APrOHeilErzPfl
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung - APrOHeilErzPfl) Vom 9. Dezember 2019

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege befähigt dazu, selbstständig und eigenverantwortlich qualifizierte Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen zu erbringen, sie zu begleiten, zu beraten und zu pflegen, um sie zur Selbstbestimmung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen. Hierzu gehört, die Menschen mit Behinderungen dabei zu unterstützen, ihren Alltag möglichst selbstbestimmt zu gestalten, Entwicklung und Bildung zu ermöglichen, Maßnahmen der Gesundheitssorge und Prävention durchzuführen sowie die Rehabilitation zu fördern. Die Ausbildung vermittelt Fachkompetenzen und personale Kompetenzen, welche die Planung, Bearbeitung und Auswertung von komplexen fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie die eigenverantwortliche Steuerung von Prozessen zur Realisierung einer inklusiven Gesellschaft ermöglichen. Besonderer Wert wird auf die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten gelegt. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.
(2) Die Ausbildung bereitet auf die Tätigkeiten einer Fachkraft in den Bereichen der Hilfen für Menschen mit körperlichen, geistigen, seelischen und Sinnesbehinderungen, der psychiatrischen Einrichtungen und Dienste, des Bildungswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, der Rehabilitation und Teilhabe sowie in pflegerischen und anderen sozialen Einrichtungen, Wohnformen und Diensten vor.
(3) Die Ausbildung befähigt dazu, Leitungs-, Management- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Fachschulausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und besteht aus Unterricht an der Fachschule und einer fachpraktischen Ausbildung. Sie umfasst mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemeinbildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einem geeigneten Tätigkeitsbereich nach § 1 Absatz 2. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis nachzuweisen.
(2) Die gesamte Berufsausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer der Fachschulausbildung fünf Jahre nicht überschreiten.
(3) Zum Ende der Ausbildung findet eine staatliche Abschlussprüfung statt.
(4) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung kann von dieser Verordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung

Die Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung der fachpraktischen Ausbildungsstätten ein. Die Fachschule unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information und Beratung der fachpraktischen Ausbildungsstätten.

§ 4 Fachpraktische Ausbildung und Feststellung der Ausbildungseignung der fachpraktischen Ausbildungsstätten

(1) Die fachpraktische Ausbildung dient der Entwicklung teilhabeorientierter, sozialpädagogischer und pflegerischer Kompetenzen durch Anwendung, Erprobung und Übung der im Unterricht erworbenen fachlichen und personalen Kompetenzen.
(2) Die Zulassung eines sozialen Dienstleistungsanbieters zur fachpraktischen Ausbildung setzt voraus:
1.
einen Tätigkeitsbereich, der sich auf einen Aufgabenbereich nach § 1 Absatz 2 erstreckt und
2.
eine ausreichende personelle und sächliche Ausstattung für die Ausbildung.
Über die Zulassung entscheidet die Fachschule in einem förmlichen Verfahren.
(3) Die fachpraktische Ausbildungsstätte stellt sicher, dass während der Beschäftigung eine Anleitung durch eine geeignete Fachkraft erfolgt. Die Eignung zur Praxisanleitung haben Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Personen, die ein Pädagogikstudium oder eine hochschulische Pflegeausbildung abgeschlossen haben. In Ausnahmefällen kann die Fachschule Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich der Pflege oder der Sozialpädagogik als geeignete Fachkräfte anerkennen. Die Eignung zur Praxisanleitung setzt eine zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums sowie eine berufspädagogische Fortbildung nach Abschluss der Ausbildung voraus. Die praktische Anleitung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans der Fachschule sowie auf der Grundlage des Modulhandbuchs der Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Fachschule überprüft vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, ob an den außerhalb der Einrichtung gemäß § 2 Absatz 1 liegenden vorgesehenen Beschäftigungsstellen die Praxisanleitung ebenfalls gesichert ist.
(5) Personen, die nach Absatz 3 vor dem 1. Januar 2007 bereits drei Jahre in der Praxis angeleitet haben, können auf Antrag, dem der Nachweis für diese Tätigkeit beizufügen ist, von der Fachschule weiterhin zur Praxisanleitung zugelassen werden.

