GymPO I
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Gymnasiallehrerprüfungsordnung I - GymPO I) Vom 31. Juli 2009

§ 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Grundlagen

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien hat das Ziel, die Professionalität und Qualität künftiger Lehrkräfte am Gymnasium zu sichern. In der Ersten Staatsprüfung (Prüfung) soll nachgewiesen werden, dass die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen, ethisch-philosophischen, und im Fach Sport die fachpraktischen, in den Fremdsprachen die sprachpraktischen und in den Fächern Musik und Kunst die künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Kompetenzen, einschließlich personaler Kompetenzen, erworben wurden, die für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind.
(2) Mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird das Studium für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen.
(3) Die Teilnahme am Lehrerorientierungstest (§ 60 Abs. 2 Nr. 6
LHG) und ein zweiwöchiges Orientierungspraktikum sind Studienvoraussetzung. Das Orientierungspraktikum ist vor Studienbeginn, spätestens bis zum Beginn des dritten Semesters an einem allgemein bildenden Gymnasium oder einer beruflichen Schule zu absolvieren; Schulen, die der Praktikant selbst besucht hat, sind ausgeschlossen. In Abstimmung mit der Schulleitung kann eine benachbarte Gemeinschaftsschule einbezogen werden.
(4) Die Verteilung der Leistungspunkte für die Hauptelemente des Studiums erfolgt an allen Studienstandorten in gleicher Weise nach den in § 5 Abs. 3, §§ 6 und 7 sowie § 30 Abs. 3 aufgeführten Tabellen.
(5) Die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung in den Prüfungsfächern nach den Anlagen A bis C.
(6) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Beauftragter, Bewerber, Professor, Prüfer, Ausbildungslehrer, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen für Frauen und Männer gelten.

§ 2 Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien ist Aufgabe der Universitäten beziehungsweise im Fach Jüdische Religionslehre der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg, im Fach Musik der Musikhochschulen, im Fach Bildende Kunst der Kunsthochschulen. Die genannten Hochschulen kooperieren miteinander bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst, Musik oder Jüdischer Religionslehre und stimmen die Studien- und Prüfungsordnungen ab, so dass ein Studium dieser Fächerkombinationen insbesondere in zeitlicher Hinsicht sinnvoll möglich ist. Sie regeln und verwalten die studienbegleitenden Prüfungen; die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen müssen schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen in ausgewogenem Verhältnis vorsehen. Der Hochschulzugang zu den Kunst- und Musikhochschulen erfolgt nach § 58 Abs. 7
LHG; die Aufnahmeprüfung berücksichtigt auch lehramtsbezogene Elemente. Der Zugang zum Studium des Fachs Sport an Universitäten erfolgt nach § 58 Abs. 6
LHG.
(2) Die Universitäten und die Kunst- und Musikhochschulen kooperieren in der gymnasialen Lehramtsausbildung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch Kooperationsvereinbarungen in den Erziehungswissenschaften, im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium und in den Fachdidaktiken mit den Pädagogischen Hochschulen und den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien). Darüber hinaus sind weitere Kooperationen auf vertraglicher Grundlage möglich. Erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Veranstaltungen müssen den besonderen Erfordernissen der schulischen Ausbildung in allen Stufen des Gymnasiums nach den jeweils geltenden Bildungsplänen Rechnung tragen. Bei Kooperationen ist Ausbildungsort die Hochschule, an welcher der Studierende eingeschrieben ist. Bei Kooperationen von Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien mit Universitäten sind jeweils beide Hochschularten Ausbildungsort.
(3) Die Hochschulen sind für die studienbegleitenden Prüfungen zuständig und übermitteln bei der Meldung des Prüflings zur Prüfung den Nachweis der absolvierten Leistungspunkte und der erzielten Noten sowie die Durchschnittsnoten in den Modulen der Fächer, der Fachdidaktiken, des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums an das Landeslehrerprüfungsamt, ebenso ein deutschsprachiges und ein englischsprachiges Diploma Supplement, die Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilen und von der Hochschule unterzeichnet sind. Die Noten sind jeweils mit zwei Dezimalen hinter dem Komma auszuweisen.

§ 3 Prüfungsamt

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
(2) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein.

§ 4 Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Das Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfungstermin die Prüfer und bildet die erforderlichen Prüfungsausschüsse für die mündlichen, künstlerisch-praktischen und integrativen Prüfungen. Es bestellt ferner die Prüfer, die berechtigt sind, Themen für die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zu stellen.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern werden in der Regel Professoren und Juniorprofessoren der für das gymnasiale Lehramtsstudium zuständigen Hochschulen sowie Angehörige des Kultusbereichs ernannt; bestellt werden können ferner auch alle Personen aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen (§ 44 Abs. 1 bis 3
LHG). Ausgenommen sind wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte.
(3) Jeder Prüfungsausschuss für die mündliche, künstlerisch-praktische oder integrative Prüfung besteht aus einem Angehörigen des Kultusbereichs als Vorsitzendem und aus bis zu vier Prüfern, im Fach Bildende Kunst aus mindestens drei. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien verfügen.
(4) Wer aus dem Kultusbereich oder dem Lehrkörper der Hochschule ausscheidet oder entpflichtet wird, kann noch bis zum Ende derjenigen Prüfungstermine an der Staatsprüfung mitwirken, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder der Entpflichtung beginnen. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt in besonderen Fällen auf Antrag der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen zulassen.
(5) Die zuständige Kirche oder Religionsgemeinschaft kann für die Prüfung in Evangelischer Theologie oder Katholischer Theologie oder Jüdischer Religionslehre einen Beauftragten als weiteren Prüfer benennen; dieser muss nicht dem in Absatz 2 bezeichneten Personenkreis angehören. Die Prüfungstermine werden den zuständigen Kirchenbehörden oder der Religionsgemeinschaft mitgeteilt.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsteilen bestellten Personen sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 5 Regelstudienzeit, Studienumfang und Verteilung der Leistungspunkte ohne Verbindungen mit den Fächern Bildende Kunst und Musik

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Regelstudienzeit für das Lehramt an Gymnasien mit 2 Hauptfächern beträgt einschließlich des Schulpraxissemesters sowie der Prüfungszeit 10 Semester. Der Studienumfang umfasst 300 ECTS-Punkte (Leistungspunkte). Soweit in Anlage A vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache (Latein, Griechisch, Hebräisch) nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache bis zu 2 Semester unberücksichtigt. Sind moderne Fremdsprachen Studienvoraussetzung, können für diese, mit Ausnahme von Englisch, zusammen bis zu 2 Semestern zusätzlich verwendet werden.
(2) Die Kompetenz- und Inhaltsbeschreibungen nach der Anlage A werden von den Hochschulen durch die Pflichtmodule umgesetzt. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(3) Die Leistungspunkte werden wie folgt verteilt:

 

 

Leistungspunkte

Erstes Hauptfach

Pflichtmodule

80

 

Wahlmodule

14

 

Fachdidaktikmodule

10

Zweites Hauptfach

Pflichtmodule

80

 

Wahlmodule

14

 

Fachdidaktikmodule

10

Module Ethisch-Philosophisches
Grundlagenstudium

12

Module Bildungswissenschaftliches
Begleitstudium

18

Module Personale Kompetenz

6

Schulpraxissemester

 

16

Wissenschaftliche Arbeit

20

Mündliche Prüfung 1. Hauptfach

10

Mündliche Prüfung 2. Hauptfach

10

Summe

 

300.

(4) In jedem Hauptfach müssen die 10 Leistungspunkte der Fachdidaktik die vorgegebenen fachdidaktischen Curricula (nach Anlage A) abdecken, 80 Leistungspunkte die fachwissenschaftlichen Curricula (nach Anlage A); 14 Leistungspunkte entfallen nach Wahl des Studierenden auf fachwissenschaftliche Veranstaltungen, die nicht mit den vorgegebenen Fachcurricula korrespondieren müssen; inhaltliche Doppelungen sind zu vermeiden. Werden in verschiedenen Fächern dieselben Studienleistungen gefordert, müssen diese nur einmal nachgewiesen werden; die frei werdenden Leistungspunkte müssen in den beteiligten Fächern durch fachwissenschaftliche Wahlmodule nach Wahl des Studierenden ersetzt werden.
(5) Sechs Leistungspunkte entfallen auf Veranstaltungen zur Weiterentwicklung personaler Kompetenzen für den Lehrerberuf (nach Anlage F), 18 Leistungspunkte auf das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium (nach Anlage E). Das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium umfasst 12 Leistungspunkte (nach Anlage D) und wird von Hochschuleinrichtungen, die im Bereich Ethik forschen und lehren, zum Beispiel den philosophischen und theologischen Fakultäten, in Zusammenarbeit mit den Fachwissenschaften angeboten; die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen können auch außerhalb der studierten Fächerkombination absolviert werden.
(6) Für die Modulgestaltung sind die Kompetenz- und Inhaltsbeschreibungen nach den Anlagen A, D bis G maßgeblich. Bei der Erstellung der Studien- und Prüfungsordnungen dürfen die Hochschulen zwischen fachwissenschaftlichen Pflichtmodulen und Wahlmodulen im Umfang von plus sechs bis minus sechs Leistungspunkten Verschiebungen vornehmen; die Gesamtzahl von 94 fachwissenschaftlichen Leistungspunkten bleibt davon unberührt.

§ 6 Regelstudienzeit, Studienumfang und Verteilung der Leistungspunkte bei Verbindungen mit dem Fach Bildende Kunst

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Regelstudienzeit einschließlich des Schulpraxissemesters sowie der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Bildende Kunst beträgt 12 Semester. Die Hochschulausbildung umfasst insgesamt 360 Leistungspunkte in Verbindung mit einem wissenschaftlichen Fach auf Beifachniveau oder mit einem Verbreiterungsfach. Wird das künstlerische Fach mit einem wissenschaftlichen Fach auf Hauptfachniveau verbunden, werden die 36 Leistungspunkte der Wahlmodule im Fach Kunst auf sechs vermindert, gleichzeitig werden die Leistungspunkte der Pflicht-, Wahl- und Fachdidaktikmodule des Wissenschaftlichen Faches von 60 auf 80 beziehungsweise drei auf acht beziehungsweise fünf auf zehn erhöht. Im Fach Bildende Kunst müssen die 154 Leistungspunkte der Pflichtmodule die vorgegebenen Curricula nach Anlage B abdecken.
(2) Die Leistungspunkte werden wie folgt verteilt:

Studium insgesamt

 

Leistungspunkte

Bildende Kunst

Pflichtmodule

154

 

Wahlmodule

36 (6)

 

Fachdidaktikmodule

10

 

Künstlerische Arbeit

20

Wissenschaftliches

Pflichtmodule

60 (80)

Fach (oder Verbreiterungsfach)

Wahlmodule

3 (8)

Fachdidaktikmodule

5 (10)

Module Ethisch-Philosophisches

 

Grundlagenstudium

 

12

Module Bildungswissenschaftliches

 

Begleitstudium

 

18

Module Personale Kompetenz

6

Schulpraxissemester

 

16

Mündliche/Integrative Prüfung

 

im Fach Bildende Kunst

10

Mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach oder Integrative Prüfung im Verbreiterungsfach

10

Summe

360.

Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.

§ 7 Regelstudienzeit, Studienumfang und Verteilung der Leistungspunkte bei Verbindungen mit dem Fach Musik

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Regelstudienzeit einschließlich des Schulpraxissemesters sowie der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Musik beträgt in Verbindung mit einem wissenschaftlichen Fach in Hauptfachumfang 12, mit einem wissenschaftlichen Fach in Beifachumfang oder mit einem Verbreiterungsfach 11 Semester. Wird ein wissenschaftliches Fach als Hauptfach studiert, umfassen die Pflicht-, Wahl- und Fachdidaktikmodule 80 beziehungsweise acht beziehungsweise zehn Leistungspunkte; wird ein wissenschaftliches Fach als Beifach oder ein Verbreiterungsfach studiert, umfassen die Pflicht-, Wahl- und Fachdidaktikmodule 60 beziehungsweise drei beziehungsweise fünf Leistungspunkte. Im Fach Musik müssen die 120 Leistungspunkte der Pflichtmodule die vorgegebenen Curricula nach Anlage C abdecken.
(2) Die Leistungspunkte werden wie folgt verteilt:

Studium insgesamt

Leistungspunkte

Musik

Pflichtmodule

120

 

Wahlmodule

40

 

Fachdidaktikmodule

10

 

Wissenschaftliche Arbeit

20

Wissenschaftliches Fach (oder Verbreiterungsfach)

Pflichtmodule
(Fachcurricula)

80 (60)

 

Wahlmodule

8 (3)

 

Fachdidaktikmodule

10 (5)

Module Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium

12

Module Bildungswissenschaftliches Begleitstudium

18

Module Personale Kompetenz

6

Schulpraxissemester

 

16

Mündliche/Künstlerisch-Praktische/ Integrative Prüfung im Fach Musik

10

Mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach oder Künstlerisch-Praktische/Integrative Prüfung im Verbreiterungsfach

10

Summe

360 (330).

Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.

§ 8 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen

(1) Die Prüfung wird in zwei der folgenden Fächer mit Hauptfachanforderungen abgelegt: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erziehungswissenschaft, Evangelische Theologie, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Italienisch, Jüdische Religionslehre, Katholische Theologie, Latein, Mathematik, Naturwissenschaft und Technik (NWT), Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft, Russisch, Spanisch und Sport. Die Hauptfächer Bildende Kunst und Musik können mit allen in Satz 1 genannten Fächern als Hauptfach oder, soweit vorgesehen, als Beifach verbunden werden, nicht jedoch untereinander; für das Fach NWT gelten gesonderte Fächerverbindungen (siehe Anlage A). Dritte und weitere Fächer können in einer Erweiterungsprüfung nach § 30 absolviert werden.
(2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg ist die Kombination von Katholischer Theologie oder Evangelischer Theologie oder Islamischer Religionslehre oder Jüdischer Religionslehre untereinander ausgeschlossen; die Kombination eines dieser Fächer mit Philosophie/Ethik ist nur zusammen mit einem dritten Fach zulässig. Das Fach Erziehungswissenschaft kann nur in einer Drei-Fächer-Verbindung gewählt werden. In einer Drei-Fächer-Verbindung kann eines der Fächer als Beifach studiert werden. Das Fach NWT kann nur in Verbindung mit einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Geographie mit Schwerpunkt Physische Geographie, jeweils als Hauptfach, studiert werden.
(3) Wer die Prüfung im Fach Musik bestanden hat, kann an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart oder an der Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen anstelle der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach die Prüfung im Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik wählen. Wer die Prüfung im Fach Bildende Kunst bestanden hat, kann an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart anstelle der Prüfung in einem wissenschaftlichen Fach die Prüfung im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten wählen. Für den Zugang zum Studium der Verbreiterungsfächer gilt § 2 Abs. 1 Satz 4. Der Abschluss des Verbreiterungsfaches Musik/Jazz und Popularmusik oder der Abschluss des Verbreiterungsfaches Bildende Kunst/Intermediales Gestalten kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung im Fach Musik oder im Fach Bildende Kunst erfolgen.

§ 9 Schulpraxissemester

(1) Das Schulpraxissemester, das an allgemein bildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg absolviert werden kann, dient der Berufsorientierung und Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis. In Absprache mit der Schulleitung kann eine benachbarte Gemeinschaftsschule einbezogen werden. Schulen, die der Praktikant selbst besucht hat, sind ausgeschlossen. Das Schulpraxissemester ermöglicht ein frühzeitiges Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule unter professioneller Begleitung von Schulen und Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien beziehungsweise Berufliche Schulen), es wird von den Hochschulen in ihren Veranstaltungen vor- und nachbereitet. Im Schulpraxissemester soll festgestellt werden, ob im Hinblick auf eine eventuelle spätere Berufstätigkeit die der Ausbildung entsprechenden Grundlagen didaktisch-methodischer Kompetenzen und vor allem eine sich ausprägende Lehrerpersönlichkeit in hinreichender Weise erkennbar sind.
(2) Das Schulpraxissemester für Studierende des Lehramts an Gymnasien umfasst 13 Unterrichtswochen und beginnt jeweils gegen Ende der Sommerferien der Schulen. Die Hochschulen legen die zeitliche Einfügung des Schulpraxissemesters in den Studienablauf fest, es soll in der Regel im fünften, nicht jedoch vor dem dritten oder nach dem siebten Semester im Studienplan vorgesehen werden. Es wird in der Regel in einem zusammen hängenden Zeitraum (Blockform) absolviert; die einzelne Hochschule kann beim Kultusministerium beantragen, dass in den Studienplänen einzelner Fächer die Absolvierung des Schulpraxissemesters in zwei bis drei jährlich von der Schulverwaltung festgelegten Modulen vorgesehen werden kann. Studierende der Musik können das Schulpraxissemester auch im Frühjahr beginnen; das Nähere regeln die Musikhochschulen mit der Schulverwaltung. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht.
(3) Die Praktikanten nehmen am gesamten Schulleben ihrer Schule teil. Dies umfasst insbesondere
-
Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden),
-
Teilnahme an möglichst vielen Arten von Dienstbesprechungen, Konferenzen und schulischen Veranstaltungen und
-
Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Ausbildungsveranstaltungen der Ausbildungslehrkräfte.
Die Praktikanten führen ein Berichtsheft zum Praxissemester und erstellen einen schriftlichen Abschlussbericht. Der Ausbildungslehrer berät den Praktikanten kontinuierlich. Die unterrichtliche Praxis wird in regelmäßigen erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen der Staatlichen Seminare begleitet. Das Ausbildungsvolumen hierfür beträgt im Bereich Pädagogik/Pädagogische Psychologie und im Bereich Fachdidaktik jeweils 32 Stunden.
(4) Der Schulleiter und die von ihm Beauftragten (Ausbildungslehrer und Mentoren) sind gegenüber den Praktikanten weisungsbefugt.
(5) Am Ende des Schulpraxissemesters erstellt der Ausbildungslehrer für den Schulleiter nach Anhörung des Staatlichen Seminars eine schriftliche Beurteilung über die didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen des Praktikanten und stellt fest, ob diese dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind. Kriterien für die Beurteilung der didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen sind insbesondere:
-
Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse,
-
Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Ausgeglichenheit und Belastbarkeit, Empathiefähigkeit und erzieherisches Wirken.
(6) Der Schulleiter entscheidet als Beauftragter des Prüfungsamtes (§ 3) im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar auf der Grundlage dieses Beurteilungsvorschlags durch schriftlichen Bescheid mit der Feststellung »Schulpraxissemester bestanden« oder »Schulpraxissemester nicht bestanden«. Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, sind die tragenden Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Der Ausbildungslehrer führt auf der Grundlage des Abschlussberichts des Praktikanten und der Beurteilung durch den Schulleiter eine abschließende Beratung mit dem Praktikanten durch. Der Schulleiter übersendet bei Nichtbestehen des Schulpraxissemesters der Hochschule eine Ausfertigung seines schriftlichen Bescheids. Das Schulpraxissemester ist bestanden, wenn die Ziele nach Absatz 1 Satz 4 erreicht wurden. Ansonsten wird festgestellt, dass das Schulpraxissemester nicht bestanden wurde. Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgeschlossen.
(7) Eine vergleichbare sonstige Schulpraxis (zum Beispiel als assistant teacher, in einer deutschen Schule im Ausland oder in einem Vorbereitungsdienst aus einem anderen Lehramt) kann vom Prüfungsamt auf entsprechenden Antrag als Ersatz für maximal neun Wochen des Schulpraxissemesters anerkannt werden. Die letzten vier Wochen des Schulpraxissemesters müssen an einem Gymnasium oder an einer beruflichen Schule in Baden-Württemberg absolviert werden (40 Hospitationsstunden, davon mindestens 15 Stunden eigener angeleiteter Unterricht). In Absprache mit der Schulleitung kann eine benachbarte Gemeinschaftsschule einbezogen werden. Auch die Begleitveranstaltungen der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung müssen grundsätzlich besucht werden. Für das Bestehen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 10 Akademische Zwischenprüfung

(1) Die Hochschulen legen nach § 32 LHG in ihren Zwischenprüfungsordnungen fest, dass die Akademische Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen ist. Sie kann aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen. Wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des siebten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Beim Studium eines wissenschaftlichen Fachs in Verbindung mit einem künstlerischen Fach kann von den Hochschulen auch eine andere Frist für die Zwischenprüfung festgelegt werden.
(2) Die Zwischenprüfung wird von der Hochschule nach Maßgabe der jeweiligen Zwischenprüfungsordnung abgenommen.

§ 11 Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung, mit Ausnahme der Prüfung in Fächerverbindungen mit Bildender Kunst und Musik, umfasst die wissenschaftliche Arbeit und die mündlichen Prüfungen in den Fächern. Die Anforderungen an diese Prüfungsteile ergeben sich aus den in Anlage A ausgewiesenen Kompetenzen und Studieninhalten.
(2) Die Prüfung in Verbindungen mit dem Fach Bildende Kunst umfasst:
-
die mündliche Teilprüfung in Kunsttheorie und Kunstwissenschaft,
-
die integrative Teilprüfung, die künstlerisch-praktische und theoretische Inhalte umfasst, einschließlich der Künstlerischen Arbeit,
-
bei Verbindungen mit einem wissenschaftlichen Fach die mündliche Prüfung in diesem Fach,
-
bei Verbindungen mit dem Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten zwei integrative Teilprüfungen in diesem Fach.
Die Anforderungen an diese Prüfungsteile ergeben sich aus den in Anlage A und B ausgewiesenen Kompetenzen und Studieninhalten.
(3) Die Prüfung in Verbindungen mit dem Fach Musik umfasst:
-
die wissenschaftliche Arbeit, -
die mündliche Teilprüfung in Musikwissenschaft oder Musikpädagogik,
-
die künstlerisch-praktische Teilprüfung in einem Instrument, in Gesang, in Musiktheorie oder in Ensembleleitung,
-
die integrative Teilprüfung, in der mehrere in Anlage C im Abschnitt Musik Nr. 2.1 bis 2.4 ausgewiesene Fächer integrativ verbunden werden,
-
bei Verbindungen mit einem wissenschaftlichen Fach die mündliche Prüfung in diesem Fach,
-
bei Verbindungen mit dem Verbreiterungsfach Musik/ Jazz und Popularmusik die künstlerisch-praktische Teilprüfung und die integrative Teilprüfung in diesem Fach.
Die Anforderungen an diese Prüfungsteile ergeben sich aus den in Anlage A und C ausgewiesenen Kompetenzen und Studieninhalten.
(4) Als Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten in sämtlichen Fächerkombinationen auch die Ergebnisse der studienbegleitenden Modulprüfungen der Hochschulen in den Fächern, in den Fachdidaktiken, im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium.

§ 12 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1.
die Qualifikation für die Zulassung zu dem Studiengang besitzt (§§ 58 und 59
LHG), 2.
in seinen Hauptfächern die akademische Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat,
3.
den Nachweis über ein bestandenes Schulpraxissemester nach § 9 vorgelegt hat,
4.
den Nachweis über die gegebenenfalls vorgeschriebenen Sprachkenntnisse erbracht hat,
5.
die nach Anlage D und E geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums und des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums erbracht hat,
6.
die geforderten Nachweise über die Module Personale Kompetenz (Anlage F) erbracht hat,
7.
die Nachweise über erfolgreich absolvierte Modulprüfungen (Note mindestens 4,00) im Umfang nach §§ 5, 6 und 7, die im Pflichtbereich die Inhalte nach Anlagen A, B beziehungsweise C abdecken, erbracht hat, einschließlich der erzielten Durchschnittsnoten jeweils in Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Faches und
8.
für einen Studiengang für das Lehramt an Gymnasien an einer Hochschule des Landes immatrikuliert ist.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul nach Absatz 1 Nr. 5 und 7 erfordert, dass die Leistung in einer mündlichen Prüfung, einer Aufsichtsarbeit, einer schriftlichen Ausarbeitung oder in einem Referat, in den Fächern Sport, Bildende Kunst und Musik auch in fachpraktischen beziehungsweise künstlerisch-praktischen Aufgaben, mindestens mit »ausreichend« (4,00) bewertet worden ist.
(3) Das Prüfungsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 5 und 7 zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Besuch einzelner Module entbehrlich ist, weil gleichwertige Leistungen in einem anderen Ausbildungsgang erbracht wurden oder weil in den neusprachlichen Fächern die studierte Fremdsprache die Muttersprache ist oder weil ein mehrjähriger Aufenthalt im entsprechenden Sprachgebiet absolviert wurde; in diesen Fällen müssen die entbehrlichen Module durch fachwissenschaftliche Wahlmodule nach Wahl des Studierenden ersetzt werden. Das Gleiche gilt für Leistungsnachweise nach den Anlagen A, B und C, wenn die für das Fach zuständige Einrichtung der Hochschule die Gleichwertigkeit eines im jeweils anderen Fach oder im Fach eines Erweiterungsstudiums erworbenen Leistungsnachweises feststellt.

§ 13 Meldung zur Prüfung

(1) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, in deren Bezirk die Hochschule liegt, an der im Semester des Meldetermins die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien bestand. Dabei sind die Hauptfächer und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben. In Verbindungen mit den Fächern Bildende Kunst und Musik erfolgt die Meldung getrennt nach künstlerischem Fach und wissenschaftlichem Fach oder Verbreiterungsfach, im Fach Bildende Kunst zusätzlich getrennt nach mündlicher und integrativer Teilprüfung.
(3) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Personalbogen mit Lichtbild, 2.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,
4.
die Nachweise nach § 12, 5.
die Studiennachweise der besuchten Universitäten,
6.
der Vorschlag der Prüfungsschwerpunkte nach Anlage A, B oder C, die der Bewerber mit Zustimmung der Prüfer für die mündlichen oder integrativen Prüfungen, bei Prüfungsteilung nach § 18 Abs. 2 für die mündliche Prüfung im vorgezogenen Fach, angegeben hat,
7.
gegebenenfalls die Angabe der Zeiten, die zur Weiterbildung in den modernen Fremdsprachen im Ausland verbracht wurden,
8.
gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen und die erworbenen akademischen Zeugnisse und Diplome.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage einzelner Nachweise durch den Prüfling verzichten, sofern diese von den Hochschulen elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Nachweise nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, müssen zu dem von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgelegten späteren Termin vorliegen. Die Leistungsnachweise im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium, im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium und in den Modulen Personale Kompetenz sind vor der Zulassung zur Prüfung im zweiten Fach vorzulegen.
(5) Bei Prüfungsteilung nach § 15 Abs. 1 müssen die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 für die mündliche Prüfung im zweiten Fach zu dem von der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Bewerber einheitlich festgesetzten Termin vorliegen.

§ 14 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung des Prüfungsamtes über die Zulassung zur Prüfung ergeht für beide Fächer gleichzeitig; bei Prüfungsteilung nach Fächern nach § 15 Abs. 1 nach Fächern gesondert. In Verbindungen mit den Fächern Bildende Kunst und Musik ergeht die Zulassung in beiden Fächern gesondert, im Fach Bildende Kunst zusätzlich getrennt nach mündlicher und integrativer Teilprüfung. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 12 nicht erfüllt sind,
2.
die nach § 13 Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden,
3.
der Prüfungsanspruch nach § 16 Abs. 10 oder § 25 Abs. 4 erloschen ist oder
4.
der Prüfungsanspruch in einer gleichwertigen Lehramtsprüfung erloschen ist.

§ 15 Zeitpunkt der Prüfung

(1) Bis Ende des 10. Semesters im Studium für das Lehramt an Gymnasien bei Fächerverbindungen ohne Bildende Kunst und Musik kann die mündliche Prüfung nach Fächern in zwei unmittelbar aufeinander folgende Termine aufgeteilt werden. Nach dem Ende des 10. Semesters werden die mündlichen Prüfungen in beiden Fächern in einem Termin abgelegt. Entscheidend ist der Zulassungstermin, für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die vom Prüfungsamt bestimmten Termine für das zweite Fach bleiben bestehen, auch wenn die Prüfung im vorgezogenen Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird.
(2) Die mündliche Prüfung im Fach Bildende Kunst wird immer mindestens ein Semester vor der integrativen Prüfung, frühestens aber nach dem sechsten Semester absolviert. Die drei Teilprüfungen der Staatsprüfung im Fach Musik werden in einem oder in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Semestern absolviert. Bei Fächerverbindungen mit einem künstlerischen Fach kann die mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach vor, mit oder nach der Prüfung im künstlerischen Fach absolviert werden, die Staatsprüfung in einem Verbreiterungsfach grundsätzlich nur nach Abschluss der Fächer Bildende Kunst und Musik.
(3) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre je Kind nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Wissenschaftliche Arbeit

(1) In der wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln des Faches sachgerecht bearbeitet werden kann. Sie kann in jedem der studierten Hauptfächer der Anlage A und C geschrieben werden, ausgenommen ist das Fach Bildende Kunst und Fächer, die in einer Erweiterungsprüfung absolviert werden, nicht jedoch Erziehungswissenschaft (Beifach oder Hauptfach), sofern alle Module absolviert wurden. Das Thema muss auf die fachspezifischen Kompetenzen und Studieninhalte der Anlagen A beziehungsweise C bezogen sein. Bei Fächerverbindungen mit Musik wird die Arbeit im Fach Musik angefertigt. Unterrichtspraktische Arbeiten und Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig.
(2) Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate zur Ausarbeitung genügen. Das Thema wird frühestens nach dem Bestehen der akademischen Zwischenprüfung durch einen vom Bewerber gewählten und zur Themenstellung berechtigten Prüfer (§ 4 Abs. 1 Satz 2) vorgeschlagen. Dieser Prüfer wird in der Regel als Korrektor tätig. Anregungen der Bewerber zum Thema können berücksichtigt werden. Nach Billigung des Themas wird dieses vom Prüfungsamt vergeben. Das Prüfungsamt gibt das Thema vor Beginn der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach dem Studierenden bekannt. Wurde in den Fächern nach Absatz 3 die Anfertigung der Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet, muss diese Meldung innerhalb eines Monats nach der mündlichen Prüfung im zweiten Fach beim Prüfungsamt eingegangen sein.
(3) In den Fächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik kann auf begründeten Vorschlag der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität die Anfertigung auch nach der mündlichen Prüfung, spätestens jedoch im Anschluss an die mündliche Prüfung im zweiten Fach gestattet werden.
(4) Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und gedruckt und gebunden vorzulegen. In den fremdsprachlichen Fächern kann die Arbeit in der betreffenden Sprache verfasst werden. Mit Zustimmung der Prüfer können Arbeiten auch in anderen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.
(5) Innerhalb eines Monats nach Vergabe kann das erhaltene Thema einmal zurückgegeben werden und bei demselben oder einem anderen Prüfer ein neues Thema beantragt werden. Die Rückgabe ist dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2.
(6) Ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit ist bis zum Ablauf der Bearbeitungsdauer nach Absatz 2 Satz 1 dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, zu übergeben; ein zweites Exemplar ist unmittelbar dem Prüfungsamt vorzulegen. Kann diese Frist wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht eingehalten werden, so kann sie vom Prüfungsamt um höchstens drei Monate verlängert werden.
(7) Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Entlehnungen aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage gedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abgabe der Arbeit.
(8) Der Prüfer, der das Thema gestellt hat, übermittelt sein Gutachten und die Note nach § 20 dem Prüfungsamt. Ist der Prüfer an der Begutachtung der Arbeit verhindert, so leitet er das Exemplar der Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zu, das die Begutachtung durch einen anderen Prüfer veranlasst.
(9) Wird die Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet, veranlasst das Prüfungsamt eine weitere Begutachtung durch einen zweiten Korrektor als weiteren Prüfer. Schließt das Zweitgutachten mit der Note »ausreichend« (4,0) oder besser, setzt das Prüfungsamt die endgültige Note für die Arbeit fest. Schließt auch das Zweitgutachten nicht mit mindestens der Note »ausreichend« (4,0) oder setzt das Prüfungsamt nicht mindestens die Note »ausreichend« (4,0) fest, so kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit beantragt werden. Ein neues Thema für eine Wiederholungsarbeit kann auch dann innerhalb von vier Wochen beantragt werden, wenn die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben oder nach Zulassung zur Prüfung ein Thema nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 3 vor der mündlichen Prüfung angemeldet oder die Vergabe des Themas der Arbeit dem Prüfungsamt nicht fristgerecht nach Absatz 2 Satz 5 gemeldet wurde und das Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist. Die Antragsfrist für die Vergabe des neuen Themas beginnt im zuletzt genannten Fall mit dem Abschluss der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach, in den übrigen Fällen mit Ablauf der versäumten Abgabefrist oder Vergabefrist. Bei der Wahl des neuen Themas bleiben das bisherige Thema und dessen Umkreis, gegebenenfalls auch das Thema der Klausurarbeiten sowie die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung außer Betracht.
(10) Wird auch die zweite Arbeit mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet oder nach dem Verfahren nach Absatz 9 Satz 1 und 2 vom Prüfungsamt eine schlechtere Note als »ausreichend« (4,0) festgesetzt oder wird für die Wiederholung versäumt, fristgerecht ein neues Thema zu beantragen, oder wird die Frist für die Abgabe der zweiten Arbeit nicht eingehalten, gilt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien als endgültig nicht bestanden. § 25 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(11) Eine Dissertation, Masterarbeit, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus einem der beiden Hauptfächer kann, soweit das Prüfungsamt es für erforderlich hält, nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der Universität, als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden.
(12) Ergänzend zur wissenschaftlichen Arbeit kann nach Wahl des Bewerbers ein etwa halbstündiger, hochschulöffentlicher Demonstrationsvortrag oder eine Projektpräsentation treten, deren Bewertung in die Note der wissenschaftlichen Arbeit in angemessenem Maße eingeht. Die Wahl ist spätestens bei Vorlage der Arbeit dem Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 17 Künstlerische Arbeit

(1) In Fächerverbindungen mit dem Fach Bildende Kunst wird in diesem Fach eine künstlerische Arbeit angefertigt. Sie muss auf die Anforderungen der Anlage B bezogen sein. Sie ist Teil der integrativen Teilprüfung nach § 19 und wird im Zusammenhang mit dieser benotet.
(2) Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate für die Ausarbeitung ausreichen. Es wird spätestens zwei Monate vor dem vom Prüfungsamt festgelegten Meldetermin für die integrative Teilprüfung durch einen selbst gewählten und zur Themenstellung nach § 4 berechtigten Prüfer der Kunsthochschule vorgeschlagen; eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden. Thema und Tag der Themenstellung werden vom Prüfer auf einem von ihm unterschriebenen Formblatt unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes mitgeteilt.
(3) Die schriftliche Reflexion und Dokumentation der künstlerischen Arbeit muss in vierfacher Ausfertigung spätestens vier Monate nach Themenvergabe zum festgesetzten Termin dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, oder einer beauftragten Hochschulperson übergeben werden, auch zur Aushändigung an die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission; ein weiteres Exemplar ist der Außenstelle des Prüfungsamtes vorzulegen. Die Künstlerische Arbeit muss zur Präsentation vorliegen.
(4) Im Übrigen gelten § 16 und Anlage B entsprechend.

