APrOHF
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Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haus- und Familienpflege (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Haus- und Familienpflege - APrOHF) Vom 27. Juli 2021

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Haus- und Familienpflegerin oder zum staatlich anerkannten Haus- und Familienpfleger befähigt dazu, in Familien und in Haushalten Alleinerziehender sowie alleinstehender Menschen selbständig und verantwortlich, auch in Kooperation mit Familienangehörigen, hauswirtschaftliche, pflegerische und sozialpädagogische Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus qualifiziert sie dazu, als Fachkraft in stationären und teilstationären Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, in Wohnheimen und Internaten, bei Angeboten zur Erbringung von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe sowie in Einrichtungen der Altenhilfe und in anderen Angeboten für Menschen mit Behinderungen tätig zu sein. Die Ausbildung soll des Weiteren dazu befähigen, interkulturell kompetent und inklusiv zu arbeiten sowie Fachwissen und Sozialkompetenz in ausgewogener Weise zu verknüpfen, auf dieser Grundlage zu handeln und im Rahmen der übertragenen Aufgaben Entscheidungen zu treffen.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung drei Jahre und gliedert sich in
1.
eine Ausbildung von zwei Schuljahren einer Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege (schulische Ausbildung), bestehend aus theoretischem und praktischem Unterricht im Umfang von 1840 Stunden, einem Wahlbereich von 160 Stunden sowie fachpraktischer Ausbildung von 1155 Stunden und
2.
ein durch eine Berufsfachschule begleitetes Berufspraktikum von einem Jahr.
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform erfolgen; die Ausbildung verlängert sich dann entsprechend.
(3) Alternativ kann die Ausbildung als dreijährige praxisintegrierte Ausbildung (PIA-HF) erfolgen.
(4) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Sie besteht aus
1.
der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und dem Kolloquium zum Abschluss des Berufspraktikums nach Absatz 1 Nummer 2 oder
2.
bei der praxisintegrierten Ausbildung aus der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung sowie einem Kolloquium.
Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung kann die staatliche Anerkennung für die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Haus- und Familienpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Haus- und Familienpfleger« erworben werden.

§ 3 Bildungsplan, Pflichtfelder, Lernfelder, Kernfächer, Praktika, Nachteilsausgleich

(1) Der Unterricht richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel und den Lehrplänen der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege.
(2) Für die Versetzung und den Abschluss sind die Pflichtfächer und Lernfelder des Pflichtbereichs maßgebend. Als Kernfächer gelten die Lernfelder »Hauswirtschaft«, »Erziehung« und »Pflege«.
(3) Während der schulischen Ausbildung sind Praktika in den Bereichen Hauswirtschaft, Erziehung, Pflege oder Assistenzleistungen im Rahmen von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe durchzuführen (fachpraktische Ausbildung). Der Gesamtumfang der Praktika soll 30 Wochen betragen, wobei jeder Bereich mit mindestens vier Wochen abgedeckt werden soll. In jedem Schuljahr ist ein benoteter Praktikumsbericht anzufertigen. Die Themenstellung erfolgt durch die Berufsfachschule, wobei das jeweilige Thema einem der Lernfelder zuzuordnen sein muss. Der Praktikumsbericht wird bei der Bildung der Jahresnote in dem jeweiligen Lernfeld wie eine Klassenarbeit gewertet.
(4) Während der gesamten Ausbildung sowie bei der Prüfung für Schulfremde sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen.
(5) Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist grundsätzlich schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Berufsfachschulen in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.

§ 4 Gesamtverantwortung für die Ausbildung

(1) Die jeweilige Berufsfachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Diese schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen für die fachpraktische Ausbildung ein. Die Berufsfachschule unterstützt und fördert die Ausbildungseinrichtungen durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung.
(2) Die Ausbildungseinrichtung stellt sicher, dass die fachpraktische Ausbildung unter Anleitung einer geeigneten und im jeweiligen Beschäftigungsbereich anerkannten Fachkraft stattfindet. Die Praxisanleitung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans der jeweiligen Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege. Die Berufsfachschule unterstützt die fachpraktische Ausbildung und Praxisanleitung. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen und -anleiter zu beraten.

§ 5 Notenbildung

Für die Notenbildung ist die Notenbildungsverordnung zu Grunde zu legen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes festgelegt ist.

