HSchulFördRefUmsG BW 2
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich Vom 3. Dezember 2008

Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-Errichtungsgesetz - DH-ErrichtG)

(Text eigenständig hinterlegt)

Artikel 2 Änderung des Landeshochschulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung des Ernennungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 7 Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Änderung des Chancengleichheitsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 9 Änderung des Kindergartenfachkräftegesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 10 Änderung des Studentenwerksgesetzes

(Änderungsanweisungen)

Artikel 11 Änderung der Studiengebührenverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 12 Änderung der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 13 Änderung der Landeslaufbahnverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 14 Änderung der Leistungsbezügeverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 15 Änderung der Beurteilungsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 16 Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 17 Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 18 Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen

(Änderungsanweisungen)

Artikel 19 Änderung der Polizei-Laufbahnverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 20 Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 21 Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über gemeinsame Gremien der Berufsakademien

(Änderungsanweisungen)

Artikel 22 Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung

(Änderungsanweisungen)

Artikel 23 Änderung der Benutzungs- und Gebührenverordnung LIS und StaLa

(Änderungsanweisungen)

Artikel 24 Außerkrafttreten der Berufsakademie- Datenschutzverordnung; Anwendung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen

Die Berufsakademie-Datenschutzverordnung vom 7. Mai 2001 (GBl. S. 400) tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft. Ab dem 1. Januar 2009 gilt für die Berufsakademien die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen vom 28. August 1992 (GBl. S. 667) in der Fassung des Artikels 18.

Artikel 25 Neubekanntmachungsermächtigung

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes, des Landeshochschulgebührengesetzes, der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung, der Hochschulnebentätigkeitsverordnung und der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung, soweit erforderlich, mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 26 Übergangsvorschriften

§ 1 Anpassung von Grundordnungen

Auf Grundordnungen der Hochschulen, denen das Wissenschaftsministerium bei Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes bereits nach § 8
Abs. 4 Satz 2 LHG zugestimmt hatte, ist § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Eine Grundordnung, die nicht dem § 19
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung entspricht, ist bei Gelegenheit der nächsten Änderung der Grundordnung anzupassen.

§ 1 Anpassung von Grundordnungen

Auf Grundordnungen der Hochschulen, denen das Wissenschaftsministerium bei Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LHG zugestimmt hatte, ist § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Eine Grundordnung, die nicht dem § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung entspricht, ist bei Gelegenheit der nächsten Änderung der Grundordnung anzupassen.

§ 2 Übergangsregelungen zur Zinsobergrenze bei Studiengebührendarlehen

(1) Der Studienfonds übernimmt die Differenz nach § 9
Abs. 1 Satz 3 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2010.
(2) Bei Darlehensverträgen, die vor Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 7 als erfüllt, wenn die Zinsobergrenze nach § 9
Abs. 1 Satz 3 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 ab dem 1. Mai 2008 tatsächlich eingehalten wurde.

§ 2 Übergangsregelungen zur Zinsobergrenze bei Studiengebührendarlehen

(1) Der Studienfonds übernimmt die Differenz nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2010.
(2) Bei Darlehensverträgen, die vor Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 7 als erfüllt, wenn die Zinsobergrenze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 ab dem 1. Mai 2008 tatsächlich eingehalten wurde.

§ 3 Übergangsregelung zur Karenzzeit bei Studiengebührendarlehen

Bei Darlehensverträgen, die vor Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die Voraussetzung nach § 9
Abs. 2 Nr. 6 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 als erfüllt, wenn der Beginn der Karenzzeit nach Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes entsprechend eingehalten wird.

§ 3 Übergangsregelung zur Karenzzeit bei Studiengebührendarlehen

Bei Darlehensverträgen, die vor Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 als erfüllt, wenn der Beginn der Karenzzeit nach Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes entsprechend eingehalten wird.

§ 4 Anwendung der neuen Gebührenregelungen

§ 3 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 6 LHGebG mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes, sind erstmals zum Sommer- oder Frühjahrssemester 2009 anzuwenden. § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes ist bereits zum Herbstsemester 2008 und zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden.

§ 4 Anwendung der neuen Gebührenregelungen

§ 3 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 6 LHGebG mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes, sind erstmals zum Sommer- oder Frühjahrssemester 2009 anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes ist bereits zum Herbstsemester 2008 und zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden.

Artikel 27 Inkrafttreten

Artikel 1 und Artikel 18 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. März 2009 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 26 § 4 Satz 2, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 3. Dezember 2008

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Rau

Pfister

Hauk

Dr. Stolz

Gönner

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