§ 18 Mündliche Prüfung in allen Fächern außer Bildende Kunst und Musik

(1) Die Bewerber werden in jedem Fach einzeln mündlich geprüft. Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage A.
(2) Die mündlichen Prüfungen dauern für ein Hauptfach jeweils etwa 60 Minuten, für Beifächer in Fächerverbindungen mit einem künstlerischen Fach etwa 45 Minuten. Das Prüfungsamt kann nach Anhörung der für das Fach zuständigen Einrichtung der Universität bestimmen, dass die Prüfung in einem Fach innerhalb desselben Termins im zeitlichen Verhältnis 1 : 1 oder 1 : 2 geteilt wird, im Fach Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft im Verhältnis 35 : 25.
(3) Die Führung des Prüfungsgesprächs in einem Fach kann auf mehrere Prüfer verteilt werden. Die den einzelnen Prüfern zur Verfügung stehende Zeit bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Basis der Vorgaben in der Anlage A.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vor Beginn des Prüfungsgesprächs über die vom Bewerber gewählten Prüfungsgebiete und, sofern nicht die Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit nach der mündlichen Prüfung gestattet wurde, über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit unterrichtet.
(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die für das jeweilige Fach in Anlage A genannten Anforderungen. Höchstens zwei Drittel der Zeit einer mündlichen Prüfung beziehungsweise mündlichen Teilprüfung darf sich auf vom Bewerber anzugebende Prüfungsschwerpunkte beziehen. Die restliche Zeit ist einem Überblick im Sinne einer Gesamtschau des jeweiligen Faches zu widmen; fachspezifische Besonderheiten ergeben sich aus den Anlagen. Die wissenschaftliche Arbeit und die Schwerpunktthemen dürfen sich nicht überschneiden, ihre Inhalte sind ausgeschlossen bei der Überprüfung des Grundlagen- und Überblickwissens. Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung; sofern in den Fächern Evangelische Theologie, Islamische Religionslehre, Jüdische Religionslehre oder Katholische Theologie jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wurde, kann dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten (vergleiche Anlage A), ebenso im Fach Sport bei der Wahl eines sportpädagogischen Schwerpunkts.
(6) Über die mündliche Prüfung oder Teilprüfung jedes Bewerbers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1.
Tag und Ort der Prüfung, 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3.
der Name und Vorname des Bewerbers, 4.
die Dauer der Prüfung und die Themen, 5.
die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Niederschrift fertigt.
(7) Die jeweils erbrachten Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung oder Teilprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses insgesamt zu beurteilen und zu bewerten. Die Bewertung mit einer Note nach § 20 erfolgt unmittelbar im Anschluss an diese Prüfung. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird das Ergebnis aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die zweite Dezimale abbrechend errechnet und nach § 21 Abs. 3 auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(9) Studierende desselben Studienfaches, die die Zwischenprüfung abgelegt haben und die Prüfung nicht zu demselben Termin ablegen, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Bewerbers und der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Umfang der vorhandenen Plätze als Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(10) Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.

§ 19 Abschließende Prüfungen in den Fächern Bildende Kunst und Musik und den entsprechenden Verbreiterungsfächern

(1) Die Bewerber werden jeweils einzeln geprüft, bei künstlerisch-praktischen beziehungsweise integrativen Prüfungen kann davon abgewichen werden; die Anforderungen ergeben sich aus den Anlagen B beziehungsweise C. Die Teilprüfungen werden nicht weiter unterteilt.
(2) Im Fach Bildende Kunst sind zwei Teilprüfungen zu absolvieren, die mündliche Teilprüfung (vgl. Anlage B Nummer 3.1) mit einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten und die integrative Teilprüfung, die die folgenden drei Teile umfasst: Abschlussarbeit und ihre künstlerische Präsentation (vgl. Anlage B Nummer 3.2), schriftliche Reflexion und Dokumentation der Abschlussarbeit sowie mündliche Präsentation der Abschlussarbeit und Prüfungsgespräch.
(3) Im Fach Bildende Kunst / Intermediales Gestalten sind zwei integrative Teilprüfungen zu absolvieren: die Präsentation der Abschlussarbeit (Aufführungspräsentation), einschließlich schriftlicher Reflexion und Dokumentation mit Prüfungsgespräch sowie die Prüfungsarbeit (Improvisation) in einer Aufführungspräsentation mit Prüfungsgespräch.
(4) Im Fach Musik sind drei Teilprüfungen mit einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa 100 Minuten zu absolvieren: die künstlerisch-praktische Teilprüfung (Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten) sowie die mündliche Teilprüfung (Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten) sowie die integrative Teilprüfung (Prüfungsdauer: etwa 40 Minuten). Wird in der mündlichen oder in der integrativen Teilprüfung ein musikpädagogischer Schwerpunkt gewählt, darf dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten.
(5) Im Fach Musik / Jazz und Popularmusik sind zwei Teilprüfungen mit einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa 60 Minuten zu absolvieren, die künstlerisch-praktische Teilprüfung (Prüfungsdauer etwa 30 Minuten) und die integrative Teilprüfung einschließlich Prüfungsgespräch (Prüfungsdauer etwa 30 Minuten).
(6) Im Übrigen gilt § 18 entsprechend, auch für künstlerisch-praktische beziehungsweise integrative Prüfungen.

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen in den Modulprüfungen werden von den Hochschulen bewertet; für das Bestehen wird eine Notenskala von mindestens 4,00 bis höchstens 1,00 verwendet. Das Nähere wird in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelt.
(2) Die Leistungen in der wissenschaftlichen Arbeit sowie in den mündlichen, künstlerisch-praktischen oder integrativen Prüfungen und Teilprüfungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(3) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.

§ 21 Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die Endnote für das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium, das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium, die Fachdidaktiken und die wissenschaftliche Arbeit fest. Dabei werden die Ergebnisse der Modulprüfungen nach ihrem Anteil an ECTS-Punkten gewichtet. Die Endnote der Prüfungsfächer errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulergebnisse (Pflicht- und Wahlmodule) und dem Ergebnis der abschließenden Prüfungen: in den Hauptfächern Bildende Kunst und Musik im Verhältnis 10 : 6, in sämtlichen anderen Fächern einschließlich der Beifächer und der Verbreiterungsfächer im Verhältnis 8:5. Im Fach Bildender Kunst werden die abschließenden mündlichen und integrativen Teilprüfungen im Verhältnis 1: 3, die Teilprüfungen in Musik und in den Verbreiterungsfächern zu gleichen Teilen gewichtet. Die Endnote der weiteren in Satz 1 genannten Studienelemente entspricht der Endnote der Modulergebnisse. Die Endnote wird auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechnet.
(2) Ist die mündliche Prüfung in einem Fach nach § 18 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden, so wird der Durchschnitt der Noten der mündlichen Teilprüfungen auf die zweite Dezimale errechnet. Wurden die Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1: 2 oder 35 : 25 aufgeteilt, so ist dieses Verhältnis auch für die Berechnung der Note der mündlichen Prüfung maßgebend.
(3) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Durchschnitt von

1.00 bis 1,24

ergibt die Note »sehr gut« (1,0),

1,25 bis 1,74

ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5),

1,75 bis 2,24

ergibt die Note »gut« (2,0),

2,25 bis 2,74

ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5),

2,75 bis 3,24

ergibt die Note »befriedigend« (3,0),

3,25 bis 3,74

ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5),

3,75 bis 4,00

ergibt die Note »ausreichend« (4,0),

4.01 bis 4,74

ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5),

4,75 bis 5,24

ergibt die Note »mangelhaft« (5,0),

5,25 bis 5,74

ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5),

5,75 bis 6,00

ergibt die Note »ungenügend« (6,0).

(4) Die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ist bestanden, wenn in sämtlichen Modulprüfungen nach §§ 5 bis 7, in der wissenschaftlichen Arbeit, in der mündlichen Prüfung oder der mündlichen, künstlerisch-praktischen und integrativen Prüfung in jedem der beiden Hauptfächer (in Verbindung mit Bildender Kunst und Musik auch das Beibeziehungsweise Verbreiterungsfach) jeweils mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. Die Module Personale Kompetenz werden nicht benotet.
(5) Die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn bei der Teilung der mündlichen Prüfung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 eine der Teilprüfungen mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) bewertet wurde. Gleiches gilt, wenn bei der mündlichen Prüfung in einem Fach mit sprachwissenschaftlichem und literaturwissenschaftlichem Prüfungsgebiet die Leistung in einem dieser Gebiete schlechter als »mangelhaft« zu bewerten ist.
(6) Die Erteilung der Endnote »ausreichend« (4,0) oder einer besseren Endnote in den Fächern einer lebenden Fremdsprache ist bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern ausgeschlossen, ebenso in den Fächern Griechisch, Hebräisch oder Latein bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung sowie in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.
(7) Wer in einem der beiden Hauptfächer die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht hat, aber im Fach der Erweiterungsprüfung mit Hauptfachanforderung im selben Prüfungstermin mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erbringt, kann im Rahmen des § 8 auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Hauptfaches treten lassen, falls die wissenschaftliche Arbeit im erfolgreich abgeschlossenen Hauptfach angefertigt wurde. Bei- oder Verbreiterungsfächer in Verbindungen mit Bildender Kunst und Musik können entsprechend durch Erweiterungsprüfungen in Fächern nach Anlage A mit Beifachumfang ersetzt werden.
(8) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem auf eine Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechneten Durchschnitt der Modulprüfungen in den Fächern, der Modulprüfungen im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium, der Note der wissenschaftlichen Arbeit und aus den Noten der abschließenden mündlichen beziehungsweise künstlerisch-praktischen beziehungsweise integrativen Prüfungen in den Fächern. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt.
(9) Bei der Ermittlung der Gesamtnote bei zwei Hauptfächern, ausgenommen Verbindungen mit den Fächern Bildende Kunst oder Musik, zählen
1.
die Endnote der Modulprüfungen des ersten Hauptfachs 8-fach,
2.
die Note der abschließenden Prüfung des ersten Hauptfachs 5-fach,
3.
die Endnote der Modulprüfungen des zweiten Hauptfachs 8-fach,
4.
die Note der abschließenden Prüfung des zweiten Hauptfachs 5-fach,
5.
die Endnote der Fachdidaktik des ersten Hauptfachs 1-fach,
6.
die Endnote der Fachdidaktik des zweiten Hauptfachs 1-fach,
7.
die Note der wissenschaftlichen Arbeit 3-fach, 8.
die Endnote des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums 2-fach und
9.
die Endnote im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium 1-fach.
(10) Bei der Ermittlung der Gesamtnote bei Verbindungen mit dem Fach Bildende Kunst zählen
1.
die Endnote der Modulprüfungen in Bildender Kunst 10-fach; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend,
2.
die Endnote der Fachdidaktik Bildende Kunst 1-fach,
3.
die Endnote der abschließenden Prüfung in Bildender Kunst 6-fach,
4.
die Endnote der Modulprüfungen im wissenschaftlichen Fach beziehungsweise im Verbreiterungsfach 8-fach,
5.
die Endnote der Fachdidaktik im wissenschaftlichen Fach oder im Verbreiterungsfach 1-fach,
6.
die Endnote der abschließenden Prüfung im wissenschaftlichen Fach oder im Verbreiterungsfach 5-fach,
7.
die Endnote des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums 2-fach und
8.
die Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums 1-fach.
(11) Bei der Ermittlung der Gesamtnote bei Verbindungen mit dem Fach Musik zählen
1.
die Endnote der Modulprüfungen in Musik 10-fach; Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend,
2.
die Endnote der Fachdidaktik Musik 1-fach, 3.
die Endnote der abschließenden Prüfung in Musik 6-fach,
4.
die Endnote der wissenschaftlichen Arbeit 3-fach,
5.
die Endnote der Modulprüfungen im wissenschaftlichen Fach beziehungsweise im Verbreiterungsfach 8-fach,
6.
die Endnote der Fachdidaktik im wissenschaftlichen Fach beziehungsweise im Verbreiterungsfach 1-fach,
7.
die Endnote der abschließenden Prüfung im wissenschaftlichen Fach oder im Verbreiterungsfach 5-fach,
8.
die Endnote des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums 2-fach und
9.
die Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums 1-fach.
(12) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von
1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,
1,5 bis 2,4 »gut bestanden«,
2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,
3,5 bis 4,0 »bestanden«.
(13) Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Anschluss an die betreffende Prüfung im jeweiligen Fach vom Prüfungsamt festgestellt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 22 Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Wird es unternommen, das Ergebnis einer mündlichen, künstlerisch-praktischen oder integrativen Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so kann dieser Prüfungsteil unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Erfolgt ein Ausschluss, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn die für die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht.
(2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist der Prüfungsteil mit »ungenügend« (6,0) zu bewerten.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt.

§ 23 Rücktritt von der Prüfung

(1) Wer nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, erhält in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Abs. 2 und von § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des Prüfungsteils, für den ein nachträglicher Rücktritt beantragt wird, ein Monat verstrichen ist.

§ 24 Unterbrechung der Prüfung

(1) Wer aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen kann, hat dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel anzuzeigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholter Unterbrechung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Nicht zu vertreten im Sinne von Satz 1 ist auch eine Verhinderung durch Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Abs. 2 und von § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, dass das Fernbleiben vom Bewerber zu vertreten ist, ist in dem betreffenden Fach die Note »ungenügend« (6,0) zu erteilen. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn bei Prüfungsteilung die Frist für die Folgetermine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder die Fristen des § 13 Abs. 4 und 5 überschritten werden, es sei denn, dass die Überschreitung nicht zu vertreten ist.

§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Mündliche Prüfung in einem Fach oder eine der Teilprüfungen in den Fächern Bildende Kunst oder Musik nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer oder auf die Teilprüfungen, in denen nicht mindestens die Endnote »ausreichend« (4,0) erteilt worden ist. Ein bestandener Prüfungsteil bleibt gültig.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel an derselben Hochschule abzulegen.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden. Die Frist wird mit der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung im jeweiligen Fach nach § 21 Abs. 13 für das Fach in Lauf gesetzt. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung ist an diejenige Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes zu richten, bei der die Meldung zur Prüfung im nicht bestandenen Prüfungsteil erfolgt ist.
(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungsanspruch für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erloschen; dies gilt auch bei geänderter oder neuer Fächerverbindung. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 abgelegt wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten ist.

§ 26 Freiversuch

(1) Wird die Mündliche Prüfung nach ununterbrochenem Studium zweier Hauptfächer mit Ausnahme von Fächerverbindungen mit Bildender Kunst und Musik in einem der Hauptfächer nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Hauptfach als nicht unternommen (Freiversuch), wenn an der mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach spätestens im 9. Semester sowie an der mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach spätestens im 10. Semester teilgenommen wurde. Entscheidend ist der Zulassungstermin.
(2) Wird bei Fächerverbindungen mit Bildender Kunst an der Prüfung im wissenschaftlichen Fach nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens im 12. Semester teilgenommen und diese nicht bestanden, so gilt die Prüfung als nicht unternommen, wenn die Prüfung im Künstlerischen Fach zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden ist. Das Gleiche gilt bei Verbindungen von Musik mit einem wissenschaftlichen Hauptfach; bei Verbindungen von Musik mit einem wissenschaftlichen Beifach allerdings nur bis spätestens im 11. Semester. Der Freiversuch kann nur in einem Fach wahrgenommen werden. Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Der Prüfungstermin im zweiten Hauptfach gilt unverändert, wenn im vorgezogenen Fach ein Freiversuch unternommen wird. Die erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt. Wird eine Sanktion nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 2 ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung.
(3) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund das Studium verhindert und eine Beurlaubung erfolgt war; § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ebenso bleiben Semester unberücksichtigt, die nach § 5 Abs. 1 zum Fremdsprachenerwerb benötigt werden. Ebenso bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern, bei modernen Fremdsprachen zwei Semester je Fremdsprache, unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium eines oder mehrerer ihrer Hauptfächer eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in mindestens einem der Hauptfächer besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder als Schulassistent im Ausland unberücksichtigt. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, bei einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule unberücksichtigt. Insgesamt können bescheinigt durch die Universität nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 27 Notenverbesserung

(1) Wer die Prüfung in Baden-Württemberg unter den Bedingungen des Freiversuchs nach § 26 bei erstmaliger Teilnahme bestanden hat, kann die Prüfung in einem seiner Fächer zur Verbesserung der Note zu dem Prüfungstermin, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt, einmal wiederholen. Nach Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen; eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur mündlichen beziehungsweise künstlerisch-praktischen beziehungsweise integrativen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.

§ 28 Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien anrechnen.
(2) Eine erfolgreich abgelegte gleichwertige Hochschulabschlussprüfung oder eine gleichwertige kirchliche Abschlussprüfung kann auf eines der Fächer der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien angerechnet werden.
(3) Eine A- oder B-Prüfung einer Hochschule für Musik beziehungsweise Kirchenmusik kann als Prüfung in einem Verbreiterungsfach angerechnet werden.

§ 29 Befähigung, Prüfungszeugnis und Diploma Supplement

(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien wird entweder die wissenschaftliche oder die wissenschaftliche und künstlerische Befähigung in den jeweiligen Fächern für alle Stufen des Gymnasiums nachgewiesen, bei Fächerverbindungen mit Bildender Kunst oder Musik bei wissenschaftlichen Fächern in Beifachumfang nur die wissenschaftliche Befähigung für die Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums.
(2) Wer die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein mit Dienstsiegel versehenes Zeugnis und das Diploma Supplement der Hochschule. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Note und das Thema der wissenschaftlichen beziehungsweise das Thema der künstlerischen Arbeit, die Endnoten in den Prüfungsfächern, in den Fachdidaktiken, im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium. Alle Noten werden in ihrer wörtlichen Bezeichnung nach § 20 verwendet; bei den Endnoten ist jeweils in einem Klammerzusatz die rechnerisch ermittelte Durchschnittsnote mit zwei Dezimalen hinter dem Komma anzugeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.

§ 30 Erweiterungsprüfung

(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in allen in § 8 Abs. 1 genannten Fächern außer in Bildender Kunst und Musik nach Maßgabe der Anlage A mit den Anforderungen eines Hauptfaches oder eines Beifachs abgelegt werden, die Fächer Informatik und Politikwissenschaft/Wirtschaftswissenschaft können nur mit Hauptfachanforderungen studiert und geprüft werden.
(2) Eine Erweiterungsprüfung mit Beifachanforderungen kann auch in den in Anlage G genannten Fächern nach Maßgabe dieser Anlage abgelegt werden.
(3) Die Regelstudienzeit für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Hauptfaches beträgt vier Semester, für die Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Beifachs drei Semester. Wird das Erweiterungsfach nach Abschluss des Studiums in den beiden ersten Hauptfächern aufgenommen, kann es auch als Teilzeitstudium mit entsprechend verlängerter Regelstudienzeit absolviert werden; Näheres regelt die Hochschule. Die Leistungspunkte werden wie folgt verteilt:

 

Leistungspunkte

Erweiterungsfach

Pflichtmodule (Fachcurricula)

80

in Hauptfachumfang

Wahlmodule

14

 

Fachdidaktikmodule

10

 

Ergänzende Module (Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder personale Kompetenz)

6

 

Abschließende mündliche Prüfung

10

Summe

 

120.

Erweiterungsfach in Beifachumfang

Pflichtmodule (Fachcurricula)

60

 

Wahlmodule

9

 

Fachdidaktikmodule

5

 

Ergänzende Module

6

 

(Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder personale Kompetenz)

 

Abschließende mündliche Prüfung

10

Summe

 

90.

Im Übrigen gilt § 5 entsprechend. Werden in einem Fach der Erweiterungsprüfung dieselben Studien- und Prüfungsleistungen gefordert wie in einem Fach der Wissenschaftlichen Prüfung, so können diese einschließlich Noten und ECTS angerechnet werden und müssen weder wiederholt noch ersetzt werden.
(4) Eine Erweiterungsprüfung kann abgelegt werden: 1.
nach Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien,
2.
zum Termin der Staatsprüfung im zweiten Hauptfach der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien,
3.
bei Fächerverbindungen mit Bildender Kunst und Musik nach Bestehen der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder zum Termin der Prüfung des wissenschaftlichen Faches, insofern es nach dem künstlerischen Fach geprüft wird.
(5) Eine Erweiterungsprüfung kann auch ablegen, wer außerhalb Baden-Württembergs eine Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Des Weiteren kann in Fächern dieser Prüfungsordnung, die zugleich Unterrichtsfächer an beruflichen Schulen sind, eine Erweiterungsprüfung ablegen, wer eine für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen erforderliche Prüfung bestanden hat.
(6) Erweiterungsprüfungen werden zu den gleichen Terminen wie die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgenommen. § 13 gilt entsprechend. Der Meldung zur Prüfung sind die in § 13 Abs. 3 sowie gegebenenfalls die in Anlage G genannten Unterlagen beizufügen.
(7) Für die Durchführung der Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 11, 12, 14, 18, 20 bis 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zwischenprüfung im Fach der Erweiterungsprüfung nicht abzulegen ist, die Nachweise des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 5 nicht vorzulegen sind, und dass im Falle des § 21 Abs. 7 eine Wiederholung der Prüfung im ersetzten Hauptfach als Wiederholung der Erweiterungsprüfung gilt. Die mündliche Prüfung im Beifach umfasst etwa 45 Minuten. Bei der Errechnung der Gesamtnote und der Endnoten werden die Ergänzenden Module nicht berücksichtigt.
(8) Mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung in einem Hauptfach wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf allen Stufen des Gymnasiums erworben, mit dem Bestehen der Erweiterungsprüfung in einem Beifach wird die wissenschaftliche Befähigung für den Unterricht in diesem Fach auf der Unter-und Mittelstufe des Gymnasiums erworben; nicht alle Fächer sind jedoch Schulfächer an baden-württembergischen Gymnasien. § 29 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Zeugnis erst erteilt wird, wenn auch die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 31 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet bei der Prüfung der Bewerber Anwendung, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien nach dem 31. August 2010 aufgenommen haben.
(2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, finden die bisherigen Bestimmungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) noch grundsätzlich sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung, die Bestimmungen der Künstlerischen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 284) noch grundsätzlich für eine Frist im Umfange der Regelstudienzeit plus zwei Semester. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung.
(3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden, wenn an der entsprechenden Hochschule die Anrechnung ihrer bereits absolvierten Studienleistungen erfolgt ist.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Wissenschaftliche Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201, ber. S. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2005 (GBl. S. 605), und die Künstlerische Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2004 (GBl. S.281, 294), außer Kraft.
Stuttgart, den 31. Juli 2009
RAU

Anlagen

Die nachfolgenden Bestimmungen sind Grundlage für die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen für das gymnasiale Lehramt in Baden-Württemberg in den Fächern und weiteren Studienelementen. Sie legen ebenfalls den Rahmen fest für die Wissenschaftliche oder Künstlerische Arbeit wie auch für die Auswahl der Schwerpunkte und die Überprüfung des Grundlagen-und Überblickswissens in den mündlichen, künstlerisch-praktischen und integrativen Prüfungen.
Bestimmungen, die mit dem Zusatz (HF) gekennzeichnet sind, gelten nur für das Studium in Hauptfachumfang, nicht aber für das Studium in Beifachumfang.
Die Fähigkeit zum Umgang mit den Digitalen Medien wird vorausgesetzt.

