder des Aufsichtsrats des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH dem Aufsichtsrat der Universität mit oder ohne Stimmrecht,
c)
Vertreter des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH dem Senat der Universität ohne Stimmrecht, sofern nicht die Grundordnung ihnen Stimmrecht verleiht,
zusätzlich angehören. Die Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH der Universität in seinen Organen und Gremien eine gleichwertige Mitwirkung ermöglicht. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Der Aufsichtsrat der Universität kann darüber hinaus Vertretern des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg die beratende Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH im Aufsichtsrat der Universität zählen zu den externen Mitgliedern. Es kann vereinbart werden, dass die Vertreter des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH im Vorstand der Universität auch dem Senat als Mitglieder des Vorstands nach § 19
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Landeshochschulgesetzes (LHG)angehören. Die Vertreter des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und c gelten als Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9
Abs. 4 Satz 1 LHG; sie nehmen ihre Mitwirkung in der Universität ehrenamtlich wahr. Das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH schlägt seine Vertreter für eine in der Vereinbarung näher zu regelnde Amtsdauer vor. Die Vertreter des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH in Vorstand und Aufsichtsrat der Universität werden vom Wissenschaftsminister, die Vertreter im Senat vom Vorstandsvorsitzenden bestellt.
(3) Der Vorstand der Universität Karlsruhe kann Wissenschaftlern des Forschungszentrums Karlsruhe GmbH, die im Rahmen des gemeinsamen Projektes »Karlsruher Institut für Technologie (Karlsruhe Institute of Technology - KIT)« an der Universität Karlsruhe eine Lehrtätigkeit wahrnehmen, für die Dauer dieser Lehrtätigkeit das Recht zur Führung der hochschulrechtlichen Bezeichnung »Professor« verleihen. § 55
Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 LHGgelten sinngemäß.

Fußnoten

*
[Entsprechend Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 332) tritt Artikel 16 mit Errichtung des KIT außer
Kraft. Bei Errichtung des KIT bereits eingeleitete Verfahren zur Verleihung der hochschulrechtlichen
Bezeichnung »Professor« nach Artikel 16 Abs. 3 des in Satz 1 können
auf dieser Rechtsgrundlage bis zum 31. Juli 2010 beendet werden. Wissenschaftler
der FZK GmbH, denen der Vorstand der Universität Karlsruhe nach Artikel 16 Abs.
3 das Recht zur Führung der hochschulrechtlichen Bezeichnung »Professor«
verliehen hat, können diese Bezeichnung für die Dauer der Lehrtätigkeit
weiterführen. Nach Beendigung der Lehrtätigkeit erlischt dieses Recht.
§§ 49 Abs. 5 Satz 2 sowie 55 Abs. 1 Satz 5 LHG gelten sinngemäß.]

Artikel 17 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.
die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zulassung zu künstlerischen Aufbaustudiengängen an Staatlichen Akademien der Bildenden Künste in Baden-Württemberg und Rahmenordnung für Studium und Abschluss in den künstlerischen Aufbaustudiengängen an Staatlichen Akademien der Bildenden Künste vom 17. September 1986 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 69 der Fünften Anpassungsverordnung des Innenministeriums vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278),
2.
die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zulassung zu Pflegestudiengängen an Fachhochschulen vom 16. Juli 1999 (GBl. S. 353).
(2) Mit Ablauf des 31. März 2008 treten außer Kraft:
1.
die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Begabtenprüfung zur Zulassung an den staatlichen Akademien der bildenden Künste des Landes gemäß § 26 Abs. 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 7. März 1975 (GBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Fünften Anpassungsverordnung des Innenministeriums vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278),
2.
die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Begabtenprüfung zur Zulassung an den Staatlichen Hochschulen für Musik des Landes gemäß § 26 Abs. 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 29. März 1976 (GBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Fünften Anpassungsverordnung des Innenministeriums vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278).
Die Verordnungen finden letztmals im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester 2007/2008 Anwendung.

Artikel 18 Neubekanntmachungsermächtigung

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes, des Hochschulzulassungsgesetzes, der Hochschulvergabeverordnung, der Vergabeverordnung ZVS, der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung, soweit erforderlich, mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 19 Überleitung, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1 Überleitung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, sofern sie nicht zu den Lehrkräften nach § 52
Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24
dieses Gesetzes gehören.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die ein dem höheren Dienst zugeordnetes Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder höher innehaben, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das entsprechende statusrechtliche Amt der Laufbahn des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz übergeleitet. Der beamtenrechtliche Status wie auch die Amtsbezeichnung der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben ändern sich durch dieses Gesetz nicht. Die Hochschule teilt den Betroffenen die Rechtsänderung nach Satz 1, insbesondere Änderungen der Amtsbezeichnung, unverzüglich mit. Sie erlässt binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Dienstaufgabenbeschreibung nach § 52
Abs. 1 Satz 1 LHG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24
dieses Gesetzes gegenüber den von der Rechtsänderung nach Satz 1 Betroffenen. Soweit erforderlich, kann sie auch Dienstaufgabenbeschreibungen von Personen nach Satz 2 ändern oder neu festsetzen. Änderungen oder Neufestsetzungen von Dienstaufgaben, insbesondere Änderungen oder Neufestsetzungen von Lehraufgaben, werden mit Bekanntgabe der Dienstaufgabenbeschreibung an den Betroffenen wirksam. Widerspruch und Klage gegen die Dienstaufgabenbeschreibung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Soweit eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen ist, schließen die Hochschulen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich Verträge über eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter ab.

