HNStudAkaErrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Errichtung der Studienakademie Heilbronn der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Errichtungs-VO - Studienakademie Heilbronn) Vom 5. April 2014

§ 1 Errichtung der Studienakademie Heilbronn der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule)

Das Land Baden-Württemberg errichtet mit Wirkung zum 1. Juli 2014 die Studienakademie Heilbronn der Dualen Hochschule (Studienakademie Heilbronn) am Standort Heilbronn.

§ 2 Wahl der Organe, Gremien und Funktionsträger der Studienakademie Heilbronn

(1) Das Präsidium der Dualen Hochschule trifft bis zum 1. Juli 2014 die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der künftigen Studienakademie Heilbronn erforderlich sind. Insbesondere hat es die Leiterin oder den Leiter der örtlichen Verwaltung zu bestellen und die für die Konstituierung des Örtlichen Hochschulrates, des Örtlichen Senates und der örtlichen Studierendenvertretung der künftigen Studienakademie Heilbronn erforderlichen Wahlen durchzuführen. Für diese Wahlen gelten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Außenstelle Heilbronn der Studienakademie Mosbach (Außenstelle) angehörenden
1.
hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers, 2.
die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3.
die an den von der Außenstelle angebotenen Studiengängen beteiligten Ausbildungsstätten sowie
4.
die in den von der Außenstelle angebotenen Studiengängen eingeschriebenen Studierenden nach § 3 Absatz 6 Satz 1
als hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, beteiligte Ausbildungsstätten und Studierende der künftigen Studienakademie Heilbronn.
(2) Die konstituierenden Sitzungen des Örtlichen Hochschulrates, des Örtlichen Senates und der örtlichen Studierendenvertretung der künftigen Studienakademie Heilbronn finden unverzüglich nach den Wahlen nach Absatz 1 statt; sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Dualen Hochschule einberufen. In den konstituierenden Sitzungen der Gremien der künftigen Studienakademie Heilbronn sind zu wählen
1.
von der örtlichen Studierendenvertretung die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Örtlichen Hochschulrat und im Örtlichen Senat nach § 27b
Absatz 2 Nummer 10 und § 27c Absatz 2 Nummer 8 LHG,
2.
vom Örtlichen Senat die Vertreterinnen und Vertreter der Studienbereiche im Örtlichen Hochschulrat nach § 27b
Absatz 2 Nummer 7 LHG und 3.
vom Örtlichen Hochschulrat die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach § 27b
Absatz 5 LHG.
(3) Die Ausschreibung der Stelle der Rektorin oder des Rektors der künftigen Studienakademie Heilbronn nach § 27a
Absatz 3 Satz 1 LHG hat unverzüglich nach der Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats der künftigen Studienakademie Heilbronn zu erfolgen.

§ 3 Überleitungs- und Übergangsregelungen

(1) Das an der bisherigen Außenstelle tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Studienakademie Heilbronn Personal dieser Studienakademie. § 11
Absatz 1 LHG bleibt unberührt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Dualen Hochschule nimmt bis zur Ernennung der Rektorin oder des Rektors der künftigen Studienakademie Heilbronn die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors nach § 27a
Absatz 2 LHG wahr.
(3) Die am Tag vor der Errichtung der Studienakademie Heilbronn sich im Amt befindende Leiterin oder der Leiter der Außenstelle nimmt die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors der Studienakademie Heilbronn nach § 27a
Absatz 5 LHG für die Dauer ihrer oder seiner verbleibenden Amtszeit wahr; sofern sie oder er während dieser Zeit aus ihrem oder seinem Beamtenverhältnis auf Zeit ausscheidet, ist die Stelle der Prorektorin oder des Prorektors unverzüglich auszuschreiben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte der Dualen Hochschule nimmt bis zur Wahl der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten der Studienakademie Heilbronn die Funktion der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach § 4
Absatz 8 LHG wahr.
(5) Die am Tag vor der Errichtung der Studienakademie Heilbronn an den von der Außenstelle angebotenen Studiengängen beteiligten Ausbildungsstätten werden mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Studienakademie Heilbronn Ausbildungsstätten dieser Studienakademie.
(6) Die am Tag vor der Errichtung der Studienakademie Heilbronn in den von der Außenstelle angebotenen Studiengängen eingeschriebenen Studierenden werden mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Studienakademie Heilbronn Studierende dieser Studienakademie. Die Studierenden des Studiengangs BWL der Studienrichtung Food Management, die ihr Studium am 1. Oktober 2011 an der Außenstelle Bad Mergentheim der Studienakademie Mosbach begonnen haben, bleiben bis zum Abschluss ihres Studiums Studierende der Außenstelle Bad Mergentheim.

§ 4 Personalvertretung

(1) Die Wahl zum Personalrat bei der Studienakademie Heilbronn findet bis spätestens 31. Oktober 2014 statt. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter der Studienakademie Heilbronn bestellt den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats.
(2) Der Hochschulpersonalrat wird bei personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten an der Studienakademie Heilbronn bis zur Wahl des Personalrats beteiligt, längstens jedoch bis 31. Dezember 2014.

§ 5 Abgrenzung der Studienangebote der Studienakademien Heilbronn und Mosbach

Die Duale Hochschule stellt sicher, dass die künftige Studienakademie Heilbronn und die Studienakademie Mosbach jeweils eigene, sich nicht überschneidende Studienangebote anbieten und weiterentwickeln.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 5. April 2014

BAUER

Markierungen
Leseansicht