Anlage A: Prüfungsfächer

Biologie (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über gefestigtes biologisches Fachwissen sowie Grundkenntnisse in fachrelevanten Nachbardisziplinen,
1.2
sind sicher im Gebrauch der Fachsprache, 1.3
können im Sinne der Organismischen Biologie die Vielfalt der Lebensformen begreifen und sind in der Lage, Prinzipien ihrer Genese, Funktion und Wechselwirkungen darzustellen,
1.4
kennen eine breite Palette von Arbeitsmethoden der Biologie und können grundlegende Arbeitsmethoden situationsgerecht anwenden,
1.5
sind vertraut mit der hypothesengeleiteten Erkenntnismethodik und können auf verschiedenen System- und Komplexitätsebenen vernetzt denken,
1.6
verfügen über Fächer verbindendes naturwissenschaftliches Denken und kennen Beispiele technischer Anwendungen biologischer Erkenntnisse,
1.7
sind in Lage naturwissenschaftliche Texte auch in englischer Sprache zu verstehen,
1.8
können Hilfs- und Informationsquellen erschließen und kritisch und gezielt nutzen,
1.9
verfügen über Grundkenntnisse in Planung und Gestaltung adressatengerechter Dokumentations-, Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse,
1.10
können erste Erfahrungen aus realen Unterrichtssituationen reflektieren,
1.11
können einen verantwortungsvollen Umgang mit der Natur (auch im Sinne der Nachhaltigkeit) beschreiben, begründen und dafür sensibilisieren,
1.12
können naturwissenschaftliche Erkenntnisse im gesellschaftlichen Kontext bewerten.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Grundlagen der Nachbardisziplinen 2.1.1
anorganische und organische Chemie, Biochemie 2.1.2
Biophysik 2.2
Struktur und Funktion von Zellen 2.2.1
Pro- und Eukaryotische Zellen, Zelltypen 2.2.2
Zellteilung und Zelldifferenzierung 2.2.3
Zellstoffwechsel 2.2.4
Zellkommunikation (HF) 2.3
Struktur und Funktion von Geweben, Organen und Organismen
2.3.1
Physiologie der Pflanzen und Tiere 2.3.2
Physiologie des Menschen 2.3.3
Fortpflanzung und Entwicklung 2.3.4
Grundlagen der Immunbiologie 2.4
Genetik 2.4.1
klassische und molekulare Genetik 2.4.2
Humangenetik und molekulargenetische Untersuchungsmethoden
2.4.3
Gentechnik und Biotechnologie (HF) 2.5
Evolution 2.5.1
Mechanismen der Evolution 2.5.2
Phylogenetische Systematik 2.5.3
Evolution des Menschen (HF) 2.5.4
Soziobiologie und Verhalten (HF) 2.6
Biodiversität und Ökologie 2.6.1
Morphologie der Pflanzen und Tiere 2.6.2
Arten in einheimischen Ökosystemen und ihre systematische Zuordnung
2.6.3
abiotische und biotische Faktoren 2.6.4
Strukturen und Prozesse in Ökosystemen 2.6.5
Populationsökologie (HF) 2.6.6
Tier- und Pflanzengeographie 2.6.7
Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt 2.7
Biologische Arbeits- und Forschungsmethoden 2.7.1
morphologische, histologische, systematische und ökologische Methodik in Labor und Freiland
2.7.2
analytische Methoden 2.7.3
forschungsbezogenes Arbeiten (HF) 2.8
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.8.1
Ziele des Biologieunterrichts 2.8.2
Beitrag des Faches Biologie für die Gesundheits- und Umwelterziehung
2.8.3
Grundlagen des biologiebezogenen Lernens und Lehrens
2.8.4
Beziehungen zwischen fachdidaktischen Prinzipien und wissenschaftlichen Grundlagen (HF)
2.8.5
biologische Arbeitsweisen, Medien und Lernorte 2.8.6
Vermittlung biologischer Inhalte auf der Basis von Kompetenzmodellen und Bildungsstandards (HF)
2.8.7
Planung von Unterrichtsstunden einschließlich schulrelevanter Experimente
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von gewählten Schwerpunktthemen, bei denen ein vertieftes Wissen und Können nachzuweisen ist. Ein Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Übersichtswissen (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); dieses orientiert sich an den vorgegebenen Kompetenzen und Studieninhalten. Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert insgesamt 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktgebiete: eines aus dem Bereich Klassische Biologie, eines aus dem Bereich der Organismischen Biologie oder Humanbiologie und eines aus dem Bereich der Molekularen Biologie.
Beifach
Die Prüfung dauert insgesamt 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunktgebiete: eines aus dem Bereichen Klassische Biologie oder Organismische Biologie und eines aus den Bereichen Molekulare Biologie oder der Humanbiologie.
Chemie (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über anschlussfähiges chemisches Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte und -medien fachlich zu gestalten, inhaltlich zu bewerten, neuere chemische Forschung in wissenschaftlicher Darstellung zu verfolgen und neue Themen adressatengerecht in den Unterricht einzubringen,
1.2
beherrschen grundlegende Arbeitsmethoden der Chemie, verfügen über praktische Kenntnisse und Fertigkeiten im chemischen Experimentieren und können Experimente bezüglich Sicherheits- und Umweltaspekten beurteilen,
1.3
sind vertraut mit den Erkenntnismethoden der Chemie, insbesondere der naturwissenschaftlichen Modellbildung, den Ordnungsprinzipien der Chemie und der Herleitung gesicherter Erkenntnisse aus Experimenten,
1.4
kennen die Ideengeschichte ausgewählter chemischer Theorien und Begriffe und können sie für die Vermittlung eines reflektierten Verständnisses des heutigen Wissensstandes nutzen,
1.5
sind befähigt, chemische Sachverhalte in verschiedenen Sachzusammenhängen zu erfassen, zu bewerten und darzustellen sowie fachlich kompetent die Wechselbeziehungen der Chemie zu anderen Naturwissenschaften und zur Technik (NwT), zur Gesellschaft und zum einzelnen Menschen zu begründen,
1.6
verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen, insbesondere zur chemiebezogenen Lehr-Lern-Forschung, zu fachdidaktischen Konzeptionen und curricularen Ansätzen, typischen Lernschwierigkeiten und Schülervorstellungen in den Themengebieten des Chemieunterrichts sowie zu den Grundlagen eines kompetenzorientierten Chemieunterrichts,
1.7
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im Planen und Gestalten strukturierter Unterrichtseinheiten, im Durchführen von Unterrichtsstunden sowie über die Zusammenarbeit innerhalb eines Teams.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Grundkonzepte der Chemie 2.1.1
Stoff-Teilchen-Konzept; Reinstoffe und Stoffgemische, Aggregatzustände; Atome, Moleküle, Ionen (Periodensystem der Elemente)
2.1.2
Struktur-Eigenschafts-Konzept 2.1.3
Donator-Akzeptor-Konzept; Redoxreaktionen, Säure-Base-Reaktionen
2.1.4
Energie-Entropie-Konzept 2.1.5
Gleichgewichtskonzept 2.1.6
Grundlagen des chemischen Experimentierens 2.2
Anorganische Chemie 2.2.1
Chemie der Nichtmetalle/Molekülchemie 2.2.2
Chemie der Metalle/Koordinationschemie 2.2.3
bedeutsame anorganische Verbindungen in Natur und Technik
2.2.4
analytische und synthetische Methoden in der anorganischen Chemie
2.2.5
Grundlagen der Festkörperchemie (HF) 2.2.6
vertiefende Kapitel der Molekülchemie und der Koordinationschemie (HF)
2.2.7
aktuelle Aspekte der anorganischen Chemie im Überblick: zum Beispiel Bioanorganik, Materialforschung (HF)
2.3
Organische Chemie 2.3.1
Kohlenwasserstoffe, Moleküle mit funktionellen Gruppen, Heterocyclen
2.3.2
Trennmethoden und Strukturaufklärung durch Spektroskopie
2.3.3
Stereochemie und Chiralität 2.3.4
Reaktionsmechanismen (SN, SE, SR, Addition, Eliminierung)
2.3.5
technische Produkte 2.3.6
biologische Chemie (Kohlenhydrate, Fette, Proteine, Nucleinsäuren)
2.3.7
weitere Reaktionsmechanismen: zum Beispiel Carbonylreaktionen, pericyclische Reaktionen, metallorganische Reaktionen (HF)
2.3.8
aktuelle Aspekte der organischen Chemie: zum Beispiel Syntheseplanung, organische Photo- und Elektrochemie (HF)
2.4
Physikalische Chemie 2.4.1
quantenchemische Grundlagen von Atombau und chemischer Bindung, molekulare Bewegungsformen, molekulare Energiestufen, UV/vis und IR-Spektroskopie, zwischenmolekulare Wechselwirkungen, Struktur des gasförmigen, flüssigen und festen Zustandes
2.4.2 0.
und 1. Hauptsatz, Energie und Temperatur in makroskopisch/phänomenologischer und molekular/statistischer Sicht, Thermochemie
2.4.3 2. und 3.
Hauptsatz, Entropie: makroskopisch/ phänomenologische und molekular/statistische Sicht, reversible und irreversible Prozesse
2.4.4
Gleichgewichte: Phasengleichgewichte, chemische und elektrochemische Gleichgewichte aus thermodynamischer und kinetisch-dynamischer Sicht
2.4.5
Reaktionskinetik: Geschwindigkeitsgesetze, Aktivierung und Katalyse chemischer Reaktionen
2.4.6
NMR-Spektroskopie (HF) 2.4.7
physikalisch-chemische Messmethoden (HF) 2.4.8
Elektrochemie (HF) 2.4.9
Aktuelle Aspekte der Physikalischen Chemie: zum Beispiel elektrochemische Energiespeicher (HF), photochemische Prozesse in Natur, Wissenschaft und Technik (HF), Physikalische Chemie der Effektstoffe (Farbstoffe, Pigmente, Flüssigkristalle, Tenside, Nanopartikel) (HF)
2.5
Fachübergreifende Studieninhalte 2.5.1
Grundlagen der Mathematik und der Physik 2.5.2
ausgewählte Grundlagen der Biologie, der Geowissenschaften und der Technik
2.6
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.6.1
Ziele des Chemieunterrichts; Kompetenzorientierung und Bildungsstandards
2.6.2
vertikale und horizontale Verknüpfung von Unterrichtsinhalten, auch im Hinblick auf integrierte Konzepte aus den Fächern Naturphänomene und Naturwissenschaft und Technik
2.6.3
Lernvoraussetzungen, Präkonzepte und Interessen der Schülerinnen und Schüler
2.6.4
fachdidaktische Betrachtungsebenen: Stoffe und Teilchen, Modell und Wirklichkeit, Fachsystematik und Basiskonzepte im Chemieunterricht
2.6.5
fachspezifische Methoden und Unterrichtsverfahren
2.6.6
Medien im Chemieunterricht unter besonderer Berücksichtigung des Experiments
2.6.7
Prinzipien der Planung, Durchführung und Evaluation einer Unterrichtseinheit für die Sekundarstufe I unter Berücksichtigung integrierter und vernetzender Aspekte
2.6.8
Prinzipien der Planung und Durchführung einer am Experiment orientierten Unterrichtseinheit für die Sekundarstufe II (HF)
2.6.9
Formen der Leistungsmessung und Evaluation (HF) 3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Gegenstand der Prüfung sollen in angemessenem Umfang auch Aspekte mit naturwissenschaftlich-technischem Bezug sein. Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, davon je einen aus den Bereichen Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, und zwar je einen aus zwei der Bereiche Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie. In die Prüfung des Grundlagen- und Überblickswissens soll auch der Bereich eingeschlossen sein, aus dem kein Schwerpunkt gewählt wurde.
Deutsch (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Kenntnis des Englischen und einer weiteren Fremdsprache
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
beherrschen die deutsche Sprache sicher in Wort und Schrift,
1.2
erwerben eine differenzierte Schreibkompetenz und sind in der Lage, eigene und fremde Schreibprozesse zu reflektieren,
1.3
können mit den wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmitteln ihres Faches sicher umgehen,
1.4
kennen und nutzen die Möglichkeiten der herkömmlichen und der neuen Medien,
1.5
sind mit den wichtigen wissenschaftlichen Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft vertraut und in der Lage, fiktionale und nichtfiktionale Texte wissenschaftlich zu beschreiben und zu interpretieren,
1.6
sind mit den wichtigen wissenschaftlichen Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft vertraut und in der Lage, die Struktur von Sätzen, Texten und Gesprächen wissenschaftlich zu analysieren,
1.7
verfügen über ein fundiertes literarisches und literaturgeschichtliches Orientierungswissen,
1.8
verfügen über ein fundiertes sprachwissenschaftliches und sprachgeschichtliches Orientierungswissen,
1.9
können Erscheinungen des Wandels und gegenwärtige Ausprägungen der Literatur interpretatorisch erschließen,
1.10
können Erscheinungen des Wandels und gegenwärtige Ausprägungen der deutschen Sprache systematisch beschreiben,
1.11
verfügen über vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Literatur, Literaturgeschichte, Kulturgeschichte und Sprachgeschichte (HF),
1.12
verfügen über Orientierungswissen und Problembewusstsein für sprachliche und literarische Lehr- und Lernprozesse,
1.13
können sprach- und literaturwissenschaftliches Wissen sachgerecht mit fachdidaktischen Theorien und Methoden verbinden.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Allgemeine Kenntnisse 2.1.1
situationsgerechte, adressatenorientierte Gestaltung von Texten und Gesprächsbeiträgen
2.1.2
sachgerechte, sprachlich korrekte und ansprechende Präsentation von Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit
2.2
Literaturwissenschaft 2.2.1
Epochen der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart
Schwerpunkte sind zu bilden in der Literatur um 1200, der Frühen Neuzeit über die Aufklärung bis zum Sturm und Drang, der klassisch-romantischen Epoche, des daran anschließenden 19. Jahrhunderts, in der Literatur der Klassischen Moderne und der Gegenwartsliteratur (HF)
Von den oben genannten sechs Schwerpunkten sind drei zu wählen (BF)
2.2.2
Vertrautheit mit zentralen epischen, dramatischen und lyrischen Werken der deutschen Literatur, insbesondere mit den Hauptwerken bedeutender deutscher Autorinnen und Autoren auf Grund eingehender eigener Lektüre
2.2.3
Kenntnis der wichtigsten Gattungen und Formen der deutschen Literatur und deren Entwicklung im Epochenvergleich
2.2.4
Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und der europäischen Kultur- und Geistesgeschichte sowie den Literaturen anderer Sprachen (HF)
2.2.5
Wissen um die Bedeutung der herkömmlichen und neuen Medien für das literarische Leben einer Gesellschaft, Film und Filmanalyse
2.2.6
wesentliche Aspekte der kritischen Auseinandersetzung mit der Medialität von Literatur
2.2.7
Entwicklung des europäischen Theaters, Möglichkeiten von Inszenierungen
2.2.8
Kinder- und Jugendliteratur 2.2.9
wichtige Methoden der Interpretation von Texten in ihren historischen, sozialen, kulturellen und philosophischen Zusammenhängen
2.2.10
verschiedene Formen der literarischen Kommunikation
2.3
Sprachwissenschaft 2.3.1
Geschichte der deutschen Sprache von den Anfängen bis zur Gegenwart.
Schwerpunkte in der Sprachgeschichte sind zu bilden im Mittelhochdeutschen und in einer weiteren Sprachentwicklungsstufe des Deutschen. (HF)
2.3.2
strukturelle Zusammenhänge des deutschen Sprachsystems, insbesondere der Grammatik und Lexik
2.3.2.1
Wortebene: Laut- und Silbenstruktur von Wörtern, Flexionskategorien unter Einbeziehung der Form, Bedeutung und Verwendung der grammatischen Kategorien, Wortarten, Wortbildung, Wortbedeutung, Lexikologie und Lexikographie
2.3.2.2
Satzebene: Struktur elementarer und komplexer Sätze, Wortgruppen und Satzglieder, Interaktion von Satzstruktur und Informationsgliederung, Satzmodalität, Satzbedeutung und Äußerungsbedeutung
2.3.2.3
Textebene: Textsorten, Textgliederung, lexikalische und grammatische Mittel zur Herstellung von Text-Kohärenz und Text-Kohäsion unter Einschluss von Mitteln der Thematisierung und Fokussierung, logische und rhetorische Struktur von Texten, pragmatische Schlussfolgerungen
2.3.2.4
Gesprächsebene: Sprechhandlungen und Gesprächsorganisation
2.3.3
ausgewählte Kenntnisse in den Bereichen Linguistische Pragmatik, Soziolinguistik, Psycholinguistik, Spracherwerb und Sprachentwicklung, Mediensprache; Sprachphilosophie und Argumentationstheorie (HF)
2.3.4
Grammatische und historische Grundlagen der Orthografie
2.4
Fachdidaktik Deutsch
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.4.1
didaktische Modelle des Sprach- und Literaturunterrichts
2.4.2
empirische Unterrichtsforschung zum Sprach-und Literaturunterricht
2.4.3
Konzepte der Diagnose, Planung, Förderung und Bewertung sprachlichen und literarischen Lernens (auch vor dem Hintergrund der Mehrsprachigkeit)
2.4.4
Grundzüge der Mediendidaktik 2.4.5
Didaktik der gymnasialen Oberstufe (HF) 3
Durchführung der abschließenden Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Jeweils 15 Minuten entfallen auf die Prüfung der einzelnen Schwerpunktthemen (vertieftes Wissen und Können wird erwartet) und auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktthemen: eines aus dem Bereich Sprachwissenschaft (Sprachgeschichte oder Sprache als System oder Sprache als Mittel der Kommunikation), eines aus dem Bereich Literatur nach 1850 (Gattung oder Untergattung in mehr als einer Epoche der literarischen Moderne/Postmoderne oder Epoche oder bedeutender deutschsprachiger Autor) und eines aus dem Bereich Literatur vor 1850 (Gattung oder Untergattung oder Epoche oder bedeutender deutschsprachiger Autor).
Bei den beiden Schwerpunktthemen zur Literatur darf nicht zweimal dasselbe Themenfeld (Gattung/Epoche/Autor) gewählt werden. Im Bereich Literatur sind epochenübergreifende Bezüge sowie das Verhältnis von Tradition und Innovation literarischer Darstellungsformen, in der Sprachgeschichte ist der Vergleich des Gegenwartsdeutschen mit früheren Sprachstufen des Deutschen zu berücksichtigen.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunktthemen: eines aus dem Bereich Sprachwissenschaft (Sprache als System oder Sprache als Mittel der Kommunikation) und eines aus dem Bereich Literatur ab dem 18. Jh. (Epoche oder Gattung oder Untergattung oder bedeutender deutschsprachiger Autor).
Im Bereich Literatur sind epochenübergreifende Bezüge sowie das Verhältnis von Tradition und Innovation literarischer Darstellungsformen zu berücksichtigen.
Englisch (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, den Landes- und Kulturwissenschaften, der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Latinum oder Kenntnis einer modernen romanischen Fremdsprache
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C2 entspricht,
1.2
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthaltes in einem englischsprachigen Land erworben haben,
1.3
verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und der Landes- und Kulturwissenschaften und können grundlegende sowie aktuelle Theorien und Fragestellungen reflektieren,
1.4
verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,
1.5
kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,
1.6
können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert in der Fremdsprache darstellen,
1.7
können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,
1.8
verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr-und Lernprozesse,
1.9
können fachwissenschaftliche Inhalte und Fachdidaktik funktional integrieren,
1.10
kennen Formen der Fremd- und Selbstevaluation beim Fremdsprachenlernen und wenden diese produktiv an.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
S p r a c h p r a x i s 2.1.1
Sprachliche Fertigkeiten 2.1.1.1
Hör- und Hör-/Sehverstehen 2.1.1.2
Leseverstehen und Lesestrategien 2.1.1.3
adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen
2.1.1.4
Textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten
2.1.1.5
schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung kontrastiver Einsichten in Wortschatz, Strukturen und Stil
2.1.2
Sprachliche Mittel 2.1.2.1
Lautbildung und Intonation 2.1.2.2
differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik
2.1.2.3
Grammatik: Morphologie und Syntax 2.1.2.4
Stilistik 2.1.3
Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb
Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.
2.2
S p r a c h w i s s e n s c h a f t 2.2.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.2.2
allgemeine Sprachwissenschaft: Phonetik und Phonologie, Semantik, Lexik, Morphologie und Syntax, Pragmatik, jeweils auch in vergleichender Perspektive
2.2.3
angewandte Sprachwissenschaft, gegebenenfalls an Schwerpunkten wie Soziolinguistik, Psycholinguistik, Neurolinguistik und/oder Textlinguistik
2.2.4
Varietätenlinguistik, inklusive Englisch als Weltsprache
2.2.5
Sprachlern- und Spracherwerbstheorien 2.2.6
Aspekte der Mehrsprachigkeit und des Sprachkontaktes, inklusive Englisch als lingua franca in der Europäischen Union
2.2.7
Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Sprache und die Prinzipien des Sprachwandels
2.2.8
fundierte Kenntnisse einer historischen Sprachstufe und ihrer kulturhistorischen Hintergründe mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklungen zum Gegenwartsenglischen (HF)
2.3
L i t e r a t u r w i s s e n s c h a f t 2.3.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.3.2
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation
2.3.3
Überblick über die Entwicklung der englischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, auch auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache
2.3.4
historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucksund Vermittlungsformen
2.3.5
themenbezogene Analyse und Interpretation von Literatur unter Berücksichtigung verschiedener medialer Ausdrucksformen (vertieft im HF)
2.3.6
vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen und Autoren vom Mittelalter bis zur Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer Literatur (HF zwei, Beifach mindestens eines dieser Gebiete)
2.3.7
auf eigene Lektüre in der Originalsprache gegründete Kenntnis von Werken Shakespeares
2.3.8
Reflexion von Literatur als Element des kulturellen Gedächtnisses, transkultureller Diskurse sowie der Herausbildung von Identitäten (vertieft im HF)
2.4
L a n d e s- u n d K u l t u r w i s s e n s c h a f t e n
2.4.1
fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse der wichtigsten Zielländer
2.4.2
Reflexion (trans-)kultureller Prozesse und Entwicklungen unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes und der Globalisierung
2.4.3
Analyse ausgewählter Phänomene des Kulturraumes auch aus historischer Perspektive
2.4.4
Analyse auch von nichtfiktionalen Texten und medialen Ausdrucksformen
2.4.5
funktional ausgewählte Theorien und Methoden der Kulturwissenschaften
2.4.6
Gegenstände und Methoden des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs
2.5
G r u n d l a g e n d e r F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.1
Reflexion grundlegender Spracherwerbs- und -lerntheorien in ihrer Bedeutung für den Englischunterricht
2.5.2
Grundlagen der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten und kommunikativen Englischunterrichts
2.5.3
Theorien, Ziele und Verfahren des fremdsprachlichen und interkulturellen Lernens unter Berücksichtigung der aktuellen Bildungsstandards und des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR)
2.5.4
Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Englischunterricht auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums; Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen; Methoden, Lehr- und Lernmaterialien und Medien
2.5.5
vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Englischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, Materialienentwicklung, funktionaler Einsatz des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation, bilinguales Lernen und Lehren (HF)
2.5.6
Formen forschenden Lernens (vertieft im HF) 3
Durchführung der Prüfung
Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung erfolgt in englischer Sprache.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Sprach- und Literaturwissenschaft je zwei Schwerpunktthemen. In der Sprach- und Literaturwissenschaft muss jeweils mindestens ein gegenwartsbezogenes Fachgebiet enthalten sein. Die Kenntnis von Werken Shakespeares ist nachzuweisen. Die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen sowie die Prüfung der Schwerpunkte in Sprach- und Literaturwissenschaft schließen Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Sprach- und Literaturwissenschaft je ein Schwerpunktthema, beide müssen einen Gegenwartsbezug enthalten. Die Kenntnis von Werken Shakespeares ist nachzuweisen. Die Prüfung des Grundlagen- und Überblickswissens in Sprach- und Literaturwissenschaft schließt Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Erziehungswissenschaft1 (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und Forschens
1.1.1
beherrschen Methoden wissenschaftlichen Arbeitens,
1.1.2
können wissenschaftliche Publikationen lesen, verstehen und kritisch reflektieren,
1.1.3
können wissenschaftliche Texte verfassen und adressatengerecht präsentieren,
1.1.4
verfügen über grundlegende Forschungsmethoden (vertieft HF),
1.1.5
können explorative Studien durchführen (HF), 1.2
Erziehungs- und Bildungstheorien 1.2.1
kennen Grundbegriffe der Erziehung und Bildung, 1.2.2
können aktuelle und historische Positionen analysieren und beurteilen,
1.2.3
können Erziehungs- und Bildungstheorien in historischer und systematischer Perspektive analysieren und beurteilen (HF),
1.3
Lehren, Lernen, Unterricht 1.3.1
verfügen über Theorien der Allgemeinen Didaktik und der Unterrichtsmethodik,
1.3.2
können Unterricht systematisch beobachten, analysieren und in seiner Komplexität mithilfe von Fachbegriffen beschreiben,
1.3.3
verfügen über Konzepte im Umgang mit Hetero-genität,
1.3.4
kennen Forschungsergebnisse zur Unterrichtsqualität,
1.3.5
kennen verschiedene Theorieansätze zur Beschreibung von Entwicklungsprozessen (vertieft HF),
1.3.6
verfügen über Theorien der Lern- und Motivationspsychologie,
1.3.7
kennen traditionelle und neuere Konzepte der Lernstandserhebung und der Leistungsbeurteilung (vertieft HF),
1.3.8
kennen Prinzipien der Curriculumskonstruktion und der Unterrichtsentwicklung (HF),
1.4
Kommunikation und Interaktion 1.4.1
kennen Konzepte zur Analyse von Kommunikations- und Interaktionsprozessen,
1.4.2
verfügen über Grundhaltungen und -fertigkeiten der Gesprächsführung und Beratung (vertieft HF),
1.4.3
können Gruppenprozesse systematisch beobachten und analysieren (vertieft HF),
1.4.4
können Konflikte analysieren und damit umgehen, 1.5
Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und die Institutionalisierung von Erziehung und Bildung
1.5.1
können formale und nichtformale Erziehungs- und Bildungsprozesse unterscheiden und charakterisieren,
1.5.2
kennen schultheoretische Konzepte und die Funktionen von Schule im gesellschaftlichen Kontext (vertieft HF),
1.5.3
können das Bildungssystem im Kontext anderer gesellschaftlicher Teilsysteme verorten,
1.5.4
können die Einflüsse der Globalisierung auf Bildung und Erziehung analysieren,
1.5.5
kennen Konzepte zum Umgang mit kultureller Vielfalt (vertieft HF),
1.5.6
kennen Faktoren der Bildungsbenachteiligung, Strukturen sozialer Ungleichheit und ihre Auswirkungen auf das Bildungssystem,
1.6
Selbstkompetenz und soziale Kompetenzen 1.6.1
können die eigenen Lernerfahrungen, Wahrnehmungs- und Interpretationsmuster reflektieren und einordnen. Sie können ihr eigenes Lernen aktiv gestalten, d. h. selbst steuern und organisieren, evaluieren und weiter entwickeln (biographische Kompetenz),
1.6.2
können in sozialen Situationen ihre eigenen Anliegen kommunizieren und adressatengemäße Gespräche führen (Kommunikations- und Beziehungsfähigkeit),
1.6.3
können mit inner- und außerschulischen Partnern zusammenarbeiten (Kooperations- und Teamfähigkeit),
1.6.4
können in sozialen Situationen der Situation und den Beteiligten entsprechend angemessen handeln (Urteilsvermögen und Handlungskompetenz),
1.7
Fachdidaktik Erziehungswissenschaft 1.7.1
kennen den Erziehungs- und Bildungsauftrag des Faches Erziehungswissenschaft,
1.7.2
kennen fachdidaktische Positionen, Theorien und Forschungsergebnisse und reflektieren diese kritisch (vertieft HF),
1.7.3
können Bildungspläne, Lehr- und Arbeitsmittel des Faches analysieren,
1.7.4
können Unterrichtsstunden planen und ihre Planungsgesichtspunkte darlegen.
2
Studieninhalte 2.1
Methoden (erziehungs-)wissenschaftlichen Arbeitens und Forschens
2.1.1
Basiskenntnisse in Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie (vertieft HF)
2.1.2
Methoden und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
2.1.3
qualitative und quantitative Forschungsmethoden (Erhebung und Auswertung) (vertieft HF)
2.2
Erziehungs- und Bildungstheorien 2.2.1
Grundbegriffe der Erziehung und Bildung 2.2.2
Grundrichtungen von Erziehungs- und Bildungstheorien
2.2.3
Bedeutung von Erziehungs- und Bildungstheorien für den Unterricht: klassische Theorien, reformpädagogische und aktuelle Konzeptionen (HF)
2.2.4
Werte- und Normenproblematik 2.3
Lehren, Lernen, Unterricht 2.3.1
Theorien und Modelle der Allgemeinen Didaktik 2.3.2
Unterrichtsmethoden; Formen der inneren Differenzierung
2.3.3
Mediendidaktik 2.3.4
Lern- und Motivationspsychologie 2.3.5
Beeinflussung von Lernprozessen, Selbststeuerung des Lernens
2.3.6
Grundfragen der Entwicklung (kognitiv, moralisch, psycho-sozial) (vertieft HF)
2.3.7
pädagogisch-psychologische Diagnostik; Leistungsbeurteilung (vertieft HF)
2.4
Kommunikation und Interaktion 2.4.1
Kommunikations- und Interaktionstheorien 2.4.2
Rollentheoretische Konzepte 2.4.3
Beratungskonzepte (vertieft HF) 2.4.4
Theorien der Gruppenpädagogik 2.5
Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und die Institutionalisierung von Erziehung und Bildung
2.5.1
Struktur des Bildungssystems in historischer und international vergleichender Perspektive (vertieft HF)
2.5.2
Außerschulische Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (vertieft HF)
2.5.3
Familienerziehung im Wandel 2.5.4
Theorien schulischer und außerschulischer Sozialisation
2.5.5
Rolle der Medien im Sozialisationsprozess, Medienpädagogik
2.5.6
Gender-Problematik 2.6
Grundlagen der Fachdidaktik Erziehungswissenschaft2
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der zweiten Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.6.1
Fachdidaktische Theorien, curriculare Grundlegung des Fachunterrichts und didaktische Prinzipien (vertieft HF)
2.6.2
Unterrichtsformen zur Vermittlung von Wissen und pädagogischer Handlungskompetenz
2.6.3
Kategoriensystem zur Beobachtung, Analyse und Planung von pädagogischen Prozessen
2.6.4
Entwicklung, Erprobung und Reflexion von Lehr-und Lernprozessen, unter besonderer Berücksichtigung von eigenverantwortlichem, systematischem Lernen, der Förderung kooperativer Lernformen und der Einbeziehung außerschulischer Lernorte
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfallen auf die Prüfung der einzelnen Schwerpunktthemen (vertieftes Wissen und Können wird erwartet) und ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktthemen aus drei der Bereiche 2.2 bis 2.5.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunktthemen aus zwei der Bereiche 2.2 bis 2.5.
Evangelische Theologie (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Hauptfach: Latinum und Graecum
Beifach: Latein- und Griechischkenntnisse. Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder eine Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum) nachgewiesen sind, ist die erfolgreiche Teilnahme an Latein- und Griechischkursen, die die Lektüre lateinischer und griechischer Texte ermöglichen, erforderlich.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine umfassende theologisch-religionspädagogische Kompetenz als Bestandteil eines ganzheitlichen Bildungsprozesses, in dem auch die eigene Persönlichkeit und Religiosität im Hinblick auf die zukünftige Berufsrolle als Religionslehrer/in kritisch reflektiert und weiterentwickelt wird,
1.2
verfügen über die Fähigkeit zum historisch-kritischen Umgang mit den zentralen Quellen des christlichen Glaubens (Altes und Neues Testament) sowie ihrer Auslegungs- und Wirkungsgeschichte,
1.3
sind in der Lage, die biblische Überlieferung, die kirchengeschichtliche Tradition sowie ihren theologischen Gehalt in der Vernetzung mit politischen, sozial-, institutions-, kultur-, wissenschafts- und mentalitätsgeschichtlichen Dimensionen in Geschichte und Gegenwart darzustellen,
1.4
können die Aussageintention sprachlicher und nicht-sprachlicher Äußerungen der Vergangenheit und Gegenwart analysieren und in ihrer Bedeutung für heutiges Erleben, Denken und Handeln wahrnehmen und reflektieren,
1.5 verfügen über die methodische und theoretische Kompetenz zum Verstehen und zur sachgerechten Darstellung nichtchristlicher Religionen und interkultureller Fragestellungen, verbunden mit der Fähigkeit, den christlichen Glauben im Rahmen interreligiöser und interkultureller Problemhorizonte theologisch zur Sprache zu bringen,
1.5
verfügen über die methodische und theoretische Kompetenz zum Verstehen und zur sachgerechten Darstellung nichtchristlicher Religionen und interkultureller Fragestellungen, verbunden mit der Fähigkeit, den christlichen Glauben im Rahmen interreligiöser und interkultureller Problemhorizonte theologisch zur Sprache zu bringen,
1.6
können den christlichen Glauben und seine wesentlichen Inhalte in ihrem Zusammenhang problemorientiert und gegenwartsbezogen reflektieren und darstellen,
1.7
können den christlichen Glauben in seiner Relevanz für individual- und sozialethische Fragestellungen reflektieren und im Dialog mit Positionen der philosophischen Ethik argumentativ vertreten,
1.8
sind in der Lage, sich im Wissen um die eigene evangelische Identität kritisch-konstruktiv mit anderen christlichen Konfessionen auseinander zu setzen und zu verständigen,
1.9
verfügen über die Fähigkeit, religionspädagogische Grundfragen im Dialog mit den Erziehungswissenschaften, Sozialisationstheorien und der Entwicklungspsychologie zu reflektieren und das Fach Religionslehre an der Schule und im Kontext der anderen Schulfächer reflektiert zu vertreten,
1.10
können die eigene theologisch-religionspädagogische Kompetenz in die Planung von Unterricht und die Strukturierung von Lern- und Bildungsprozessen sachgerecht einbringen und dabei den fachgerechten Einsatz von Methoden und Medien kritisch reflektieren.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Altes Testament 2.1.1
Bibelkunde und Einleitungsfragen 2.1.2
Methoden historisch-kritischer Textauslegung und Hermeneutik des Alten Testaments
2.1.3
zentrale Texte aus Pentateuch, Geschichtsbüchern (HF), Propheten, Psalmen und Weisheitsbüchern
2.1.4
Überblick über die Geschichte Israels im zweiten und ersten Jahrtausend v. Chr.
2.1.5
zentrale theologische und ethische Themen in ihrer historischen Entwicklung und Bedeutung
2.1.6
alttestamentliche Theologie und Religionsgeschichte in ihrer altorientalischen Umwelt (HF)
2.1.7
Wirkungsgeschichte des Alten Testaments anhand ausgewählter Beispiele
2.2
Neues Testament 2.2.1
Bibelkunde und Einleitungsfragen 2.2.2
Methoden historisch-kritischer Textauslegung, Theologie und Hermeneutik des Neuen Testaments
2.2.3
Texte: Evangelien, Apostelgeschichte und paulinische Literatur
2.2.4
zentrale Texte aus weiteren Schriften des Neuen Testaments (HF)
2.2.5
Geschichte des Urchristentums in seiner Umwelt, mit besonderer Berücksichtung der Geschichte des Judentums in hellenistisch-römischer Zeit
2.2.6
zentrale theologische Themen des Neuen Testaments (Gotteslehre, Christologie, Soteriologie, Anthropologie, Ethik, Eschatologie, Ekklesiologie)
2.2.7
Wirkungsgeschichte des Neuen Testaments anhand ausgewählter Beispiele
2.3
Kirchen- und Christentumsgeschichte 2.3.1
Epochen der Kirchen- und Christentumsgeschichte mit exemplarischen Vertiefungen
2.3.2
zentrale Themen der Dogmen- und Theologiegeschichte
2.3.3
mindestens einen historischen Längsschnitt (HF) 2.3.4
Methodik kirchengeschichtlichen Arbeitens, Kontextualisierung und Interpretation kirchengeschichtlicher Quellen
2.4
Systematische Theologie 2.4.1
Theologie als Wissenschaft und theologische Erkenntnislehre
2.4.2
Religionstheoretische Grundfragen (Religionsbegriff, Religionskritik, Theologie der Religionen); Theologie und Hermeneutik der Beziehungen des Christentums zu nichtchristlichen Religionen
2.4.3
zentrale dogmatische Themen der christlichen Lehre in ihrem systematischen Zusammenhang und im interdisziplinären Diskurs
2.4.4
Klassische Konzeptionen der evangelischen Dogmatik (HF)
2.4.5
Grundlegungsfragen christlicher Ethik im Dialog mit ausgewählten Entwürfen philosophischer Ethik (HF)
2.4.6
Ausgewählte Probleme christlicher Individual-und Sozialethik
2.4.7
Konfessionskunde, kontroverstheologische Probleme und ökumenische Annäherungen
2.5
Religionswissenschaft 2.5.1
Grundfragen, Theorien und Methoden der Religionswissenschaft und der Interkulturellen Theologie
2.5.2
Grundkenntnisse und vertiefte exemplarische Kenntnisse der großen zeitgenössischen nichtchristlichen Religionen
2.5.3
Kenntnisse neuer religiöser Bewegungen und der Esoterik
2.5.4
Geschichte und Gegenwart der Beziehungen zwischen Christentum und nichtchristlichen Religionen; Grundfragen interreligiöser Begegnung (HF)
2.5.5
exemplarische Beschäftigung mit einem Aspekt des Themenfeldes »Religion(en) und moderne Gesellschaften)«
2.6
Religionspädagogik 2.6.1
Allgemeine Religionspädagogik: Theorien, Methoden, Ansätze, Handlungsfelder
2.6.3
wichtige Stationen der Geschichte der Religionspädagogik (HF)
2.6.4
Entwicklungspsychologische und sozialisations-theoretische Zugänge zur Religiosität von Kindern und Jugendlichen
2.7
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.7.1
Religionsdidaktik: Allgemeine Didaktik, Fachdidaktik, Ansätze, didaktische Analyse, Elementarisierung, Methoden
2.7.2
Selbstverständnis des Religionslehrers; Status des Faches an öffentlichen Schulen
2.7.3
fachdidaktische Erschließung: Ansätze, Methoden, Themenfelder
2.7.4
Methoden: Kognitive, affektive und handlungs-orientierte Lernformen, Sozialformen, Umgang mit Medien, Formen der Präsentation und Evaluation
2.7.5
Didaktik der gymnasialen Oberstufe (HF) 3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickwissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; soweit jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte: einen aus den Bereichen Altes Testament oder Neues Testament, zwei aus zweien der Bereiche Kirchen-/Christentumsgeschichte, Systematische Theologie, Religionswissenschaft oder Religionspädagogik.
Nebenfach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte: einen aus den Bereichen Altes Testament oder Neues Testament, einen aus den Bereichen Kirchen-/Christentumsgeschichte, Systematische Theologie, Religionswissenschaft oder Religionspädagogik.
Französisch (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, den Landes- und Kulturwissenschaften, der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe vor allem in Bezug auf die Romania)
Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A 2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen)
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C 2 entspricht,
1.2
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthaltes in Ländern der Zielsprache erworben haben,
1.3
verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und der Landes- und Kulturwissenschaften und können grundlegende Theorien sowie aktuelle Fragestellungen reflektieren,
1.4
verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,
1.5
kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,
1.6
können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert in der Fremdsprache darstellen,
1.7
können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,
1.8
verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr- und Lernprozesse,
1.9
können fachwissenschaftliche Inhalte funktional mit fachdidaktischen Fragestellungen verbinden und für die Schulpraxis nutzbar machen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
S p r a c h p r a x i s 2.1.1
Sprachliche Fertigkeiten 2.1.1.1
Hör- und Hör-/Sehverstehen 2.1.1.2
Leseverstehen und Lesestrategien 2.1.1.3
adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen
2.1.1.4
textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten
2.1.1.5
schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung von kontrastiven Einsichten in Wortschatz, Strukturen und Stil
2.1.2
Sprachliche Mittel 2.1.2.1
Lautbildung und Intonation 2.1.2.2
differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik
2.1.2.3
Grammatik: Morphologie und Syntax 2.1.3
Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb
Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.
2.2
S p r a c h w i s s e n s c h a f t 2.2.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.2.2
grundlegende Bereiche der Sprachwissenschaft: Phonetik und Phonologie, Orthographie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexik und Pragmatik
2.2.3
angewandte Sprachwissenschaft: einzelne Schwerpunkte wie Psycholinguistik (insbesondere Spracherwerb) und Neurolinguistik
2.2.4
grundlegende Aspekte der Gesamtromania aus synchronischer und diachronischer Sicht
2.2.5
Varietäten- und Soziolinguistik: Fragen der präskriptiven Norm; gesprochenes und geschriebenes Französisch, diaphasische und diastratische Varietäten, diatopische Varietäten (français régionaux); Fach- und Gruppensprachen (HF)
2.2.6
Aspekte der Mehrsprachigkeit und des Sprachkontakts, Minderheitensprachen und Sprach(en)politik (HF)
2.2.7
Überblick über die zentralen Prozesse der internen und die wichtigen Phasen der externen französischen Sprachgeschichte vom Lateinischen bis in die Gegenwart sowie über Prinzipien des Sprachwandels (HF)
2.2.8
Kontrastieren des Französischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache, dem Lateinischen und dem Deutschen unter synchronischem und gegebenenfalls diachronischem Aspekt (HF)
2.3
L i t e r a t u r w i s s e n s c h a f t 2.3.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.3.2
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation
2.3.3
Überblick über die Entwicklung der französischsprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, auch auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache
2.3.4
historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucksformen
2.3.5
themenbezogene Analyse und Interpretation von Literatur unter Berücksichtigung verschiedener medialer Ausdrucksformen (HF)
2.3.6
vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen und Autoren vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer Literatur (HF zwei Gebiete; BF ein Gebiet aus dem 19.- 21. Jahrhundert)
2.3.7
Reflexion von Literatur als Element des kulturellen Gedächtnisses, transkultureller Diskurse sowie der Herausbildung von Identitäten unter Einbeziehung der Frankophonie (vertieft im HF)
2.4
L a n d e s-  u n d  K u l t u r w i s s e n s c h a f t e n
2.4.1
fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse der wichtigsten Zielländer
2.4.2
Reflexion (trans-)kultureller Prozesse und Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes und der Globalisierung
2.4.3
Analyse ausgewählter Phänomene des Kulturraumes auch aus historischer Perspektive
2.4.4
Analyse der französischen Medienkultur und ihrer verschiedenen Ausdrucksformen
2.4.5
funktional ausgewählte Theorien und Methoden der Kulturwissenschaften (HF)
2.4.6
Gegenstände und Methoden des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs (HF)
2.5
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.1
Überblick über grundlegende Theorien und Forschungserkenntnisse zum Fremdsprachenerwerb und -lernen
2.5.2
Grundlagen und Ziele der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten und kommunikativen Französischunterrichts
2.5.3
fremdsprachliches und interkulturelles Lernen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) und der aktuellen Bildungsstandards
2.5.4
Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Französischunterricht auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums (Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen, Methoden; Lehr- und Lernmaterialien und Medien)
2.5.5
vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Französischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, interkulturelles Lernen, Materialienentwicklung, Verwendung des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation, bilinguales Lernen und Lehren (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung erfolgt in französischer Sprache.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je zwei Schwerpunktthemen. In der Sprachwissenschaft muss mindestens ein gegenwartsbezogenes Fachgebiet berücksichtigt sein. In der Literaturwissenschaft beziehen sich die Schwerpunktthemen auf das 17.- 21. Jahrhundert, wobei das 20.- 21. Jahrhundert berücksichtigt sein muss. Die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen sowie die Prüfung der Schwerpunkte in Sprach- und Literaturwissenschaft schließen Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je ein Schwerpunktthema. In der Sprachwissenschaft stammt das Thema aus einem gegenwartsbezogenen Fachgebiet, in der Literaturwissenschaft aus dem 19.- 21. Jahrhundert. Die Prüfung des Grundlagen- und Überblickswissens in Sprach-und Literaturwissenschaft schließt Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Geographie (Haupt- und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über anschlussfähiges geographisches Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte fachlich korrekt zu gestalten, inhaltlich zu bewerten, neuere Forschungsergebnisse zu verfolgen und neue Themen adressatengerecht in den Unterricht einzubringen,
1.2
sind vertraut und geübt mit grundlegenden Arbeits- und Darstellungsmethoden der Geographie,
1.3
sind in der Lage, geographische und geowissenschaftliche Sachverhalte in verschiedenen Sachzusammenhängen zu erfassen, zu bewerten und darzustellen sowie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Relevanz der Sachverhalte zu begründen,
1.4
sind in der Lage, sich Regionalkenntnisse an ausgewählten regionalen Beispielen anzueignen,
1.5
sind in der Lage, naturwissenschaftliche und gesellschaftswissenschaftliche Inhalte an regionalen Beispielen auf verschiedenen Maßstabsebenen zu verknüpfen und räumliche Entwicklungen zu analysieren,
1.6
verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Grundwissen, insbesondere über Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen und curricularer Ansätze, und kennen neuere Entwicklungen der Fachdidaktik,
1.7
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im Planen und Gestalten strukturierter Unterrichtseinheiten sowie im Durchführen von Unterrichtsstunden,
1.8
verfügen über vertiefte allgemein- und regionalgeographische, geoökologische sowie nachbarwissenschaftliche Kenntnisse und Erkenntnisse und beherrschen ein erweitertes Repertoire an Methoden und Instrumenten geographischer Erkenntnisgewinnung (HF).
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Grundlegende Kenntnisse im Bereich der Allgemeinen Physischen Geographie
2.1.1
Geomorphologie, einschließlich endogener und exogener Prozesse
2.1.2
Klimageographie 2.1.3
Bodengeographie 2.1.4
Biogeographie 2.1.5
Hydrogeographie (HF) 2.1.6
Geoökologie (HF) 2.2
Grundlegende Kenntnisse im Bereich der Humangeographie
2.2.1
Siedlungsgeographie, einschließlich Stadtgeographie
2.2.2
Wirtschaftsgeographie, einschließlich volks- und betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse
2.2.3
Bevölkerungs- und Sozialgeographie 2.2.4
geographische Entwicklungsforschung (HF) 2.2.5
politische Geographie (HF) 2.3
Kenntnis von Gesellschafts- und Umweltbeziehungen (HF)
2.3.1
Themen zum Beispiel aus den Bereichen: -
globaler Wandel -
Ressourcen -
Naturgefahren -
Raum- und Regionalplanung -
Landschaftszonen 2.4
Kenntnis der Regionalen Geographie 2.5
Kenntnis grundlegender Arbeits- und Darstellungsmethoden
2.5.1
physisch-geographische Methoden (zum Beispiel Geländearbeit, Labormethoden)
2.5.2
humangeographische Methoden (zum Beispiel Befragung, Interview, Text- und Medienanalyse, Nutzungskartierung)
2.5.3
Kartographie, Geoinformationssysteme und Fernerkundung
2.5.4
Raumanalyse und -bewertung 2.5.5
Mineral- und Gesteinsbestimmung 2.5.6
praktisches Arbeiten im Gelände und Durchführung von Exkursionen
2.6
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.6.1
fachdidaktische Theorien und Unterrichtskonzeptionen
2.6.2
Bildungsstandards und Curricula 2.6.3
fachdidaktische Rekonstruktion fachwissenschaftlicher Inhalte (HF)
2.6.4
Schülervorverständnisse und Schülermotivation 2.6.5
Analyse von Lehrerhandeln (HF) 2.6.6
Planung und Analyse von Geographieunterricht 2.6.7
fachspezifische Unterrichtsmethoden und -medien 3
Durchführung der mündlichen Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung, die sowohl im Hauptfach als auch im Beifach über die vom Kandidaten angegebenen Schwerpunkte hinausgehen muss. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich der Allgemeinen Physischen Geographie, einen aus dem Bereich der Humangeographie, einen aus dem Bereich Regionale Geographie oder Gesellschaftsund Umweltbeziehungen.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich der Allgemeinen Physischen Geographie, einen aus dem Bereich der Humangeographie.
Geschichte (Haupt- und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden) Latinum, Englisch und eine weitere Fremdsprache (passiv beherrscht)
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über die wissenschaftlichen und ersten fachdidaktischen Kompetenzen, um Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im gymnasialen Geschichtsunterricht zu initiieren und zu gestalten,
1.2
verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus allen Epochen, das zentrale Aspekte der europäischen und der außereuropäischen sowie der Nationalgeschichte einschließt und exemplarisch in der Regional- und Landesgeschichte vertieft wird,
1.3
sind in der Lage, historische Sachverhalte selbstständig zu erarbeiten und zu beurteilen,
1.4
sind vertraut mit den Methoden und Arbeitstechniken des Fachs,
1.5
wissen um die Geschichtlichkeit historischer Grundbegriffe,
1.6
verfügen über klare räumliche und zeitliche Vorstellungen,
1.7
sind in der Lage, die wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel als Instrumente der historischen Recherche kritisch und selbstständig zu verwenden,
1.8
kennen wichtige geschichtswissenschaftliche Forschungsansätze,
1.9
können raum-, kulturen- und epochenvergleichende Problemstellungen erarbeiten und Transfers herstellen,
1.10
sind in der Lage, das im Studium erworbene Wissen selbstständig zu erweitern und dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt des Fachs entsprechend zu ergänzen,
1.11
können thematische Schwerpunkte setzen, komplexe historische Probleme ordnen und Zusammenhänge herstellen,
1.12
sind in der Lage, das Wissen um die historische Prägung der Gegenwart zu vermitteln,
1.13
beherrschen die kritische Auseinandersetzung sowohl mit historischen Quellen als auch mit den Ergebnissen historischer Forschung und können diese vermitteln,
1.14
verfügen über Kriterien zur Beobachtung und Analyse von Geschichtsunterricht in der Sekundarstufe I und II (Letzteres nur HF),
1.15
sind in der Lage ziel- und problemorientiert kleinere Lerneinheiten für die Sekundarstufe I und II zu planen (Letzteres nur HF),
1.16
verfügen über vertiefte fachwissenschaftliche Kompetenzen (HF).
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
A l l g e m e i n e s 2.1.1
Quellenkunde und Quellenkritik 2.1.2
Methoden und Theorien der Geschichtswissenschaft
2.2
A l t e G e s c h i c h t e 2.2.1
Überblick 2.2.1.1
Überblick über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungen in der Alten Welt
2.2.1.2
Kenntnis grundlegender Quellen, wichtiger Forschungskontroversen und aktueller Ansätze in der Forschung
2.2.2
Chronologische Dimension 2.2.2.1
die mykenische Welt, die Dark Ages und das archaische Griechenland
2.2.2.2
Griechenland in klassischer Zeit 2.2.2.3
Alexander der Große und die Epoche des Hellenismus
2.2.2.4
die römische Republik 2.2.2.5
das Imperium Romanum in der Kaiserzeit 2.2.2.6
die Spätantike, die Ausbreitung des Christentums und der Zusammenbruch des weströmischen Reiches in der Völkerwanderungszeit
2.2.3
Systematische Dimension 2.2.3.1
politische Ordnungssysteme und politische Kulturen in der Antike
2.2.3.2
soziale und ökonomische Strukturen in der Antike
2.2.3.3
kulturelle und religiöse Phänomene im Wandel 2.2.3.4
Lebenswelten in der Antike 2.2.3.5
Wissenskulturen 2.3
M i t t e l a l t e r 2.3.1
Überblick 2.3.1.1
Überblick über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungen des Mittelalters (5.-15. Jh.)
2.3.1.2
Kenntnis grundlegender Quellen, wichtiger Forschungskontroversen und aktueller Ansätze in der Forschung zur mittelalterlichen Geschichte
2.3.2
Chronologische Dimension 2.3.2.1
Frühes Mittelalter: die Ausbildung der frühmittelalterlichen Königreiche (Ethnogenesen - Völkerwanderung, Merowinger) und das karolingische Europa
2.3.2.2
Hochmittelalter: Europa im Zeichen des hegemonialen Kaisertums (Ottonen, Salier) und das staufische Imperium
2.3.2.3
Spätmittelalter: europäische Krisen und die Herausbildung der modernen Welt
2.3.3
Systematische Dimension 2.3.3.1
politische Ordnungssysteme und politische Kulturen
2.3.3.2
Wirtschaft, Gesellschaft und Alltag 2.3.3.3
Religiosität und Religion 2.3.3.4
Wissenskulturen 2.3.3.5
mittelalterliche Grundlagen Europas in Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft
2.4
F r ü h e  N e u z e i t,  N e u e r e  u n d  N e u e s t e  G e s c h i c h t e
2.4.1
Überblick 2.4.1.1
Überblick über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungen der Frühen Neuzeit (16.-18. Jh.) und der Neueren und Neuesten Geschichte (19.-20. Jh.)
2.4.1.2
Kenntnis grundlegender Quellen, wichtiger Forschungskontroversen und aktueller Ansätze in der Forschung zur Frühen Neuzeit und zur Neueren und Neuesten Geschichte
2.4.2
Chronologische Dimension 2.4.2.1
Renaissance und Humanismus, Entdeckungen, Konfessionsbildung und konfessionelles Zeitalter
2.4.2.2
Krieg, politische Ordnung und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit
2.4.2.3
Absolutismus, Aufklärung und Reformen im 18. Jahrhundert
2.4.2.4
Europäische Geschichte im »langen« 19. Jahrhundert
2.4.2.5
Erster Weltkrieg und Zwischenkriegszeit in Europa
2.4.2.6
Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg 2.4.2.7
deutsche und europäische Geschichte seit 1945 2.4.2.8
Ost-West-Konfrontation und ihre Überwindung, insbesondere Kalter Krieg, innere Entwicklung betroffener Länder, globale Dimension, Aufstieg neuer Mächte
2.4.3
Systematische Dimension 2.4.3.1
Wirtschaft, Gesellschaft und Alltag im Wandel 2.4.3.2
Kulturelle Phänomene im Wandel 2.4.3.3
Politische Ideen und Revolutionen 2.4.3.4
Europäische Expansion bis zum Ende der Kolonialreiche
2.4.3.5
Außereuropäische Geschichte in der Neuzeit 2.5
V e r t i e f t e  S t u d i e n  (H F) 2.5.1
selbstständige Erarbeitung wissenschaftlicher Problemstellungen und Methoden durch Beteiligung an forschungsorientierten Lehrveranstaltungen
2.5.2
vertiefte Kenntnis von Quellen, Forschungspositionen und historischen Fachbegriffen
2.5.3
problemorientierte und epochenübergreifende Längsschnitte
2.6
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.6.1
Aufgaben und Ziele der Fachdidaktik Geschichte und des gymnasialen Geschichtsunterrichts
2.6.2
Prinzipien und Kategorien des Geschichtsunterrichts
2.6.3
fachspezifische Ziele und Inhalte des aktuellen Bildungsplans für das Gymnasium, insbesondere auch der gymnasialen Oberstufe (Letzteres nur HF)
2.6.4
Unterrichtsformen im Geschichtsunterricht 2.6.5
fachspezifische Methoden und ihre Anwendung im Geschichtsunterricht der Sekundarstufe I und II (Letzteres nur HF), Einsatz von Medien
2.6.6
Konzeption von Lerneinheiten in der Sekundarstufe I und II (Letzteres nur HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern vier Schwerpunkte: einen aus dem Bereich Alte Geschichte, einen aus dem Bereich Mittelalter, einen aus dem 16. bis 19. Jahrhundert, einen aus dem 20. Jahrhundert.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte: einen aus den Bereichen Alte Geschichte oder Mittelalter, einen aus dem Bereich 16.-20. Jahrhundert.
Griechisch (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Graecum und Latinum 1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen sind in der Lage
1.1
Sprachkompetenz, sprachwissenschaftliche Kompetenz
1.1.1
auch schwierige griechische Texte ohne Hilfsmittel zielsprachenorientiert zu übersetzen,
1.1.2
deutsche Texte, die dem antiken Gedankenkreis zugeordnet sind, ins Griechische zu übertragen,
1.1.3
Elemente der griechischen Sprache in metasprachlichen Kategorien zu beschreiben und sprachvergleichend über die Funktion von Sprache zu reflektieren,
1.2
Literaturwissenschaftliche, kulturwissenschaftliche Kompetenz
1.2.1
griechische Texte im Zusammenhang des Werkes und der Gattung auf der Basis wissenschaftlicher Forschungen zu interpretieren,
1.2.2
Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontext einzuordnen und in ihrer Bedingtheit zu verstehen,
1.2.3
die Rezeption von Texten und Vorstellungen bis in die Gegenwart zu verfolgen,
1.2.4
Wurzeln europäischen Denkens und Handelns in der griechischen Kultur zu benennen,
1.2.5
Inhalte der antiken Kultur und anderer Disziplinen (zum Beispiel Geschichte, Kunst, Religion, Philosophie) fachübergreifend zu vernetzen,
1.3
Fachdidaktische Kompetenz 1.3.1
unter Einbeziehung grundlegender didaktischer und methodischer Fragestellungen Entwürfe zur Unterrichtsgestaltung in der Spracherwerbsphase und der Lektürephase zu erstellen,
1.3.2
einzelne Stunden unter Anleitung durchzuführen, deren Planung und Realisierung auszuwerten.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Sprache 2.1.1
Aneignung eines für die Originallektüre notwendigen Wortschatzes
2.1.2
Wortgrammatik, Satzgrammatik, Textgrammatik 2.1.3
Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik (attisches Griechisch)
2.1.4
Geschichte der griechischen Sprache unter Berücksichtigung der Dialekte und mit Einblick in die Entwicklung bis zum Neugriechischen (HF)
2.1.5
wissenschaftliche Sprachbetrachtung (deskriptive und historische Betrachtungsweise); Anwendung auf das Griechische (HF)
2.2
Literatur 2.2.1
auf eigener Lektüre in der Originalsprache beruhende Kenntnis wesentlicher, vor allem schulrelevanter Autoren und Werke (Dichtung und Prosa) unter Einbeziehung ihrer Überlieferungs- und Forschungsgeschichte und Benutzung wissenschaftlicher Hilfsmittel
2.2.2
Literaturgeschichte: Überblick über die Epochen der griechischen Literatur
2.2.3
Gattungen und Textsorten der griechischen Literatur
2.2.4
Literaturtheorie, Rhetorik, Poetik 2.2.5
Prosodie und Metrik 2.2.6
Rezeption in Literatur, Bildender Kunst, Musik 2.2.7
Methoden der Textarbeit (textimmanente und textexterne Interpretationskategorien)
2.2.8
Hilfswissenschaften: Epigraphik, Paläographie (HF)
2.3
Kultur und Geschichte 2.3.1
Geschichte des griechisch-römischen Altertums 2.3.2
Geographie des Mittelmeerraums, insbesondere Griechenlands, Topographie Athens, archäologische Stätten
2.3.3
griechische Kunst und Architektur 2.3.4
Mythologie und Religion; Christentum in der griechischen Welt
2.3.5
griechische Philosophie und ihre Rezeption 2.3.6
Fortwirken der griechischen Sprache und der griechischen Kultur
2.3.7
Staatstheorien 2.3.8
Alltagsleben 2.4
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.4.1
Bildungsstandards: Kompetenzen und Inhalte 2.4.2
Lehrbuchdidaktik: Grammatikmodelle; Einführung von Grammatikphänomenen; Übungsformen; Textarbeit
2.4.3
Formen der Textarbeit: Textauswahl; Texter-schließungs- und Übersetzungsmethoden; Interpretationsverfahren
2.4.4
Interdependenz von Inhalten (Unterrichtsgegenstand), Lernzielen und Unterrichtsformen, Einsatz von Medien
2.4.5
Spracherwerbsphase/Lektürephase: Formen der Leistungsbeurteilung (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Absprache mit ihrem Prüfer drei Schwerpunkthemen: 1. einen schulrelevanten Prosaautor (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk), 2. einen schulrelevanten Dichter (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk), 3. einen weiteren Autor oder ein Sachthema aus der Zeit von Homer bis zum Ende der Spätantike. Die Prüfung der drei Schwerpunktthemen (40 Minuten) erfasst die unter 1.1. und 1.2. aufgeführten sprachlichen, sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen. 20 Minuten der Prüfung beziehen sich auf Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten.
Beifach
Die mündliche Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Absprache mit ihrem Prüfer zwei Schwerpunkthemen: 1. einen schulrelevanten Prosaautor (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk), 2. einen schulrelevanten Dichter (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk). Die Prüfung der zwei Schwerpunktthemen (30 Minuten) erfasst die unter 1.1. und 1.2. aufgeführten sprachlichen, sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen. 15 Minuten der Prüfung beziehen sich auf Grundlagen- und Überblickwissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten.
Informatik (Hauptfach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen kennen die wichtigsten Inhalte und Methoden der Informatik, können diese auf allen Stufen des Gymnasiums vermitteln sowie die Bedeutung und die Auswirkungen der Informatik angemessen darstellen und reflektieren.
1.1
Grundlagenbezogene Kompetenzen 1.1.1
Sie können in fortgeschrittener Weise mit den mathematischen, logischen, statistischen und physikalischen Hilfsmitteln, die für die Informatik erforderlich sind, umgehen. Sie können in abstrakten Modellen denken und beherrschen konstruktives Vorgehen.
1.1.2
Sie verstehen zentrale Begriffe und Konzepte der Informatik, wie den des Algorithmus und Rechners, in einer von der technischen Realisierung unabhängigen, abstrakten Form, um so zum Beispiel die Grenzen algorithmischer Verfahren und deren Korrektheit und Effizienz einschätzen zu können.
1.1.3
Sie können Informatik-Probleme formal beschreiben, analysieren und strukturieren und sind in der Lage, Anforderungen an Hard- und Softwaresysteme in effiziente Lösungen umzusetzen und systematisch zu testen.
1.1.4
Sie beherrschen die wichtigsten Algorithmen, Datenstrukturen und Muster zur Lösung von Problemen einschl. zentraler Programmierparadigmen. Sie kennen exakte und approximative Berechnungen, sie kennen Verschlüsselungs- und Komprimierungsverfahren sowie Maßnahmen zur Datensicherheit.
1.2
Anwendungsbezogene Kompetenzen (insbesondere in der Softwaretechnik)
1.2.1
Sie beherrschen mindestens eine Programmiersprache, sind mit weiteren Sprachen vertraut und kennen mindestens ein größeres Informatiksystem gut.
1.2.2
Sie können Probleme so zerlegen und Schnittstellen so definieren, dass die hierfür entwickelten Informatiksysteme wartbar, anpassbar und zuverlässig sind.
1.2.3
Sie besitzen solide Kenntnisse im Bereich Modellierung, Software-Architektur und verteilte Systeme und kennen den Einsatz von Mustern und Bibliotheken.
1.2.4
Sie können sich in vorhandene Programme einarbeiten. Sie können vorhandene Programmelemente sinnvoll nutzen und Systeme im Team entwickeln.
1.3
Weitere fachliche Kompetenzen 1.3.1
Sie verstehen die Mensch-Maschine-Interaktion, können gesellschaftliche Auswirkungen der Informatik darlegen und kennen die Bedeutung der Informatik für Ausbildungsprozesse sowie für die Organisation, Steuerung und Überwachung.
1.3.2
Sie haben Einsicht in die Konzepte und Funktionsweise von Kommunikationssystemen (vor allem Rechnernetze und webbasierte Anwendungen).
1.4
Fachübergreifende Kompetenzen 1.4.1
Sie können systematisieren, dokumentieren und Normen einhalten.
1.4.2
Sie besitzen einen Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Informatik.
1.4.3
Sie kennen rechtliche und gesellschaftliche Auswirkungen der Informatik.
1.4.4
Sie können wissenschaftliche Originalarbeiten exemplarisch bearbeiten und deren Inhalt aufbereiten. Zugleich besitzen sie die Befähigung zu eigenständiger Weiterbildung und lebenslangem Lernen.
1.5
Fachdidaktische Kompetenzen 1.5.1
Sie können Bildungsziele der Informatik in den Allgemeinbildungsauftrag der Schule einordnen.
1.5.2
Sie haben Einblick in fachdidaktische Konzepte aller Schulstufen des Gymnasiums und kennen Methoden zum Entwurf von Unterrichtseinheiten.
1.5.3
Sie können Aufgabenstellungen altersgerecht aufbereiten, in die Erfahrungswelt der Schüler/-innen übertragen und einen teamorientierten Unterricht gestalten.
1.5.4
Sie können informatikspezifische Curricula vergleichen und zugehörige Unterrichtspläne in attraktive konsekutive Unterrichtseinheiten umsetzen.
1.5.5
Sie sind mit den einschlägigen Ergebnissen der Lehr-Lernforschung vertraut und in der Lage, konzeptionelle Entwürfe vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse zu reflektieren.
1.5.6
Sie kennen im Informatikunterricht einsetzbare Werkzeuge und Systeme.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Grundlagen der Informatik 2.1.1
Mathematik für Informatiker 2.1.2
Logik, Statistik; vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich diskrete Strukturen
2.1.3
abstrakte Maschinen, insbesondere Automaten, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität
2.1.4
formale Systeme, insbesondere Graphen, Datentypen, Semantik, Netze
2.1.5
Algorithmen und Datenstrukturen, insbesondere Listen, Stapel, Schlangen, Bäume, Hashing, Verifikation, Effizienz, Implementierung
2.1.6
Programmierung, insbesondere Programmierkonzepte, Programmierparadigmen
2.1.7
Modellierung und grundlegende Prinzipien der Softwaretechnik
2.1.8
Technische Informatik, insbesondere Funktionsprinzipien, Bauelemente, Rechnerstrukturen
2.1.9
für das Fach Informatik spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich projektorientierten Arbeitens
2.2
Informatik der Systeme 2.2.1
verteilte Systeme und Rechnernetze 2.2.2
Datenbanken und Informationssysteme 2.2.3
Software Engineering 2.2.4
sichere und zuverlässige Systeme 2.2.5
spezielle Themen, zum Beispiel Betriebssysteme, Programmiersprachen und Übersetzerbau, Rechnerarchitektur, Mensch-Maschine-Interaktion, Graphische und Bild verarbeitende Systeme, Modellbildung und Simulation, Kognitive Systeme und Robotik sowie Themen aus der Theoretischen oder der Technischen Informatik
2.3
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.3.1
Bildungsziele der Informatik; Begründung für den Informatikunterricht; Charakterisierung des Fachs und fundamentale Ideen; Auswahlkriterien für Unterrichtsinhalte
2.3.2
Unterrichtskonzepte für den Informatikunterricht in beiden Sekundarstufen, insbesondere zu den Kernpunkten Modellierung, Programmierung, Problemlösung und Validierung
2.3.3
Lehr-Lernprozesse inklusive Lernvoraussetzungen und Lernschwierigkeiten
2.3.4
Methoden des Informatikunterrichts, insbesondere Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Projektarbeiten und Vorgehensweisen bei der Erfolgskontrolle
3
Durchführung der Prüfung
Das Studium wird beendet mit einer fachwissenschaftlichen mündlichen Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können), ein Drittel der Prüfungszeit entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktgebiete, je eines aus der praktischen, der theoretischen und der technischen Informatik. Beispiele für Prüfungsgebiete aus der praktischen Informatik sind »Datenbanken und Informationssysteme«, »Programmiersprachen« oder »Verteiltes Rechnen«; Bespiele aus der theoretischen Informatik sind »Algorithmen und Datenstrukturen« oder »Programmverifikation und formale Semantik«; Beispiele aus der technischen Informatik sind »Robotik« oder »Rechnernetze«. Auf die gewählten Schwerpunktgebiete entfallen insgesamt 40 Minuten Prüfungszeit, weitere 20 Minuten entfallen auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen.
Islamische Religionslehre (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen
Hauptfach: Arabisch sowie Türkisch- oder Persischkenntnisse
Beifach: Arabischkenntnisse sowie Türkisch- oder Persischkenntnisse
Türkisch- oder Persischkenntnisse können durch Kenntnisse einer anderen Sprache aus einem islamisch geprägten Kulturkreis ersetzt werden.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine umfassende theologisch-religionspädagogische Kompetenz als Bestandteil eines ganzheitlichen Bildungsprozesses, in dem auch die eigene Persönlichkeit und Religiosität im Hinblick auf die zukünftige Berufsrolle als Religionslehrerin oder Religionslehrer kritisch reflektiert und weiterentwickelt wird,
1.2
verfügen über die Fähigkeit zum historisch-kritischen Umgang mit den zentralen Quellen des islamischen Glaubens (Koran und Sunna) sowie ihrer Auslegungs- und Wirkungsgeschichte,
1.3
sind in der Lage, die koranische Überlieferung, die islamisch-theologische Tradition sowie ihren theologischen Gehalt in der Vernetzung mit politischen, sozial-, institutions-, kultur-, wissenschafts- und mentalitätsgeschichtlichen Dimensionen in Geschichte und Gegenwart darzustellen,
1.4
können die Aussageintention sprachlicher und nicht sprachlicher Äußerungen der Vergangenheit und Gegenwart analysieren und in ihrer Bedeutung für heutiges Erleben, Denken und Handeln wahrnehmen und reflektieren,
1.5
verfügen über die methodische und theoretische Kompetenz zum Verstehen und zur sachgerechten Darstellung nicht islamischer Religionen und interkultureller Fragestellungen, verbunden mit der Fähigkeit, den islamischen Glauben im Rahmen interreligiöser und interkultureller Problemhorizonte theologisch zur Sprache zu bringen,
1.6
können den islamischen Glauben und seine wesentlichen Inhalte in ihrem Zusammenhang problemorientiert und gegenwartsbezogen reflektieren und darstellen,
1.7
können den islamischen Glauben in seiner Relevanz für individual- und sozialethische Fragestellungen reflektieren und im Dialog mit Positionen der philosophischen Ethik und anderer theologischer Ethiken argumentativ vertreten,
1.8
sind in der Lage, sich im Wissen um die eigene muslimische Identität kritisch-konstruktiv mit anderen islamischen Rechtsschulen und Denkschulen auseinanderzusetzen und zu verständigen,
1.9
verfügen über die Fähigkeit, religionspädagogische Grundfragen im Dialog mit den Erziehungswissenschaften, Sozialisationstheorien und der Entwicklungspsychologie zu reflektieren und das Fach Islamische Religionslehre an der Schule und im Kontext der anderen Schulfächer reflektiert zu vertreten,
1.10
können die eigene theologisch-religionspädagogische Kompetenz in die Planung von Unterricht und die Strukturierung von Lern- und Bildungsprozessen sachgerecht einbringen und dabei den fachgerechten Einsatz von Methoden und Medien kritisch reflektieren.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Koran und Koranexegese 2.1.1
Klassische und moderne Koranexegese 2.1.2
Methoden historisch-kritischer Textauslegung und Hermeneutik des Koran
2.1.3
Zentrale Korankommentare 2.1.4
Überblick über die Geschichte der Koranexegese bei Sunniten und Schiiten
2.1.5
Zentrale theologische und ethische Themen in ihrer historischen Entwicklung und Bedeutung
2.1.6
Muslimische Ideengeschichte im Kontext der koranischen Exegese und Religionsgeschichte
2.1.7
Wirkungsgeschichte des Koran anhand ausgewählter Beispiele
2.1.8
Rezitationsregeln des Koran 2.1.9
Ästhetische Dimensionen (insbesondere i’ğāz al-Qur‘ān, Aussprache, Schrift, Tonlagen)
2.2
Hadith-Wissenschaften 2.2.1
Zentrale Hadith-Quellen (insbesondere Sammlungen zu Aussprüchen, Handlungen und Überlieferungen zum Propheten) und deren Auslegung
2.2.2
Methodik der Hadithwissenschaften 2.2.3
Zentrale Texte aus weiteren Schriften zum Propheten, zu den Prophetengefährten und zu den Altvorderen
2.2.4
Geschichte der Hadith-Auslegung mit besonderer Berücksichtigung der Geschichte der Auslegungsgeschichte
2.2.5
Zentrale theologische, ethische und soziopolitische Themen der Hadith-Werke
2.2.6
Wirkungsgeschichte der Sunna des Propheten anhand ausgewählter Beispiele
2.3
Islamische Geschichte 2.3.1
Epochen der islamischen Geschichte (Prophetenzeit, Zeit der rechtgeleiteten Khalifen; Omayyaden, Abbasiden, Osmanen, Andalusien, allgemeine und spezielle Aspekte der islamischen Geschichte), Geschichte der Rechtsschulen mit exemplarischen Vertiefungen
2.3.2
Zentrale Themen der Dogmen- und Theologiegeschichte
2.3.3
Mindestens einen historischen Längsschnitt 2.3.4
Methodik des islamisch-wissenschaftlichen Arbeitens, Kontextualisierung und Interpretation muslimischer Quellen
2.3.5
Islamische Kunstgeschichte und Ästhetik 2.3.6
Sira (Prophetengeschichte) und Einleitungsfragen
2.3.7
Forschungen der Orientalistik zur Sira 2.3.8
Texte: Klassische und moderne Ansätze zur Sira, Einzelaspekte der Sira
2.4
Systematische Theologie: Kalam, Aqa‘id und Philosophie
2.4.1
Theologie als Wissenschaft und theologische Erkenntnislehre
2.4.2
Religionstheoretische Grundfragen (Religionsbegriff, Religionskritik, Theologie der Religionen); Theologie und Hermeneutik der Beziehungen des Islams zu nicht-islamischen Religionen
2.4.3
Zentrale dogmatische Themen der islamischen Lehre in ihrem systematischen Zusammenhang und im interdisziplinären Diskurs
2.4.4
Klassische Konzeptionen der Kalam-Wissenschaften
2.4.5
Grundfragen islamischer Ethik im Dialog mit ausgewählten Entwürfen philosophischer Ethik
2.4.6
Islamische Philosophie; Ansätze klassischer und moderner Philosophie
2.4.7
Historische Entwicklung und Geschichte der unterschiedlichen Strömungen
2.5
Islamisches Recht: Fiqh 2.5.1
Theorie und Praxis des Islamischen Rechts 2.5.2
Theoretische und methodische Grundlagen der Islamischen Rechtwissenschaften (usul al-fiqh)
2.5.3
Zentrale rechtswissenschaftliche Fragen in Zusammenhang mit der Islamischen Lehre (insbesondere Koran, Hadith-Wissenschaften)
2.5.4
Klassische Konzeptionen der Islamischen Rechtswissenschaften
2.5.5
Geschichte der Rechtsschulen, Konfessionskunde, kontroverstheologische Probleme und innerislamische Annäherungen
2.5.6
Kontextualisierung des islamischen Rechtes in der Moderne und in modernen westlichen Gesellschaften
2.6
Islamische Mystik: Tasawwuf (HF) 2.6.1
Erkenntnisgeschichte der islamischen Mystik 2.6.2
Geschichte der islamischen Orden (tariqa) 2.6.3
Heiligengeschichte (tarih al-awliya) 2.6.4
Deutung der islamischen Mystik für das muslimische Leben, Vergleich zur christlichen und jüdischen Mystik
2.6.5
Ausgewählte Themen der islamischen Mystik 2.6.6
Geschichte mystischer Strömungen 2.7
Religionswissenschaft 2.7.1
Grundfragen, Theorien und Methoden der Religionswissenschaft und der Interkulturellen Theologie
2.7.2
Grundkenntnisse und vertiefte exemplarische Kenntnisse der großen zeitgenössischen nicht-islamischen Religionen
2.7.3
Kenntnisse neuer religiöser Bewegungen und der Esoterik
2.7.4
Geschichte und Gegenwart der Beziehungen zwischen Islam und nicht-islamischen Religionen; Grundfragen interreligiöser Begegnung; Möglichkeiten und Herausforderungen des Dialogs zwischen Gläubigen verschiedener Konfessionen und Religionen
2.7.5
Exemplarische Beschäftigung mit einem Aspekt des Themenfeldes »Religion(en) und moderne Gesellschaft(en)« und soziologische Fragen der muslimischen Präsenz in nicht-muslimischen Gesellschaften
2.7.6
Religionsgeschichte: Prophetie und Glauben in vorislamischer Zeit
2.8
Religionssoziologie (HF) 2.8.1
Allgemeine Soziologie und Religionssoziologie: Theorien, Methoden, Ansätze, Handlungsfelder
2.8.2
Islamisch geprägte Ansätze und Themen der Sozialwissenschaften
2.8.3
Empirische und theoretische Forschungen zu muslimischen Lebensformen in der Moderne (speziell Deutschland und Europa)
2.8.4
Islam und Moderne 2.9
Religionspädagogik 2.9.1
Allgemeine Religionspädagogik: Theorien, Methoden, Ansätze, Handlungsfelder
2.9.2
Spezielle Erkenntnisse islamischer Religionspädagogik
2.9.3
Wichtige Institutionen der muslimischen Erziehung (insbesondere Familie, Moschee, Madrasa)
2.9.4
Entwicklungspsychologische und sozialisationstheoretische Zugänge zur Religiosität von Kindern und Jugendlichen
2.10
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.10.1
Religionsdidaktik: Allgemeine Didaktik und fachdidaktische Ansätze, insbesondere didaktische Analyse, Elementarisierung, Kompetenzorientierung, Umgang mit Heterogenität
2.10.2
Selbstverständnis der Religionslehrerin beziehungsweise des Religionslehrers; Status des Faches an öffentlichen Schulen
2.10.3
Fachdidaktische Erschließung: Ansätze, Methoden, Themenfelder
2.10.4
Methoden: Kognitive, affektive und handlungsorientierte Lernformen, Sozialformen, Umgang mit Medien, Formen der Präsentation und Evaluation
2.10.5
Didaktik der gymnasialen Oberstufe (HF) 3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickwissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten nach Nummer 1 und 2 dieses Prüfungsfaches (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; soweit jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Die oder der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert insgesamt 60 Minuten. Die Bewerberinnen oder Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen oder Prüfern drei Schwerpunkte: Einen aus den Bereichen Koran und Koranexegese (2.1) oder Hadith-Wissenschaften (2.2), zwei aus den Bereichen Islamische Geschichte (2.3), Systematische Theologie: Kalam, Aqa‘id und Philosophie (2.4), Islamisches Recht: Fiqh (2.5), Islamische Mystik: Tasawwuf (2.6), Religionswissenschaft (2.7), Religionssoziologie (2.8) und Religionspädagogik (2.9).
Beifach
Die Prüfung dauert insgesamt 45 Minuten. Die Bewerberinnen oder Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen oder Prüfern zwei Schwerpunkte: Einen aus den Bereichen Koran und Koranexegese (2.1) oder Hadith-Wissenschaften (2.2), einen aus den Bereichen Islamische Geschichte (2.3), Systematische Theologie: Kalam, Aqa‘id und Philosophie (2.4), Islamisches Recht: Fiqh (2.5), Religionswissenschaft (2.7) oder Religionspädagogik (2.9).
Italienisch (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, den Landes- und Kulturwissenschaften, der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können auch durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe v. a. in Bezug auf die Romania)
Grundkenntnisse einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A 2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen)
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C 2 entspricht,
1.2
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines längeren Aufenthaltes in Italien erworben haben,
1.3
verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und den Landes- und Kulturwissenschaften und können grundlegende Theorien sowie aktuelle Fragestellungen reflektieren,
1.4
verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,
1.5
kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,
1.6
können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert in der Fremdsprache darstellen,
1.7
können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,
1.8
verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr- und Lernprozesse,
1.9
können fachwissenschaftliche Inhalte funktional mit fachdidaktischen Fragestellungen verbinden und für die Schulpraxis nutzbar machen.
2
Studieninhalte 2.1
S p r a c h p r a x i s 2.1.1
Sprachliche Fertigkeiten 2.1.1.1
Hör- und Hör-/Sehverstehen 2.1.1.2
Leseverstehen und Lesestrategien 2.1.1.3
Adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen
2.1.1.4
Textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten
2.1.1.5
schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung kontrastiver Einsichten in Wortschatz, Strukturen und Stil
2.1.2
Sprachliche Mittel 2.1.2.1
Lautbildung und Intonation 2.1.2.2
differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik
2.1.2.3
Grammatik: Morphologie und Syntax 2.1.3
Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb
Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.
2.2
S p r a c h w i s s e n s c h a f t 2.2.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.2.2
grundlegende Bereiche der Sprachwissenschaft: Phonetik und Phonologie, Orthographie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexik und Pragmatik
2.2.3
angewandte Sprachwissenschaft: Einzelne Schwerpunkte wie Psycholinguistik (insbesondere Spracherwerb) und Neurolinguistik
2.2.4
grundlegende Aspekte der Gesamtromania aus synchronischer und diachronischer Sicht
2.2.5