§ 5 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung muss sich an den Zielen der Ausbildung orientieren. Die sozialpädagogischen und pflegerischen Kompetenzen müssen in mindestens drei der in § 1 Absatz 2 definierten Tätigkeitsbereichen im Umfang von je mindestens 150 Stunden erworben werden. Eine dieser Beschäftigungen muss im Pflegebereich stattfinden.
(2) Die fachpraktische Ausbildung ist im Wechsel mit dem Unterricht oder mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr möglich.

§ 6 Schulaufsicht

Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde. Das Kultusministerium ist oberste Schulaufsichtsbehörde für den Zusatzunterricht und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 7 Stundentafel und Module

(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1), dem Modulhandbuch der Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung und den Lehrplänen der Fachschulen zu deren Umsetzung. Die Stundentafel weist einen Pflicht- und einen Wahlbereich aus. Für den Abschluss und die Versetzungsentscheidungen sind nur die Leistungen aus dem Pflichtbereich maßgebend.
(2) Die Leistungen in allen Modulen sind zu benoten. Die Module sind:
1.
Modul 1: Beruf und Identität, 2.
Modul 2: Inklusion und Teilhabe, 3.
Modul 3: Entwicklung und Bildung, 4.
Modul 4: Gesundheit und Pflege, 5.
Modul 5: Beziehung und Kommunikation, 6.
Modul 6: Organisation und Management, 7.
Modul 7: Kreativität und Bewegung, 8.
Modul 8: Fachpraxis.
(3) In Modul 2 oder 4 ist eine schriftliche Prüfung abzulegen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das für die schriftliche Prüfung nicht ausgewählte Modul 2 oder 4.
(4) Die Lehrpläne für den Wahlbereich haben die Lehrpläne für den Pflichtbereich so zu ergänzen, dass sie dem Bildungsplan des Kultusministeriums für den Erwerb der Fachhochschulreife an Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Der Bildungsplan für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik setzt sich aus den Bildungsplänen für den Pflicht- und Wahlbereich der Ausbildung am Berufskolleg für Sozialpädagogik und an der Fachschule für Sozialpädagogik zusammen.
(5) Der im Wahlbereich erforderliche Unterricht kann an einer anderen privaten Schule erfolgen, mit der die konkrete Zeitplanung für die Fachschulausbildung abgestimmt wird.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren, Versetzung und vorzeitige Beendigung des Fachschulbesuchs

§ 8 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule setzt voraus:
1.
als schulische und berufliche Vorbildung a)
den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder
b)
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder
c)
den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und den erfolgreichen Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder
d)
den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder
e)
den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als über eine Pflegeerlaubnis zugelassene Pflegeperson mit mehreren Kindern und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder
f)
den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens,
2.
die Zusage einer zugelassenen fachpraktischen Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2, für die zur Ausbildung notwendige Beschäftigung zu sorgen, sofern die fachpraktische Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt,
3.
den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege,
4.
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel mit einem aktuellen Zertifikat B 2 GER eines Sprachinstituts nachzuweisen sind, sofern kein inländischer Bildungsabschluss oder keine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder kein anderer von der Fachschule als geeignet angesehener Nachweis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegt und
5.
den Nachweis, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a
des Bundeszentralregistergesetzes). Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a
Absatz 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Nimmt die Schulleitung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert sie nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 2 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Schule darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung der auszubildenden Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme die Ausbildung nicht begonnen oder abgebrochen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Ausbildung zu löschen.
(2) Eine praktische Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 ist geeignet, wenn sie unter der Anleitung einer Fachkraft für Heilerziehungspflege, Pädagogik oder Pflege mit mindestens dreijähriger Ausbildungszeit und mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung erfolgt.