§ 6 Schulaufsicht

Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren, Beratungsgespräch, Probezeit und vorzeitige Beendigung des Berufsfachschulbesuchs

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung in der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege sind
1.
der Hauptschulabschluss oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes zusammen mit dem Nachweis
a)
einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder b)
einer abgeschlossenen mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Vollzeitschule und zusätzlich mindestens ein Jahr praktischer einschlägiger Tätigkeit, auch im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder
c)
einer abgeschlossenen zweijährigen einschlägigen Berufsfachschule oder
d)
einer mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit im Sinne der Kernfächer nach § 3 Absatz 2 Satz 2, wozu auch die selbständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes gehört oder
e)
einer vergleichbaren Qualifikation
oder 2.
der Realschulabschluss oder der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Bildungsstandes
und 3.
der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufes durch ein ärztliches Zeugnis,
4.
der Nachweis der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift und
5.
der Nachweis, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a
des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
(2) Die Schulleitung kann, sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 noch Plätze frei sind, in besonders begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 abweichen.
(3) Die Schulleitung kann eine abgeschlossene Ausbildung oder entsprechende Berufserfahrung in einem anerkannten Beruf des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereichs bis zu einem Schuljahr auf die schulische Ausbildung zur Haus- und Familienpflegerin oder zum Haus- und Familienpfleger anrechnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Schulleitung Kompetenzen auf vergleichbarem Niveau aus der selbständigen Führung eines Mehrpersonenhaushalts über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren feststellen kann.
(4) Die Schulleitung kann einschlägige Tätigkeiten oder Ausbildungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise auf Praktika während der schulischen Ausbildung anrechnen.

§ 8 Aufnahmeverfahren

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Berufsfachschule eingegangen sein muss, wird, sofern er nicht vom zuständigen Regierungspräsidium festgelegt wurde, von der Schulleitung bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag ist beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit und
2.
beglaubigte Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1.
Sofern das Zeugnis nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Kopie unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Die Nachweise nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sind spätestens bei Eintritt in die Schule zu erbringen.
(2) Von der Ausbildung in der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege sind Personen auszuschließen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a
Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Wegen anderer Verurteilungen kann die Schulleitung Personen ausschließen, sofern daraus ein Verhalten erkennbar ist, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
(3) Nimmt die Schulleitung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a
Absatz 1 BZRG, speichert sie nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 2 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Berufsfachschule darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung der auszubildenden Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme die Ausbildung nicht begonnen oder abgebrochen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Ausbildung zu löschen.
(4) Die Schulleitung hat die Schülerin oder den Schüler über die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung des Berufes nach dem 9. Abschnitt bei der Aufnahme in die Berufsfachschule zu belehren.

§ 9 Beratungsgespräch

Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Haus- und Familienpflege sind neben beruflichen Kenntnissen die persönliche Belastbarkeit, Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Familienangehörigen, Mitarbeitenden und Vorgesetzten sowie die Fähigkeit zur persönlichen Zuwendung gegenüber den zu betreuenden Personen im gesetzlich zulässigen Rahmen. Deshalb sollen erforderlichenfalls sowohl im Rahmen des Aufnahmeverfahrens als auch bei der Aushändigung von Halbjahresinformationen und der Zeugnisse durch die Schule Beratungsgespräche über die persönliche Eignung für eine Tätigkeit in der Haus- und Familienpflege geführt werden. Schule und Praxiseinrichtung arbeiten dabei eng zusammen.

§ 10 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; mit der Übergabe der Beurteilung im ersten Halbjahreszeugnis ist die Probezeit beendet. Für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit gelten § 11 Absätze 2 und 3 entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss den Bildungsgang verlassen, kann diesen jedoch mit den Rechten und Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers noch bis zum Ende des ersten Schuljahres weiter besuchen. Stellt die Klassenkonferenz zum Ende des Schuljahres fest, dass eine Versetzung in die zweite Klasse nach § 11 erfolgen könnte, entfällt die Verpflichtung, den Bildungsgang verlassen zu müssen.
(2) Das Nichtbestehen der Probezeit nach Absatz 1 Satz 2 ist im Halbjahreszeugnis zu vermerken.

ABSCHNITT 3 Versetzung

§ 11 Voraussetzungen

(1) In das zweite Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen im Pflichtbereich den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass sie oder er den Anforderungen des zweiten Schuljahres genügen wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis gemäß Anlage 2
1.
der Durchschnitt aus den Noten des Pflichtbereichs 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Lernfelder 4,0 oder besser ist,
3.
die Leistungen in keinem Pflichtfach oder Lernfeld mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem Pflichtfach oder Lernfeld geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern oder Lernfeldern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn ein Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können
a)
die Note »mangelhaft« in einem Lernfeld durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Lernfeld,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Pflichtfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Pflichtfach oder Lernfeld oder die Note »befriedigend« in zwei anderen Pflichtfächern oder Lernfeldern.
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass ihre oder seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und sie oder er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich genügen wird. Satz 1 darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis gemäß Anlage 2 mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Haus- und Familienpflege«.

§ 12 Wiederholung, Entlassung

(1) Bei Nichtversetzung muss bei weiterem Verbleiben an der Berufsfachschule das letzte Schuljahr wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des letzten Schuljahres gilt als Nichtversetzung.
(2) Schülerinnen oder Schüler, die im ersten Schuljahr zweimal nicht versetzt worden sind, müssen die Berufsfachschule verlassen.
(3) Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler von der Berufsfachschule ausschließen, wenn ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der fachpraktischen Ausbildungsstätte während der Probezeit oder durch personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet.
(4) Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde Schülerinnen und Schüler von der Berufsfachschule ausschließen, wenn
1.
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Berufsfachschule gefährdet oder
2.
sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.