Varietäten- und Soziolinguistik: Fragen der präskriptiven Norm; gesprochenes und geschriebenes Italienisch, diaphasische und diastratische Varietäten, diatopische Varietäten (italiani regionali); Überblick über die primären Dialekte (HF); Fach- und Gruppensprachen (HF)
2.2.6
Aspekte der Mehrsprachigkeit und des Sprachkontakts, Minderheitensprachen und Sprach(en)politik (HF)
2.2.7
Überblick über die zentralen Prozesse der internen und die wichtigen Phasen der externen italienischen Sprachgeschichte vom Lateinischen bis in die Gegenwart sowie über Prinzipien des Sprachwandels (HF)
2.2.8
Kontrastieren des Italienischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache, dem Lateinischen und dem Deutschen unter synchronischem und gegebenenfalls diachronischem Aspekt (HF)
2.3
L i t e r a t u r w i s s e n s c h a f t 2.3.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.3.2
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation
2.3.3
Überblick über die Entwicklung der italienischen Literatur von den Tre Corone bis zur Gegenwart, auch auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache
2.3.4
historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucksformen
2.3.5
themenbezogene Analyse und Interpretation von Literatur unter Berücksichtigung verschiedener medialer Ausdrucksformen (HF)
2.3.6
vertiefte Kenntnis einzelner Epochen, Gattungen und Autoren von den Tre Corone bis zur Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung der zeitgenössischen Literatur (HF mindestens zwei Gebiete; BF ein Gebiet aus dem 20. bis 21. Jahrhundert)
2.3.7
Bedeutung der italienischen Literatur für die kulturelle Identität Italiens und Europas (HF)
2.4
L a n d e s- u n d K u l t u r w i s s e n s c h a f t e n
2.4.1
fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse Italiens
2.4.2
Reflexion kultureller Prozesse und Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes
2.4.3
Analyse ausgewählter Phänomene des italienischen Kulturraums auch aus historischer Perspektive
2.4.4
Analyse der italienischen Medienkultur und ihrer verschiedenen Ausdrucksformen
2.4.5
funktional ausgewählte Theorien und Methoden der Kulturwissenschaften (HF)
2.4.6 Gegenstände und Methoden des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs (HF)
2.4.6
Gegenstände und Methoden des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs (HF)
2.5
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.1
Überblick über grundlegende Theorien und Forschungserkenntnisse zum Fremdsprachenerwerb und -lernen
2.5.2
Grundlagen und Ziele der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten kommunikativen Fremdsprachenunterrichts
2.5.3
fremdsprachliches und interkulturelles Lernen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und der aktuellen Bildungsstandards
2.5.4
Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Italienischunterricht auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums (Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen, Methoden, Lehr- und Lernmaterialien, Medien)
2.5.5
vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Italienischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, interkulturelles Lernen, Entwicklung von Unterrichtsmaterialien, Verwendung des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Prüfung erfolgt in italienischer Sprache.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je zwei Schwerpunktthemen. In der Sprachwissenschaft muss mindestens ein gegenwartsbezogenes Fachgebiet enthalten sein, in der Literaturwissenschaft ein Bereich aus dem 20. bis 21. Jahrhundert. Die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen sowie die Prüfung der Schwerpunkte in Sprach- und Literaturwissenschaft schließen Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je ein Schwerpunktthema. In der Sprachwissenschaft stammt das Thema aus einem gegenwartsbezogenen Bereich, in der Literaturwissenschaft aus dem 20. bis 21. Jahrhundert. Die Prüfung des Grundlagen-und Überblickswissens in Sprach- und Literaturwissenschaft schließt Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Jüdische Religionslehre (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzung
Hebraicum der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
kennen die religiösen Hauptquellen des Judentums auf dem heutigen Stand der Wissenschaft und besitzen die Fähigkeit, ihre normative Geltung zeitgemäß darzustellen und zu vertreten (religiöse und wissenschaftliche Kompetenz),
1.2
können die alten Sprachen des Judentums als quellenerschließende und identitätsstiftende Medien einsetzen, um den Schülerinnen und Schüler einen adäquaten Zugang zu den jüdischen Texten und zum jüdischen Kult und Brauchtum zu vermitteln (sprachliche Kompetenz),
1.3
sind mit den traditionellen Auslegungsmethoden der jüdischen Quellen vertraut, zugleich kennen sie die modernen Interpretationen der verschiedenen Richtungen des Judentums (hermeneutische Kompetenz),
1.4
kennen die Geschichte des jüdischen Volkes und die Tendenzen der jüdischen Historiographie (historische Kompetenz),
1.5
sind mit der historischen Vielfalt jüdischer Kulturen, Lebenswelten und Literaturen vertraut und verfügen über kultur-, kunst- und literaturwissenschaftlichen Instrumente, um sie zu erschließen (kulturwissenschaftliche Kompetenz),
1.6
sind in der Lage, aus ihrer Quellenkenntnis und ihrem historischen und kulturwissenschaftlichen Wissen ein kohärentes Bild des Judentums zu entwerfen (systematische Kompetenz),
1.7
können die religiösen Quellen für aktuelle ethische Probleme und für Fragen aus der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler fruchtbar machen (ethische Kompetenz),
1.8
kennen einerseits die emanzipatorischen Potentiale der Religion und andererseits ihre fundamentalistischen Gefahren; sie sind imstande, den absoluten Anspruch des Glaubens mit dem gesellschaftlichen Pluralismus zu versöhnen (theologisch-politische Kompetenz),
1.9
kennen die Hauptvollzüge jüdischer Religionspraxis in den verschiedenen Richtungen des Judentums (praktische Kompetenz),
1.10
kennen die Hauptströmungen der jüdischen Pädagogik und sind mit der aktuellen religionspädagogischen Forschung vertraut (religionspädagogische Kompetenz),
1.11
sind mit den Grundfragen von Religionsunterricht und Religionsdidaktik vertraut und kennen aktuelle didaktische Modelle (fachdidaktische Kompetenz).
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Bibel und Jüdische Bibelauslegung 2.1.1
Aufbau, Inhalte und Themen der Hebräischen Bibel
2.1.2
Bibel in Einleitungswissenschaft und Religionsgeschichte
2.1.3
Textgattungen der Hebräischen Bibel: Rechtskorpora, Prophetie, Kulttheolgie (HF)
2.1.4
jüdische Auslegungstradition (Parshanut) und deren wichtigste Exponenten (Rabbinerbibel)
2.2
Talmud, Codices und Rabbinische Literatur 2.2.1
Hauptwerke der rabbinischen Literatur: Mishna, Tosefta, halachische und aggadische Midrashim, Jerusalemischer und Babylonischer Talmud
2.2.2
Entstehung, Aufbau, Inhalte der rabbinischen Quellen und ihre Rezeption in den mittelalterlichen Codices, Responsen und Kommentaren
2.2.3
rabbinische Hermeneutik und Logik: Auslegungsregeln und Interpretationsprinzipien (HF)
2.2.4
rabbinische Rechtskultur und jüdisches Recht (HF)
2.3
Geschichte des jüdischen Volkes 2.3.1
Überblick über die wichtigsten Perioden und Zentren der jüdischen Geschichte und Kulturen von der Antike bis zur Gegenwart: 1. und 2. Tempel; rabbinisches und hellenistisches Judentum der Antike; sefardisches und ashkenasisches Judentum im Mittelalter; West- und Ostjudentum in der Neuzeit, Zionismus und Geschichte des Staates Israel
2.3.2
Ursachen und Folgen der Judenfeindschaft: Judaeophobie, Antijudaismus, Antisemitismus
2.3.3
religiöse und säkulare Strömungen des modernen Judentums
2.3.4
Ansätze und Richtungen in der jüdischen Geschichtsschreibung (HF)
2.4
Jüdische Philosophie und Geistesgeschichte 2.4.1
Geschichte: Epochen der jüdischen Philosophie und Geistesgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart
2.4.2
Systematik: Theologie, Anthropologie, Ethik und Geschichtstheologie aus jüdischen Quellen
2.4.3
vertiefte Kenntnisse mindestens zweier Hauptwerke jüdischer Philosophie jeweils aus dem Mittelalter und der Moderne (HF)
2.4.4
Überblickswissen zur jüdischen Mystik und Spiritualität: Kabbala, Chassidismus
2.5
Jüdische Kulturen 2.5.1
Überblick über die wichtigsten Epochen der jüdischen Kunst von der Antike bis zur Gegenwart
2.5.2
Tradition der Bildpädagogik vom Mittelalter bis in die Neuzeit
2.5.3
Überblick über die hebräischen und jüdischen Literaturen
2.5.4
Vertiefte Lektüre der Werke jeweils einer/eines jüdischen Autorin/Autors der Diaspora und Israels (HF)
2.6
Praktische Religionslehre 2.6.1
Traditionelles »Lernen« (Limud) 2.6.2
Liturgie (Siddur, Machsor) 2.6.3
Jüdischer Alltag und Lebenszyklus (Halacha LeMa'asse)
2.6.4
Richtungen des Judentums 2.7
Religionspädagogik 2.7.1
Überblick über die Geschichte der Hauptströmungen jüdischer Pädagogik mit vertiefter Kenntnis eines Klassikers der jüdischen Pädagogik, eines Bildungsprogramms, eines Schulwerks oder eines Lehrerseminars (HF)
2.7.2
Kenntnis der traditionellen jüdischen Lernkultur und der Krise des traditionellen jüdischen Erziehungs- und Bildungswesens in der Moderne
2.7.3
Kenntnis des Verhältnisses von Staat, Schule, Religionsgemeinschaft und Religionsunterricht
2.7.4
Beherrschung der Systematik des Religionsunterrichts in Bibel, Midrasch, Talmud, jüdische Geschichte und Erinnerungskultur, jüdische Liturgie und Lebensformen
2.7.5
Reflektierter Umgang mit den Bildungsstandards und mit Lehrplänen im Fach Jüdische Religionslehre
2.7.6
Fertigkeiten im Umgang und in der Entwicklung mit Lehrmedien
2.8
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.8.1
Didaktik des Religionsunterrichts der Sekundarstufe I, insbesondere Symbol- und Ritualdidaktik, Bibel- und Midrashdidaktik, Geschichts- und Erinnerungsdidaktik
2.8.2
Didaktik des Religionsunterrichts der Sekundarstufe II, insbesondere problemorientierter Unterricht zur Systematik: Theologie, Anthropologie, Ethik (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; soweit jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf er auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich 2.1-2, einen aus dem Bereich 2.3 - 5, einen aus dem Bereich 2.7.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich 2.1-2, einen aus dem Bereich 2.3-5 oder 2.7.
Katholische Theologie (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können auch durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Hauptfach: Latinum und Graecum oder Griechischkenntnisse, die ein gutes Verständnis des neutestamentlichen Urtextes ermöglichen
Beifach: Latein- und Griechischkenntnisse. Soweit diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder eine Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum) nachgewiesen sind, ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen in Latein und Griechisch, die das Studium theologischer Texte ermöglichen, erforderlich.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
können die Eigenart der Theologie als Glaubenswissenschaft darstellen und argumentativ vertreten,
1.2
können die staatskirchenrechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichtes argumentativ vertreten,
1.3
beherrschen die spezifischen Methoden der theologischen Fächergruppen und des wissenschaftlichen Arbeitens,
1.4
können unterschiedliche Grundmuster theologischer Argumentation anwenden,
1.5
können die christliche Gottesrede im populärkulturellen Kontext transparent und anschlussfähig machen,
1.6
können sich konstruktiv mit neuzeitlicher Religionskritik und mit der Theodizeefrage auseinandersetzen,
1.7
können die Deutung der Welt als Schöpfung und das christliche Verständnis des Menschen in einem pluralen Umfeld von Welterfahrung zur Geltung bringen,
1.8
können die christliche Gottes- und Jesuserfahrung in unterschiedlichen Denk- und Sprachräumen zur Geltung bringen,
1.9
können theologische Grundaussagen über den Menschen auf die ethische Urteilsbildung und auf die Heranbildung von ethischen Grundhaltungen beziehen,
1.10
können zu Typen ethischer Normbegründung und zu wichtigen Gebieten der angewandten Ethik im Dialog mit gegenwärtigen Ethikdiskursen begründet Stellung nehmen,
1.11
können historische Epochen als Konstruktion beschreiben und Struktur und Methoden der historischen Urteilsbildung am Beispiel nachvollziehen,
1.12
können sich mit Anfragen an die reale Gestalt von Kirche von innen und außen auseinandersetzen,
1.13
wissen um die Neubesinnung der Kirche im 2. Vatikanischen Konzil und können diese auf dem Hintergrund exemplarischer Texte aus den Konzilsdokumenten entfalten,
1.14
können historische und systematische Kenntnisse im ökumenischen Dialog zur Geltung bringen,
1.15
sind in einer kritisch-konstruktiven Auseinandersetzung mit anderen religiösen oder weltanschaulichen Positionen und mit der säkularen Gesellschaft auskunfts- und dialogfähig,
1.16
können gegen Traditionen und Gegenwartsphänomene des Antisemitismus und der Diffamierung und Diskriminierung religiöser Gruppen argumentativ vorgehen,
1.17
können Liturgie in für die Schule relevanten Formen gestalten,
1.18
verfügen über eine fachliche und fachdidaktische Kompetenz in der biblischen, historischen, systematischen und praktischen Theologie,
1.19
können zentrale religionsdidaktische Ansätze sach-, schulform- und entwicklungsgerecht auf den Religionsunterricht beziehen,
1.20
können Lehr-/Lernsituationen kriteriengestützt beobachten und analysieren,
1.21
kennen und gewichten schul- und religionspädagogische Begründungen des Religionsunterrichts im Verhältnis zu Ethik- und Philosophieunterricht und können konfessionell-kooperative, interkulturelle und interreligiöse Konzepte reflektieren,
1.22
sind in der Lage, eine berufliche Identität als Religionslehrerin/-lehrer zu gewinnen, indem sie die eigene Glaubensbiographie mit kirchlichen Erwartungen, gesellschaftlich-kulturellen Bedingungen und theologischem Wissen in Verbindung bringen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Altes Testament/Neues Testament 2.1.1
Entstehung, Aufbau und Inhalt der einzelnen biblischen Bücher, der Großabschnitte des Alten und des Neuen Testaments und der Kanonbildung
2.1.2
vertiefende Exegese eines biblischen Buches oder eines zentralen Themas (HF)
2.1.3
Geschichte Israels 2.1.4
Geschichte, Glaubensvorstellungen und Lebensformen des biblischen Judentums
2.1.5
zentrale biblische Gottesbilder und die Entstehung des Monotheismus
2.1.6
die Gottesbotschaft des historischen Jesus, christologische und soteriologische Transformationen der Gottesrede
2.1.7
Entstehung und Entwicklung der narrativen Jesusüberlieferung und deren Ausfaltung in die literarische Vielfalt der Evangelien
2.1.8
theologische Konzepte der Verhältnisbestimmung von Kirche und Israel (HF)
2.2
Kirchengeschichte 2.2.1
Geschichte und Theologie des Ur- und Frühchristentums
2.2.2
Geschichte und Theologie der spätantiken Reichskirche
2.2.3
Christentumsgeschichte des Mittelalters 2.2.4
Christentumsgeschichte der Reformation und Konfessionalisierung
2.2.5
Christentumsgeschichte der Neuzeit und Zeitgeschichte
2.3
Philosophie/Fundamentaltheologie 2.3.1
Anliegen, Problemfelder, Grundbegriffe der Fundamentaltheologie; Modelle des Verhältnisses von Glauben und Wissen, von Offenbarung und Vernunft
2.3.2
Religionsphilosophie (HF) 2.3.3
Philosophische Gotteslehre 2.3.4
Religionskritik und Religionsbegründung 2.3.5
Theodizee und Anthropodizee 2.3.6
philosophische Anthropologie im Diskurs der Wissenschaften (HF)
2.3.7
grundlegende Kenntnisse der Weltreligionen im interkulturellen und interreligiösen Kontext
2.4
Dogmatik/Ökumenische Theologie 2.4.1
Problemstellungen, Grundbegriffe, Grundzüge der Dogmatik
2.4.2
Schöpfungstheologie, theologische Anthropologie und Gnadenlehre im Diskurs mit den Naturwissenschaften
2.4.3
christliche Trinitätslehre in theologiegeschichtlicher und systematisch-theologischer Perspektive (HF)
2.4.4
zentrale Entwürfe der Christologie und Soteriologie
2.4.5
Ekklesiologie 2.4.6
Sakramententheologie 2.4.7
Eschatologie 2.5
Theologische Ethik/Sozialethik/Moraltheologie / Christliche Gesellschaftslehre
2.5.1
Problemstellungen, Grundbegriffe, Grundzüge der Moraltheologie und der Sozialethik
2.5.2
Fundamentalmoral und Fundamentale Sozialethik (HF)
2.5.3
exemplarische Vertiefung individualethischer, beziehungsethischer und sozialethischer Bereiche der angewandten Ethik
2.6
Kirchenrecht 2.6.1
theologische und philosophische Begründung und Grundfragen des Kirchenrechts (HF)
2.6.2
kirchliches Verfassungsrecht 2.6.3
Grundbegriffe des Verkündigungsrechtes 2.6.4
kirchen- und staatskirchenrechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts
2.7
Liturgiewissenschaft 2.7.1
theologische und anthropologische Grundlagen der Liturgie
2.7.2
Strukturen und Formen liturgischen Handelns (HF)
2.7.3
eucharistische Liturgie und Liturgie der übrigen Sakramente
2.8
Praktische Theologie/Pastoraltheologie 2.8.1
Martyria und Diakonia im Selbstvollzug der Kirche (HF)
2.8.2
Praxisfelder der Kirche in Auseinandersetzung mit theologischen Disziplinen und Humanwissenschaften
2.9
Religionspädagogik 2.9.1
Grundbegriffe der Religionspädagogik (HF) 2.9.2
religions- und entwicklungspsychologische Theorien religiösen Lernens
2.10
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.10.1
Theorien und Modelle der Religionsdidaktik 2.10.2
Methoden der Unterrichtsplanung 2.10.3
Selbstverständnis von Religionslehrerinnen und -lehrern
2.10.4
theologische, anthropologische und pädagogische Begründungen von Religionsunterricht (HF)
2.10.5
Ansätze konfessionell-kooperativen und interreligiös-kooperativen Religionsunterrichts (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung; soweit jedoch ein religionspädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und Inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Prüflinge wählen in Absprache mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte aus drei der Fachgebiete 2.1-9, mit Zustimmung der Prüfer kann einer der Schwerpunkte auch mehr als ein Fachgebiet berühren. 2.1 und 2.4 (Altes Testament/Neues Testament und Dogmatik/Ökumenische Theologie) müssen in jedem Fall vertreten sein.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Prüflinge wählen in Absprache mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte aus zwei der Fachgebiete 2.1-9, mit Zustimmung der Prüfer kann einer der Schwerpunkte auch mehr als ein Fachgebiet berühren. 2.1 (Altes Testament/Neues Testament) muss in jedem Fall vertreten sein.
Latein (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können auch durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Graecum (HF) und Latinum 1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen sind in der Lage
1.1
Sprachkompetenz, sprachwissenschaftliche Kompetenz
1.1.1
auch schwierige lateinische Texte ohne Hilfsmittel zielsprachenorientiert zu übersetzen,
1.1.2
deutsche Texte, die dem antiken Gedankenkreis zugeordnet sind, ins Lateinische zu übertragen,
1.1.3
Elemente der lateinischen Sprache in metasprachlichen Kategorien zu beschreiben und sprachvergleichend über die Funktion von Sprache zu reflektieren,
1.2
Literaturwissenschaftliche, kulturwissenschaftliche Kompetenz
1.2.1
lateinische Texte im Zusammenhang des Werkes und der Gattung auf der Basis wissenschaftlicher Forschungen zu interpretieren,
1.2.2
Texte in ihren historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontext einzuordnen und in ihrer Bedingtheit zu verstehen,
1.2.3
die Rezeption von Texten und Vorstellungen bis in die Gegenwart zu verfolgen,
1.2.4
Wurzeln europäischen Denkens und Handelns in der römischen Kultur zu benennen,
1.2.5
Inhalte der antiken Kultur und anderer Disziplinen (zum Beispiel Geschichte, Kunst, Religion, Philosophie) fachübergreifend zu vernetzen,
1.3
Fachdidaktische Kompetenz 1.3.1
unter Einbeziehung grundlegender didaktischer und methodischer Fragestellungen Entwürfe zur Unterrichtsgestaltung in der Spracherwerbsphase und der Lektürephase zu erstellen,
1.3.2
einzelne Stunden unter Anleitung durchzuführen, deren Planung und Realisierung auszuwerten.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Sprache 2.1.1
Aneignung eines für die Originallektüre notwendigen Wortschatzes
2.1.2
Wortgrammatik, Satzgrammatik, Textgrammatik 2.1.3
Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik 2.1.4
Geschichte der lateinischen Sprache (HF) 2.1.5
wissenschaftliche Sprachbetrachtung: deskriptive und historische Betrachtungsweise; Anwendung auf das Lateinische (HF)
2.2
Literatur 2.2.1
auf eigener Lektüre in der Originalsprache (Dichtung und Prosa) beruhende Kenntnis wesentlicher, vor allem schulrelevanter Autoren und Werke unter Einbeziehung ihrer Überlieferungs- und Forschungsgeschichte und Benutzung wissenschaftlicher Hilfsmittel
2.2.2
Literaturgeschichte: Überblick über die Epochen der lateinischen Literatur
2.2.3
Gattungen und Textsorten der lateinischen Literatur
2.2.4
Literaturtheorie, Rhetorik, Poetik 2.2.5
Prosodie und Metrik 2.2.6
Rezeption in Literatur, Bildender Kunst, Musik 2.2.7
Methoden der Textarbeit: textimmanente und textexterne Interpretationskategorien
2.2.8
Hilfswissenschaften: Epigraphik, Paläographie (HF)
2.3
Kultur und Geschichte 2.3.1
Geschichte des griechisch-römischen Altertums 2.3.2
Geographie des Mittelmeerraums, Topographie Roms, archäologische Stätten
2.3.3
griechische und römische Kunst und Architektur 2.3.4
Mythologie und Religion; Christentum in der römischen Welt
2.3.5
römisches Recht 2.3.6
Alltagsleben 2.3.7
Staatstheorien 2.3.8
antike Philosophie 2.3.9
Fortwirken der lateinischen Sprache und der römischen Kultur (besonders in der Germania Romana)
2.4
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.4.1
Bildungsstandards des allgemein bildenden Gymnasiums in Baden-Württemberg
2.4.2
Lehrbuchdidaktik: Grammatikmodelle; Einführung von Grammatikphänomenen; Übungsformen; Textarbeit
2.4.3
Formen der Textarbeit: Textauswahl; Texter-schließungs- und Übersetzungsmethoden; Interpretationsverfahren
2.4.4
Interdependenz von Inhalten (Unterrichtsgegenstand), Lernzielen und Unterrichtsformen, Einsatz von Medien
2.4.5
Spracherwerbsphase/Lektürephase: Formen der Leistungsbeurteilung (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Absprache mit ihren Prüfern drei Schwerpunkthemen: 1. einen schulrelevanten Prosaautor (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk), 2. einen schulrelevanten Dichter (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk), 3. einen weiteren Autor oder ein Sachthema aus der Zeit vom Altlatein bis zum Humanismus. Die Prüfung der drei Schwerpunktthemen (40 Minuten) erfasst die unter 1.1. und 1.2. aufgeführten sprachlichen, sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen. 20 Minuten der Prüfung beziehen sich auf Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten.
Beifach
Die mündliche Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Absprache mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkthemen: 1. einen schulrelevanten Prosaautor (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk), 2. einen schulrelevanten Dichter (bei umfangreichem Textcorpus Beschränkung auf ein Werk). Die Prüfung der zwei Schwerpunktthemen (30 Minuten) erfasst die unter 1.1. und 1.2. aufgeführten sprachlichen, sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen. 15 Minuten der Prüfung beziehen sich auf Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten.
Mathematik (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über fachwissenschaftlich fundierte mathematikbezogene Reflexions- und Kommunikationskompetenzen, d. h. sie
1.1.1
besitzen ein solides mathematisches Fachwissen, das zur Promotionsfähigkeit qualifiziert (Letzteres nur bei Studium als HF),
1.1.2
kennen die mathematischen Begriffe und Konstruktionen, die hinter der Schulmathematik stehen und können diese analysieren und vom höheren Standpunkt aus rechtfertigen,
1.1.3
können mathematische Gebiete durch Angabe treibender Fragestellungen strukturieren, durch Querverbindungen vernetzen und Bezüge zur Schulmathematik herstellen,
1.1.4
können mathematische Sachverhalte adäquat mündlich und schriftlich darstellen und sich selbstständig mathematische Inhalte aneignen,
1.1.5
besitzen die Fähigkeit zu schlüssiger Argumentation und exakter Beweisführung und sind in der Lage, auf Einwände einzugehen,
1.1.6
können Argumentationsketten auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen, Fehler oder Lücken in verständlicher Weise offen legen und Hilfestellung bei der Korrektur und Präzisierung geben,
1.1.7
kennen Praxisfelder der Mathematik und können außermathematische Fragestellungen modellieren, angemessene mathematische Methoden zur Behandlung von Modellen finden und anwenden sowie die Lösung verständlich vermitteln,
1.1.8
können auf Grund ihrer mathematischen Allgemeinbildung wesentliche mathematische Bezüge im Alltag, in öffentlichen Texten und in der Alltagssprache benennen, verstehen und erklären,
1.2
verfügen über fachdidaktische Basiskompetenzen, d. h. sie
1.2.1
kennen die Grundlagen des Mathematiklernens in den Sekundarstufen sowie wichtige fachdidaktische Prinzipien und Unterrichtskonzepte und können diese auf zentrale Inhalte des Mathematikunterrichts anwenden,
1.2.2
kennen wesentliche Grundvorstellungen und Zugangsweisen für zentrale Inhalte des Mathematikunterrichts,
1.2.3
verfügen über die Fähigkeit zur kritischen Lektüre fachdidaktischer Publikationen und können die Erkenntnisse bei der Unterrichtsplanung umsetzen,
1.2.4
verfügen über Grunderfahrungen, mathematische Inhalte schüler- und zugleich fachgerecht als Lernsequenzen beziehungsweise -modulen zu organisieren, zu gestalten und ihre Entscheidungen zu vertreten.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Analysis 2.1.1
Beweismethoden: Vollständige Induktion, indirekter Beweis
2.1.2
Grenzwertbegriff: Folgen, Reihen, Stetigkeit 2.1.3
reelle und komplexe Zahlen 2.1.4
Differentiation und Integration, Extremwertprobleme
2.1.5
Potenzreihen, rationale Funktionen, Partialbruchzerlegung
2.1.6
elementare Funktionen, insbesondere Exponentialfunktion, Logarithmus, trigonometrische Funktionen
2.1.7
Topologie des Rn (HF) 2.1.8
Differentialrechnung in mehreren Veränderlichen (HF)
2.1.9
Potenzreihenentwicklung, Taylorformel (HF) 2.1.10
Satz über implizite Funktionen, Kurven und Flächen (HF)
2.1.11
Mehrfachintegrale (HF)
Differentialgleichungen: 2.1.12
Elementare Differentialgleichungen 2.1.13
lineare Differentialgleichungen 2.1.14
Existenz- und Eindeutigkeit der Lösungen (HF) Funktionentheorie:
2.1.15
reelle und komplexe Differenzierbarkeit (HF) 2.1.16
Cauchyscher Integralsatz und Integralformel (HF)
2.1.17
Potenzreihenkalkül, Fundamentalsatz der Algebra (HF)
2.1.18
Eigenschaften holomorpher Funktionen (HF) 2.1.19
Residuensatz, Berechnung von speziellen reellen Integralen (HF)
2.2
Lineare Algebra 2.2.1
Grundbegriffe der Algebra und Mengenlehre 2.2.2
Vektorräume und lineare Abbildungen 2.2.3
Matrizen, Matrixdarstellung linearer Abbildungen
2.2.4
Determinanten, Permutationen 2.2.5
lineare Gleichungssysteme, Gauß-Algorithmus 2.2.6
Euklidische Vektorräume, Längen- und Winkelmessung
2.2.7
geometrische Abbildungen 2.2.8
Eigenwerte und Eigenvektoren, Normalformen von Endomorphismen (HF)
2.2.9
lineare Ungleichungen, konvexe Polyeder, lineare Optimierung (HF)
2.3
Algebra und Zahlentheorie 2.3.1
Aufbau des Zahlensystems 2.3.2
Teilbarkeit, Euklidischer Algorithmus, Primzahlen und Primfaktorzerlegung
2.3.3
elementare Resultate zur Primzahlverteilung 2.3.4
Rechnen mit Restklassen 2.3.5
Bedeutung der Zahlentheorie in der Kryptographie
2.3.6
Gruppen, Gruppenwirkungen, Symmetrie 2.3.7
Körpertheorie und Konstruktionen mit Zirkel und Lineal (HF)
2.3.8
endliche Körper (HF) 2.3.9
Polynomringe und Theorie der Lösung algebraischer Gleichungen in einer Veränderlichen (HF)
2.4
Geometrie 2.4.1
Grundlagen der affinen, euklidischen und projektiven Geometrie
2.4.2
Parallel- und Zentralprojektion 2.4.3
Einblicke in eine nichteuklidische Geometrie 2.4.4
Isometriegruppen euklidischer Räume, Platonische Körper
2.4.5
Eulersche Polyederformel, Eulerzahl 2.4.6
Geometrie der Kegelschnitte 2.5
Numerik 2.5.1
Rechnerarithmetik, Fehleranalyse (HF) 2.5.2
iterative Verfahren (HF) 2.5.3
Interpolation, numerische Integration (HF) 2.5.4
lineare Ausgleichsprobleme (HF) 2.6
Stochastik 2.6.1
Wahrscheinlichkeitsraum und Wahrscheinlichkeitsmaße
2.6.2
elementare Kombinatorik und diskrete Wahrscheinlichkeitsräume
2.6.3
bedingte Wahrscheinlichkeit, stochastische Unabhängigkeit
2.6.4
wichtige diskrete und stetige Modelle 2.6.5
Zufallsvariable, Verteilung, Erwartungswert, Varianz
2.6.6
Konvergenzbegriffe in der Wahrscheinlichkeitstheorie (HF)
2.6.7
Gesetze großer Zahlen, zentraler Grenzwertsatz (HF)
2.6.8
Einführung in Fragestellung und Methoden der Statistik (HF)
2.6.9
Testverfahren (HF) 2.7
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.7.1
ausgewählte Inhalte der Didaktik der Sekundarstufe I aus den Gebieten Zahlbereiche, Algebra, Geometrie und Stochastik
2.7.2
ausgewählte Inhalte der Didaktik der Sekundarstufe II aus den Gebieten Analysis, Lineare Algebra mit Analytischer Geometrie und Stochastik (HF)
2.7.3
Grundlagen des Mathematiklernens unter Einbezug fachspezifischer Medien, insbesondere Software zur Dynamischen Geometrie und zur Stochastik sowie Computer-Algebra-Systeme
2.7.4
Vernetzung von Teilbereichen der Schulmathematik untereinander und mit der Fachwissenschaft
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können), ein Drittel der Prüfungszeit entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunktgebiete aus drei verschiedenen der nachfolgenden fünf Teilbereiche der Mathematik:
1.
Analysis 2.
Geometrie 3.
Algebra oder Zahlentheorie 4.
Numerische Mathematik 5.
Stochastik.
Mathematik-geschichtliche Aspekte werden nach Möglichkeit in den Prüfungsverlauf einbezogen. Auf die gewählten Schwerpunktgebiete entfallen insgesamt 40 Minuten Prüfungszeit, weitere 20 Minuten entfallen auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen.
Beifach
Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunktgebiete aus zwei verschiedenen der nachfolgenden vier Teilbereiche der Mathematik:
1.
Analysis 2.
Geometrie 3.
Algebra oder Zahlentheorie 4.
Stochastik.
Mathematik-geschichtliche Aspekte werden nach Möglichkeit in den Prüfungsverlauf einbezogen. Auf die gewählten Schwerpunktgebiete entfallen insgesamt 30 Minuten Prüfungszeit, weitere 15 Minuten entfallen auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen.
Naturwissenschaft und Technik (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in technischen Wissenschaften und drei der Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physische Geographie und Physik, dazu in Fachpraxis, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung. In dieser werden die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzung
gleichzeitiges oder vorausgehendes Studium mindestens eines der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Geographie mit Schwerpunkt Physische Geographie
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
kennen unterrichtsrelevante grundlegende Konzepte und Herangehensweisen der Physik und mindestens zweier weiterer Naturwissenschaften,
1.2
sind befähigt, Sachverhalte aus naturwissenschaftlicher Sicht zu erfassen, darzustellen und im Rückgriff auf naturwissenschaftliche Instrumentarien und gesellschaftliche Wertvorstellungen zu beleuchten,
1.3
verfügen über anschlussfähiges Fachwissen aus naturwissenschaftlichen und technischen Bereichen, das ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte fachlich korrekt zu gestalten, zu bewerten, neuere Entwicklungen zu verfolgen und diese adressatengerecht in den Unterricht einzubringen,
1.4
können die grundlegenden Merkmale, Strukturen, Begriffe der Naturwissenschaften und der Technik im Zusammenhang erläutern,
1.5
beherrschen ausgewählte, grundlegende Arbeitsmethoden der Naturwissenschaften und der Technik und können diese auf neue Fragestellungen oder Aufgaben anwenden,
1.6
kennen Methoden zur praktischen Fehleranalyse in technischen Systemen (zum Beispiel elektronische Schaltungen) und Programmen (zum Beispiel für den Microcontroller) und kennen grundlegende Strategien zur Lösung von fachspezifischen Problemen,
1.7
können schulrelevante Sicherheitsaspekte naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichts darlegen, begründen und Experimente und Arbeiten sicher durchführen,
1.8
können grundlegende Eigenschaften verschiedener Werkstoffe beschreiben und verfügen über praktische Erfahrungen in ihrer Be- und Verarbeitung,
1.9
beherrschen grundlegende wissenschaftliche Methoden und technische Verfahren, die zum Planen, Konzipieren, Herstellen und Testen technischer Gegenstände und Systeme erforderlich sind,
1.10
können Geräte, Werkzeuge und Maschinen sicher und fachgerecht handhaben,
1.11
verfügen über Fähigkeiten zur mathematischen und grafischen Beschreibung sowie Modellierung technischer Systeme auf der Grundlage von Prinzipien und Methoden der Mathematik, Natur- und Technikwissenschaften,
1.12
sind in der Lage individuelle und gesellschaftliche Voraussetzungen und Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Entwicklungen zu analysieren und darzustellen,
1.13
erwerben ein reflektiertes Überblickswissen zu fachdidaktischen Konzepten und curricularen Grundlagen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
B e r e i c h  N a t u r w i s s e n s c h a f t e n
im Umfang von in der Regel 20 Prozent (HF) beziehungsweise 25 Prozent (BF) der fachwissenschaftlichen Pflichtmodule
Die Studierenden erwerben Kenntnisse in mindestens drei der vier Naturwissenschaften. Dabei sind der Erwerb von Grundlagen der Physik (insbesondere Mechanik) sowie naturwissenschaftliches Experimentieren für alle Studierenden verpflichtend. Bereits absolvierte Studienleistungen können durch Wahlmodule ersetzt werden.
2.1.1
Bereich Biologie
Grundkenntnisse wichtiger biologischer Sach-verhalte durch Berücksichtigung des Alltagsbezugs aus den Bereichen
2.1.1.1
Grundlagen des Energiestoffwechsels von Zellen und Organismen
2.1.1.2
Anatomische und physiologische Grundlagen der Humanbiologie
2.1.1.3
Stoffkreisläufe und Energiefluss in Ökosystemen 2.1.2
Bereich Chemie
Grundkenntnisse wichtiger chemischer Sachverhalte unter Berücksichtigung des Alltagsbezugs aus den Bereichen
2.1.2.1
Grundkonzepte der allgemeinen und physikalischen Chemie
2.1.2.2
bedeutsame anorganische und organische Stoffe in Natur und Technik
2.1.3
Bereich Physik
Grundkenntnisse wichtiger physikalischer Sach-verhalte unter Berücksichtigung des Alltagsbezugs aus den Bereichen
2.1.3.1
Mechanik und Akustik 2.1.3.2
Wärmelehre 2.1.3.3
Elektrizitätslehre 2.1.3.4
Optik 2.1.4
Bereich Physische Geographie
Grundlegende Kenntnisse der Allgemeinen Physischen Geographie unter Berücksichtigung des Alltagsbezugs aus den Bereichen
2.1.4.1
Geomorphologie, einschließlich endogener und exogener Prozesse und ihrer geologischen Grundlagen
2.1.4.2
Wetter und Klima 2.1.4.3
Böden 2.2
B e r e i c h T e c h n i k
im Umfang von etwa 80 (76 bis 82) Prozent (HF) beziehungsweise etwa 77,5 Prozent (BF) der fachwissenschaftlichen Pflichtmodule
Die Studierenden erwerben breite Kenntnisse in den Allgemeinen Grundlagen der Technik. Sie entwickeln die Fähigkeit zur Anwendung der erworbenen Kenntnisse und vertiefen diese im technischen Wahlbereich.
2.2.1
Allgemeine Grundlagen der Technik 2.2.1.1
Energie und Nachhaltigkeit 2.2.1.2
Messen, Steuern und Regeln 2.2.1.3
Modellieren und Simulieren 2.2.1.4
Konstruktionstechniken 2.2.1.5
Bewertung der Technik 2.2.1.6
Statik und Festigkeitslehre und Technische Mechanik
2.2.1.7
Technische Fertigungsprozesse 2.2.1.8
Lehrveranstaltungen in Mathematik, wenn nicht anderweitig abgedeckt
2.2.1.9
Praktikum für den Erwerb relevanter Fertigkeiten
2.2.2
Technischer Wahlbereich
Vertiefungen zu im Hauptfach zwei, im Beifach einem in 2.2.1.1 bis 2.2.1.7 genannten Themengebieten, die sich an den Angeboten der ingenieurwissenschaftlichen Studien orientieren (beispielsweise Vertiefungen in Bautechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik, Maschinenbau, Medizintechnik, Verfahrenstechnik)
2.3
G r u n d l a g e n  d e r  N a t u r w i s s e n s c h a f t s- u n d  T e c h n i k d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.3.1
Konzepte und curriculare Grundlagen der Naturwissenschafts- und Technikdidaktik
2.3.2
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen: Methoden und Medien des naturwissenschaftlich-technischen Unterrichts
2.3.3
Projektorientiertes Arbeiten im NwT-Untericht 3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von gewählten Schwerpunktthemen, bei denen vertieftes Wissen und Können nachzuweisen ist. Ein Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Übersichtswissen, hier wird fundiertes Wissen erwartet; dieses orientiert sich an den vorgegebenen Kompetenzen und Studieninhalten. Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert insgesamt 60 Minuten. Die Prüfung geht von drei Schwerpunktthemen aus, die die Bewerberinnen oder Bewerber in Abstimmung mit den Prüfenden wählen, davon eines oder maximal zwei Themen aus dem technischen Wahlbereich. Das andere beziehungsweise die anderen Themen sind aus den Bereichen 2.1 und 2.2.1 zu wählen.
Beifach
Die Prüfung dauert insgesamt 45 Minuten. Die Prüfung geht von zwei Schwerpunktthemen aus, die die Bewerberinnen oder Bewerber in Abstimmung mit den Prüfenden wählen, davon eines aus dem technischen Wahlbereich. Das andere Thema ist aus den Bereichen 2.1 und 2.2.1 zu wählen.
Philosophie/Ethik (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden, jeweils bezogen auf die Schulfächer Philosophie und Ethik. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können auch durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Latinum oder Graecum 1
Kompetenzen:
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
kennen einschlägige Probleme und Problemlösungsversuche auf den Gebieten der theoretischen und der praktischen Philosophie, insbesondere der Ethik,
1.2
kennen Grundzüge der Philosophiegeschichte und verstehen die Rolle der Philosophie fächerübergreifend im Kontext der Wissenskulturen,
1.3
verfügen über Kenntnisse grundlegender philosophischer Werke unter Berücksichtigung ihrer Überlieferungsgeschichte,
1.4
kennen unterschiedliche Verfahrensweisen zur Analyse und Konstruktion von philosophischen Argumenten und sind in der Lage, sie in den philosophiegeschichtlichen Kontext einzuordnen,
1.5
kennen unterschiedliche Verfahrensweisen zur Erschließung wissenschaftlicher und philosophischer Texte und sind in der Lage, deren Stärken und Grenzen kritisch zu reflektieren,
1.6
verstehen es vor diesem Hintergrund, ethisch relevante Phänomene sowie Probleme der individuellen, der sozialen und der natürlichen Lebenswelt differenziert zu reflektieren,
1.7
kennen die Weltreligionen und ihre Geschichte in Grundzügen,
1.8
kennen grundlegende fachdidaktische Begriffe und Konzepte,
1.9
können die im Studium des Fachs Philosophie/ Ethik entwickelten inhaltlichen und methodischen Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf Aufgaben gymnasialer Bildung, insbesondere den Philosophie- und Ethik-Unterricht, nutzen,
1.10
überschauen die Problematik der Wertevermittlung und verstehen es, fachspezifische Kenntnisse und Kompetenzen auf Prozesse insbesondere der kognitiven und der moralischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beziehen,
1.11
können die fachdidaktischen Möglichkeiten und Probleme von Unterrichtsmedien sachgerecht einschätzen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Theoretische und praktische Philosophie insbesondere Ethik
2.1.1
Grundpositionen der theoretischen und praktischen Philosophie, insbesondere der normativen Ethik und der Metaethik
2.1.2