§ 9 Notengebung in den Modulen

(1) Die Zeugniserteilung und die Leistungsbewertung erfolgen nach der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2019 (GBl. S. 349, 350) geändert worden ist und der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zeugnisse und Halbjahresinformationen an beruflichen Schulen vom 21. Februar 2019 (K. u. U. 2019 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Leistungen in den Modulen nach § 7 Absatz 2 müssen in jedem Ausbildungsjahr benotet werden, wenn mindestens 30 Unterrichtsstunden im jeweiligen Modul gehalten werden.
(3) Die Modulgesamtnote gibt den gegenwärtigen Leistungsstand im entsprechenden Modul wieder. Die Modulgesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt aller benoteten Leistungsnachweise, welche im jeweiligen Modul seit Ausbildungsbeginn erhoben wurden. Hierbei werden keine benoteten Leistungsnachweise aus Ausbildungsjahren berücksichtigt, welche aufgrund von Nichtversetzung wiederholt werden mussten. Die Modulgesamtnote ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen, wobei nach der ersten Dezimale abgeschnitten wird.
(4) Abweichend von den Regelungen der Notenbildungsverordnung wird für die Notengebung in den Modulen festgelegt:
1.
In den Modulen 1 bis 7 wird in der Regel pro 100 Unterrichtsstunden in einem Modul mindestens ein benoteter Leistungsnachweis erbracht.
2.
Den Auszubildenden ist auf Antrag an die Fachschule die Möglichkeit für einen zweiten benoteten Leistungsnachweis einzuräumen, wenn in einem Ausbildungsjahr in einem Modul nur ein benoteter Leistungsnachweis erbracht werden muss.
3.
In Modul 8 wird in allen drei Ausbildungsjahren unterrichtet, wobei insgesamt mindestens sechs durch die Fachschule begleitete und reflektierte Praxissituationen durchgeführt werden. In jedem Ausbildungsjahr werden in Modul 8 mindestens drei benotete Leistungsnachweise erhoben. Diese benoteten Leistungsnachweise können entweder begleitete und reflektierte Praxissituationen und beziehungsweise oder andere fachpraktische Leistungsnachweise sein.

§ 10 Zeugnisse

(1) Die Fachschule erteilt Zeugnisse zur Entscheidung über die Versetzung. Die Versetzungszeugnisse enthalten die Modulgesamtnoten nach § 9 Absatz 3 für jedes Modul, in welchem seit Ausbildungsbeginn unterrichtet oder praktisch angeleitet wurde. Die Modulgesamtnote ist auf eine ganze Note zu runden. Daneben ist der auf die erste Dezimale hinter dem Komma abgeschnittene Durchschnitt in einem Klammerzusatz anzugeben.
(2) Ein Teilprüfungszeugnis erhalten die zu prüfenden Personen bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr nach der theoretischen Prüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Das Teilprüfungszeugnis enthält die Endnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Modulgesamtnoten aller bis zu diesem Zeitpunkt unterrichteten Module. Für die Darstellung der Noten gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Prüfungszeugnis enthält die Endnoten nach § 23. Die zu prüfende Person erhält das Prüfungszeugnis, wenn sie nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 die Teile der staatlichen Abschlussprüfung bestanden hat und wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 5 zu erwarten ist, dass sie die Ausbildung erfolgreich abschließt. Für die Darstellung der Noten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11 Versetzung

(1) In das nächste Ausbildungsjahr werden Auszubildende versetzt, die auf Grund der Leistungen im Pflichtbereich erwarten lassen, dass sie den Anforderungen des nächsten Ausbildungsjahres genügen werden.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn
1.
an der vorgeschriebenen Ausbildung nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 formulierten Voraussetzungen teilgenommen wurde und die notwendigen Leistungsnachweise in den unterrichteten Modulen vorliegen,
2.
die Leistung in Modul 8 nicht schlechter als 4,4 ist,
3.
der Durchschnitt der Noten für alle seit Ausbildungsbeginn unterrichteten Module nicht schlechter als 4,4 ist,
4.
die Leistungen in keinem Modul schlechter als 5,4 sind und
5.
die Leistungen in nicht mehr als einem Modul schlechter als 4,4 sind.
(3) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, der außerhalb der von der Fachschule vorgegebenen Anwesenheitszeiten zu nehmen ist,
2.
Fehlzeiten durch Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen. Hierbei dürfen im theoretischen Fachschulunterricht in der gesamten Ausbildung Anwesenheitszeiten von 1800 Stunden und in der praktischen Ausbildung von 1440 Stunden nicht unterschritten werden; für die Versetzungszeugnisse werden diese Anwesenheitszeiten anteilmäßig berechnet,
3.
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft zusätzlich bis zu einer Gesamtdauer von 14 Wochen.
(4) Bei Unterschreiten der vorgeschriebenen Anwesenheitszeiten kann die Fachschule die auszubildende Person nach Erbringen einer geeigneten Ausgleichsleistung dennoch versetzen, sofern das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet wird.