ABSCHNITT 4 Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung

§ 13 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht und die geforderten allgemeinen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufnahme des Berufspraktikums nach Abschnitt 6 erworben wurden.

§ 14 Teile der Prüfung der schulischen Ausbildung

Die §§ 15 ff. regeln den Abschluss der schulischen Ausbildung beim schulischen Ausbildungsgang nach § 2 Absatz 1 oder 2.

§ 15 Abnahme der Prüfung

(1) Die Prüfung wird in der Regel in den letzten drei Monaten der schulischen Ausbildung an der Berufsfachschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der Prüfung wird festgelegt für 1.
die schriftliche und praktische Prüfung von der Schulleitung im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde,
2.
die mündliche Prüfung von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleitung.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 16 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer regelmäßig am Unterricht teilgenommen und die vorgesehenen Praktika beziehungsweise die erforderlichen Praxiszeiten von 1155 Stunden sowie einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleitung festzustellen und der Schülerin oder dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In besonderen Härtefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Wer nicht zur Prüfung zugelassen wird, hat das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen. Eine weitere Nichtzulassung zur Prüfung gilt als Nichtbestehen der Prüfung.
(3) Für die Prüfung werden in allen Fächern und Lernfeldern Anmeldenoten in Form ganzer oder halber Noten gebildet, die aus den während des zweiten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen nach § 5 zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für die Lernfelder der schriftlichen und praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer und das Lernfeld Erziehung fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der praktischen und schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 17 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Prüfung wird an jeder Berufsfachschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist und der von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen wird. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person, die den Vorsitz führt,
2.
die Schulleitung oder deren Stellvertretung, wenn die Schulleitung nicht vorsitzende Person ist, oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft und
3.
drei Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr in den Pflichtfächern und Lernfeldern unterrichten und die die Fachkompetenz in den Lernfeldern abbilden; die obere Schulaufsichtsbehörde und die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses können bei Verhinderung einer Lehrkraft als Ersatz ein weiteres sach- und fachkundiges Mitglied berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses hat vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der fünf Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.
(4) Für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leitung, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich Protokoll führt.
Für die Fächer und Lernfelder, in denen durch verschiedene Fachlehrkräfte in Teilbereichen unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfende nach Satz 2 Nummer 2. Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; sie kann selbst prüfen.

§ 18 Schriftliche und praktische Prüfung

(1) In der schriftlichen und der praktischen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Praxis vorkommende Aufgaben sachgerecht und geplant durchzuführen versteht.
(2) Eine schriftliche und eine praktische Prüfung ist in folgenden Lernfeldern abzulegen:

1.

Hauswirtschaft:

schriftliche Prüfung 120 Minuten,
praktische Prüfung 180 bis 240 Minuten,

2.

Pflege:

schriftliche Prüfung 120 Minuten,
praktische Prüfung 45 bis 60 Minuten.

Schreibzeitverlängerungen oder Verlängerungen der Prüfung als Nachteilsausgleich wegen einer Beeinträchtigung bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Berufsfachschule schlägt der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses für die schriftliche Prüfung je Lernfeld drei Prüfungsaufgaben vor, die jeweils zwei davon auswählt. Die zu prüfende Person wählt aus diesen je Lernfeld eine Prüfungsaufgabe zur Bearbeitung aus. Die obere Schulaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Schwierigkeitsgrad und Umfang der rüfungsaufgaben aller Berufsfachschulen vergleichbar sind.
(4) Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Leitung des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt. Eine inhaltliche Verknüpfung der Bereiche der schriftlichen und praktischen Prüfung ist in der Aufgabenstellung vorzusehen.
(5) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft.
(6) Die Aufsicht während der praktischen Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Die Leitung des Fachausschusses kann bis zu zwei weitere fachkundige Lehrkräfte der Berufsfachschule beiziehen.
(7) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzulegen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(8) Die Ergebnisse der praktischen Prüfungen legen die Fachausschüsse fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der jeweilige Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leitung nicht für eine bestimmte Note entscheiden, so wird sie aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(9) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleitung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird. Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(10) Die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung werden der zu prüfenden Person fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Lernfeld »Erziehung«. Der Prüfungsstoff wird den Bildungs- und Lehrplänen der gesamten Ausbildungszeit entnommen. Sie wird vom jeweiligen Fachausschuss des zu prüfenden Fachs abgenommen.
(2) Darüber hinaus kann die zu prüfende Person bis zum nächsten auf die Bekanntgabe der Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung folgenden Schultag der Schulleitung schriftlich bis zu zwei weitere Pflichtfächer benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchte.
(3) Die mündliche Prüfung soll in der Regel 15 Minuten je zu prüfende Person und Fach dauern. Im Lernfeld »Erziehung« soll die mündliche Prüfung in der Regel 20 Minuten dauern.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei zu prüfende Personen zusammen geprüft werden.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der einzelnen Personen oder der Gruppe setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der vorsitzenden Person fest; dabei sind ganze oder halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leitung für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.

