Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat (SBBZ mit Internat) Vom 9. Juli 2012
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, von Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen.
(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende an Ferienveranstaltungen.
(3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung von Kleidung) von Schülerinnen und Schülern der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75
Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) erhoben.
§ 2 Verpflegung von externen Schülerinnen, Schülern und Kindern, von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie von Mitarbeitenden und Beschäftigten der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat
(1) Externe Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren:
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ab |
ab |
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1. Januar 2023 |
1. August 2023 |
für ein Frühstück |
2,85 EUR |
2,95 EUR, |
für ein Mittagessen |
4,60 EUR |
4,80 EUR, |
für ein Abendessen |
3,80 EUR |
3,95 EUR. |
(2) Diese Gebühren gelten auch für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sowie für die Lehrerinnen und Lehrer des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Nürtingen (Grundschule), wenn sie an den Mahlzeiten des staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat in Nürtingen teilnehmen.
(3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.
§ 3 Verpflegung und Unterkunft von Gästen
Die Gebühr beträgt bei Gästen für
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ab |
ab |
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1. Januar 2023 |
1. August 2023 |
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a) |
Unterkunft |
26,55 EUR |
27,30 EUR, |
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b) |
Verpflegung |
30,80 EUR |
32,15 EUR, |
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davon entfallen auf |
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Frühstück |
8,45 EUR |
8,85 EUR, |
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Mittagessen |
12,35 EUR |
12,90 EUR, |
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Abendessen |
10,00 EUR |
10,40 EUR. |
Für Tee und Kaffee wird zudem folgende Gebühr erhoben:
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ab |
ab |
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1. Januar 2023 |
1. August 2023 |
Tee oder Kaffee |
2,75 EUR |
2,85 EUR. |
§ 4 Umsatzsteuer
Die in der Gebührenverordnung ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
§ 5 Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig.
(2) Die Leitung des staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat kann in Ausnahmefällen andere Zahlungstermine bestimmen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Heimsonderschulen vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 271) außer Kraft.
STUTTGART, den 9. Juli 2012 |
WARMINSKI-LEITHEUSSER |
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