§ 12 Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendigung des Fachschulbesuchs

(1) Ein Schuljahr darf nach einer Nichtversetzung nur einmal wiederholt werden. Wer das Schuljahresziel nach Wiederholung nicht erreicht hat, muss die Fachschule verlassen.
(2) Die Schulleitung der Fachschule kann Auszubildende von der Schule ausschließen, wenn ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der fachpraktischen Ausbildungsstätte während der Probezeit oder durch eine berechtigte personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet.
(3) Die Schulleitung der Fachschule kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde Auszubildende von der Fachschule ausschließen, wenn
1.
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten der auszubildenden Person die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule gefährdet oder
2.
sich aus einer Straftat durch die auszubildende Person die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.

ABSCHNITT 3 Abschlussprüfung, erfolgreicher Abschluss der Ausbildung und Prüfungszeugnis

§ 13 Teile der staatlichen Abschlussprüfung

(1) Die staatliche Abschlussprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, eine Facharbeit und ein Kolloquium.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfungsarbeit und eine mündliche Prüfung.
(3) Bei fachpraktischer Ausbildung im Wechsel mit dem Unterricht wird die gesamte Abschlussprüfung am Ende des dritten Ausbildungsjahres abgelegt. Bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr werden die schriftliche Prüfung am Ende des zweiten und die Prüfungsteile Facharbeit und Kolloquium am Ende des dritten Schuljahres abgelegt.

§ 14 Anmeldenoten

(1) Vor der staatlichen Abschlussprüfung werden in den Modulen 2 und 4 Anmeldenoten für jede zu prüfende Person festgestellt.
(2) Vor der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses werden in den Modulen 1, 3, 5 bis 8 Anmeldenoten für jede zu prüfende Person festgestellt.
(3) Die Anmeldenoten entsprechen den Modulgesamtnoten nach § 9 Absatz 3 nach Abschluss des jeweiligen Moduls. Bei fachpraktischer Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr entspricht die Anmeldenote in Modul 8 am Ende des zweiten Ausbildungsjahres der aktuellen Modulgesamtnote.

§ 15 Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung ist
1.
die ordnungsgemäße Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung,
2.
das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten in den Modulen 2 und 4 und
3.
die Vorlage eines Identitätsnachweises der zu prüfenden Person.
(2) Für die Anrechnungen auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Schulleitung der Fachschule entscheidet über die Zulassung, soweit nicht die nachstehenden Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann darüberhinausgehend auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor der staatlichen Abschlussprüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen.
(4) Wird die fachpraktische Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr vermittelt, darf diese nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Bei Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten ist das dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen. Das dritte Ausbildungsjahr muss spätestens drei Jahre nach Bestehen der theoretischen Prüfung beendet sein. Die versäumte Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist nachzuholen, wenn außer dem Urlaub weitere Fehlzeiten von mehr als 30 Arbeitstagen vorliegen. Bei Schutzfristen vor und nach der Geburt, Elternzeit und in besonders begründeten Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Fachschule die fachpraktische Ausbildung bis zu drei Monaten verkürzen.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung soll spätestens vier Wochen vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass keine Fehlzeiten im Unterricht oder in der Fachpraxis den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nach § 24 Absatz 2 verhindern. Im Fall einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung von der zu prüfenden Person zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und mitgeteilt, dass die staatliche Abschlussprüfung als nicht bestanden gilt.
(6) Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung enthält die Anmeldenoten in den Modulen 2 und 4. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Abschlussprüfung bei.