§ 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden ist. Außerdem sind die ermittelten Noten in Ziffern mit einer Dezimalen anzugeben.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Lernfeldern, in denen schriftlich und praktisch geprüft wurde, die Anmeldenote und die jeweiligen Noten der Prüfungen je einfach,
2.
in Fächern und im Lernfeld »Erziehung«, in denen nur mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Leistungen des letzten Schuljahres auf eine ganze Note gerundet als Endnote in das Zeugnis übernommen.
(4) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Lernfeldern »Hauswirtschaft«, »Pflege« und »Erziehung« jeweils mindestens die Note 4,0 erreicht sein muss. Der zu prüfenden Person ist unverzüglich mitzuteilen, ob sie die Prüfung bestanden hat.
(5) Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Feststellung des Prüfungsergebnisses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Ausstellung des Zeugnisses zu vernichten. Die Prüfungsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden, solange ein sachlicher Grund eine weitere Aufbewahrung rechtfertigt, insbesondere wenn und solange gegen eine Prüfungsentscheidung Widerspruch oder Klage erhoben wurde und die Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden. § 10
Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 21 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 3 mit den nach § 20 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten, in dem das Bestehen der staatlichen Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung sowie die Berechtigung zur Aufnahme des Berufspraktikums vermerkt wird.
(2) Wer an der Prüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und die Berufsfachschule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 4 mit den nach § 20 Absätzen 1 bis 3 ermittelten Endnoten
(3) Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahres, die an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 16 Absatz 3; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Wer an der Prüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und das zweite Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 20 Absätze 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen ist zu vermerken, wenn das Ausbildungsziel der Berufsfachschule nicht erreicht wurde.

§ 22 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des letzten Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des letzten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Prüfung ist weder eine ganze oder teilweise Wiederholung der schulischen Ausbildung noch eine Wiederholung der Prüfung zulässig.
(3) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Berufsfachschule verlassen.

§ 23 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist dieser der Berufsfachschule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder die Schulleitung, bei der mündlichen Prüfung und bei der praktischen Prüfung die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses; dabei ist auch zu entscheiden, inwieweit bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

§ 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel im Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung mit sich führt oder Beihilfe zu einer solchen Handlung leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung wird bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fortgesetzt.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die zu prüfende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Leitung der Prüfung, bei der mündlichen und praktischen Prüfung die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 5 Prüfung für Schulfremde

§ 25 Teilnehmende

Wer das Zeugnis zum Abschluss der schulischen Ausbildung erwerben will, ohne eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege besucht zu haben, kann als Schulfremde oder -fremder die Prüfung ablegen.

§ 26 Ort und Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet in der Regel zusammen mit der Prüfung an den Berufsfachschulen für Haus- und Familienpflege statt.

§ 27 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis spätestens zehn Monate vor Antritt der Prüfung an die Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege zu richten, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Die Meldung von zu prüfenden Personen, die eine staatlich genehmigte, aber noch nicht staatlich anerkannte Schule besuchen, erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung ist beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über eine ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises und ein Lichtbild oder ein entsprechender Nachweis der Identität,
3.
der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule nach § 7 durch beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen entsprechender Zeugnisse sowie zusätzlicher Praktika in den Bereichen Hauswirtschaft, Erziehung, Entbindungs- und Säuglingspflege, Altenpflege und Krankenpflege oder der Pflege von Menschen mit Behinderungen von je mindestens vier Wochen Dauer oder entsprechende einschlägige Tätigkeiten von jeweils mindestens acht Wochen Dauer,
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer entsprechenden Prüfung teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung darüber, ob sich die Prüfung auf das Fach Religionslehre erstrecken soll und
6.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des in allen Prüfungsfächern und Lernfeldern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Schülerinnen oder Schüler staatlich genehmigter Schulen kann anstelle der Meldung durch die einzelne Person, die sich bewirbt, die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Die Sammelmeldung kann nur für Bewerberinnen und Bewerber erfolgen, die in die Weitergabe ihrer Unterlagen nach Absatz 2 im Rahmen einer Sammelmeldung eingewilligt haben.

