GutMünNeuGlG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Neugliederung des gemeindefreien Gebiets »Gutsbezirk Münsingen« Vom 20. Dezember 2010

§ 1 Gebietsänderungen

(1) Folgende Flächen aus der Gemarkung Gutsbezirk Münsingen werden in die angrenzenden Gemeinden eingegliedert:
1.
in die Stadt Münsingen aus dem Bereich des Alten Lagers die Flurstücke 119/1, 120/1, 120/3, 121, 122, 122/7, 122/9, 122/10, 122/11, 122/12, 122/13, 122/14, 123/1, 142/1, 143/1, 145/2, 209, 209/1, 209/2, 209/3, 209/4, 209/5, 209/6, 209/7, 209/8, 210, 211, 212, 213, 214, 215 und 216,
2.
in die Gemeinde Heroldstatt aus dem Bereich der Siedlung Breithülen die Flurstücke 171/1, 171/2, 189, 190, 191/1, 191/2, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199/1, 199/2, 200, 201, 202, 203, 204/1, 204/2, 204/3, 205 und 206/3,
3.
in die Stadt Schelklingen aus dem Bereich des ehemaligen Munitionsdepots die Flurstücke 199/4, 204/4, 205/1 und 206/1.
(2) Die übrigen Flächen der Gemarkung Gutsbezirk Münsingen bleiben gemeindefreies Gebiet.

§ 2 Verwaltung des gemeindefrei bleibenden Gebiets

Die Verwaltung des gemeindefrei bleibenden Gebiets wird dem Landkreis Reutlingen übertragen. Öffentliche Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen und die in kreisangehörigen Gemeinden zu deren Wirkungskreis gehören, nimmt in dem gemeindefrei bleibenden Gebiet der Landkreis wahr; ihm stehen die Befugnisse und Rechte einer kreisangehörigen Gemeinde zu, wenn dies zur Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Der Landkreis kann durch Vereinbarung die Erledigung einzelner Aufgaben einer Gemeinde übertragen.

§ 3 Änderung der Kreisgrenze

(1) Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Flächen der Gemeinde Heroldstatt und der Stadt Schelklingen zugeschlagen werden, ändert sich zugleich die Kreisgrenze zwischen dem Landkreis Reutlingen und dem Alb-Donau-Kreis. Die Flächen gehen vom Landkreis Reutlingen auf den Alb-Donau-Kreis über.
(2) Sofern noch eine Regelung der Auseinandersetzung hinsichtlich der Änderung der Kreisgrenze erforderlich wird, bleibt diese einer Vereinbarung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
(3) Änderungen des nach § 1 Abs. 2 gemeindefrei bleibenden Gebiets können durch Vereinbarung des Landkreises Reutlingen mit der von der Gebietsänderung betroffenen Gemeinde, die der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, vorgenommen werden. § 8
der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 4 Rechtsnachfolge

In Bezug auf Rechte und Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur sind für die Gebietsteile, die in eine Gemeinde eingegliedert werden, jeweils die aufnehmende Gemeinde und für den Gebietsteil, der gemeindefrei bleibt, der Landkreis Reutlingen Rechtsnachfolger des Gutsbezirks Münsingen.

§ 5 Ortsrecht

(1) Im bisherigen gemeindefreien Gebiet bleibt das alte Ortsrecht bestehen, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
(2) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beschriebenen Gebieten bleibt das alte Kreisrecht bestehen, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 6 Bisheriger Wohnsitz oder Aufenthalt

Soweit der Wohnsitz oder der Aufenthalt in einer in § 1 Abs. 1 genannten Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, wird die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthalts im Gutsbezirk Münsingen auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthalts im Gebiet der neuen Gemeinde angerechnet.
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