§ 16 Prüfungsausschuss

(1) An der Fachschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1.
eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person, die den Vorsitz führt,
2.
ein Mitglied der Schulleitung und 3.
drei von der Fachschule vorgeschlagene Lehrkräfte.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.
(4) Die vorsitzende Person leitet die staatliche Abschlussprüfung und legt im Benehmen mit der Schulleitung den Zeitpunkt für die Abschlussprüfung fest.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der staatlichen Abschlussprüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die vorsitzende Person hat die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung darauf hinzuweisen.
(7) Die vorsitzende Person kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der staatlichen Abschlussprüfung und bei Beratungen des Prüfungsausschusses gestatten, wenn der vorsitzenden Person das Einhalten der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die staatliche Abschlussprüfung nicht öffentlich.

§ 17 Fachausschüsse

(1) Die Facharbeit, das Kolloquium und die mündliche Prüfung werden von Fachausschüssen abgenommen und bewertet. Die Fachausschüsse werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach § 16 Absatz 2 gebildet.
(2) Dem einzelnen Fachausschuss gehören die vorsitzende Person oder eine von ihr bestimmte Vertretung als Leitung an und zusätzlich:
1.
in der mündlichen Prüfung die Lehrkraft, die im zu prüfenden Modul überwiegend unterrichtet hat, im Verhinderungsfall eine fachkundige Lehrkraft als prüfende Person und eine weitere fachkundige Lehrkraft als zweitprüfende Person,
2.
für die Bewertung der Facharbeit und als prüfende Personen für das nachfolgende Kolloquium zwei Lehrkräfte, die in den Modulen unterrichten, welche das Thema der Facharbeit vorwiegend berühren, im Verhinderungsfall fachkundige Lehrkräfte.
(3) Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung.
(4) Die Anfertigung der Niederschriften nach § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3 und § 21 Absatz 4 kann der zweitprüfenden Person oder einer weiteren Lehrkraft übertragen werden.

§ 18 Schriftliche Prüfung

(1) Nach Wahl der zu prüfenden Person ist in Modul 2 (Inklusion und Teilhabe) oder in Modul 4 (Gesundheit und Pflege) eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten. Verlängerungen der Prüfung als Nachteilsausgleich bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Fachschule schlägt der vorsitzenden Person für die Module 2 und 4 für die schriftliche Prüfungsarbeit jeweils drei Themen vor. Die vorsitzende Person wählt je zwei Themen aus. Die obere Schulaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Schwierigkeitsgrad und Umfang der Prüfungsthemen aller Schulen vergleichbar sind.
(3) Wer geprüft wird, hat die Wahl zwischen den von der vorsitzenden Person ausgewählten Themen.
(4) Die vorsitzende Person bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(6) Die schriftliche Prüfungsarbeit ist von den Erst- und Zweitkorrigierenden, die in den Modulen unterrichten, zu bewerten, im Verhinderungsfall durch fachkundige Lehrkräfte. Halbe Noten sind zulässig. Der auf eine Dezimale hinter dem Komma abgeschnittene Durchschnitt der Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note. In diesem Fall wird die Note nach § 22 ermittelt.
(7) Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach § 24 setzt voraus, dass die nach Absatz 6 ermittelte Prüfungsnote nicht schlechter als 4,4 ist.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in einem der Module statt, welches bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde.
(2) Die Prüfung soll in der Regel fünfzehn Minuten je Person dauern. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:
1.
der Name der geprüften Person, 2.
die Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,
3.
die Zusammensetzung des Fachausschusses, die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.
(4) Für die Bewertung gilt § 18 Absatz 6 und 7 entsprechend.

