APrOHochbau hD
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Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer bautechnischer Dienst der Hochbauverwaltung - APrOHochbau hD) Vom 29. Juli 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren bautechnischen Dienst in der jeweiligen Fachrichtung geeignet sind. Besonders zu fördern sind Führungskompetenz, fachübergreifendes Arbeiten und das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Anforderungen an eine moderne Dienstleistungsverwaltung. Die jeweils bestehenden Bezüge zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind in angemessener Weise zu vermitteln.

§ 2 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung nach Maßgabe des § 6
Absatz 2 der Finanzlaufbahnverordnung wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung in einer der in § 3 genannten Fachrichtungen erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird nicht begründet.

§ 3 Fachrichtungen

Die Ausbildung und Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Dienst wird für folgende Fachrichtungen durchgeführt:
1.
Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau, 2.
Maschinenwesen und Elektrotechnik.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt,
2.
gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG ein Studium in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge entscheidet die Zulassungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium.

§ 5 Zulassung

(1) Zulassungsbehörde ist das Finanzministerium.
(2) Die Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen der Bewerberin oder des Bewerbers zu beantragen:
1.
Lebenslauf, 2.
beglaubigter Nachweis der Hochschulreife, 3.
Zeugnis über den Abschluss des Studiums gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2,
4.
Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über die praktische Berufsausübung nach § 7 Absatz 2,
5.
Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet wurde,
6.
Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild, 7.
Erklärung, ob sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
8.
geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, 9.
Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren,
10.
aktuelles ärztliches Zeugnis, 11.
ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
12.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Baureferendarin oder zum Baureferendar ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages der Eröffnung, dass die Große Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde, bei bestandener Prüfung jedoch nicht vor Ablauf der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 7.
(3) Die Entlassung soll erfolgen, wenn 1.
in der Ausbildung kein hinreichender Fortschritt festzustellen ist oder infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt wird,
2.
die Große Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschlusses von der Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt,
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er wird entsprechend verlängert, wenn die Große Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Große Staatsprüfung wiederholt wird.
(2) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die den Ausbildungsvorschriften entsprechen und nach Beendigung des Studiums gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 abgeleistet wurden, bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. In besonders begründeten Fällen kann die Zulassungsbehörde auf den Vorbereitungsdienst bis zu zwölf Monate und hiervon bis zu drei Monate vor Beendigung des Studiums anrechnen.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn die Ausbildung wegen Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen insgesamt länger als einen Monat unterbrochen wurde (Ausfallzeiten).
(4) Zeiten eines Erholungsurlaubs oder eines sonstigen Urlaubs nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bleiben bei der Feststellung der Dauer der Unterbrechung außer Betracht.

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung

(1) Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg oder die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Landesbetrieb Bundesbau Baden-Württemberg.
(2) Die Ausbildungsbehörden beauftragen persönlich und fachlich besonders geeignete Bedienstete ihrer Behörde, die die Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung abgelegt haben, mit der Ausbildung (Ausbildungsleitung).

§ 9 Ausbildungsstellen, Ausbildung

(1) Ausbildungsstellen sind die Ausbildungsbehörden im Sinne von § 8 Absatz 1, ihre nachgeordneten Dienststellen sowie kommunale und sonstige Dienststellen. Soweit die Ausbildung nicht bei der Ausbildungsbehörde selbst vorgenommen wird, weist diese die Baureferendarinnen oder Baureferendare den im jeweiligen Ausbildungsplan genannten Ausbildungsstellen zu.
(2) Bei der Ausbildungsstelle erfolgt die Ausbildung durch persönlich und fachlich besonders geeignete Beamtinnen und Beamte, die die Große Staatsprüfung in der entsprechenden Fachrichtung nach § 3 abgelegt haben (Ausbilderin oder Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, können im Ausnahmefall auch Bedienstete, die die Große Staatsprüfung nicht abgelegt haben, mit der Ausbildung beauftragt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass bis zu sechs Monate des Vorbereitungsdienstes bei einer anderen Stelle abgeleistet werden, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Urlaub