§ 1 Überleitung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, sofern sie nicht zu den Lehrkräften nach § 52 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 dieses Gesetzes gehören.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die ein dem höheren Dienst zugeordnetes Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder höher innehaben, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das entsprechende statusrechtliche Amt der Laufbahn des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz übergeleitet. Der beamtenrechtliche Status wie auch die Amtsbezeichnung der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben ändern sich durch dieses Gesetz nicht. Die Hochschule teilt den Betroffenen die Rechtsänderung nach Satz 1, insbesondere Änderungen der Amtsbezeichnung, unverzüglich mit. Sie erlässt binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Dienstaufgabenbeschreibung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LHG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 dieses Gesetzes gegenüber den von der Rechtsänderung nach Satz 1 Betroffenen. Soweit erforderlich, kann sie auch Dienstaufgabenbeschreibungen von Personen nach Satz 2 ändern oder neu festsetzen. Änderungen oder Neufestsetzungen von Dienstaufgaben, insbesondere Änderungen oder Neufestsetzungen von Lehraufgaben, werden mit Bekanntgabe der Dienstaufgabenbeschreibung an den Betroffenen wirksam. Widerspruch und Klage gegen die Dienstaufgabenbeschreibung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Soweit eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen ist, schließen die Hochschulen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich Verträge über eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter ab.

§ 2 Forschung mit Mitteln Dritter

Wurde auf Antrag eines Mitglieds der Hochschule bei einem Vorhaben von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule nach § 41
Abs. 2 Satz 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abgesehen, ist dies bis zum Abschluss des Vorhabens zulässig.

§ 2 Forschung mit Mitteln Dritter

Wurde auf Antrag eines Mitglieds der Hochschule bei einem Vorhaben von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule nach § 41 Abs. 2 Satz 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abgesehen, ist dies bis zum Abschluss des Vorhabens zulässig.

§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen

(1) Für die bei Inkrafttreten von Artikel 7 dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit im Sinne des § 71 c
des Universitätsgesetzes, § 51 d des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg und § 51 c
des Kunsthochschulgesetzes jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 geltenden Fassung gilt die Lehrverpflichtung in der nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Sofern am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 7
dieses Gesetzes für an diesem Tag an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen vorhandene Professoren nicht eine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, nehmen sie die Regellehrverpflichtung nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der Fassung des Artikels 7
Nr. 1 dieses Gesetzes wahr. Durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Möglichkeiten der Änderung oder Abweichung im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Bis zu einer Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung insbesondere nach § 1
Abs. 2 Satz 4 gilt für die bei Inkrafttreten von Artikel 7
dieses Gesetzes vorhandenen Akademischen Mitarbeiter bis zu höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt.
(4) Für die einzelne Abschlussarbeit in den Studiengängen nach § 2
Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betreut wurden, kann höchstens der bisher geltende Betreuungsaufwand angerechnet werden.

§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen

(1) Für die bei Inkrafttreten von Artikel 7 dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit im Sinne des § 71 c des Universitätsgesetzes, § 51 d des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg und § 51 c des Kunsthochschulgesetzes jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 geltenden Fassung gilt die Lehrverpflichtung in der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Sofern am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 7 dieses Gesetzes für an diesem Tag an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen vorhandene Professoren nicht eine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, nehmen sie die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der Fassung des Artikels 7 Nr. 1 dieses Gesetzes wahr. Durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Möglichkeiten der Änderung oder Abweichung im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Bis zu einer Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung insbesondere nach § 1 Abs. 2 Satz 4 gilt für die bei Inkrafttreten von Artikel 7 dieses Gesetzes vorhandenen Akademischen Mitarbeiter bis zu höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt.
(4) Für die einzelne Abschlussarbeit in den Studiengängen nach § 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betreut wurden, kann höchstens der bisher geltende Betreuungsaufwand angerechnet werden.