§ 20 Facharbeit

(1) Während des letzten Ausbildungsjahres hat die zu prüfende Person selbstständig eine Facharbeit zu einem Thema aus einem der Module 1 bis 7 anzufertigen. In der Facharbeit ist die Fähigkeit nachzuweisen, Fachtheorie aus den Modulen 1 bis 7 mit der Fachpraxis aus Modul 8 in einem Projekt zu verbinden. Das Thema der Facharbeit wird spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des letzten Ausbildungsjahres auf Vorschlag der zu prüfenden Person von der Schulleitung festgelegt.
(2) Die Bearbeitungsfrist für die Facharbeit darf die Dauer von 15 Wochen nicht überschreiten. Allen zu prüfenden Personen ist dieselbe Bearbeitungsfrist zu gewähren. Die Facharbeit ist spätestens vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums bei der Schulleitung abzugeben.
(3) Die zu prüfende Person hat der Facharbeit eine schriftliche Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht hat.
(4) Für die Bewertung gilt § 18 Absatz 6 und 7 entsprechend.

§ 21 Kolloquium

(1) Das Kolloquium umfasst die Präsentation der Ergebnisse der Facharbeit und eine fachliche Diskussion über die Inhalte der Facharbeit, die angewandten Methoden und die Bedeutung der Ergebnisse.
(2) Das Kolloquium soll in der Regel nicht länger als dreißig Minuten für jede zu prüfende Person dauern. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Für die Bewertung gilt § 18 Absatz 6 und 7 entsprechend.
(4) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.

§ 22 Ermittlung der Prüfungsnoten

Weichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 18 Absatz 6, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 die Vorschläge der korrigierenden und prüfenden Personen um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet jeweils die Schulleitung oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung. Die von den korrigierenden und prüfenden Personen vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.

§ 23 Ermittlung der Endnoten

(1) Die Endnoten in Modul 2 und Modul 4 werden aus Anmeldenoten und Prüfungsnoten ermittelt. Hierbei zählen die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Der nach einer Dezimale hinter dem Komma abgeschnittene Durchschnitt der Bewertungen bildet die Endnote im jeweiligen Modul.
(2) Die Endnoten für die Facharbeit und das Kolloquium werden nach § 18 Absatz 6 berechnet.
(3) In den Modulen, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Modulgesamtnoten nach Abschluss des jeweiligen Moduls als Endnoten.

§ 24 Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung

(1) In der Schlusssitzung stellt der Prüfungsausschuss für jede zu prüfende Person fest, ob die Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 erfolgreich beendet ist. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 5 wird durch die Fachschule am Ende der Ausbildung bescheinigt. Bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, finden zwei Schlusssitzungen statt. Die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses am Ende des zweiten Ausbildungsjahres nach § 13 Absatz 3 stellt hierbei abweichend von Satz 1 das erfolgreiche Bestehen des zweiten Ausbildungsjahres fest. Der geprüften Person ist das Ergebnis nach der Schlusssitzung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sind:
1.
der erfolgreiche Abschluss aller Module nach § 11 Absatz 2; hierbei sind bei den Modulen 2 und 4 die Endnoten nach § 23 Absatz 1 und für die übrigen Module die Endnoten nach § 23 Absatz 3 ausschlaggebend,
2.
das erfolgreiche Bestehen der Prüfungsteile Facharbeit und Kolloquium; hierbei sind die Endnoten nach § 23 Absatz 2 ausschlaggebend; § 20 Absatz 4 gilt entsprechend,
3.
das erfolgreiche Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung; § 18 Absatz 7 gilt entsprechend,
4.
das erfolgreiche Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung; § 19 Absatz 4 gilt entsprechend und
5.
die ordnungsgemäße Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung.
(3) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden Person und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(4) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der staatlichen Abschlussprüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Anmeldenoten nach § 14 und den Endnoten nach § 23 sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Ausstellung des Zeugnisses zu vernichten. Die Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn und solange gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben oder ein Verfahren nach § 27 Absatz 4 eingeleitet und die Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden. § 10
Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 25 Wiederholung der staatlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die staatliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nach Wiederholung des letzten Schuljahres innerhalb von maximal zwei Jahren die Prüfung einmal wiederholen. Wer die staatliche Abschlussprüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Fachschule verlassen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei Ausbildungen, in welchen die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, bei Nichtbestehen einer der beiden Teilprüfungen.