mindestens vier grundlegende Werke aus verschiedenen Epochen (die Epochen Antike/Mittelalter, 16.-18. Jh., 19.-20. Jh. müssen je einmal vertreten sein) in ihrem philosophiegeschichtlichen und kulturellen Kontext
2.1.3
mindestens zwei Arbeitsgebiete des systematischen Philosophierens (wie zum Beispiel Wahrheitstheorien, Erkenntnistheorie, Skeptizismus, Freiheitstheorien, eudaimonistische Ethik, Utilitarismus, Vertragstheorien u. a.) (HF)
2.1.4
Grundkenntnisse der formalen Logik 2.2
Problemfelder der Ethik 2.2.1
Konzeptionen des guten Lebens 2.2.2
Themen der angewandten Ethik im Horizont zweier Bereichsethiken unter Berücksichtigung relevanter Ergebnisse der Einzelwissenschaften
2.3
Religion 2.3.1
Grundzüge der religiösen Inhalte, des religiösen Lebens und der Geschichte der Weltreligionen, insbesondere des Christentums
2.3.2
Grundpositionen der Religionsphilosophie (HF) 2.4
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.4.1
grundlegende fachdidaktische Begriffe und Konzepte
2.4.2
pädagogisch-philosophische Grundhaltungen (HF) 2.4.3
Formen des Denkens: Didaktische Potenziale der philosophischen beziehungsweise ethischen Methoden, bezogen auf Themengebiete der Sekundarstufe I Ethik (BF) beziehungsweise der Sekundarstufe I und II Philosophie und Ethik (HF)
2.4.4
fachlich-didaktische Erschließung von Themengebieten der Sekundarstufe I Ethik (BF) beziehungsweise der Sekundarstufe I und II Philosophie und Ethik (HF)
2.4.5
fachgerechtes Verständnis des sinnvollen Einsatzes von Medien im Philosophie- und Ethikunterricht
2.4.6
Interdisziplinarität: Möglichkeiten der Integration (a) fachfremder Bereiche sowie (b) fremdsprachiger Texte in den Philosophie- und Ethikunterricht (HF)
2.4.7
Interkulturalität: Philosophie- und Ethikunterricht als Ort kultureller Integration
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich theoretische Philosophie, einen aus dem Bereich praktische Philosophie (insbesondere Ethik, Anthropologie oder politische Philosophie) und einen aus dem Bereich Problemfelder der Ethik oder aus dem Bereich Religionsphilosophie.
Bei den ersten beiden Bereichen ist jeweils ein grundlegendes Werk anzugeben, wobei die beiden Werke unterschiedlichen Epochen entstammen müssen und eines davon in der Moderne/Gegenwartsphilosophie angesiedelt ist.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich theoretische Philosophie, einen aus dem Bereich praktische Philosophie (insbesondere Ethik, Anthropologie oder politische Philosophie).
Bei den beiden Bereichen ist jeweils ein grundlegendes Werk anzugeben, wobei die beiden Werke unterschiedlichen Epochen entstammen müssen und eines davon in der Moderne/Gegenwartsphilosophie angesiedelt ist.
Physik (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für gezielte und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltete Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Physik. Sie
1.1
verfügen über anschlussfähiges physikalisches Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte und Unterrichtsmedien fachlich zu gestalten, neuere physikalische Forschung in Übersichtsdarstellungen zu verfolgen und inhaltlich zu bewerten, sowie neue Themen in den Unterricht einzubringen,
1.2
beherrschen die grundlegenden Arbeits- und Erkenntnismethoden der Physik und verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten im Experimentieren und im Handhaben von (auch schultypischen) Experimentier- und Messgeräten,
1.3
sind mit grundlegenden Konzepten und Herangehensweisen der theoretischen Physik vertraut, können in diesem Begriffssystem kommunizieren und grundlegende Aufgaben lösen,
1.4
verfügen über die Fähigkeit, Fragestellungen der modernen Physik mit Hilfe physikalischer Modelle differenziert zu beschreiben,
1.5
besitzen detaillierte Kenntnisse über moderne experimentelle Methoden und können diese selbstständig zur Untersuchung physikalischer Phänomene und Sachverhalte einsetzen,
1.6
denken selbstständig über physikalische Fragestellungen nach und können dabei die wesentlichen Prinzipien der Physik zur Lösung konkreter Aufgabenstellungen einsetzen,
1.7
kennen die Ideengeschichte ausgewählter physikalischer Theorien und Begriffe sowie den Prozess der Gewinnung physikalischer Erkenntnisse (Wissen über Physik) und können die gesellschaftliche Bedeutung der Physik begründen,
1.8
verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen, insbesondere solide Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen, der Ergebnisse physikbezogener Lehr-Lern-Forschung, typischer Lernschwierigkeiten und Schülervorstellungen in den Themengebieten des Physikunterrichts, sowie von Möglichkeiten, Schülerinnen und Schüler gleichermaßen für das Lernen von Physik zu motivieren,
1.9
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im Planen und Gestalten strukturierter Lehrgänge (Unterrichtseinheiten) sowie im Durchführen von Unterrichtsstunden,
1.10
sind mit den grundlegenden Begriffen und Methoden der Mathematik zur Beschreibung physikalischer Sachverhalte vertraut,
1.11
haben einen einführenden Überblick in naturwissenschaftliche Nachbarfächer, mit dem sie in Projekten fächerübergreifend arbeiten können.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Experimentalphysik 2.1.1
Mechanik: Massenpunkt und Systeme von Massenpunkten, Starrer Körper, Drehbewegungen, Schwingungen und Wellen, Strömungen (HF)
2.1.2
Thermodynamik: Temperatur und Energie, Entropie, Hauptsätze, Mischungen, Wärmeleitung, Wärmekraftmaschinen, Phasenübergänge, kinetische Gastheorie (HF)
2.1.3
Optik: Geometrische Optik, Beugung, Interferenz und Polarisation, Optische Instrumente
2.1.4
Elektrizitätslehre: Elektrische Felder, Coulombgesetz, Magnetfelder, Lorentzkraft, Elektromagnetische Wellen, einfache und komplexe Stromkreise, Elektrische Messverfahren
2.1.5
Atom- und Quantenphysik: Schrödingerglei-chung, Wellen-Teilchen-Aspekt, Quantenmechanische Zustände, Spektren, Auswahlregeln (HF), Laser
2.1.6
Festkörperphysik : Kristalle (HF), Beugungsmethoden (HF), Elektronenleitung, Phononen (HF), Magnetismus, Halbleiter
2.1.7
Kern- und Teilchenphysik: Kernmodelle, Elementarteilchen, Beschleuniger (HF), Kernenergie, Kernfusion (HF)
2.1.8
Astrophysik und Kosmologie: Sonne, Sternentstehung und -entwicklung, Urknall (HF), schwarze Löcher (HF)
2.2
Theoretische Physik 2.2.1
Theoretische Mechanik: Galilei-Invarianz, Nicht-Inertial-Systeme, Symmetrie und Invarianz, Kep-ler-Problem, Lagrange- und Hamilton-Mechanik, Stabilität und deterministisches Chaos
2.2.2
Elektrodynamik und Relativitätstheorie: Maxwell-Gleichungen, Elektrodynamische Potentiale und Eich-Invarianz (HF), Magnetische/dielektrische Materialien, Strahlung, relativistische Raum-Zeit-Struktur, Maxwell-Theorie als relativistische Feld-Theorie (HF)
2.2.3
Quantentheorie: Postulate der Quantenmechanik, Schrödinger- und Heisenberg-Gleichung, Ein-Teilchen Potential-Modelle, Spin, MehrteilchenProbleme und Tensor-Räume (HF), Messprozess, Komplementarität, Nichtlokalität (HF)
2.2.4
Thermostatistik: Hauptsätze, Thermodynamische Prozesse und Maschinen (HF), Statistische Gesamtheiten, Entropie, Klassische Gase und Quanten-Gase (HF)
2.3
Physik im Alltagsbezug
zum Beispiel Anwendungen in Medizin, Sport und Technik, physikalische Phänomene in der Natur, Alltagsgeräte, Spielzeug
2.4
Physikalisches Experimentieren 2.4.1
Forschungsorientiertes Experimentieren: Messprinzipien, Messverfahren, Messgeräte aus den Gebieten: Mechanik, Optik, Elektrizitätslehre, Wärmelehre, Atomphysik, Physik kondensierter Körper, Physik im Alltagsbezug
2.4.2
Schulorientiertes Experimentieren: Demonstrationsexperimente, Schülerexperimente, Freihandexperimente
2.5
Mathematik für Physiker 2.5.1
Analysis: Funktionen mehrerer Veränderlicher, komplexe Zahlen, Differentialrechnung, Integralrechnung, gewöhnliche und partielle (HF) Differentialgleichungen
2.5.2
Lineare Algebra: Vektorräume, Vektoranalysis, Matrizen und Determinanten, Lineare Gleichungssysteme, Elementare Gruppentheorie (HF)
2.5.3
Statistik 2.6
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.6.1
Experimentieren im Physikunterricht (in unterschiedlichen Unterrichtsformen)
2.6.2
Computereinsatz im Physikunterricht (Messen, Simulieren, Modellieren (HF))
2.6.3
Fachdidaktische Rekonstruktion von Fachinhalten der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II (HF) (zum Beispiel Quantenphysik, Atomphysik, Thermostatistik)
2.6.4
Begriffsbildung im Physikunterricht 2.6.5
Modellvorstellungen und Modellbildung im Physikunterricht
2.6.6
Fachdidaktische Positionen und Ansätze zum Physikunterricht (HF)
2.6.7
Auf Physikunterricht bezogene Lehr-Lern-Forschung: Lernvoraussetzungen, Lernschwierigkeiten und Lernprozesse im Physikunterricht, fachbezogene Präkonzepte von Schülerinnen und Schülern, Interessen von Schülerinnen und Schülern mit Genderaspekten, Heterogenität der Schülerschaft im Hinblick auf Planung und Durchführung von Physikunterricht (HF), Evaluierung von Physikunterricht (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Schwerpunktthemen (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich Experimentalphysik, einen aus dem Bereich Theoretische Physik, einen aus dem Bereich Physik im Alltagsbezug.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich Experimentalphysik, einen aus dem Bereich Theoretische Physik.
Politikwissenschaft / Wirtschaftswissenschaft (Hauptfach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über politologisches und ökonomisches Fachwissen sowie über fachspezifische methodisch-analytische Fähigkeiten, um politische und ökonomische Frage- und Problemstellungen mit Hilfe geeigneter Ansätze zu analysieren und zu beurteilen,
1.2
können politische und ökonomische Sachverhalte und Probleme in deren gesellschaftlichen Zusammenhängen und individuellen Ausprägungen mehrperspektivisch sowie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wertorientierungen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten beurteilen,
1.3
können ihr erworbenes Wissen und ihre Fähigkeiten für die Gestaltung von Bildungsprozessen beziehungsweise Lehr-/Lernprozessen anwenden und erweitern.
1.4
Insbesondere verfügen die Studienabsolventinnen und -absolventen
1.4.1
über grundlegende Kenntnisse der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Methoden,
1.4.2
über Kenntnisse der Strukturen und Funktionsweisen politischer Systeme in Deutschland und in anderen Ländern sowie über die unterschiedlichen Politikbegriffe und die damit verbundenen Wertorientierungen,
1.4.3
über Kenntnisse der Geschichte der politischen Ideen, der politischen Grundbegriffe sowie der Ansätze der modernen politischen Theorie in ihren normativen und systematischen Ausrichtungen,
1.4.4
über theoretische und methodische Kenntnisse der internationalen Beziehungen,
1.4.5
über grundlegende Kenntnisse der Volkswirtschaftslehre, der Betriebswirtschaftslehre und der Wirtschaftspolitik,
1.4.6
über Kenntnisse der spezifischen Interessen und Verhaltensweisen der Akteure in den Sektoren Haushalt, Unternehmen und Staat sowie der Strukturen und Bedingungen grenzüberschreitender Wirtschaftsbeziehungen,
1.4.7
über grundlegende und anschlussfähige Kenntnisse der Aufgaben und Problemstellungen der Didaktik des politischen und ökonomischen Unterrichts im Gymnasium,
1.4.8
über Grundkenntnisse der didaktisch-methodischen Unterrichtsplanung.
2
Verbindliche Studieninhalte
Der Studienumfang für die Pflichtmodule in Politikwissenschaft soll ca. 60 Prozent, für die Pflichtmodule in Wirtschaftswissenschaft ca. 40 Prozent umfassen.
2.1
P o l i t i k w i s s e n s c h a f t 2.1.1
Grundlagen der Politikwissenschaft
Grundbegriffe der Politikwissenschaft, zentrale theoretische Ansätze und Teilgebiete, Methoden und Arbeitstechniken der Politikwissenschaft
2.1.2
Politische Systeme
zentrale Kategorien und theoretische Ansätze der Analyse politischer Strukturen und Prozesse in Deutschland und anderen Ländern
2.1.3
Strukturprobleme im internationalen Vergleich
zentrale Kategorien und theoretische Grundlagen des Sachgebiets, Grundlagen der vergleichenden Methode, Politikzyklus und Akteursnetzwerke, politische Problemlösungs- und Steuerungsstrategien in dem jeweiligen Sachgebiet
2.1.4
Politische Theorie
Geschichte politischer Ideen, Grundbegriffe der politischen Theorie, normative und empirisch-analytische Theorien der Politik
2.1.5
Internationale Beziehungen
Problemlösung und Konfliktbewältigung in einer globalisierten Welt, Weltpolitik und Weltwirtschaft, die Entwicklung Europas und der Europäischen Union, Internationale und transnationale Institutionen, Organisationen und Netzwerke, Außen- und Sicherheitspolitik
2.1.6
Ausgewählte Themen aus Nachbardisziplinen (Recht oder Geschichte oder Soziologie)
Überblick über Grundfragen des sozialen Wandels und der Theorien moderner Gesellschaft oder
über die Sozialstruktur der BRD oder
über Grundkategorien des öffentlichen Rechts oder
über historische Entwicklungen mit Bezug auf die Gegenwart (Verfassungs-, Parteien, Wirtschaft-und Sozialgeschichte) oder
über Methoden der empirischen Sozialwissenschaft 2.2
W i r t s c h a f t s w i s s e n s c h a f t 2.2.1
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
Erkenntnisobjekt, Gegenstände und Methoden der Volkswirtschaftslehre, Grundbegriffe des Wirtschaftens, Kategorien ökonomischen Denkens und Handelns/ökonomische Verhaltenstheorie, Wirtschaftskreislauf, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Markt- und Preisbildung, Vertiefungen in ausgewählten Bereichen der Mikroökonomie und Makroökonomie
2.2.2
Wirtschaftspolitik
Wirtschaftsordnungen, Grundlagen der Wirtschaftspolitik, Finanzpolitik, Sozialpolitik und Vertiefungen in ausgewählten Bereichen 2.2.3 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Erkenntnisobjekt, Gegenstände und Methoden der Betriebswirtschaftslehre, Ziele, Bedingungen und rechtliche Grundlagen betrieblichen Handelns, betriebliche Funktionen (Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzen), Vertiefungen in ausgewählten Bereichen
2.3
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.3.1
Politikdidaktik
genuine Aufgaben und Problemstellungen der Didaktik des politischen Unterrichts, Leitziele politischer Bildung und ihre Legitimation, Rahmenbedingungen für den politischen Unterricht im Gymnasium und Probleme der Politikvermittlung, didaktische Relevanz von Politikbegriffen, zentrale didaktische Prinzipien, exemplarische Hinführung zu didaktisch-methodisch fundierter Unterrichtsplanung, Einsatz von Medien
2.3.2
Wirtschaftsdidaktik
wirtschaftsdidaktische Problemstellungen sowie Ziele und Inhalte ökonomischer Bildung, Gestaltung von Lehr-Lernprozessen, exemplarische Hinführung zu didaktisch-methodisch fundierter Unterrichtsplanung
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die Prüfung dauert ca. 60 Minuten. Im Fach Politik beträgt die Prüfungszeit 35 Minuten (davon ca. 20 für die Schwerpunkte), im Fach Wirtschaft ca. 25 Minuten (davon ca. 15 für den Schwerpunkt). Die Prüfung kann in Ausnahmefällen auch getrennt durchgeführt werden. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte im Fach Politik und einen Schwerpunkt im Fach Wirtschaft. Im Fach Politik werden die beiden Schwerpunkte aus zwei verschiedenen der Studieninhalte 2.1.2 - 5 gewählt. Im Fach Wirtschaft wird der Schwerpunkt aus den Studieninhalten 2.2.1-3 gewählt.
Russisch (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen die Niveaustufe C 2 anstrebt,
1.2
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen längerer Aufenthalte in russischsprachigen Ländern erworben haben,
1.3
verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Landeskunde und können grundlegende Theorien sowie aktuelle Fragestellungen reflektieren,
1.4
verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,
1.5
kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,
1.6
können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert auch in der Fremdsprache darstellen,
1.7
können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,
1.8
verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr- und Lernprozesse,
1.9
können fachwissenschaftliche Inhalte funktional mit fachdidaktischen Fragestellungen verbinden und für die Schulpraxis nutzbar machen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
S p r a c h p r a x i s 2.1.1
Sprachliche Fertigkeiten 2.1.1.1
Hör- und Hör-/Sehverstehen 2.1.1.2
Leseverstehen und Lesestrategien 1.1.1.3
adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen
2.1.1.4
textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten
2.1.1.5
schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung kontrastiver Einsichten in Wortschatz, Strukturen und Stil
2.1.2
Sprachliche Mittel 2.1.2.1
Lautbildung und Intonation 2.1.2.2
differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik
2.1.2.3
Grammatik: Morphologie und Syntax 2.1.3
Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb
Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.
2.2
S p r a c h w i s s e n s c h a f t 2.2.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.2.2
sprachwissenschaftliche Teilgebiete: Phonetik und Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexik und Pragmatik
2.2.3
Soziolinguistik 2.2.4
Aspekte der Mehrsprachigkeit, des Sprachkontakts und der Sprachenpolitik (inklusive Russisch als Weltsprache) (HF)
2.2.5
Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Sprache und die Prinzipien des Sprachwandels bis zur Gegenwart
2.3
L i t e r a t u r w i s s e n s c h a f t 2.3.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.3.2
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation
2.3.3
Überblick über die Entwicklung der russischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, auch auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache
2.3.4
historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucksformen
2.3.5
themenbezogene Analyse und Interpretation von Literatur unter Berücksichtigung verschiedener medialer Ausdrucksformen (HF)
2.3.6
vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen und Autoren vom 19. Jh. bis zur Gegenwart, unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer Literatur (HF mindestens zwei, Beifach mindestens eines dieser Gebiete)
2.4
L a n d e s k u n d e 2.4.1
fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse Russlands
2.4.2
Reflexion kultureller Prozesse und Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft unter
Berücksichtigung des europäischen Kontextes, der Globalisierung und der besonderen Transformationsprozesse in Russland
2.4.3
Analyse ausgewählter Phänomene des russischen Kulturraumes auch aus historischer Perspektive
2.4.4
Analyse der russischen Medienkultur und ihrer verschiedenen Ausdrucksformen
2.4.5
Fremdverstehen und Eigenwahrnehmung (HF) 2.5
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraktikums und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.1
Grundlagen und Ziele der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten und kommunikativen Russischunterrichts
2.5.2
fremdsprachliches und interkulturelles Lernen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GeR) und der aktuellen Bildungsstandards
2.5.3
Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Russischunterricht in verschiedenen Altersstufen (Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen, Methoden, Lehr- und Lernmaterialien und Medien)
2.5.4
vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Russischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, interkulturelles Lernen, Materialienentwicklung, Verwendung des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten, ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten. Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Die Prüfung wird in russischer Sprache abgehalten, jedoch ist für maximal 10 Minuten ein Übergang zur deutschen Sprache möglich. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Rahmenvorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten und wird gedrittelt nach Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je zwei Schwerpunktthemen. In der Sprachwissenschaft muss mindestens ein gegenwartsbezogenes Fachgebiet, in der Literaturwissenschaft muss das 20. bis 21. Jahrhundert berücksichtigt werden. Die Prüfung des Grundlagen- und Überblickswissens in Sprach- und Literaturwissenschaft schließt Fragestellungen aus der Landeskunde mit ein.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten und wird gedrittelt nach Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft sowie Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je ein Schwerpunktthema. In der Sprachwissenschaft stammt das Thema aus einem gegenwartsbezogenen Fachgebiet, in der Literaturwissenschaft aus dem 19.- 21. Jahrhundert. Die Prüfung des Grundlagen- und Überblickswissens in Sprach- und Literaturwissenschaft schließt Fragestellungen aus der Landeskunde mit ein.
Spanisch (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, den Landes- und Kulturwissenschaften, der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Fremdsprachenunterricht erfordert, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können auch durch das Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Grundkenntnisse in Latein (Phonologie, Morphologie, Syntax, Lexik, kulturelles und sprachliches Erbe vor allem in Bezug auf die Romania)
Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (Mindestniveau A 2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GeR)
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am GeR orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C 2 entspricht,
1.2
verfügen über authentische Erfahrungen und Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthaltes in Ländern der Zielsprache erworben haben,
1.3
verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft und der Landes- und Kulturwissenschaften und können grundlegende Theorien sowie aktuelle Fragestellungen reflektieren,
1.4
verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,
1.5
kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,
1.6
können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert auch in der Fremdsprache darstellen,
1.7
können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,
1.8
verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr- und Lernprozesse,
1.9
können fachwissenschaftliche Inhalte funktional mit fachdidaktischen Fragestellungen verbinden und für die Schulpraxis nutzbar machen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Sprachpraxis 2.1.1
Sprachliche Fertigkeiten 2.1.1.1
Hör- und Hör-/Sehverstehen, Leseverstehen und Lesestrategien
2.1.1.2
adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen
2.1.1.3
textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten
2.1.1.4
schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung von kontrastiven Einsichten in Wortschatz, Strukturen und Stil
2.1.2
Sprachliche Mittel 2.1.2.1
Lautbildung und Intonation 2.1.2.2
differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik
2.1.2.3
Grammatik: Morphologie und Syntax 2.1.3
Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb
Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.
2.2
S p r a c h w i s s e n s c h a f t 2.2.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.2.2
grundlegende Bereiche der Sprachwissenschaft: Phonetik und Phonologie, Orthographie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexik und Pragmatik
2.2.3
angewandte Sprachwissenschaft: einzelne Schwerpunkte wie Psycholinguistik (insbesondere Spracherwerb) und Neurolinguistik
2.2.4
grundlegende Aspekte der Gesamtromania aus synchronischer und diachronischer Sicht
2.2.5
Varietäten- und Soziolinguistik: Fragen der präskriptiven Norm; gesprochenes und geschriebenes Spanisch, diaphasische und diastratische Varietäten, diatopische Varietäten (peninsulares und amerikanisches Spanisch); Fach- und Gruppensprachen (HF)
2.2.6
Aspekte der Mehrsprachigkeit und des Sprachkontakts, Minderheitensprache und Sprach(en)politik (HF)
2.2.7
Überblick über die zentralen Prozesse der internen und die wichtigen Phasen der externen spanischen Sprachgeschichte vom Lateinischen bis in die Gegenwart sowie über Prinzipien des Sprachwandels (HF)
2.2.8
Kontrastieren des Spanischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache, dem Lateinischen und dem Deutschen unter synchronischem und gegebenenfalls diachronischem Aspekt (HF)
2.3
L i t e r a t u r w i s s e n s c h a f t 2.3.1
grundlegende Theorien und Methoden 2.3.2
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation
2.3.4
Überblick über die Entwicklung der spanischen und hispanoamerikanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart, auch auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache
2.3.5
historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucksformen
2.3.6
themenbezogene Analyse und Interpretation von Literatur unter Berücksichtigung verschiedener medialer Ausdrucksformen (HF)
2.3.7
vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen und Autoren von der Renaissance bis zur Gegenwart, unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer Literatur (HF zwei Gebiete; BF ein Gebiet aus dem 20.- 21. Jahrhundert)
2.3.8
Reflexion von Literatur als Element des kulturellen Gedächtnisses, transkultureller Diskurse sowie der Herausbildung von Identitäten (vertieft im HF)
2.4
L a n d e s-  u n d  K u l t u r w i s s e n s c h a f t e n
2.4.1
fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse Spaniens und Hispanoamerikas
2.4.2
Reflexion (trans-) kultureller Prozesse und Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes und der Globalisierung
2.4.3
Analyse ausgewählter Phänomene des Kulturraumes auch aus historischer Perspektive
2.4.4
Analyse der spanischen und hispanoamerikanischen Medienkultur und ihrer verschiedenen Ausdrucksformen
2.4.5
funktional ausgewählte Theorien und Methoden der Kulturwissenschaften (HF)
2.4.6
Gegenstände und Methoden des kulturwissenschaftlichen Ländervergleichs (HF)
2.5
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.1
Überblick über grundlegende Theorien und Forschungserkenntnisse zum Fremdsprachenerwerb und -lernen
2.5.2
Grundlagen und Ziele der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten und kommunikativen Spanischunterrichts
2.5.3
fremdsprachliches und interkulturelles Lernen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) und der aktuellen Bildungsstandards
2.5.4
Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Spanischunterricht auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums (Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen, Methoden; Lehr- und Lernmaterialien und Medien)
2.5.5
Vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Spanischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, interkulturelles Lernen, Materialienentwicklung, Verwendung des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation (HF)
3
Durchführung der Prüfung
Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Rahmenvorgaben verantwortlich. Die Prüfung erfolgt in spanischer Sprache.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein
Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je zwei Schwerpunktthemen. In der Sprachwissenschaft muss mindestens ein gegenwartsbezogenes Fachgebiet berücksichtigt sein. In der Literaturwissenschaft beziehen sich die Schwerpunktthemen auf das 16.- 21. Jahrhundert, wobei das 20.- 21. Jahrhundert berücksichtigt sein muss. Die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen sowie die Prüfung der Schwerpunkte in Sprach- und Literaturwissenschaft schließen Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Ein Drittel dieser Prüfungszeit umfasst die Sprachwissenschaft, ein Drittel die Literaturwissenschaft und ein Drittel das Grundlagen- und Überblickswissen. Die Bewerberinnen und Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüferinnen und Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je ein Schwerpunktthema. In der Sprachwissenschaft stammt das Thema aus einem gegenwartsbezogenen Fachgebiet, in der Literaturwissenschaft aus dem 19.- 21. Jahrhundert. Die Prüfung des Grundlagen- und Überblickswissens in Sprach-und Literaturwissenschaft schließt Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein.
Sport (Hauptfach und Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fach- und Schulpraxis, der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über die Fähigkeiten, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gezielte Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Fach Sport zu gestalten,
1.2
verfügen über grundlegendes und anschlussfähiges sportwissenschaftliches Fachwissen im Hinblick auf Bildungs-, Erziehungs-, Lern- und Trainingsprozesse im Sport,
1.3
können Sachverhalte im Zusammenhang mit Körper, Bewegung, Gesundheit und Sport in verschiedenen Kontexten erfassen, reflektieren und bewerten sowie deren individuelle und gesellschaftliche Relevanz beurteilen und begründen,
1.4
verfügen über analytisch-kritische Reflexionsfähigkeiten und Methodenkompetenzen im Hinblick auf Bewegung und Sport,
1.5
sind fähig, neuere sportwissenschaftliche Forschungsergebnisse zu verfolgen und diese adressatengerecht für den Sportunterricht zu erschließen,
1.6
beherrschen die grundlegenden Arbeits-, Erkenntnis- und diagnostischen Methoden der Sportwissenschaft,
1.7
sind fähig, Unterrichtskonzepte und -prozesse fachgerecht zu gestalten und inhaltlich zu beurteilen,
1.8
verfügen über grundlegendes und anschlussfähiges sportdidaktisches Wissen im Hinblick auf fachdidaktische Konzeptionen, Vermittlungsmethoden, typische Lernschwierigkeiten, Ergebnisse der fachbezogenen Unterrichtsforschung und die Berufsrolle des Lehrers,
1.9
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen bei der Planung, Durchführung und Auswertung von mehrperspektivischem Sportunterricht,
1.10
verfügen über ein breites sportartspezifisches und sportartübergreifendes motorisches und methodisches Können sowie über fundierte Fähigkeiten in Bezug auf Hilfs- und Sicherheitsmaßnahmen (Sichern und Helfen im Gerätturnen, Rettungsschwimmen, Erste Hilfe) zur Gestaltung von Vermittlungs- und Lernprozessen,
1.11
sind fähig, sportwissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schulsport auf der Basis theoretischer Modelle und empirischer Forschungsergebnisse vertiefend zu beschreiben und zu analysieren (HF),
1.12
verfügen über grundlegendes und anschlussfähiges motorisches Können und methodische Fähigkeiten zur Gestaltung von Lernprozessen im Kontext der aktuellen Kinder- und Jugendsport- und Regionalkultur (HF),
1.13
verfügen über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von neuen Sportarten und Bewegungsaktivitäten sowie zur Durchführung von Exkursionen (HF),
1.14
verfügen über vertieftes motorisches Können und über schulbezogene Fähigkeiten des Trainierens und Steuerns von motorischen Leistungen, des Gestaltens und Präsentierens, des Diagnostizierens und Evaluierens sowie des Vermittelns.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
G r u n d l a g e n  d e r  S p o r t w i s s e n s c h a f t
2.1.1
Bildung und Erziehung 2.1.1.1
Philosophische und historische Grundlagen 2.1.1.2
Grundlagen von Lernen, Bildung, Erziehung und Sozialisation
2.1.1.3
Bildungs- und Erziehungspotenziale von Bewegung und Sport
2.1.1.4
Kontextbedingungen von Bildungs- und Erziehungsprozessen im Sport
2.1.2
Individuum und Gesellschaft 2.1.2.1
Entwicklung, Lernen und Persönlichkeit 2.1.2.2
Motivation, Emotion und Kognition 2.1.2.3
Entwicklung und Organisationsstrukturen des Sports
2.1.2.4
Soziale Ungleichheiten, soziale Prozesse und Sozialisation im Sport
2.1.3
Bewegung und Training 2.1.3.1
Grundlagen der Bewegungswissenschaft, Biomechanik
2.1.3.2
motorisches Lernen und motorische Entwicklung 2.1.3.3
Grundlagen des sportlichen Trainings 2.1.3.4
Theorien und Methoden des sportlichen Trainings 2.1.4
Leistung und Gesundheit 2.1.4.1
Grundlagen der Anatomie und Physiologie 2.1.4.2
Grundlagenwissen über Sportschäden und -verletzungen
2.1.4.3
Diagnostik von Fähigkeiten und Fertigkeiten 2.1.4.4
Grundlagen der Diätetik, Prävention, des Gesundheitsverhaltens und der Gesundheitserziehung
2.2
S p o r t w i s s e n s c h a f t l i c h e  A r b e i t s-  u n d  F o r s c h u n g s m e t h o d e n
2.2.1
Arbeits- und Studientechniken 2.2.2
Grundlagen empirischer Forschungsmethoden und Statistik
2.3
Sportwissenschaftliche Profilbildung (HF) 2.3.1
ausgewählte theoretische Modelle zur Beschreibung und Analyse sportwissenschaftlicher Probleme in Sport und Sportunterricht
2.3.2
exemplarische Analyse ausgewählter sportwissenschaftlicher Fragen im Hinblick auf das Kindes- und Jugendalter
2.3.3
exemplarische Analyse und Beurteilung empirischer und/oder hermeneutischer Studien zu Sport und Schulsport
2.3.4
exemplarische Konzeption, Durchführung und Auswertung empirischer Studien
2.4
S p o r t a r t s p e z i f i s c h e  u n d  s p o r t a r t ü b e r g r e i f e n d e  T h e o r i e  u n d  P r a x i s  d e s  S p o r t s
Die unter 2.4 genannten Studieninhalte müssen mit mindestens 33 ECTS Punkten (BF) beziehungsweise 40 ECTS Punkten (HF) zur Anrechnung gelangen. Die Fachpraxis muss in enger Theorie-Praxis-Verknüpfung unterrichtet werden.
2.4.1
Sportartspezifische Theorie und Praxis
Bereich A: Leichtathletik, Gerätturnen, Gymnastik/Tanz und Schwimmen
2.4.1.1
schulbezogene Bewegungsfertigkeiten und Kenntnisse
2.4.1.2
Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur 2.4.1.3
Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte (in Verbindung mit 2.5)
2.4.1.4
schulbezogene Lehr- und Lernstrategien (in Verbindung mit 2.5)
2.4.1.5
Rettungsfähigkeit für den Schwimmunterricht (Niveau: Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber) sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten situationsgerechter Hilfeleistung und Sicherheitsstellung im Gerätturnen
2.4.2
Sportartspezifische Theorie und Praxis
Bereich B: Basketball, Fußball, Handball und Volleyball
2.4.2.1
schulbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der sportartspezifischen Technik-und Taktikelemente
2.4.2.2
Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur 2.4.2.3
Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte (in Verbindung mit 2.5)
2.4.2.4
schulbezogene Lehr- und Lernstrategien (in Verbindung mit 2.5)
2.4.3
Sportartübergreifende Theorie und Praxis 2.4.3.1
Zielgruppen- und kontextspezifische Schulung der koordinativen und konditionellen Fähigkeiten, Gesundheit und Fitness
2.4.3.2
sportspielübergreifende Vermittlungskonzepte und Kleine Spiele
2.4.3.3
Ringen und Kämpfen 2.4.4
Sportartspezifische Theorie und Praxis
Bereich C: Neue Sportarten und Bewegungsaktivitäten, Wahlsportarten, Exkursionen mit Bezug zur aktuellen Kinder- und Jugendsportoder Regionalkultur (HF)
2.4.4.1
schulbezogene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der sportartspezifischen Technik-und gegebenenfalls Taktikelemente
2.4.4.2
Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte 2.4.4.3
schulbezogene Lehr- und Lernstrategien 2.4.4.4
Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur 2.4.4.5
psycho-soziale Grundlagen der Sportarten sowie Planung, Durchführung und Auswertung von Exkursionen
2.4.5
Profilbildung in Theorie und Praxis des Sports (HF)
Je eine Sportart aus zweien der Bereiche A, B oder C
2.4.5.1
Vertiefung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der sportartspezifischen Technik-und gegebenenfalls Taktikelemente
2.4.5.2
Modelle des Trainierens und Steuerns von motorischen Leistungen, des Gestaltens und Präsentierens, des Diagnostizierens und Evaluierens sowie des Vermittelns
2.5
G r u n d l a g e n d e r F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.1
Unterrichten und Erziehen 2.5.1.1
Beobachtung, Planung, Durchführung und Auswertung von Sportunterricht auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums
2.5.1.2
fachdidaktische Konzeptionen und Rahmenbedingungen des Sportunterrichts
2.5.1.3
Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4)
2.5.1.4
schulbezogene Lehr- und Lernstrategien aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4)
2.5.2
Evaluation und Schulentwicklung 2.5.2.1
Grundlagen der Diagnostik und Leistungsbeurteilung im Schulsport
2.5.2.2
Grundlagen der Curriculum- und Schulentwicklung im Zusammenhang mit Bewegung und Sport
2.5.2.3
Handlungsfelder und Vermittlungskonzepte aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4)
2.5.2.4
schulbezogene Lehr- und Lernstrategien aus sportartspezifischer Perspektive (Bereiche A und B, siehe 2.4)
3
Durchführung der Prüfungen 3.1
M o d u l p r ü f u n g e n  i n  s p o r t a r t s p e z i f i s c h e r  P r a x i s  u n d T h e o r i e  e i n s c h l i e ß l i c h  P r o f i l b i l d u n g (2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.4.5)
Die sportartspezifischen Modulprüfungen erfolgen in den vier Sportarten des Bereiches A und den vier Sportarten des Bereiches B, im Hauptfach zusätzlich in zwei Profilbereichen wahlweise aus zweien der Bereiche A, B oder C. Sie umfassen jeweils einen praktischen (Leistung, Demonstration, zuzüglich Spielleitung in der Profilbildung des Bereichs B) und einen theoretischen Teil, die beide bestanden werden müssen (Note mindestens 4,0). Der praktische Teil muss die unter 3.2 jeweils angegebenen Prüfungseinheiten umfassen.
3.2
M o d u l t e i l p r ü f u n g e n  P r a x i s  d e s S p o r t s
A n f o r d e r u n g e n  f ü r S t u d e n t i n n e n  u n d  S t u d e n t e n
3.2.1
Module des Bereichs A 3.2.1.1
Gerätturnen
Die Leistung wird durch Kürübungen an mindestens vier Geräten geprüft. Die Übungen müssen Elemente aus den gerätspezifischen Strukturgruppen enthalten.
3.2.1.2
Gymnastik/Tanz
Geprüft werden Leistung und Demonstration in den Bereichen Nachgestalten und Choreographie mit und ohne Handgerät.
3.2.1.3
Leichtathletik
Geprüft werden Leistung und Demonstration. Aus jeder der Disziplingruppen Kurzstreckenlauf, Mittel- oder Langstreckenlauf, Wurf/Stoß und Sprung muss eine Disziplin gewählt werden.
3.2.1.4
Schwimmen
Geprüft werden Leistung und Demonstration der vier Grundschwimmarten.
3.2.2
Module des Bereichs B:
Geprüft werden jeweils Leistung im regelgerechten Spiel und Demonstration.
3.2.3
Module der Profilbildung 3.2.3.1
Profilbildung Bereich A
Gerätturnen
Die Leistung wird durch Kürübungen an mindestens drei Geräten geprüft. Die Übungen müssen Elemente aus den gerätspezifischen Strukturgruppen enthalten.
Gymnastik/Tanz
Geprüft werden Leistung und Demonstration in mindestens drei Bereichen aus dem Fachgebieten Gymnastik und Tanz
Leichtathletik
Geprüft wird die Leistung. Aus jeder der Disziplingruppen Lauf, Wurf/Stoß und Sprung muss mindestens eine Disziplin gewählt werden, die im Grundfach nicht in der Leistungsprüfung gewählt wurde.
Schwimmen
Geprüft werden Leistung und Demonstration mindestens im Lagenschwimmen
3.2.3.2
Profilbildung Bereich B
Geprüft werden jeweils Leistung im regelgerechten Spiel, Demonstration und Spielleitung.
3.2.3.3
Profilbildung Bereich C
Geprüft werden jeweils Leistung und Demonstration.
3.2.4
Bewertung
Die Leistungsanforderungen müssen höher sein als in der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport in Baden-Württemberg gefordert wird. Es gelten die Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Fachverbände.
3.3
M ü n d l i c h e  S t a a t s p r ü f u n g
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Hauptfach
Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern drei Schwerpunkte, einen aus den Bereichen Bildung und Erziehung oder Individuum und Gesellschaft (2.1.1-2), einen aus den Bereichen Bewegung und Training oder Leistung und Gesundheit (2.1.3 - 4), einen aus den Bereichen 2.1-3.
Beifach
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen aus den Bereichen Bildung und Erziehung oder Individuum und Gesellschaft (2.1.1-2), einen aus den Bereichen Bewegung und Training oder Leistung und Gesundheit (2.1.3 - 4).