Bei der Erteilung von Erholungsurlaub nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

Abschnitt I
Theoretische Ausbildung

3 Monate,

Abschnitt II
Verwaltungspraxis

18 Monate,

Abschnitt III
Prüfung einschließlich Vorbereitung

3 Monate.

(2) Die Ausbildungsstellen des Abschnitts II werden in der Verwaltungsvorschrift zu dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte ändern, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.
(4) Die Ausbildungsinhalte für die theoretische Ausbildung ergeben sich aus dem nach der Verwaltungsvorschrift zu dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung aufzustellenden Fächerspiegel.

§ 12 Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde stellt einen persönlichen Ausbildungsplan auf, in dem die Reihenfolge der einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsstellen festgelegt werden.

§ 13 Beurteilungen

(1) Jede Ausbildungsstelle hat der Ausbildungsbehörde unmittelbar nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Beschäftigung und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten abzugeben. Die Leistungen bei den Dienststellen der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung sind mit einer Note und Punktzahl nach § 23 zu bewerten.
(2) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen eine Gesamtbeurteilung (berufspraktische Beurteilung), die mit einer Note und Punktzahl nach § 23 abschließt.

ABSCHNITT 3 Große Staatsprüfung

§ 14 Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht haben.

§ 15 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Finanzministerium.

§ 16 Zeitpunkt und Ort

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Großen Staatsprüfung.
(2) Wer bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, hat an dieser Staatsprüfung teilzunehmen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(2) Bei der Prüfungsbehörde werden Prüfungsausschüsse gebildet
1.
für die Fachrichtung Architektur mit Schwerpunkt Hochbau,
2.
für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik.
(3) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit Schwerpunkt Hochbau sind zu berufen:
1.
drei Beamtinnen oder Beamte des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des für das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zuständigen Ministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,
4.
eine Professorin oder ein Professor einer Universität oder Hochschule mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung.
(4) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik sind zu berufen:
1.
drei Beamtinnen oder Beamte des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes aus dem für Umwelt und Klimaschutz oder für Energiewirtschaft zuständigen Ministeriums auf Vorschlag des betreffenden Ministeriums,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,
4.
eine Professorin oder ein Professor einer Universität mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung.
(5) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein. Die Beamtinnen oder die Beamten des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung müssen außerdem die Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung in der Fachrichtung des Prüfungsausschusses, in den sie berufen werden, abgelegt haben. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden.
(6) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfall eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder einer Stellvertreterin beziehungsweise eines Stellvertreters die Bestellung eines neuen Mitglieds oder einer Stellvertreterin beziehungsweise eines Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.
(8) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beamtin oder einen Beamten des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung zur oder zum Vorsitzenden und eine Beamtin oder einen Beamten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Prüferinnen oder die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung, sofern diese dem Prüfungsausschuss angehören. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden weitere Prüferinnen oder Prüfer berufen.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer Prüfungsgruppen und beauftragt diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern. Die Prüfungsgruppen müssen mindestens aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern bestehen.
(11) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 18 Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der über den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift führt, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) In der Fachrichtung Architektur mit Schwerpunkt Hochbau wird geprüft:

Prüfungsfächer

Bearbeitungszeit

1.

Entwerfen

 

 

a)

Großer Entwurf

5 Tage zu je 8 Stunden,

 

b)

Kleiner Entwurf

8 Stunden,

2.

Bautechnische Einzelgebiete

4 Stunden,

3.

Baumanagement

4 Stunden,

4.

Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft

12 Stunden.

(2) In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik wird geprüft:

Prüfungsfächer

Bearbeitungszeit

1.

Konzeption und Planung von Versorgungssystemen
(Großer Entwurf)

4 Tage zu je 8 Stunden,

2.

Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik

8 Stunden,

3.

Baumanagement

4 Stunden,

4.

Gebäudemanagement

4 Stunden,

5.

Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft

12 Stunden.

(3) In der schriftlichen Prüfung können Aufgaben zur Wahl gestellt werden.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen.
(5) Der Prüfling versieht seine Prüfungsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüferinnen oder Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach § 17 Absatz 9 bestimmten Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander nach § 23 bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen oder Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen liegt.
(3) Gibt der Prüfling eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend« (null Punkte).
(4) Besteht eine Prüfungsarbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der von den Prüferinnen oder Prüfern für die Teile angesetzten Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet.

§ 21 Mündliche Prüfung

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(2) In der mündlichen Prüfung werden geprüft: 1.
In der Fachrichtung Architektur mit Schwerpunkt Hochbau:
a)
Gebäudekunde und Baukonstruktion, b)
Baugeschichte und Denkmalpflege, c)
Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft, d)
Aktenvortrag aus den Fachgebieten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
2.
In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik:
a)
Gebäudemanagement, Energiewirtschaft, b)
Umwelt- und Arbeitsschutz im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung,
c)
Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft, d)
Aktenvortrag aus den Fachgebieten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach, mit Ausnahme des Aktenvortrags, etwa 15 Minuten. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.
(4) Die Dauer des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d soll 10 Minuten nicht überschreiten. Die Akten für den Vortrag werden dem Prüfling 75 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. An den Vortrag schließt sich eine kurze Besprechung an.

§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungsgruppe (§ 17 Absatz 10) nach § 23 bewertet.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 23 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note wie folgt zu bewerten:

sehr gut

(14 und 15 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(11 bis 13 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(8 bis 10 Punkte)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(5 bis 7 Punkte)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(2 bis 4 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

(0 und 1 Punkt)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Zwischenpunktzahlen mit zwei Dezimalstellen sind zulässig.

§ 24 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest.
(2) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung sowie der berufspraktischen Beurteilung ist jeweils die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalen zu ermitteln. Die nach § 13 Absatz 2, §§ 20 und 22 erteilten Punkte werden wie folgt gewichtet:
1.

In der Fachrichtung Architektur mit Schwerpunkt Hochbau:

 

a)

der Große Entwurf

vierfach,

 

b)

der Kleine Entwurf

zweifach,

 

c)

Bautechnische Einzelgebiete

einfach,

 

d)

Baumanagement

einfach,

 

e)

Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft

fünffach,

 

f)

mündliche Prüfungsfächer
(vier Fächer je einfach)

vierfach,

 

g)

berufspraktische Beurteilung

dreifach.

2.

In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik:

 

a)

Konzeption und Planung von Versorgungssystemen

vierfach,

 

b)

Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik

zweifach,

 

c)

Baumanagement

einfach,

 

d)

Gebäudemanagement

einfach,

 

e)

Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft

fünffach,

 

f)

mündliche Prüfungsfächer
(vier Fächer je einfach)

vierfach,

 

g)

berufspraktische Beurteilung

dreifach.

Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 20 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).
(3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüferinnen oder Prüfer, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat.
(5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel Punkten auf die volle Punktzahl aufzurunden, im Übrigen auf die volle Punktzahl abzurunden (gerundete Endpunktzahl).
(6) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.

§ 25 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der gerundeten Endpunktzahl. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
(2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling das Recht, die Bezeichnung »Regierungsbaumeisterin« oder »Regierungsbaumeister« zu führen.

§ 26 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich

(1) Wenn der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, gilt sie als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Erkrankung an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird, welches Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. Die Zulassungsbehörde regelt die Nachprüfung und bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat.
(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
(4) Prüflingen, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung der Prüfung sicher. Sofern erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 27 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsarbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 28 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 entlassen wird.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

STUTTGART, den 29. Juli 2014

DR. SCHMID

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