§ 28 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht früher ablegen als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule nach § 7 erfüllt und nicht wegen einer Straftat nach § 8 Absatz 2 verurteilt worden ist,
2.
nicht bereits zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,
3.
die Praktika nach § 27 Absatz 2 Nummer 3 oder entsprechende einschlägige Tätigkeiten nachweist und
4.
nicht bereits die Prüfung bestanden hat.
(3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 29 Entscheidung über die Zulassung

Bei Bewerberinnen oder Bewerbern von staatlich genehmigten Schulen trifft die Entscheidung über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung die obere Schulaufsichtsbehörde. § 8 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 30 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 14 bis 24 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrkraft im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 18 Absatz 7 Satz 1 sind die von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte der Berufsfachschule, die der Bewerberin oder dem Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen sind;
2.
die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer und das Lernfeld »Erziehung«; das Fach Religionslehre wird nur auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers geprüft;
3.
die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt; in den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuss ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen;
4.
bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen;
5.
für Prüfungen an staatlich genehmigten Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen werden; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die zu prüfende Person hat sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis gemäß Anlage 3 für Schulfremde, in dem die Berechtigung zur Aufnahme des Berufspraktikums vermerkt wird. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 4 über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.
(4) Auf entsprechenden Antrag kann die Schulleitung bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung im Sinne dieser Verordnung die Dauer des Berufspraktikums um maximal sechs Monate verkürzen.

ABSCHNITT 6 Berufspraktikum

§ 31 Allgemeines

(1) Das Berufspraktikum findet im Anschluss an die bestandene Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung statt. Es dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie dem sachgerechten Einarbeiten in die selbständige Tätigkeit einer Haus- und Familienpflegerin oder eines Haus- und Familienpflegers. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt jeweils bei der besuchten Berufsfachschule. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung ein.
(2) Das Berufspraktikum ist bis spätestens zu Beginn des zweiten auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden Schuljahres anzutreten. Die Berufsfachschule kann zur Vermeidung von Härten, insbesondere aus familiären Gründen, bei Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung nach § 2
Absatz 2 in Verbindung mit § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 151
Absatz 4 SGB IX, bei längerer Erkrankung oder Elternzeit Ausnahmen zulassen.

§ 32 Ausbildungseinrichtungen

Das Berufspraktikum ist in Einrichtungen abzuleisten, die den Arbeitsfeldern der Haus- und Familienpflegerin oder des Haus- und Familienpflegers entsprechen und nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Es sind mindestens sechs Monate zusammenhängend in einer Einrichtung der Haus- und Familienpflege oder einer ambulanten oder teilstationären Pflegeeinrichtung abzuleisten. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Einrichtung und der Berufsfachschule. Der Ausbildungsträger hat sich der Berufsfachschule gegenüber zur Zusammenarbeit und Einhaltung der Vorgaben des Ausbildungsplanes zu verpflichten. Zu Ausbildungszwecken, insbesondere der Beurteilung und Benotung, können personenbezogene Daten ausgetauscht werden.

§ 33 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten sind nach einem Ausbildungsplan auszubilden, der von der Praktikumsstelle mit der Berufsfachschule abgestimmt wird. Der Ausbildungsplan soll insbesondere vorsehen:
1.
selbständige Haushaltsführung, 2.
häusliche Pflege, 3.
Erziehungsarbeit in der Familie, 4.
Betreuung pflegebedürftiger Menschen, 5.
Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Assistenzleistungen,
6.
Kooperation mit Familienangehörigen und 7.
Einblick in die Aufgabenstruktur der Einrichtungen.
Praktikumsstelle und Berufsfachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen. Während des Berufspraktikums finden an zwölf bis 15 Schultagen schulinterne Angebote für die Praktikantinnen und Praktikanten statt.
(2) Die fachliche Anleitung und Ausbildung muss durch eine für den jeweiligen Fachbereich geeignete Fachlehrkraft erfolgen. Diese soll über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(3) Mindestens zweimal im Schuljahr führt eine von der Berufsfachschule beauftragte Fachlehrkraft einen Praxisbesuch durch. Die Fachlehrkraft fertigt über jeden Besuch einen kurzen schriftlichen Bericht. Die Berichte werden von der Berufsfachschule zu den Schulakten genommen.
(4) Das Berufspraktikum darf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Versäumte Praktikumszeit ist nachzuholen, sofern sie 30 Arbeitstage übersteigt. Bei Elternzeit und in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus familiären Gründen, bei Vorliegen einer anerkannten Schwerbehinderung nach § 2
Absatz 2 in Verbindung mit § 152 SGB IX oder einer Gleichstellung nach § 2
Absatz 1 in Verbindung mit § 151 Absatz 4 SGB IX, bei längerer Erkrankung oder Elternzeit kann die Berufsfachschule Ausnahmen zulassen.