Fußnoten

1
Dieses Fach führt nicht zu einer Unterrichtserlaubnis für ein Fach an allgemein bildenden Gymnasien in Baden-Württemberg.

Anlage B

Bildende Kunst (Hauptfach)
Im Mittelpunkt des Studiums steht die Entwicklung einer eigenständigen künstlerischen Position als unverzichtbare Grundlage für die Ausbildung zum künstlerischen Lehramt. Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen außerdem über vernetzte Kompetenzen in der Fach- und Schulpraxis, der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
sind in der Lage, eigenständige künstlerische Fragestellungen und Konzepte zu entwickeln,
1.2
verfügen über breit gefächerte künstlerische und gestalterische Fähigkeiten und kunsttheoretisches Wissen in unterschiedlichen Bereichen,
1.3
sind in der Lage, eigene und fremde künstlerische Arbeit im Kontext historischer und zeitgenössischer Positionen zu reflektieren,
1.4
begreifen ihre eigene künstlerische Arbeit als Impuls kunstpädagogischen Handelns,
1.5
verfügen über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung und Anwendung kunstdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Ansätze und zur fundierten Planung und Umsetzung von fachlichen Inhalten und Erkenntnissen im Praxisfeld Schule,
1.6
verfügen über Kenntnisse der Grundzüge der Geschichte der Kunst und Architektur und ihrer Theorie. Sie sind mit kunstwissenschaftlicher Methodik vertraut und befähigt zu deren schriftlicher und mündlicher Umsetzung in der Interpretation und Vermittlung.
2
Verbindliche Studieninhalte
Die Studienabsolventen und -absolventinnen des Faches Bildende Kunst haben sich im Bereich der künstlerischen Arbeit mit folgenden Inhalten auseinandergesetzt und mit persönlicher Schwerpunktbildung vertiefte Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben:
2.1
K ü n s t l e r i s c h e  P r a x i s 2.1.1
Künstlerischer Findungs- und Reflexionsprozess 2.1.1.1
Entwicklung und Strukturierung künstlerischer Arbeitsprozesse
2.1.1.2
Experimentelle Erprobung der sinnlichen, emotionalen, sozialen und kognitiven Möglichkeiten künstlerischer Darstellungsmittel
2.1.1.3
Darstellung von sinnlich erfahrbarer Wirklichkeit sowie von ästhetischen, sozialen, psychischen und begrifflichen Zusammenhängen
2.1.1.4
Analyse der eigenen künstlerischen Denk- und Handlungsprozesse
2.1.1.5
Präsentation, Beurteilung und Interpretation eigener und fremder Werke
2.1.2
Bild und Medien 2.1.2.1
Traditionelle und zeitgenössische Verfahren und Techniken in den Bereichen Zeichnung, Malerei, Druckgrafik, Fotografie, Video, Film und computergestützte Gestaltung
2.1.2.2
Technologie, Material- und Werkzeugkunde in den aufgeführten Bereichen
2.1.3
Raum 2.1.3.1
Traditionelle und zeitgenössische Verfahren und Techniken in den Bereichen Bildhauerei, Plastik, Objekt, Installation, Performance und raumbezogene Medien
2.1.3.2
Technologie, Material- und Werkzeugkunde in den aufgeführten Bereichen
2.1.4
Angewandte Gestaltung 2.1.4.1
Grundzüge der Architektur 2.1.4.2
Grundzüge des Industrialdesigns 2.1.4.3
Grundzüge des Kommunikationsdesigns 2.1.4.4
Grundzüge der Schriftgestaltung 2.2
K u n s t t h e o r i e  u n d  K u n s t w i s s e n s c h a f t
2.2.1
Geschichte der Kunst 2.2.1.1
Geschichte der europäischen und außereuropäischen Kunst im Überblick
2.2.1.2
Grundzüge der Architektur-, Design- und Schriftgeschichte
2.2.1.3
Grundkenntnisse in christlicher und profaner Ikonographie
2.2.2
Theorie der Kunst 2.2.2.1
Kritische Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher und kunsttheoretischer Literatur in schriftlicher und mündlicher Form
2.2.2.2
Grundzüge der Ästhetik und Philosophie 2.2.3
Kunstwissenschaftliche Methodik 2.2.3.1
Bild- und Architekturanalyse und -interpretation
2.2.3.2
Auseinandersetzung mit der Präsentation von Kunst in Ausstellungen, Galerien, Museen, im Öffentlichen Raum und im Außenraum
2.3
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.3.1
Kunstdidaktische Konzeptionen und Theoriebildung
2.3.1.1
Reflexion künstlerischer Prozesse und fachwissenschaftlicher Sachverhalte in fachdidaktischer Sicht
2.3.1.2
Einblick in relevante Methoden und wesentliche Befunde kunstdidaktischer Forschung
2.3.1.3
Modelle und Methoden der Kunstrezeption im Unterricht
2.3.2
Entwicklung des bildnerischen Handelns bei Kindern und Jugendlichen
2.3.2.1
Grundlagen der Wahrnehmung und deren Entwicklung bis zum Erwachsenenalter und Grundlagen des Rezeptionsverhaltens
2.3.2.2
Jugendästhetik, Umwelt und Alltag als Bezugspunkt für kunstpädagogische Fragestellungen
2.3.2.3
Beurteilung und Diagnose der ästhetischen Prozesse und Produkte von Kindern und Jugendlichen
2.3.3
Planung, Analyse und Umsetzung von Unterrichtsprozessen auf der Basis kunstdidaktisch fundierter Reflexion der eigenen künstlerischen Erfahrung sowie erziehungswissenschaftlich begründeter Vorgehensweisen
3
Durchführung der abschließenden Prüfung
Im Fach Kunst erfolgt die abschließende Prüfung in den beiden Teilprüfungen Kunsttheorie und Kunstwissenschaft (3.1) und Künstlerische Praxis (3.2). Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfungen. Der Vorsitzende ist jeweils für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich. Die Note der abschließenden Prüfung setzt sich aus den beiden Teilprüfungen im Verhältnis 1: 3 zusammen.
3.1
K u n s t t h e o r i e  u n d  K u n s t w i s s e n s c h a f t
Es erfolgt eine mündliche Prüfung im Umfang von etwa 30 Minuten, sie bezieht sich auf den Bereich 2.2. Die Studierenden wählen einen Schwerpunkt in Absprache mit den Prüfern, auf diesen entfällt etwa die Hälfte der Zeit (vertieftes Wissen wird erwartet), die andere Hälfte auf die Überprüfung von Grundlagen und Überblickswissen (fundiertes Wissen wird erwartet). Diese Prüfung wird in einem früheren Semester als die Prüfung in Künstlerischer Praxis, frühestens nach dem sechsten Semester absolviert.
3.2
K ü n s t l e r i s c h e  P r a x i s
Hierbei handelt es sich um eine integrative, vom ganzheitlichen Verständnis des Faches getragene Prüfung, in der auf Grund der Eigenart des Studiums künstlerische und reflektorische Teile in engem Bezug zueinander stehen müssen. Der notwendige ganzheitliche Ansatz der künstlerischen Arbeit schließt sowohl im Praktischen wie im Theoretischen die Verzahnung von Schwerpunkten und Grundlagen- und Überblickswissen ein. Dies entspricht den Studieninhalten und den angestrebten Kompetenzen. Die drei Teile der Prüfung der Künstlerischen Praxis beinhalten sowohl Schwerpunktfindungen, in denen vertieftes Wissen und Können erwartet wird, als auch Bereiche des Grundlagen- und Überblickswissens.
Die Länge der Prüfung ist auf Grund der komplexen Prüfungsanforderungen abhängig von der Wahl der Medien, dem künstlerischen Ansatz und der Präsentationsform.
Inhalte und Verlauf des Prüfungsgesprächs sollen sich anlässlich der abschließenden umfassenden künstlerischen und mündlichen Präsentation der Abschlussarbeit entwickeln.
Die integrative Prüfung in Künstlerischer Praxis besteht aus den Teilen
1.
Abschlussarbeit und ihre künstlerische Präsentation,
2.
schriftliche Reflexion und Dokumentation der Abschlussarbeit,
3.
mündliche Präsentation der Abschlussarbeit und Prüfungsgespräch. Präsentation und Gespräch umfassen dabei Kommentierung und Reflexion vor dem Hintergrund historischer und/oder zeitgenössischer Strömungen und ästhetischer Phänomene.
Die Prüfungskommission setzt am Schluss eine Note für die gesamte integrative Teilprüfung in künstlerischer Praxis fest.
Die Abschlussarbeit ist im Regelfall eine praktisch-künstlerische Arbeit. Alternativ kann eine schriftliche Arbeit in Kunsttheorie oder in Kunstwissenschaft angefertigt werden; das Thema muss auf die fachspezifischen Kompetenzen und die Studieninhalte von 2.2 bezogen sein. Die integrative Prüfung besteht in diesem Fall aus den Teilen
1.
Abschlussarbeit und ihre Präsentation im Raum, 2.
Mündliche Präsentation der Abschlussarbeit und Prüfungsgespräch. Präsentation und Gespräch umfassen dabei Kommentierung und Reflexion vor dem Hintergrund historischer und/oder zeitgenössischer Strömungen und ästhetischer Phänomene.
Für die Abschlussarbeit stehen in diesem Fall vier Monate zur Verfügung; vier Exemplare dieser Arbeit sind dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, oder einer beauftragten Hochschulperson, auch zur Aushändigung an die Prüfungskommission, ein weiteres Exemplar dem Prüfungsamt vorzulegen. Die Präsentation im Raum muss zum Termin des Prüfungsgesprächs fertig gestellt werden.
Bildende Kunst/Intermediales Gestalten (Verbreiterungsfach)
Im Mittelpunkt des Studiums Bildende Kunst/Intermediales Gestalten steht die Entwicklung einer eigenständigen künstlerischen Position als unverzichtbare Grundlage für die Ausbildung im künstlerischen Lehramt. Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen außerdem über vernetzte Kompetenzen in Fach- und Schulpraxis, Fachwissenschaft und Fachdidaktik. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
sind in der Lage, auf der Basis einer entwickelten künstlerischen Position Fragestellungen und Konzepte im Intermedialen Gestalten zu entwickeln,
1.2
verfügen über gestalterische, künstlerisch-praktische, methodische und theoretische Fertigkeiten im Bereich des Intermedialen Gestaltens,
1.3
verfügen über grundlegende Kenntnisse zu theatergeschichtlichen, mediengeschichtlichen und kommunikationsgeschichtlichen Fragen,
1.4
können themenzentrierte Konzepte unter Einbeziehung interdisziplinärer Ansätze entwickeln und sind in der Lage, diese auf dem Hintergrund kunst- und mediendidaktischer Ansätze im Praxisfeld Schule umzusetzen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
K ü n s t l e r i s c h e  P r a x i s 2.1.1
Künstlerischer Findungsprozess 2.1.1.1
Auseinandersetzung mit spezifischen künstlerischen Denk- und Handlungsformen in den Bereichen Medien, Darstellung, Szene, Performance, Spiel und Regie
2.1.1.2
Entwicklung des Bewusstseins für die körperliche und geistige Präsenz im Raum oder auf der Bühne
2.1.1.3
Untersuchung von Darstellung und Szenischen Aktionen und Entwicklung eigener Konzepte
2.1.1.4
laborhafte Untersuchung von inszenierungsfähigem Material
2.1.2
Darstellung 2.1.2.1
Präsenz in Körper, Sprache und Bewegung, in Aktion, Handlung, Performance, Spiel
2.1.2.2
Differenzierung von Darstellungsformen als Performer, als Akteur, in Rollenarbeit und in Improvisationen
2.1.2.3
Choreografie und Sprachgestaltung 2.1.3
Inszenierung 2.1.3.1
Inszenierungsformen von Aktion, Handlung, Performance, Theater
2.1.3.2
Szenographie: Medien, Raum und Bühne 2.1.3.3
Inszenierung von Objekt und virtuellen Medien 2.1.3.4
Inszenierung und Gestaltung mit Ton, Musik, Licht und Bewegung
2.1.3.5
Bühnen- und Szenenbild 2.1.3.6
Formen der Dramaturgie und des Szenischen 2.2
T h e o r i e  d e r  I n t e r m e d i a l e n  G e s t a l t u n g
Überblick über historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen zu Spiel, Aktion, Performance, Theater, Film, Medien und Kommunikation
2.3
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.3.1
didaktische Ansätze des Intermedialen Gestaltens als integrierte Disziplin im Unterrichtsfach Bildende Kunst
2.3.2
der Bildungsplan Bildende Kunst und der Beitrag des Intermedialen Gestaltens aus fachpraktischer, lerntheoretischer und pädagogischer Sicht
2.3.3
prozessorientiertes, experimentelles und projektorientiertes Arbeiten in ganzheitlichen ästhetischen Lern- und Erkenntnisprozessen
2.3.4
relevante medien-, spiel- und theaterpädagogische Konzepte
3
Durchführung der abschließenden Prüfung
Abschließend erfolgt im Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten eine vom ganzheitlichen Verständnis des Faches getragene integrative, das heißt mündliche und künstlerisch-praktische Prüfung, in der auf Grund der Eigenart des Studiums künstlerische und reflektorische Teile in engem Bezug zueinander stehen müssen. Der notwendige ganzheitliche Ansatz der intermedialen Arbeit schließt sowohl im Praktischen wie im Theoretischen die Verzahnung von Schwerpunkten und Grundlagen- und Überblickswissen ein. Dies entspricht den Studieninhalten und den angestrebten Kompetenzen. Beide Teile der Prüfung beinhalten sowohl Schwerpunktfindungen, in denen vertieftes Wissen und Können erwartet wird, als auch Bereiche des Grundlagen- und Überblickswissens. Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die integrative Prüfung umfasst zwei Prüfungsteile mit jeweils weiterführenden Prüfungsgesprächen:
3.1
Präsentation der Abschlussarbeit (Aufführungspräsentation), einschließlich schriftlicher Reflexion und Dokumentation,
3.2
Prüfungsarbeit (Improvisation) in einer Aufführungspräsentation.
Die beiden Teile werden gleich gewichtet. Die Länge der Prüfung ist auf Grund der komplexen Prüfungsanforderungen abhängig von der Wahl der Medien, dem künstlerischen Ansatz und der Präsentationsform. Inhalte und Verlauf des Prüfungsgesprächs sollen sich aus der Abschlussarbeit und der Prüfungsarbeit (Improvisation) entwickeln.

Anlage C

Musik (Hauptfach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachpraxis, Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Zulassungsvoraussetzung
Eignungsprüfung Musik 1
Kompetenzen
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über künstlerisch-pädagogische Professionalität, das heißt sie
1.1
verfügen über eine entfaltete musikalisch-ästhetische Erfahrungs-, Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit im Rahmen der Vielfalt musikalischer Kulturen,
1.2
sind in der Lage, diese Fähigkeiten sowohl solistisch als auch in und mit verschiedenen Ensembles einzusetzen,
1.3
beherrschen Methoden der kritischen und reflektierten Aneignung dieser Fähigkeiten,
1.4
kennen die grundlegenden Prozesse des Musiklernens sowie Methoden des Lehrens,
1.5
sind in der Lage, die genannten Fähigkeiten und Methoden miteinander zu vernetzen,
1.6
verfügen über Grundlagen zur Entwicklung ihrer musikalisch-ästhetischen Identität,
1.7
sind in der Lage, eigene Standpunkte wissenschaftlich zu formulieren, zu begründen und zu reflektieren,
1.8
besitzen Grundlagen zur Entwicklung ihrer Identität als Lehrer und Erzieher.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Musikalisch-künstlerische Praxis 2.1.1
Instrumentale Interpretation von Musik auf dem Klavier, gegebenenfalls einem weiteren Instrument sowie vokale Interpretation von Musik
-
künstlerisch gestaltet, stilistisch versiert, technisch angemessen,
-
solistisch und in Ensembles, -
im Rahmen einer breit gefächerten Repertoirekenntnis und -praxis,
-reflektiert im Hinblick auf historische und kulturelle Zusammenhänge sowie gesellschaftliche Funktionen
-
reflektiert im Hinblick auf historische und kulturelle Zusammenhänge sowie gesellschaftliche Funktionen
2.1.2
Erfahrungen mit der Vielfalt musikalischer Kulturen, insbesondere mit Musik im jugendkulturellen Kontext
2.1.3
Methoden und Techniken der Ensembleleitung und das Aufbauen von Ensembles
2.1.4
Methoden und Techniken des Improvisierens und Arrangierens, des Analysierens und Komponierens von Musik unterschiedlicher Stile und Besetzungen
2.1.5
Entwicklung differenzierten Musikhörens und Anwendung musiktheoretischer Arbeitsweisen auf die eigene Musizierpraxis
2.1.6
Methoden und Techniken der Interaktion von Musik mit anderen Ausdrucksformen
2.1.7
Reflexion der eigenen musikalisch-künstlerischen Lernprozesse unter Einbeziehung wissenschaftlicher Bezugsdisziplinen
2.1.8
Sprecherziehung 2.2
Schulbezogene Praxis 2.2.1
Methoden, Techniken und Einsatzmöglichkeiten schul- und chorpraktischen Klavier- beziehungsweise Instrumentalspiels
2.2.2
Anleitung des instrumentalen und vokalen Musizierens (einschließlich stimmbildnerischer Aspekte) und Improvisierens im Klassenverband
2.2.3
Methoden und Techniken der schulischen Ensembleleitung in stilistischer und musikkultureller Vielfalt
2.2.4
Methoden und Techniken der Interpretation und Vermittlung von Musik durch die Verbindung mit anderen Ausdrucksformen
2.2.5
Verbindung unterschiedlicher Formen musikalischer Praxis mit Gestaltungsaufgaben und methodischen Konzepten zum Klassenmusizieren, auch im Rahmen interdisziplinärer Projekte
2.3
Musiktheorie und Musikwissenschaft 2.3.1
Untersuchen von Musik unter verschiedenen wissenschaftlichen Fragestellungen, etwa unter analytischen, ästhetischen, empirischen, ethnologischen, historischen, kulturwissenschaftlichen, philosophischen, psychologischen und soziologischen Fragestellungen
2.3.2
Kenntnisse in den Bereichen der historischen und systematischen Musikwissenschaft
2.3.3
Kennenlernen grundlegender musikwissenschaftlicher und -theoretischer Arbeitstechniken und Forschungsmethoden
2.3.4
Kenntnis, Analyse, praktisch künstlerische Anwendung (zum Beispiel am Klavier) und Reflexion musiktheoretischer Modelle, Theorien und Methoden
2.3.5
Überblick über die Musikgeschichte und über aktuelle Musik
2.4
Musikpädagogik 2.4.1
Kenntnis, Analyse und Reflexion musikpädagogischer Theorien und Methoden
2.4.2
Auseinandersetzung mit Methoden und Theorien musikpädagogischer Forschungsgebiete unter Berücksichtigung analytischer, ästhetischer, empirischer, ethnologischer, historischer, kulturwissenschaftlicher, pädagogischer, philosophischer, psychologischer und soziologischer Fragestellungen
2.4.3
Auseinandersetzung mit der berufspraktischen Bedeutung musikpädagogischer Forschung
2.4.4
Untersuchung und Reflexion musikbezogener Lern- und Lehrprozesse unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bezugswissenschaften
2.4.5
Untersuchen von Musik unter pädagogischen und methodisch-didaktischen Fragestellungen sowie im Hinblick auf die Vernetzung von musikalisch-künstlerischer, wissenschaftlicher und schulischer Praxis
2.5
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen des Schulpraxissemesters und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.1
Kenntnis, Analyse und reflektierte Weiterentwicklung musikdidaktischer Modelle und Konzepte
2.5.2
Kriteriengeleitete Planung, Durchführung und Auswertung musikbezogener Lern- und Lehrprozesse
2.5.3
Diagnose und Evaluation der Ergebnisse musikbezogener Lern- und Lehrprozesse
2.5.4
Kompetenter und kreativer Einsatz von Medien 2.5.5
Fachspezifische Handlungsfelder und Unterrichtsmethoden; Umgang mit Differenzen (zum Beispiel Aspekte der Interkulturalität und der Inklusion)
2.5.6
Bildungspläne und Materialien für den Musikunterricht
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende Prüfung mit wissenschaftlichen und künstlerisch-praktischen Anteilen. Die Gesamt-Dauer der Prüfung beträgt 100 Minuten und gliedert sich in drei Teilprüfungen, die unabhängig voneinander (gegebenenfalls auch in zwei aufeinander folgenden Semestern) stattfinden. Die Ergebnisse der drei Teilprüfungen münden zu je gleichen Teilen in eine Gesamtnote.
Die Bewerber legen eine künstlerisch-praktische Teilprüfung in einem Instrument, in Gesang, in Musiktheorie oder in Ensembleleitung (Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten), eine wissenschaftliche Teilprüfung in Musikwissenschaft oder Musikpädagogik (Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten) und eine integrative Teilprüfung, in der mehrere Fächer verbunden werden (Prüfungsdauer: etwa 40 Minuten) ab. Bei Blasinstrumenten und bei Gesang kann auf Wunsch des Bewerbers ohne Anrechnung auf die Gesamtprüfungszeit für bis zu 15 Minuten unterbrochen werden. Das jeweilige Fach für die künstlerisch-praktische und die wissenschaftliche Teilprüfung wählen die Bewerber selbständig, die Fächerkombination für die integrative Teilprüfung sowie Prüfungsschwerpunkte wählen sie in Absprache mit ihren Prüfern. Die Fächer der künstlerisch-praktischen und der wissenschaftlichen Teilprüfung dürfen nicht als Bestandteile der integrativen Teilprüfung gewählt werden.
In der wissenschaftlichen Teilprüfung werden zwei Schwerpunkte gewählt; hierbei entfallen zwei Drittel der Zeit auf die Prüfung der Schwerpunkte (vertieftes Wissen und Können wird erwartet) und ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). In der integrativen Teilprüfung werden ein bis zwei Schwerpunkte gewählt; hierbei entfallen zwei Drittel der Zeit auf die Präsentation (vertieftes Wissen und Können wird erwartet) und ein Drittel auf ein Kolloquium zur Präsentation einschließlich Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der abschließenden Prüfung; soweit jedoch in der wissenschaftlichen oder in der integrativen Teilprüfung ein musikpädagogischer Schwerpunkt gewählt wird, darf dieser auch fachdidaktische Aspekte enthalten. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Musik/Jazz und Popularmusik (Verbreiterungsfach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachpraxis, Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Für das Verbreiterungsfach Musik - Jazz/Popularmusik gelten die im Fach Musik genannten Kompetenzen. Darüber hinaus verfügen die Studienabgänger über vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen des Jazz und der Popularmusik.
Die Absolventinnen und Absolventen 1.1
verfügen über künstlerisch angemessene Fähigkeiten im instrumentalen und vokalen Musizieren und im Arrangieren von Kompositionen unterschiedlicher Stilistik,
1.2
sind in der Lage, Kompositionen aus dem Bereich des Jazz und der Popularmusik zu analysieren und stilistisch einzuordnen,
1.3
haben grundlegende Kenntnisse über die Geschichte des Jazz und der Popularmusik und haben sich mit Aspekten der Jugendkulturen und sozialgeschichtlichen Kontexten befasst,
1.4
verfügen über Grundlagenwissen in der Produktion, Distribution und Verwertung von Jazz und Popularmusik,
1.5
kennen die grundlegenden Prozesse des Lernens sowie Methoden des Lehrens in den Bereichen des Jazz und der Popularmusik.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Musikpraxis 2.1.1
Künstlerisch gestaltete und technisch versierte instrumentale beziehungsweise vokale Interpretation von Kompositionen aus dem Bereich des Jazz und der Popularmusik in unterschiedlichen Stilen
2.1.2
Künstlerisch gestaltete und technisch versierte Improvisation über Harmoniefolgen in binärer und ternärer Stilistik
2.1.3
Ensemblepraxis sowie kompetente Leitung von instrumentalen beziehungsweise vokalen Ensembles in verschiedenen Besetzungen
2.2
Musiktheorie 2.2.1
Vertiefte Kenntnisse in Jazz-Harmonielehre 2.2.2
Analyse von Kompositionen aus verschiedenen Stilrichtungen des Jazz- und der Popularmusik
2.2.3
Arrangement; Komposition: Erstellen von Arrangements in verschiedenen Stilrichtungen für verschiedene Besetzungen, auch für gemischte Schulensembles und gleich- oder gemischt-stimmigen Chor unter Einbeziehung neuer Medien (Computer gestütztes Komponieren)
2.3
Historische Kontexte, Jugendkulturen 2.3.1
Grundlegende Kenntnisse über Fragestellungen, Methoden und Ergebnisse der Popularmusikfor-schung
2.3.2
Ausgewählte Beispiele der Musik verschiedener Jugendmusikkulturen und Weltmusikkulturen vor dem Hintergrund soziokultureller Kontexte
2.4
Musikmarkt und Technik 2.4.1
Produktion von Songs verschiedener Stilistik, auch unter Einsatz von Computersoftware, Mikrofon, Verstärker, Mischpult und anderem
2.4.2
Funktionen von Musik im Kontext von Medien 2.5
Grundlagen der Fachdidaktik
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis und legen ausgewählte theoretische und praktische Grundlagen für die zweite Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.5.3
Grundlegende Aspekte der Didaktik des Jazz und der Popularmusik
2.5.4
Vertiefte schulpraktisch relevante Fähigkeiten im Klavierspiel (Begleitmuster, Songbegleitung, Klaviersätze nach lead-sheet)
2.5.5
Erfahrungen im Planen, Gestalten und Durchführen von Unterrichtsstunden in verschiedenen Bereichen des Jazz und der Popularmusik, auch mit neuen Medien
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende Prüfung mit einer Gesamtdauer von 60 Minuten. Bei Blasinstrumenten und bei Gesang kann auf Wunsch des Bewerbers ohne Anrechnung auf die Gesamtprüfungszeit für bis zu 15 Minuten unterbrochen werden. Diese gliedert sich in zwei Teilprüfungen, die unabhängig voneinander (jedoch in einem Semester) stattfinden. Die Ergebnisse der beiden Teilprüfungen münden zu je gleichen Teilen in eine Gesamtnote.
Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich der Musikpraxis (Studieninhalte 2.1; Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten) und einen Schwerpunkt, in dem zwei Fächer (Studieninhalte 2.2-2.4) integrativ verbunden werden (Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten). Der Schwerpunkt aus dem Bereich Musikpraxis darf nicht als Bestandteil der integrativen Prüfung gewählt werden. In der integrativen Prüfung entfällt etwa ein Drittel der Zeit auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der abschließenden Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.

Anlage D

Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium (EPG)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik, ethisch-philosophischen Grundlagen und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium wird von universitären Einrichtungen, die im Bereich Ethik forschen und lehren - zum Beispiel den philosophischen und theologischen Fakultäten - in Zusammenarbeit mit den Fachwissenschaften angeboten. Die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen können auch außerhalb der Fächerkombination des Bewerbers absolviert werden.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
Bereich Ethisch-philosophische Grundfragen (EPG 1)
1.1.1
verfügen über Kenntnis ethisch-philosophischer Grundfragen,
1.1.2
verfügen über die Fähigkeit zur exemplarischen Bearbeitung ethischer und interdisziplinärer Fragestellungen,
1.1.3
verfügen über ein sich daraus ergebendes Verständnis der angewandten Ethik beziehungsweise Bereichsethiken,
1.2
Bereich fach- beziehungsweise berufsethische Fragen (EPG 2)
1.2.1
verfügen über Argumentations- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf exemplarische ethische Aspekte in den Fächern,
1.2.2
verfügen über Kompetenz zur Bearbeitung berufsethischer Fragestellungen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Bereich Ethisch-philosophische Grundfragen (EPG 1)
2.1.1
grundlegende begriffliche Unterscheidungen der Ethik
2.1.2
bedeutende Theorien der Ethik 2.1.3
ethische Dimensionen und Probleme von Wissenschaft und Forschung
2.1.4
wissenschaftstheoretisches Selbstverständnis der jeweiligen Fächer im Gesamtgefüge der wissenschaftlichen Disziplinen
2.2
Bereich Fach- beziehungsweise berufsethische Fragen (EPG 2)
2.2.1
grundlegende Ansätze und Methoden einer interdisziplinären angewandten Ethik
2.2.2
ethische Dimensionen und Fragen des jeweiligen Faches im Kontext der Bereichsethiken
2.2.3
berufsethische Fragen 2.2.4
gesellschaftliche Bedeutung des jeweiligen Faches

Anlage E

Bildungswissenschaftliches Begleitstudium
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über grundlegende Kompetenzen in Schulpädagogik und Pädagogischer Psychologie. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Die schulische Arbeit erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
Lehren, Lernen, Unterricht 1.1.1
kennen zentrale Aspekte der allgemeinen Didaktik und Unterrichtsmethodik,
1.1.2
können Unterricht systematisch beobachten, analysieren und in seiner Komplexität mithilfe von Fachbegriffen beschreiben,
1.1.3
kennen grundlegende Konzepte der Entwicklung und des Lernens,
1.1.4
kennen traditionelle und neuere Konzepte der Lernstandserhebung und der Leistungsbeurteilung,
1.2
Lehrerprofessionalität in der Organisation Schule
1.2.1
kennen das Spektrum der Tätigkeiten und ihrer spezifischen Anforderungen und Belastungen im Lehrberuf,
1.2.2
kennen grundlegende Aspekte schulischer Kommunikation und Interaktion sowie ihrer strukturellen Bedingungen,
1.2.3
kennen schultheoretische Konzepte und die Funktionen von Schule im gesellschaftlichen Kontext,
1.3
Bildungstheoretische und historische Grundlagen des Lehrberufs
1.3.1
kennen Konzepte der Entwicklung von Schule im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld,
1.3.2
kennen für den Lehrberuf grundlegende Bildungstheorien,
1.3.3
kennen schulgeschichtliche Entwicklungsprozesse,
1.3.4
können pädagogische Praxis vor dem Hintergrund erziehungswissenschaftlicher Theorie reflektieren und beurteilen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Lehren, Lernen, Unterricht 2.1.1
Grundbegriffe der Didaktik und Methodik, didaktische Modelle und Prinzipien, Unterrichtsmethoden, Formen der inneren Differenzierung
2.1.2
Forschungsergebnisse zur Unterrichtsqualität 2.1.3
entwicklungs-, motivations- und lernpsychologische sowie geschlechtsspezifische Grundlagen des Lernens und Lehrens
2.1.4
Grundlagen der pädagogisch-psychologischen Diagnostik, Lernentwicklung, Lernförderung
2.1.5
Funktionen, Formen und Qualitätskriterien schulischer Leistungsbeurteilung
2.2
Lehrerprofessionalität in der Organisation Schule
2.2.1
Schule als soziales System 2.2.2
Gestaltung von Bildungs- und Erziehungsprozessen
2.2.3
berufsbiografische Entwicklung im Arbeitsfeld Schule
2.2.4
Konzepte der Beschreibung und Analyse von Kommunikation und Interaktion
2.2.5
Theorie der Schule, äußere Differenzierung, Schulformen und Schularten in historischer und international vergleichender Perspektive, Fragestellungen und Methoden der Schul- und Unterrichtsforschung
2.3
Bildungstheoretische und historische Grundlagen des Lehrberufs
2.3.1
ausgewählte bildungstheoretische Ansätze 2.3.2
Anthropologische und sozialisationstheoretische Grundlagen
2.3.3
ausgewählte Unterrichts- und Schulkonzepte

Anlage F

Module Personale Kompetenz (MPK)
Die MPK ermöglichen es den Studierenden des gymnasialen Lehramts, ihre personalen Kompetenzen für den Beruf als Lehrkraft weiterzuentwickeln, dazu gehören vor allem die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Handlungskompetenz. Anerkannt werden Module, die sich in folgendem inhaltlichen Rahmen bewegen:
-
Selbstbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Lehrergesundheit, Sprechen und Stimme, Haltung und Auftreten,
-
Gesprächskompetenz, interkulturelle Kompetenz, Genderkompetenz, Empathie, wertschätzendes Verhalten, Offenheit, Motivieren, Teamarbeit,
-
Umgang mit Belastungen, Umgang mit Erfolgen und Misserfolgen, Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung, Zeitmanagement, Arbeitsorganisation, Konfliktmanagement, Feedbackkultur.
In den Fächern Bildende Kunst und Musik können die MPK durch die Studien- und Modulprüfungsordnung mit bis zu 4 ECTS ins Fachstudium integriert werden.