§ 4 Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen

(1) Für die bei Inkrafttreten von Artikel 8 dieses Gesetzes an den Kunsthochschulen vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten gilt die Lehrverpflichtung in der sich aus § 6
Abs. 5 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Sofern am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 8
dieses Gesetzes für an diesem Tag an Kunsthochschulen vorhandene Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern nicht eine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, nehmen sie die Regellehrverpflichtung nach § 6
Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der Fassung des Artikels 8
Nr. 3 Buchst. a dieses Gesetzes wahr. Durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Möglichkeiten der Änderung oder Abweichung im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Bis zu einer Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung insbesondere nach § 1
Abs. 2 Satz 4 gilt für die bei Inkrafttreten von Artikel 8
dieses Gesetzes vorhandenen Akademischen Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik bis zu höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt.
(4) Für die einzelne Abschlussarbeit in den Studiengängen nach § 6
Abs. 7 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betreut wurden, kann höchstens der bisher geltende Betreuungsaufwand angerechnet werden.

§ 4 Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen

(1) Für die bei Inkrafttreten von Artikel 8 dieses Gesetzes an den Kunsthochschulen vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten gilt die Lehrverpflichtung in der sich aus § 6 Abs. 5 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Sofern am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 8 dieses Gesetzes für an diesem Tag an Kunsthochschulen vorhandene Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern nicht eine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, nehmen sie die Regellehrverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der Fassung des Artikels 8 Nr. 3 Buchst. a dieses Gesetzes wahr. Durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Möglichkeiten der Änderung oder Abweichung im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Bis zu einer Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung insbesondere nach § 1 Abs. 2 Satz 4 gilt für die bei Inkrafttreten von Artikel 8 dieses Gesetzes vorhandenen Akademischen Mitarbeiter an den Hochschulen für Musik bis zu höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die individuelle Lehrverpflichtung weiter, die für sie in ihrer Eigenschaft als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt.
(4) Für die einzelne Abschlussarbeit in den Studiengängen nach § 6 Abs. 7 der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits betreut wurden, kann höchstens der bisher geltende Betreuungsaufwand angerechnet werden.

§ 5 Satzungen

(1) Die nach § 58 Abs. 5 bis 7 Satz 1 und 5 LHG erforderlichen Satzungen über die Aufnahmeprüfung sind von den Hochschulen unverzüglich zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie gelten erstmals für die Aufnahmeprüfung zum Wintersemester 2008/2009. Soweit Satzungen über das Eignungsfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 58
Abs. 5 LHG in der am Tage vor dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 28
dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, finden diese letztmals zum Sommersemester 2008 Anwendung. Soweit Satzungen über das Eignungsfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 58
Abs. 6 und 7 LHG in der am Tage vor dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 28
dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, gelten diese bis zu ihrer Änderung fort. Einem Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt. Einem Sommersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.
(2) Die nach § 58 Abs. 7 Satz 2 und 5 LHG erforderlichen Satzungen über die Begabtenprüfung sind von den Hochschulen bis spätestens 31. März 2008 zu erlassen. Sie finden erstmals im Rahmen der Zulassung für das Wintersemester 2008/2009 Anwendung; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 58 Abs. 4 Satz 5 und § 59 Abs. 4 LHG erforderlichen Satzungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. März 2008 zu erlassen.
(4) Die nach dem Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulvergabeverordnung und der Vergabeverordnung ZVS jeweils in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erforderlichen Satzungen sind unverzüglich zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; sie sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 5 Satzungen

(1) Die nach § 58 Abs. 5 bis 7 Satz 1 und 5 LHG erforderlichen Satzungen über die Aufnahmeprüfung sind von den Hochschulen unverzüglich zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie gelten erstmals für die Aufnahmeprüfung zum Wintersemester 2008/2009. Soweit Satzungen über das Eignungsfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 58 Abs. 5 LHG in der am Tage vor dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 28 dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, finden diese letztmals zum Sommersemester 2008 Anwendung. Soweit Satzungen über das Eignungsfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 58 Abs. 6 und 7 LHG in der am Tage vor dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 28 dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, gelten diese bis zu ihrer Änderung fort. Einem Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt. Einem Sommersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.
(2) Die nach § 58 Abs. 7 Satz 2 und 5 LHG erforderlichen Satzungen über die Begabtenprüfung sind von den Hochschulen bis spätestens 31. März 2008 zu erlassen. Sie finden erstmals im Rahmen der Zulassung für das Wintersemester 2008/2009 Anwendung; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 58Abs. 4 Satz 5 und § 59 Abs. 4 LHG erforderlichen Satzungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. März 2008 zu erlassen.
(4) Die nach dem Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulvergabeverordnung und der Vergabeverordnung ZVS jeweils in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erforderlichen Satzungen sind unverzüglich zu erlassen oder an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; sie sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

Artikel 20 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 30 Buchst. b findet erstmals zum Wintersemester 2011/2012 Anwendung; die Hochschulen können bereits davor von dieser Regelung Gebrauch machen; Artikel 19 § 5 Abs. 1 Satz 5
gilt entsprechend. Die Artikel 3, 9 und 10 finden erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 Anwendung; Artikel 19 § 5 Abs. 1 Satz 5
gilt entsprechend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 20. November 2007

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Stächele

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Stratthaus

Hauk

Dr. Stolz

Gönner

Prof. Dr. Reinhart

Drautz

Prof'in Dr. Hübner

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