Verordnung der Landesregierung über die zuständigen Stellen nach dem Heizkostenzuschussgesetz (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HeizkZusch-ZuVO) Vom 26. Juli 2022
§ 1 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Wohngeldbeziehende
                            Die Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HeizkZuschG richtet sich nach Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Wohngeldgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Auszubildende
                            Die Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HeizkZuschG richtet sich nach § 2 Absatz 1 Satz 1
 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Abweichend von Satz 1 sind für Auszubildende, die eine Hochschule in Baden-Württemberg besuchen, die nach § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zuordnungsverordnung BAföG bei den Studierendenwerken Bodensee, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart, Tübingen-Hohenheim und Ulm eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Zuständige Stellen für Auszubildende, die im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 eine Ausbildungsstätte in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42), die durch Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, genannten Ländern besuchen, sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            das Studierendenwerk Heidelberg für Spanien oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim für die Türkei sowie Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Aufstiegsfortbildungsteilnehmende
                            Die Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HeizkZuschG richtet sich nach § 1 Absatz 1
 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Haben mehrere Landkreise und Stadtkreise ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichtet, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, bei der das Amt besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.