HilfSysSexMZustV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für das Ergänzende Hilfesystem für Betroffene von sexuellem Missbrauch in Institutionen des Landes Vom 15. September 2015

§ 1 Zentrale Stelle

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist die zentrale Stelle gemäß § 3 Nummer 1 der Vereinbarung zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch zum Ergänzenden Hilfesystem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg.

§ 2 Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die in § 3 Nummern 2 bis 8 der Vereinbarung zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch zum Ergänzenden Hilfesystem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg genannten Aufgaben des Landes Baden-Württemberg zuständig.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 15. September 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ÖNEY

DR. SPLETT

 

ERLER

Sozialministerium:

ALTPETER

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