§ 34 Praxisberichte und Bewertung durch die Praxisanleitung

(1) In jedem Halbjahr hat die Praktikantin oder der Praktikant zu einem von der Berufsfachschule bestimmten Termin einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen vorzulegen. Der Bericht soll ein Fallbeispiel enthalten, das von der Praktikumsstelle in Abstimmung mit der Berufsfachschule auszuwählen ist. Wesentliche Schwerpunkte sind dabei fachbezogene Beobachtung und zielorientiertes Handeln. Der Bericht wird von der nach § 33 Absatz 2 beauftragten Fachlehrkraft mit ganzen und halben Noten benotet. Der Durchschnitt der gleich gewichteten Noten der Halbjahresberichte muss mindestens 4,0 betragen.
(2) Der Träger der Einrichtung übersendet der Berufsfachschule zu einem von dieser zu bestimmenden Termin eine Beurteilung über die in der praktischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für eine Bewertung mit einer ganzen Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die nach § 33 Absatz 2 benannte Fachlehrkraft die nach Absatz 1 Satz 4 festzulegende Note für die Beurteilung fest. Sie muss mindestens »ausreichend« betragen. Die Beurteilung ist mit der Praktikantin oder dem Praktikanten zu besprechen. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Praktikantin oder dem Praktikanten von der Praktikumsstelle getrennt vom arbeitsvertraglichen Dienstzeugnis auszuhändigen. Die Praktikantin oder der Praktikant kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Beurteilung schriftlich mit Begründung widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die Schulleitung innerhalb eines Monats nach Eingang.

ABSCHNITT 7 Kolloquium, Abschluss der Ausbildung

§ 35 Zweck des Kolloquiums

Durch das Kolloquium am Ende des Berufspraktikums soll festgestellt werden, ob die in der schulischen Ausbildung und im Berufspraktikum vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in der praktischen Arbeit angewendet werden können.

§ 36 Antrag, Zulassung

(1) Das Kolloquium wird in der Regel in den letzten drei Monaten des Berufspraktikums durchgeführt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium ist bei der zuständigen Berufsfachschule einzureichen. Dem Antrag ist, sofern die Prüfung nicht an der das Berufspraktikum begleitenden Berufsfachschule abgelegt wurde, eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das zur Aufnahme des Berufspraktikums berechtigt, beizufügen.
(3) Zum Kolloquium werden Praktikantinnen und Praktikanten zugelassen, bei denen
1.
der ordnungsgemäße Ablauf des Berufspraktikums nachgewiesen ist,
2.
die Berichte nach § 34 Absatz 1 lückenlos vorliegen und im Durchschnitt mit mindestens der Note 4,0 bewertet sind und
3.
die aufgrund der Beurteilung der Praxisstelle nach § 34 Absatz 2 erteilte Note mindestens die Note »ausreichend« ist.
Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Schulleitung. Sie ist der Praktikantin oder dem Praktikanten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Schulleitung kann im Fall der Nichtzulassung auch festlegen, welche Ausbildungsinhalte wiederholt werden müssen.

§ 37 Prüfungsausschuss, Fachausschuss

(1) Für die Feststellung, ob das Berufspraktikum und die gesamte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden, wird an jeder Berufsfachschule ein Prüfungsausschuss entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 2 gebildet. § 17 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Kolloquium wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
1.
die vorsitzende Person oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Prüfungsschusses als Leitung,
2.
die nach § 33 Absatz 3 mit der Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten beauftragte Lehrkraft und
3.
eine weitere mit der Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten beauftragte Lehrkraft, die zugleich das Protokoll führt.
Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Gang des Kolloquiums.

§ 38 Durchführung des Kolloquiums und Festlegung der Endnote

(1) Das Kolloquium besteht aus einem fallbezogenen Fachgespräch und dauert in der Regel je Praktikantin oder Praktikant mindestens 15 Minuten. Der Zeitpunkt des Kolloquiums wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt.
(2) Im Anschluss an das Kolloquium stellt der Fachausschuss das Ergebnis fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.
(3) § 19 Absatz 6, § 20 Absätze 5 und 6 und die §§ 23 und 24 gelten entsprechend.

§ 39 Abschluss der Ausbildung

(1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses stellt fest, wer das Berufspraktikum und die gesamte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Kolloquium mit mindestens der Note »ausreichend« bestanden ist und die Gesamtnote aus den während des Berufspraktikums festgelegten Noten mindestens 4,0 beträgt. Die Gesamtnote wird aus der Durchschnittsnote der beiden Berichte nach § 34 Absatz 1, der Note der Fachlehrkraft nach § 34 Absatz 2 und der Note des Kolloquiums nach § 38 Absatz 2 gebildet. Dabei zählen die Noten der Berichte und die Praxisanleitung je einfach und die Note des Kolloquiums doppelt. Die Gesamtnote ist auf die erste Dezimale zu errechnen und für das Abschlusszeugnis auf eine ganze Note zu runden.
(3) Die gesamte Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn nach dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung oder der Schulfremdenprüfung auch das Kolloquium erfolgreich abgeschlossen ist.
(4) Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 5 ausgestellt, in dem
1.
die für die schulische Ausbildung oder die Schulfremdenprüfung ermittelten Endnoten sowie
2.
der erfolgreiche Abschluss des Berufspraktikums
ausgewiesen werden.
(5) Bei Nichtbestehen hat der Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob
1.
ein zusätzliches Berufspraktikum abzuleisten ist und das Kolloquium wiederholt werden muss oder
2.
nur das Kolloquium wiederholt werden muss.
Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Dauer des zusätzlichen Berufspraktikums zwischen sechs und zwölf Monaten festzulegen. Das Kolloquium kann im Fall des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden. Wer die Ausbildung erfolglos durchlaufen hat, erhält auf Wunsch eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kolloquium mit dem Vermerk, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht ist.

