Monitoring Gesetzessammlung

HeimSoSchulPflEZustV BW

DE - Landesrecht Baden-Württemberg

HeimSoSchulPflEZustV BW

Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule Vom 28. Juli 1976

§ 1

Zuständig für die Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule ist das Staatliche Schulamt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Stuttgart, den 28. Juli 1976
In Vertretung Dr. Steinle
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