Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule Vom 28. Juli 1976
§ 1
                            Zuständig für die Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule ist das Staatliche Schulamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 28. Juli 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung
 Dr. Steinle