ABSCHNITT 8 Praxisintegrierte Ausbildung

§ 40 Praxisintegrierte Ausbildung - PIA-HF

(1) Die praxisintegrierte Ausbildung an der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege (PIA-HF) dauert drei Jahre. Der Besuch einer Berufsfachschule, die fachpraktische Ausbildung und das Berufspraktikum sind in integrierter Form zu absolvieren. Die fachpraktische Ausbildung und das von der Berufsfachschule begleitete Berufspraktikum werden nach dem Konzept der jeweiligen Berufsfachschule in den Ausbildungsverlauf integriert. Die Prüfungen nach Abschnitt 4 und das Kolloquium finden bei der praxisintegrierten Ausbildung am Ende der Ausbildung statt. Die Berufsfachschule vermittelt gemeinsam mit den Praxisausbildungseinrichtungen die berufliche Handlungskompetenz. Die schulische Ausbildung aus theoretischem und praktischem Unterricht soll die gleiche Stundenzahl wie bei der schulischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 umfassen.
(2) Die praxisintegrierte Ausbildung umfasst mindestens 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungseinrichtungen. Die fachpraktische Ausbildung dient der Entwicklung der hauswirtschaftlichen, pflegerischen und sozialpädagogischen Kompetenzen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Für 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung ist angeleitete Fachpraxis nachzuweisen.
(3) Bei der praxisintegrierten Ausbildung spricht die Berufsfachschule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen feste Praxistage ab. Durch die Praxistage sind die Inhalte des einjährigen Berufspraktikums und der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung entsprechend im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zu vermitteln. Im ersten Schuljahr ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers nicht zulässig.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind während der praxisintegrierten Ausbildung Teilzeitschülerinnen und -schüler. Die theoretische und praktische Ausbildung kann auch in Blöcken erfolgen, wenn dieser Teilzeitschülerstatus nicht berührt wird. Die Schülerinnen und Schüler wählen die Ausbildungseinrichtung mit Zustimmung der Berufsfachschule bereits zu Beginn ihrer Ausbildung aus.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat sich gegenüber der Berufsfachschule zur Zusammenarbeit und Einhaltung der Vorgaben des Ausbildungsplans, den die Berufsfachschule vorgibt, zu verpflichten. Sofern im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung Erfahrungen und Kompetenzen erworben werden müssen, die nur durch Fremdpraktika vermittelt werden können, verpflichtet sich die Ausbildungseinrichtung die Schülerinnen und Schüler zu den Fremdpraktika zu entsenden, die von der Berufsfachschule hinsichtlich Dauer und Inhalt anerkannt sind und begleitet werden.
(6) Die Vorschriften für die schulische Ausbildung nach den Abschnitten 1 bis 7 gelten entsprechend für die praxisintegrierte Ausbildung, soweit in den §§ 41 bis 50 nichts anderes bestimmt wird.

§ 41 Probezeit

§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Träger der Ausbildungseinrichtung entscheidet, ob die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Berufsfachschule und Träger der Ausbildung unterrichten sich jeweils gegenseitig im Vorfeld der geplanten Entscheidung.

§ 42 Versetzung

§ 11 gilt auch für das dritte Schuljahr. Darüber hinaus ist auch die praktische Tätigkeit im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung nach § 48 in Verbindung mit § 34 zu berücksichtigen.

§ 43 Entlassung

§ 12 Absatz 2 gilt auch für das zweite Schuljahr.

§ 44 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) § 16 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall der Nichtzulassung zur Prüfung das dritte Ausbildungsjahr wiederholt werden muss.
(2) § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldenoten aus den im zweiten und dritten Schuljahr bis zur Zulassung der Prüfung erzielten Einzelleistungen zu bilden sind.

§ 45 Prüfungsausschuss

§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass drei Lehrkräfte, die im zweiten und dritten Schuljahr in den Pflichtfächern und Lernfeldern unterrichten, dem Prüfungsausschuss angehören.

§ 46 Prüfungszeugnis

Die schulische Abschlussprüfung absolvieren die Schülerinnen oder Schüler nach dem dritten Schuljahr. § 21 Absatz 1 gilt, ohne dass die Berechtigung zur Aufnahme des Berufspraktikums zu vermerken ist. § 21 Absatz 3 gilt für das dritte Schuljahr.