Anlage G

Fächer, die nur in einer Erweiterungsprüfung gewählt werden können
Andere lebende Fremdsprachen (Beifach)1
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fremdsprachenpraxis, der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschaft, den Landes- und Kulturwissenschaften, der Fachdidaktik und der Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen sind die Basis für die Phase Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
verfügen über eine fremdsprachliche Kompetenz, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientiert und in Einzelkompetenzen der Niveaustufe C 2 entspricht,
1.2
verfügen über Kenntnisse, die sie möglichst im Rahmen eines zusammenhängenden mehrmonatigen Aufenthaltes in Ländern der Zielsprache erworben haben,
1.3
verfügen über vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, der Literaturwissenschat und den Landes- und Kulturwissenschaften und können grundlegende Theorien sowie aktuelle Fragestellungen reflektieren,
1.4
verfügen über Erkenntnis-, Arbeits- und Beschreibungsmethoden des Faches,
1.5
kennen und verwenden fachspezifische Arbeitsmittel,
1.6
können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert auch in der Fremdsprache darstellen,
1.7
können interdisziplinäre Aspekte erkennen und beschreiben,
1.8
verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Problembewusstsein im Hinblick auf fremdsprachliche und interkulturelle Lehr- und Lernprozesse,
1.9
können fachwissenschaftliche Inhalte funktional mit fachdidaktischen Fragestellungen verbinden und für die Schulpraxis nutzbar machen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
S p r a c h p r a x i s 2.1.1
Sprachliche Fertigkeiten 2.1.1.1
Hör- und Hör-/Sehverstehen 2.1.1.2
Leseverstehen und Lesestrategien 2.1.1.3
Adressatengerechtes monologisches und dialogisches Sprechen in verschiedenen Kommunikationssituationen
2.1.1.4
Textsorten- und adressatenbezogenes Schreiben in verschiedenen Kontexten
2.1.1.5
Schriftliche und mündliche Formen der Sprachmittlung, auch zur Gewinnung von kontrastiven Einsichten
2.1.2
Sprachliche Mittel 2.1.2.1
Lautbildung und Intonation 2.1.2.2
Differenzierter Wortschatz einschließlich Idiomatik
2.1.2.3
Grammatik 2.1.3
Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb
Sprachpraxis wird insbesondere auch dadurch erworben, dass Veranstaltungen in der Zielsprache stattfinden.
2.2
S p r a c h w i s s e n s c h a f t 2.2.1
Grundlegende Theorien und Methoden 2.2.2
Grundlegende Bereiche der allgemeinen und der angewandten Sprachwissenschaft
2.3
L i t e r a t u r w i s s e n s c h a f t 2.3.1
Grundlegende Theorien und Methoden 2.3.2
Theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation
2.3.3
Überblick über die historische Entwicklung der jeweiligen Literatur, auch auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache
2.3.4
Historische und ästhetische Kontextualisierung von Autoren, Texten und medialen Ausdrucksformen
2.3.5
Vertiefte Kenntnisse mindestens einer Epoche, einer Gattung oder eines Autors der jeweiligen Literatur
2.4
L a n d e s-  u n d  K u l t u r w i s s e n s c h a f t e n
2.4.1
Fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse der jeweiligen Zielländer
2.4.2
Reflexion (trans-)kultureller Prozesse und Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft
2.4.3
Analyse ausgewählter Phänomene des jeweiligen Kulturraumes auch aus historischer Perspektive
2.4.4
Analyse der jeweiligen Medienkultur und ihrer verschiedenen Ausdrucksformen
2.5
G r u n d l a g e n  d e r  F a c h d i d a k t i k2
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.5.1
Überblick über grundlegende Theorien und Forschungserkenntnisse zum Fremdsprachenerwerb und -lernen
2.5.2
Grundlagen und Ziele der Didaktik und Methodik des kompetenzorientierten und kommunikativen Fremdsprachenunterrichts
2.5.3
fremdsprachliches und interkulturelles Lernen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und der aktuellen Bildungsstandards
2.5.4
Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Fremdsprachenunterricht am Gymnasium (Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen, Methoden; Lehr-und Lernmaterialien und Medien)
3
Durchführung der Prüfung
Es findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung statt. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfallen auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel entfällt auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern in Literatur- und Sprachwissenschaft je ein Schwerpunktthema. In der Sprachwissenschaft stammt das Thema aus einem gegenwartsbezogenen Fachgebiet, in der Literaturwissenschaft aus dem 19.- 21. Jahrhundert. Etwa ein Drittel dieser Prüfungszeit entfällt auf den sprachwissenschaftlichen Schwerpunkt, ein Drittel auf den literaturwissenschaftlichen Schwerpunkt und ein Drittel auf das Grundlagen- und Überblickswissen. Dieses schließt außer Sprach- und Literaturwissenschaften auch Fragestellungen aus den Landes- und Kulturwissenschaften mit ein. Die Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.
Astronomie (Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für den Vorbereitungsdienst und die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzung: gleichzeitiges oder vorausgehendes Studium eines der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik, Naturwissenschaft und Technik, Physik
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
können astronomische Himmelsbeobachtung durchführen,
1.2
kennen die wichtigsten Bereiche des elektromagnetischen Spektrums und deren astronomisch-astrophysikalische Bedeutung,
1.3
besitzen die Fähigkeit zur physikalischen Interpretation astronomischer Himmelsphänomene,
1.4
können das System Erde - Mensch wissenschaftlich fundiert in den Kontext kosmischer Entwicklungen einbetten,
1.5
sind in der Lage, wesentliche Fragen der aktuellen Forschung sachgerecht zu reflektieren,
1.6
beherrschen das Verfahren der fachdidaktischen Reduktion bei der Vermittlung astronomischer Kenntnisse an Schüler und Schülerinnen,
1.7
besitzen Erfahrungen im Planen und Gestalten astronomischer Unterrichtseinheiten und deren Durchführung.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Astronomische Beobachtung und elementare Datenanalyse
2.1.1
Astronomische Praxis:
Kenndaten von Teleskopen und Detektoren, einfache Himmelsbeobachtung mit Feldstecher und Teleskop, Sternbilder und Orientierung am Nachthimmel, Identifikation der wichtigsten Objekte am Nachthimmel, klassische Himmelsfotografie und Umgang mit CCD-Kameras, astrometrische Arbeitstechniken, photometrische Arbeitstechniken, spektroskopische Arbeitstechniken, Grundlagen der Wetterbeobachtung
2.1.2
Grundzüge astronomischer Datengewinnung und Analyse:
Begriff der Wahrscheinlichkeit und der statistischen Signifikanz, Mittelwerte und Varianz, Ausgleichsrechnung und Fitten von Daten
2.2
Basiskenntnisse und physikalische Interpretation celestischer Phänomene und Objekte
2.2.1
Grundlagen der klassischen Astronomie:
Koordinatensysteme, Entfernungsbestimmung, elektromagnetisches Spektrum, Entwicklung des astronomischen Weltbildes von der Antike bis heute
2.2.2
Die Sonne und ihre Planeten: System Erde -Mond, Kenndaten der Sonne, Ursprung und Eigenschaften unseres Planetensystems, Meteoriten und Kometen, Vergleich mit extrasolaren Planeten
2.2.3
Beobachtungsmethoden:
Grundlagen der Optik, Beobachtungen im optischen, infraroten und ultravioletten Bereich, Radio- und sub-mm-Astronomie, Röntgen und Gamma-Beobachtungen, hochenergetische kosmische Strahlung, Neutrino- und Gravitationswellendetektoren
2.2.4
Stellare Astronomie:
Aufbau und Entwicklung von Sternen, nukleare Prozesse und Elemententstehung, Sternatmosphären und Linienspektrum, Sternentstehung, Endstadien der Sternentwicklung: Weiße Zwerge, Neutronensterne und Schwarze Löcher, veränderliche Sterne, Phasen der interstellaren Materie und kosmischer Materiekreislauf, Doppel- und Mehrfachsysteme, Sternhaufen und ihre Entwicklung
2.2.5
Galaktische und Extragalaktische Astronomie:
Aufbau der Milchstraße, dynamische Entwicklung der Milchstraße, Milchstraße als Teil der Lokalen Gruppe, Morphologie und Klassifikation von Galaxien, Entstehung und Entwicklung von Galaxien, aktive Galaxienkerne, Galaxiengruppen und -haufen, intergalaktisches Medium 2.2.6 Kosmologie:
Homogenes Universum und kosmologische Modelle, Inflation und kosmische Hintergrundstrahlung, Dunkle Materie und Dunkle Energie, kosmologische Strukturbildung, Hubble-Expansion und Rotverschiebung, Reionisation, großskalige Galaxienverteilung
2.2.6
Kosmologie:
Homogenes Universum und kosmologische Modelle, Inflation und kosmische Hintergrundstrahlung, Dunkle Materie und Dunkle Energie, kosmologische Strukturbildung, Hubble-Expansion und Rotverschiebung, Reionisation, großskalige Galaxienverteilung
2.3
Mathematisch-Physikalische Grundlagen der Astronomie
2.3.1
Mathematische Grundlagen:
Analysis und Vektoranalysis, lineare Algebra, Statistik, gewöhnliche und partielle Differentialgleichungen
2.3.2
Physikalische Grundlagen:
Mechanik, Elektrodynamik, Quantentheorie, Thermodynamik
2.3.3
Vertiefende Grundlagen der Theoretischen Astrophysik:
Phasenraum und Verteilungsfunktion, Strahlungsprozesse, Hydrodynamik, Plasmaphysik, Stellardynamik
2.4
Mögliche Vertiefungsbereiche
Studienabsolventinnen und -absolventen sollen über vertiefte Kenntnisse in mindestens einem Teilgebiet der modernen Astronomie verfügen. Mögliche Vertiefungsbereiche sind zum Beispiel Astrobiologie, Planetologie, Raumfahrt, Sternentstehung, Chemie des interstellaren Mediums, stellare Population, aktive Galaxien, Hochenergieastrophysik, Schwarze Löcher.
2.5
Grundlagen der Fachdidaktik3
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.5.1
Unterrichtsplanung und -gestaltung in der Astronomie
2.5.2
Planung, Durchführung und Auswertung von Himmelsbeobachtungen mit Schülerinnen und Schülern
2.5.3
Experimente im Astronomieunterricht 2.5.4
Rechnereinsatz im Astronomieunterricht (numerische Datenauswertung, Ansteuerung von CCD Kamera und Teleskopführung)
2.5.5
Fachdidaktische Aufbereitung und Reduktion neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aus den Vertiefungsgebieten der Astronomie und Astrophysik
2.5.6
Auf Astronomieunterricht bezogene Lehr-Lern-Forschung
3
Durchführung der Prüfung
Die Abschlussprüfung ist eine fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Prüfungszeit entfällt auf die Schwerpunktthemen (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen Schwerpunkt aus dem Gebiet 2.2.3 und einen Schwerpunkt aus den Bereichen 2.2.2 oder 2.2.4 - 6.
Fach Geologie (Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die Phase Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über anschlussfähiges geowissenschaftliches Fachwissen, das es ihnen ermöglicht, Unterrichtskonzepte fachlich korrekt zu gestalten, inhaltlich zu bewerten, neuere Forschungsergebnisse zu verfolgen und neue Themen adressatengerecht in den Unterricht einzubringen,
1.2
sind vertraut und geübt mit den Arbeits- und Darstellungsmethoden der Geologie, Mineralogie und Paläontologie,
1.3
sind in der Lage, geologische, mineralogische und paläontologische Sachverhalte in verschiedenen Sachzusammenhängen zu erfassen und darzustellen sowie deren gesellschaftliche Relevanz zu begründen,
1.4
sind in der Lage, geowissenschaftliche Inhalte an regionalen Beispielen auf verschiedenen Maßstabsebenen zu verknüpfen sowie räumliche und zeitliche Entwicklungen im erdgeschichtlichen Zusammenhang zu analysieren,
1.5
verfügen über anschlussfähiges fachdidaktisches Grundwissen, insbesondere über Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen und curricularer Ansätze und kennen neuere Entwicklungen der Fachdidaktik,
1.6
verfügen über erste reflektierte Erfahrungen im Planen und Gestalten strukturierter Unterrichtseinheiten sowie im Durchführen von Unterrichtsstunden.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Grundlegende Kenntnisse der Geologie, Mineralogie und Paläontologie
2.1.1
exogene und endogene Dynamik inklusive geologischer und geochemischer Kreisläufe
2.1.2
Minerale und Gesteine inklusive der Grundzüge von Kristallographie und Geochemie
2.1.3
Rohstoffe und ihre Lagerstätten (Energierohstoffe, Metallerze, Wasser, Steine und Erden)
2.1.4
Umwelt- und Hydrogeologie inklusive geochemischer und geophysikalischer Methoden
2.1.5
Erdgeschichte, Evolution und Biodiversität 2.1.6
Stratigraphie und Überblick über den geologischen Aufbau Europas, insbesondere Südwestdeutschlands
2.2
Kenntnis grundlegender Arbeits- und Darstellungsmethoden
2.2.1
Konstruktion und Interpretation geologischer Karten und Profile
2.2.2
Labormethoden (zum Beispiel Polarisationsmikroskopie, Röntgenmethoden, strukturgeologische Methoden)
2.2.3
Geländemethoden einschließlich einer geologischen Kartierung (zum Beispiel Gesteins- und Deformationsanalyse, Tracermethoden)
2.2.4
Computergestützte Modellierung (zum Beispiel geochemische, strukturgeologische oder hydro-geologische Modellierung)
2.2.5
praktisches Arbeiten im Gelände 2.3
Grundlagen der Fachdidaktik5
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.3.1
fachdidaktische Theorien und Unterrichtskonzeptionen
2.3.2
Schülervorverständnisse und Schülermotivation 2.3.3
Planung, Analyse und Evaluation von Unterricht 2.3.4
fachspezifische Unterrichtsmethoden 3
Durchführung der mündlichen Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte aus zwei der folgenden drei Bereiche: Geologie mit Grundzügen der Gesteinskunde oder Mineralogie mit Lagerstättenkunde oder Paläontologie mit Stratigraphie und Regionalgeologie Südwestdeutschlands.
Griechisch-römische Archäologie (Beifach)5
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzungen (können durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Latinum 1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über die wissenschaftlichen und didaktischen Kompetenzen, um Vermittlungs-, Lern-und Bildungsprozesse im Beifach Klassische Archäologie (besonders in Verbindung mit den Fächern Geschichte, Latein, Altgriechisch und Kunst) zu initiieren und zu gestalten,
1.2
verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen der Epochen, der Geographie und der materiellen Kultur und Kunst des griechisch-römischen Altertums als den Gegenständen des Faches,
1.3
können Grundbegriffe, Methoden und wichtige wissenschaftliche Forschungsansätze des Fachs kritisch reflektieren,
1.4
besitzen ausgeprägte Fähigkeiten in der Erfassung und Beschreibung materieller, formaler und visueller Gegebenheiten und können diese Qualifikationen vermitteln,
1.5
können materielle und visuelle Zeugnisse des griechisch-römischen Altertums als Bestandteile historischer, sozialer und kultureller Prozesse begreifen und verständlich machen,
1.6
sie können die mediale und besonders visuelle Prägung kultureller Zusammenhänge anschaulich machen und zu entsprechender Kritikfähigkeit anleiten,
1.7
können anhand archäologischer Objekte und Befunde, raum-, kulturen- und epochenübergreifende Phänomene darstellen, Problemstellungen erarbeiten und Transfers herstellen,
1.8
sind in der Lage, den Fragment- und Konstruktcharakter von Geschichte anhand archäologischer Objekte und Befunde zu verdeutlichen,
1.9
können anhand musealer Präsentationen archäologischer Zusammenhänge zu historischem Verständnis und Problembewusstsein anleiten,
1.10
sind in der Lage, die wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien und des Internets als Instrumente der Recherche selbstständig und kritisch zu verwenden,
1.11
verfügen über fachdidaktisches Grundwissen, das sie befähigt, adressatengerechte Lehr- und Lernarrangements zu konzipieren und anhand musealer Präsentationen zum kulturhistorischen Verständnis und Problembewusstsein anzuleiten.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Grundkenntnisse 2.1.1
Geographie des Mittelmeerraumes und des römischen Imperiums
2.1.2
Periodisierung/Epochen der griechisch-römischen Kultur und ihre Charakteristika
2.1.3
Denkmäler: archäologische Stätten; Architektur; Malerei; Plastik; Keramik
2.1.4
Methoden: Beschreibung und formale Analyse; Datierung und Chronologie; Ikonographie; Feldforschung (passiv); museale Vermittlung
2.2 Vertiefungskenntnisse 2.2
Vertiefungskenntnisse 2.2.1
Gattungen und Funktionen archäologischer Zeugnisse
2.2.2
antike >Kunst< im historischen Zusammenhang ihrer Epochen: Griechische Kunst zur Zeit der athenischen Demokratie; Kunst im Zeitalter des Augustus
2.2.3
Lebensräume und kulturelle Praxis: Städte; politische Räume; Kulträume/Heiligtümer; römisches Haus; Tod und Grab; Römische Provinzen und Militär
2.2.4
Bild und Repräsentation: Bildnisse römischer Kaiser/Individuum und Gesellschaft; >politische< Kunst/römische Staatsreliefs
2.2.5
bildliche Darstellungen des Mythos 2.2.6
Fortwirken archäologischer Zeugnisse in Kunst und Kultur Europas
2.3
Grundlagen der Fachdidaktik6
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.3.1
Didaktik der musealen Präsentation 2.3.2
Vermittlung von historischem Wissen anhand materieller Manifestationen von Kultur- und Sozialgeschichte
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten aus Absatz 2.2. (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte aus zwei der unter 2.2. genannten sechs Vertiefungsbereiche.
Hebräisch (Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in der Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
Studienvoraussetzung (kann auch durch Reifezeugnis nachgewiesen werden)
Hebraicum 1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen sind in der Lage,
1.1
althebräische Prosatexte ohne Hilfsmittel, althebräische poetische Texte mit Hilfsmitteln zielsprachenorientiert zu übersetzen,
1.2
Formenlehre und Syntax des biblischen Hebräisch - auch sprachgeschichtlich - zu beschreiben,
1.3
einen Konsonantentext aus dem Bereich der althebräischen Prosa korrekt zu vokalisieren,
1.4
die Unterschiede zwischen unvokalisiertem Konsonantentext und vokalisiertem (masoretischen) Text historisch zu erläutern,
1.5
die geschichtliche Entwicklung der hebräischen Sprache in ihren Hauptepochen darzustellen und zu erläutern,
1.6
hebräische Texte in ihren historischen, geistesgeschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrund einzuordnen,
1.7
die Geschichte der Überlieferung des hebräischen Bibeltextes (Masora) in ihren Grundzügen und Hauptvertretern darzustellen und zu erläutern,
1.8
fachwissenschaftliche Kenntnisse sowohl im Sprach- als auch im Lektüreunterricht in Unterrichtskonzepte umzusetzen.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Sprache 2.1.1
Aneignung eines für die Lektüre der hebräischen Bibel notwendigen Wortschatzes
2.1.2
Elemente der Sprache und ihre Funktionen (Phonologie, Morphologie, Syntax)
2.1.3
Grundkenntnisse der historischen Laut- und Formenlehre und der geschichtlichen Perioden der hebräischen Sprache (Althebräisch/Kanaanäisch, Mittelhebräisch, Neuhebräisch/Ivrit)
2.1.4
Grundkenntnisse in einer weiteren semitischen Sprache, vorzugsweise im Aramäischen
2.1.5
Nachleben der hebräischen Sprache in den europäischen Sprachen, insbesondere im Deutschen oder im Jiddischen
2.2
Literatur 2.2.1
Auf eigener Lektüre beruhender Überblick über Texte aus den drei Teilen des biblischen Kanons (Tanak), einzelner nichtbiblischer Texte aus Qumran, zumindest eines Traktats der Mishna (zum Beispiel Pirqe Avot)
2.2.2
Grundkenntnisse der Epochen hebräischer Literatur
2.2.3
Kenntnis der wichtigsten hebräischen Prosa- und Dichtungsgattungen
2.2.4
Kenntnis textimmanenter und textexterner Methoden der Textinterpretation
2.3
Geschichte, Religion und Kultur 2.3.1
Grundkenntnisse der Geschichte der altorientalischen Reiche (Assyrer, Babylonier, Ägypter, Perser), der Griechen im Zeitalter des Hellenismus und der Römer
2.3.2
Grundkenntnisse der Religion Israels in vorexilischer und exilischer Zeit (Familienreligion, Kult, Prophetie)
2.3.3
Grundkenntnisse der Religion des Judentums im Zeitalter des Neuen Testaments (Pharisäer, Sadduzäer, Essener)
2.3.4
Grundkenntnisse der Entstehung des rabbinischen Judentums (Hillel, Schammai, Aqiba)
2.3.5
Grundkenntnisse des jüdischen Gemeinde- und Familienlebens (Jom kippur, Pesach, Sukkot, Bar Mizwa, Kaschrut)
2.4
Grundlagen der Fachdidaktik7
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.4.1
Bildungsstandards: Kompetenzen und Inhalte 2.4.2
Arbeit mit Lehrbüchern: Grammatikmodelle; Einführung von Grammatikphänomenen; Übungsformen; Textarbeit
2.4.3
Formen der Textarbeit: Textauswahl; Texter-schließungs- und Übersetzungsmethoden; Interpretationsverfahren
2.4.4
Interdependenz von Inhalten (Unterrichtsgegenstand), Lernzielen und Unterrichtsformen
3
Durchführung der Prüfung
Die mündliche Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Absprache mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkthemen: einen Abschnitt aus den erzählenden Texten der hebräischen Bibel im Umfang von 12-15 Kapiteln (zum Beispiel Urgeschichte, Vätergeschichte, Josephsgeschichte, Exoduserzählung), einen Abschnitt von 20-50 Versen (je nach Schwierigkeit) aus den poetischen Texten der hebräischen Bibel (vorzugsweise den Psalmen). Die Prüfung der zwei Schwerpunktthemen (30 Minuten) erfasst die unter 1.1. und 1.2. aufgeführten sprachlichen, sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen und kulturwissenschaftlichen Kompetenzen. 15 Minuten der Prüfung beziehen sich auf Grundlagen- und Überblickwissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten.
Kunstwissenschaft (Beifach)8
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über grundlegende Kenntnisse der Geschichte und Theorie der abendländischen Kunst und Architektur,
1.2
sind in der Lage, kunstwissenschaftliche Fragestellungen zu beurteilen und selbständig in Wort und Schrift zu entwickeln,
1.3
verfügen über umfassende, auch historische Kenntnisse kunstwissenschaftlicher Methoden und Arbeitstechniken,
1.4
sind in der Lage, kunstwissenschaftliche Zusammenhänge kompetent zu vermitteln,
1.5
verfügen über fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, die es ermöglichen, kunstgeschichtliche und kunstwissenschaftliche Inhalte im Unterricht zu bearbeiten.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Geschichte der Kunst 2.1.1
Auseinandersetzung mit den Denkmälern der abendländischen Kunst nach Epochen und Gattungen, einschließlich der Kunst der Gegenwart
2.1.2
christliche und profane Ikonographie 2.1.3
Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Forschungsliteratur zu speziellen Fragen
2.2
Theorie 2.2.1
Quellenkunde, Theorie der Kunst 2.2.2
Geschichte und Methodologie der Kunstgeschichte 2.3
Praxis 2.3.1
Erarbeitung und eigenständige Formulierung kunstwissenschaftlicher Problemstellungen auf dem aktuellen Forschungsstand in mündlicher und schriftlicher Form
2.3.2
Erläuterung und Interpretation von Objekten vor dem Original
2.4
Fachdidaktik9
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.4.1
didaktische Bedeutung von Kunstgeschichte und Kunstwissenschaft für den Unterricht in unterschiedlichen Fächern und aus Fächer verbindender Sicht
2.4.2
Modelle und Methoden der Kunstrezeption im Unterricht in den Bezugsfeldern Kunstwissenschaft und Kunstgeschichte unter Berücksichtigung des Bildungsplans
2.4.3
Museumspädagogik 3
Durchführung der Prüfung
Im Beifach Kunstgeschichte findet eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung von 45 Minuten Dauer statt. Vorab sind im Einvernehmen mit dem Prüfer zwei Schwerpunktthemen zu wählen; beide Schwerpunkte können aus dem Bereich 2.1. (Geschichte der Kunst) gewählt werden. Alternativ darf einer der beiden Schwerpunkte auch aus dem Bereich 2.2. (Theorie) stammen. Etwa 30 Minuten der Prüfung entfallen auf die Behandlung der Schwerpunktthemen und etwa 15 Minuten auf die des Grundlagen- und Überblickswissens. Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Musikwissenschaft (Beifach)10
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Absolventinnen und Absolventen 1.1
besitzen einen Überblick über die gesamte Musikgeschichte einschließlich vertiefter Kenntnisse konkreter Werke aus allen Epochen sowie Grundkenntnisse über Teilgebiete der außereuropäischen Musik,
1.2
verfügen über musiktheoretische Grundkenntnisse,
1.3
beherrschen Methoden der musikalischen Analyse, 1.4
beherrschen die fachspezifischen Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens, den gewissenhaften Umgang mit der Forschungsliteratur sowie die fundierte Erarbeitung eigener Thesen,
1.5
beherrschen Methoden der disziplinären und interdisziplinären Forschung,
1.6
sind in der Lage, musikwissenschaftliche Zusammenhänge auf der Basis fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse adressatengerecht zu vermitteln.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Musikgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart
2.1.1
Epochen im Überblick 2.1.2
Wichtige Gattungen 2.1.3
Repräsentative Einzelwerke 2.1.4
Lektüre musikästhetischer Schriften 2.2
Musiktheorie 2.2.1
Formenlehre, Satzlehre, Harmonielehre 2.2.2
Text-Musik-Verhältnis 2.2.3
Gehörbildung 2.3
Musikalische Analyse 2.3.1
Unterschiedliche Methoden (Grundkenntnisse) der musikalischen Analyse
2.3.2
Anwendung der Methoden auf spezifische Werke 2.4
Grundlagen der Fachdidaktik11
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.4.1
Didaktische Aspekte der Musikgeschichte, der Musiktheorie und der musikalischen Analyse
2.4.2
Modelle und Methoden fächerverbindenden Arbeitens, zum Beispiel in Verknüpfung mit dem jeweiligen Hauptfach
2.4.3
Auseinandersetzung mit der ästhetischen Gegenwart von Musik (Interpretationsgeschichte und -praxis)
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, die sich inhaltlich nicht überschneiden dürfen: eine Epoche und eine Gattung.
Psychologie (Beifach)
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die zweite Phase an den Staatlichen Seminaren sowie für die anschließende Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventinnen und -absolventen 1.1
Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und Forschens
1.1.1
beherrschen Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und Forschens,
1.1.2
verfügen über Methoden der Datenerhebung, -analyse und -auswertung,
1.1.3
kennen qualitative Ansätze, 1.1.4
können unterschiedliche Richtungen psychologischer Theoriebildung unterscheiden,
1.1.5
können wissenschaftliche Publikationen lesen, verstehen und kritisch reflektieren,
1.1.6
können wissenschaftliche Texte verfassen und adressatengerecht präsentieren,
1.2
Lernen und Lehren 1.2.1
verfügen über Grundlagen der Lernpsychologie und deren Relevanz für Lernen und Lehren,
1.2.2
kennen motivationale Voraussetzungen für Lernprozesse,
1.2.3
können kooperationsfördernde Lernumgebungen gestalten,
1.2.4
können individuelle Unterschiede bei Lehr-Lern-Prozessen berücksichtigen,
1.3
Entwicklung und Erziehung in sozialen Kontexten 1.3.1
verfügen über entwicklungspsychologische Grundlagen,
1.3.2
können Grundbegriffe (Reifung, Lernen, Prägung) und Bereiche des Entwicklungsgeschehens (kognitiv, emotional) unterscheiden,
1.3.3
können Konzepte der Persönlichkeitsentwicklung und der Bedeutung für Erziehungsprozesse einschätzen,
1.3.4
verfügen über Kenntnisse zu Zielen, Stilen und Gender-Aspekten der Erziehung,
1.4
Kommunikation und Interaktion 1.4.1
verfügen über Grundkenntnisse zur sozialen Wahrnehmung,
1.4.2
kennen Konzepte zur Analyse von Kommunikations- und Interaktionsprozessen,
1.4.3
können Gruppenprozesse systematisch beobachten und analysieren,
1.4.4
können Konflikte analysieren und damit umgehen, 1.5
Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation
1.5.1
kennen traditionelle und neuere Konzepte der Lernstandserhebung und Leistungskontrolle,
1.5.2
können Testmethoden und Beobachtungsverfahren zur Leistungs- und Verhaltensbeurteilung adressatengerecht einsetzen,
1.5.3
kennen diagnostische Verfahren zur Analyse von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten,
1.5.4
können Forschungsergebnisse zur Unterrichtsqualität interpretieren,
1.5.5
kennen Verfahren zur Evaluation von Unterricht, 1.6
Beratung und Intervention 1.6.1
können Instrumente der Beratung, der Prävention und Intervention einsetzen,
1.6.2
kennen Verfahren zur Förderung individueller Kompetenzen,
1.6.3
verfügen über Grundhaltungen und -fertigkeiten der Gesprächsführung und Beratung,
1.6.4
kennen Strategien zur Bewältigung von Problemen,
1.7
Grundlagen der Fachdidaktik 1.7.1
kennen den Erziehungs- und Bildungsauftrag des Psychologie-Unterrichts,
1.7.2
kennen fachdidaktische Positionen, Theorien und Forschungsergebnisse und reflektieren diese kritisch,
1.7.3
können Bildungspläne, Lehr- und Arbeitsmittel des Faches analysieren,
1.7.4
können Unterrichtsstunden planen und ihre Planungsgesichtspunkte darlegen,
1.8
Selbstkompetenz und soziale Kompetenzen 1.8.1
können sich in andere Personen hineinversetzen und so an deren Erleben teilhaben und zwischen verschiedenen Perspektiven wechseln (Empathiefähigkeit),
1.8.2
können die eigenen Lernerfahrungen, Wahrnehmungs- und Interpretationsmuster reflektieren und einordnen. Sie können ihr eigenes Lernen aktiv gestalten, das heißt selbst steuern und organisieren, evaluieren und weiter entwickeln (biographische Kompetenz),
1.8.3
können in sozialen Situationen ihre eigenen Anliegen kommunizieren und adressatengemäße Gespräche führen (Kommunikations- und Beziehungsfähigkeit),
1.8.4
können mit inner- und außerschulischen Partnern zusammenarbeiten (Kooperations- und Teamfähigkeit),
1.8.5
können in sozialen Situationen der Situation und den Beteiligten entsprechend angemessen handeln (Urteilsvermögen und Handlungskompetenz).
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und Forschens
2.1.1
Grundlagen der Wissenschaftstheorie und theoretischen Richtungen
2.1.2
Methoden und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens
2.1.3
Quantitative Forschungsmethoden und empirische Erhebung und Auswertung
2.2
Lernen und Lehren 2.2.1
Kognitive Grundlagen des Lernens und Lehrens (Wissenserwerb, Problemlösen, Kompetenzentwicklung, Metakognition)
2.2.2
Motivationale und emotionale Voraussetzungen des Lernens und Lehrens
2.2.3
Soziale und unterrichtliche Bedingungen des Lernens und Lehrens
2.2.4
Instruktion und Konstruktion 2.3
Entwicklung und Erziehung in sozialen Kontexten 2.3.1
Grundlagen und theoretische Fundierung von Entwicklung und Erziehung
2.3.2
Entwicklungsbereiche und Sozialisationseinflüsse (kognitiv, motivational, sozio-emotional, Werthaltungen)
2.3.3
Konzepte der Persönlichkeitsentwicklung 2.3.4
Entwicklungsgemäßes Erziehen und Unterrichten 2.3.5
Geschlechtsspezifische Aspekte von Entwicklung und Erziehung
2.4
Kommunikation und Interaktion 2.4.1
Soziale Wahrnehmung 2.4.2
Kommunikations- und Interaktionstheorien 2.4.3
Ursachen und Bewältigung von Konflikten 2.4.4
Sozialpsychologie von Gruppenprozessen (Strukturen, Rollen)
2.8
Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation
2.8.1
Grundlagen, Ziele, Methoden und Verfahren (Test, Befragungsmethoden)
2.8.2
Diagnostische Aufgaben und Anwendungsbereiche 2.8.3
Evaluation und Qualitätssicherung 2.9
Beratung und Intervention 2.9.1
Grundbegriffe, Prinzipien und Techniken 2.9.2
Formen der Beratung 2.9.3
Lern- und Leistungsauffälligkeiten 2.9.4
Sozial-emotional auffälliges Verhalten 2.9.5
Bewältigungsstrategien 2.10
Fachdidaktik12
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis und der zweiten Phase der Lehrerbildung an Seminar und Schule.
2.10.1
Legitimation und Bildungsauftrag des Faches, Stellung im Fächerkanon
2.10.2 Fachdidaktische Theorien, curriculare Grundlegung des Fachunterrichts und didaktische Prinzipien
2.10.2
Fachdidaktische Theorien, curriculare Grundlegung des Fachunterrichts und didaktische Prinzipien
2.10.3
Unterrichtsformen zur Vermittlung von Wissen und pädagogisch-psychologischen Handlungskompetenzen
2.10.4
Kategoriensystem zur Beobachtung, Analyse und Planung von pädagogisch-psychologischen Prozessen
2.10.5
Entwicklung, Erprobung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen, unter besonderer Berücksichtigung von eigenverantwortlichem, systematischem Lernen, der Förderung kooperativer Lernformen und der Einbeziehung außerschulischer Lernorte
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunktthemen aus zwei der Bereiche 2.2 bis 2.6. Zwei Drittel der Zeit entfallen auf die Prüfung der einzelnen Schwerpunktthemen (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet). Die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Ur- und frühgeschichtliche Archäologie (Beifach)13
Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis. Fundiertes Wissen und Können in den genannten Bereichen der ersten Phase der Lehrerbildung sind die Basis für die Phase der Berufsausübung, in der die erworbenen Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterentwickelt werden. Der schulische Unterricht erfordert es, die erworbenen Kompetenzen schülerbezogen einzusetzen.
1
Kompetenzen
Die Studienabsolventen und -absolventinnen 1.1
verfügen über die wissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen, um Vermittlungs-, Lern- und Bildungsprozesse im Beifach Ur- und frühgeschichtliche Archäologie zu initiieren und zu gestalten,
1.2
verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen, das zentrale Aspekte (Epochen, Geographie und materielle Hinterlassenschaften) der Ur- und Frühgeschichte ebenso einschließt wie die regionale Archäologie,
1.3
können die ur- und frühgeschichtlichen Grundbegriffe anwenden und verfügen über klare geographische Vorstellungen,
1.4
sind vertraut mit den grundlegenden Methoden und Arbeitstechniken des Fachs,
1.5
können unter Einbeziehung archäologischer Funde und Befunde raum-, kulturen- und epochenübergreifende Phänomene darstellen, Problemstellungen erarbeiten und Transfers herstellen,
1.6
können thematische Schwerpunkte setzen, ur-und frühgeschichtliche Probleme ordnen und Zusammenhänge herstellen sowie das Wissen um die prähistorischen Wurzeln gegenwärtiger kultureller Phänomene vermitteln,
1.7
beherrschen die kritische Auseinandersetzung sowohl mit archäologischen Quellen als auch mit den wichtigen Ansätzen und Ergebnissen ur- und frühgeschichtlicher Forschung und können diese vermitteln,
1.8
können den Fragment- und Konstruktcharakter von Geschichte anhand der kritischen Auseinandersetzung mit archäologischen Quellen verdeutlichen sowie relevante Ansätze, Ergebnisse und Kontroversen archäologischer Forschung in Gegenstände historischen Lernens umwandeln,
1.9
sind in der Lage, die wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien und des Internets als Instrumente der Recherche selbstständig und kritisch zu verwenden,
1.10
verfügen über fachdidaktisches Grundwissen, das sie befähigt, adressatengerechte Lehr- und Lernarrangements zu konzipieren und anhand musealer Zusammenhänge zu kulturhistorischem Verständnis und Problembewusstsein anzuleiten.
2
Verbindliche Studieninhalte 2.1
Grundkenntnisse 2.1.1
Periodisierung/Epochen 2.1.2
Quellenkunde und Quellenkritik der Ur- und Frühgeschichtlichen Archäologie
2.1.3
Methoden und Konzepte in der Ur- und Frühgeschichte: relative und absolute Chronologie, Stratigraphie, Typologie, Grundlagen naturwissenschaftlicher Datierungsmethoden, technologische/räumliche/Funktionsanalyse
2.1.4
feldarchäologische Grundlagen/Lehrgrabung 2.2
Vertiefungskenntnisse 2.2.1
ur- und frühgeschichtliche Epochen und ihre Charakteristika
2.2.2
Epochen und Fundgattungen übergreifende Ansätze in der Archäologie: Siedlungsarchäologie, Sozial- und Wirtschaftsarchäologie, Gräberarchäologie, Naturwissenschaftliche Archäologie
2.2.3
archäologische Quellengattungen und ihr Aussagepotential: Steingeräte, Keramik, Metallobjekte, organische Artefakte
2.2.4
regionale Archäologie 2.3
Grundlagen der Fachdidaktik14
Die Studieninhalte orientieren sich an den Inhalten und Erfordernissen der Schulpraxis.
2.3.1
Didaktik der musealen Präsentation 2.3.2
Vermittlung von historischem Wissen anhand materieller Manifestationen von Kultur und sozialen Gruppierungen
3
Durchführung der Prüfung
Es erfolgt eine abschließende fachwissenschaftliche mündliche Prüfung. Zwei Drittel der Zeit entfällt auf die Prüfung von Schwerpunkten (vertieftes Wissen und Können wird erwartet), ein Drittel auf die Prüfung von Grundlagen- und Überblickswissen gemäß Kompetenzen und Studieninhalten (fundiertes Wissen und Können wird erwartet); die Fachdidaktik ist nicht Gegenstand dieser Prüfung. Der Vorsitzende ist für die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben verantwortlich.
Die Prüfung dauert 45 Minuten. Die Bewerber wählen in Abstimmung mit ihren Prüfern zwei Schwerpunkte, einen aus dem Bereich der Epochen (Archäologie des Paläolithikums/Mesolithikums, Neolithikums, der Metallzeiten oder des Mittelalters), einen aus den Bereichen der Epochen und Fundgattungen übergreifenden Ansätze in der Archäologie oder der archäologischen Quellengattungen und ihres Aussagepotentials oder der regionalen Archäologie. Die beiden Schwerpunkte dürfen sich nicht überschneiden.

Fußnoten

1
Nur in wenigen Fällen sind andere lebende Fremdsprachen Fächer allgemein bildender Gymnasien in Baden-Württemberg.
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