§ 26 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden.
(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.
(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der vorsitzenden Person auch durch ein fachärztliches Attest oder Zeugnis, nachzuweisen. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.
(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.
(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

§ 27 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Die Leistungen einer Person, die eine Täuschungshandlung begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note »ungenügend« bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Person von der Abschlussprüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Ein schwerwiegender Fall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Fälle von Bestechung oder Bedrohung der Prüfenden oder Aufsichtsführenden handelt, bei vorbereiteten Täuschungshandlungen sowie Ordnungsverstößen oder bei organisiertem Zusammenwirken von mehreren Personen.
(2) Täuschungshandlungen sind insbesondere das Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind.
(3) Wird während der Abschlussprüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitz entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung derart, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder beachtet sie die Sicherheitsvorschriften nicht, so ist sie auszuschließen. Dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft während der schriftlichen Prüfung die Schulleitung und während der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums die vorsitzende Person.

§ 28 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Ausbildung nach § 24 bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach § 10 Absatz 3 (Anlage 2).
(2) Wer eine Ausbildung, in welcher die fachpraktische Ausbildung schwerpunktmäßig im dritten Ausbildungsjahr liegt, durchlaufen und die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält ein Teilprüfungszeugnis nach § 10 Absatz 2 (Anlage 3).
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis mit den Anmeldenoten und den durch die Abschlussprüfung ermittelten Noten (Anlage 4).
(4) Wer an einer Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den durch die staatliche Abschlussprüfung ermittelten Noten (Anlage 5).

§ 29 Nachteilsausgleich

Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist grundsätzlich schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Schulen in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.

ABSCHNITT 4 Schulfremdenprüfung

§ 30 Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung

(1) Personen, die an der regulären Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht teilgenommen haben, können als Schulfremde an der Abschlussprüfung einer staatlich anerkannten Fachschule teilnehmen. Über die Zulassung entscheidet die Fachschule.
(2) Es sollen nur Personen zugelassen werden, die 1.
an einer staatlich anerkannten Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet worden sind und
2.
in Bereichen nach § 1 Absatz 2 seit zwei Jahren praktisch tätig sind oder waren.
(3) Die Prüfung findet an der Fachschule statt, die nach Absatz 2 Nummer 1 vorbereitet hat.

§ 31 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise

(1) Zur Schulfremdenprüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme an eine Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege nach § 8 erfüllt,
2.
höchstens einmal die Prüfung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht bestanden hat,
3.
nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 von einer Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege verwiesen werden könnte,
4.
eine angeleitete praktische Tätigkeit erbracht hat, die dem Umfang der fachpraktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 entspricht,
5.
an der vorbereitenden Fachschule in entsprechender Anwendung von § 11 Absatz 1 bis 3 Leistungsnachweise in allen Modulen erlangt hat und
6.
den allgemeinbildenden Bildungsabschluss entsprechend § 8 Absatz 1 Ziffer 1 zu einem Zeitpunkt erworben hat, der mindestens vier Jahre zurückliegt.
(2) Bei der Anmeldung zur Schulfremdenprüfung sind die in Absatz 1 und in § 30 Absatz 2 genannten Voraussetzungen durch Vorlage von Zeugnissen und Attesten nachzuweisen. Eine schriftliche Erklärung über frühere Prüfungsversuche und Schulverweise ist abzugeben. Vorzulegen ist ferner der Nachweis, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a
des Bundeszentralregistergesetzes). § 8 Absatz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die zu prüfende Person hat sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bekannt gegeben werden. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Sind die Gründe für die Nichtzulassung von der zu prüfenden Person zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.

§ 32 Durchführung der Schulfremdenprüfung

(1) Für die Prüfung gelten § 13 Absatz 1 und 2, § 14, §§ 16 bis 27 mit Ausnahme von § 24 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.
(2) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis für Schulfremde (Anlage 6). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung und über die ermittelten Einzelnoten (Anlage 6a). Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

ABSCHNITT 5 Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 33 Allgemeines

Wer im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht in den Fächern des Wahlbereichs Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.