§ 47 Schulfremdenprüfung

(1) Für die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 3 und § 28 Absatz 2 Nummer 3 nachzuweisen, dass im bisherigen Werdegang einer Bewerberin oder eines Bewerbers mindestens 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung in einer geeigneten Ausbildungseinrichtung geleistet wurden. Davon müssen mindestens 400 Stunden als angeleitete Fachpraxis entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 3 nachgewiesen werden.
(2) § 30 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung, in das Zeugnis für Schulfremde die Berechtigung zur Aufnahme des Berufspraktikums aufzunehmen, entfällt.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, kann am Kolloquium teilnehmen.

§ 48 Praxisberichte

§ 34 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler in der zweiten Hälfte der praxisintegrierten Ausbildung zu zwei von der Berufsfachschule festgelegten Terminen Berichte vorzulegen hat.

§ 49 Kolloquium

§ 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Kolloquium am Ende der praxisintegrierten Ausbildung stattfindet.

§ 50 Abschluss der Ausbildung

(1) § 39 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Durchschnittsnote aus den Noten für die Berichte nach § 48 gebildet wird.
(2) Die praxisintegrierte Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl die Prüfungen entsprechend Abschnitt 4 sowie das Kolloquium bestanden sind als auch die Gesamtnote mindestens »ausreichend« ist. Über den erfolgreichen Abschluss der praxisintegrierten Ausbildung erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 6.
(3) Bei Nichtbestehen im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung hat der Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob das dritte Ausbildungsjahr mit Prüfung und das Kolloquium wiederholt werden müssen oder nur das Kolloquium zu wiederholen ist. Das dritte Ausbildungsjahr mit Prüfung oder das Kolloquium können im Fall des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden.

ABSCHNITT 9 Staatliche Anerkennung

§ 51 Erlaubniserteilung, Erlaubnisentzug

(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Haus- und Familienpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Haus- und Familienpfleger« führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist, entscheidet über die staatliche Anerkennung als Haus- und Familienpflegerin oder Haus- und Familienpfleger. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde ausgestellt gemäß Anlage 7. Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist sowie
4.
über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen guten deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.
Der oberen Schulaufsichtsbehörde sind geeignete Nachweise für die Voraussetzungen nach Satz 3 vorzulegen. Die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Beurteilung der genannten Voraussetzungen gegebenenfalls zusätzliche aktuelle Nachweise zu verlangen.
(3) Ist die Ausbildung und Prüfung außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegt worden, entscheidet die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige obere Schulaufsichtsbehörde über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Prüfung und über die staatliche Anerkennung.
(4) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Tag ausgesprochen.
(5) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.
(6) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Haus- und Familienpflege ergeben würde, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

ABSCHNITT 10 Schlussvorschrift

§ 52 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.
(2) Berufsfachschulausbildungen für Haus- und Familienpflege, die vor dem 1. September 2020 begonnen worden sind, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt, die der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege vom 6. September 2012 Az.: 41-6622.35/62 (Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums) entsprechen. Muss ein vor dem 1. September 2020 begonnenes Schuljahr wiederholt werden, gilt Satz 1 entsprechend.

STUTTGART, den 27. Juli 2021

LUCHA

Anlage 1

(zu § 3 Absatz 1)
Stundentafel für die Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden bei Ausbildung nach § 2 Absatz 1 APrOHF)

Schuljahr

Gesamtstunden

Wochenstunden

1. Jahr

2. Jahr

1.

Pflichtbereich

 

 

 

1.1

Pflichtfächer

 

 

 

 

(anstelle von Religion kann auch Ethik als Pflichtfach angeboten werden)

 

 

Religionslehre

80

1

1

 

Deutsch

80

1

1

 

Berufs- und Rechtskunde

120

2

1

1.2

Lernfelder

 

 

 

 

Hauswirtschaft

600

10

5

 

Erziehung

480

5

7

 

Pflege

480

5

7

 

 

1 840

24

22

1.3

Fachpraktische Ausbildung1), 2), 3)

 

 

1 155

2.

Wahlbereich

 

 

 

 

Zum Beispiel Textverarbeitung, Sprachen,

 

 

 

 

ausländische Familien

160

2

2

Fußnoten

1)
in den Bereichen Hauswirtschaft, Erziehung, Pflege oder Assistenzleistungen im Rahmen von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe durchzuführen (insgesamt 30 Wochen, je Bereich mindestens vier Wochen)

Anlage 2

(zu § 11 Absätze 2 und 4 und § 21 Absatz 3)
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Anlage 3

(zu § 21 Absatz 1 und § 30 Absatz 3 Satz 1)
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Anlage 4

(zu § 21 Absatz 2 und § 30 Absatz 3)
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Anlage 5

(zu § 39 Absatz 4)
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Anlage 6

( zu § 50 Absatz 2)
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Anlage 7

(zu § 51 Absatz 2)
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