§ 34 Zeitpunkt der Zusatzprüfung

Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege abgenommen. Der Zusammenhang mit der Abschlussprüfung ist gegeben, wenn diese dem landeseinheitlichen Prüfungstermin für die Fachhochschulreife unmittelbar vorhergeht oder folgt. Findet die Abschlussprüfung in zwei getrennten Prüfungsteilen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 statt, erfolgt die Abnahme der Zusatzprüfung im Zusammenhang mit der schulischen Abschlussprüfung.

§ 35 Zulassung und Ort der Zusatzprüfung

Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Schulleitung der Schule, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die Zusatzprüfung findet an der Schule statt, die den Zusatzunterricht erteilt hat. Die für den Erwerb der Fachhochschulreife zuständige obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Prüfungsort und trifft die Entscheidung nach Satz 2, sofern die Schule noch keine staatliche Anerkennung hat.

§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung

(1) Die Durchführung der Zusatzprüfung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 24. Juli 2017 (GBl. S. 469,472), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der für die Fachschule für Sozialpädagogik geltenden Regeln gebildet.
(3) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1.
der Durchschnitt aus den Endnoten für die Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist und
2.
die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet sind und
3.
die Leistungen in nicht mehr als zwei der Module des Pflichtbereichs einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für beide Module oder Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Sind die Leistungen in zwei Modulen des Pflichtbereichs oder Fächern der Zusatzprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer Module des Pflichtbereichs oder Fächer der Zusatzprüfung gegeben ist. Dabei kann die Note mangelhaft durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden.
(4) Wer die Zusatzprüfung nicht besteht, kann sie einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie beim nächsten Prüfungstermin ohne Wiederholung des Zusatzunterrichts einmal wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.
(5) Wer die Zusatzprüfung und die Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (Anlage 7).

ABSCHNITT 6 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 37 Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger« führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 8) ausgestellt.

§ 38 Erlaubniserteilung, Erlaubnisentzug und Ruhen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt; § 8 Absatz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung.
3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Heilerziehungspflege nach § 8 Absatz 1 Ziffer 5 ergeben würde, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 39 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug

(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen:
1.
das Prüfungszeugnis nach § 28 Absatz 1 oder das Zeugnis für Schulfremde nach § 32 Absatz 2 Satz 1,
2.
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a
des Bundeszentralregistergesetzes; § 8 Absatz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung,
3.
eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die nicht älter als drei Monate sind und
4.
eine Bescheinigung der Fachschule über den Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung nach § 24.
(2) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Tag erteilt.
(3) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder entzogen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.

§ 40 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und Vorwarnmechanismus

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

ABSCHNITT 8 Schlussvorschrift

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heilerziehungspflegeverordnung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 616), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 404) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. September 2019 begonnen worden sind, werden nach der bis zum 31. August 2019 geltenden Heilerziehungspflegeverordnung beendet.
(3) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. September 2019 begonnen worden sind, jedoch nicht vor dem 1. April 2022 beendet werden, werden ab dem dritten Ausbildungsjahr nach dieser Verordnung weitergeführt. Der Prüfungsausschuss der nach der bis zum 31. August 2019 geltenden Heilerziehungspflegeverordnung durchgeführten Ausbildung an der jeweiligen Fachschule legt fest, in welchen Modulen im dritten Ausbildungsjahr welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

STUTTGART, den 9. Dezember 2019

LUCHA

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 1)

Anlage 2

(zu § 28 Absatz 1)
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Anlage 3

(zu § 28 Absatz 2)
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Anlage 4

(zu § 28 Absatz 3)
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Anlage 5

(zu § 28 Absatz 4)
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Anlage 6

(zu § 32 Absatz 2 Satz 1)
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Anlage 6a

(zu § 32 Absatz 2 Satz 2)
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Anlage 7

(zu § 36 Absatz 5)
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Anlage 8

(zu § 37 Absatz 2)
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