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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule Vom 31. Juli 2001

§ 1 Stundentafel

Für die Grundschule gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel.

§ 2 Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 die Klassen 2 bis 4 besuchen, gilt diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss der Grundschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Klassenstufe 1 befand.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Regelung zur Fremdsprache erstmals für Kinder Anwendung findet, die zum Schuljahr 2001/2002 in die Klasse 1 eintreten, und dass das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen feststellt, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht in der Fremdsprache in den einzelnen Schulbezirken zu erteilen ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Grundschule vom 28. April 1994 (GBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544), außer Kraft.
Stuttgart, den 31. Juli 2001
Dr. Schavan

Anlage

(zu § 1)

Kontingentstundentafel für die Grundschulen

Vorbemerkungen zur Stundentafel:
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
Der Unterricht in der Fremdsprache beginnt in Klasse 3. Die genehmigten bilingualen Standorte können den Unterricht in der Fremdsprache im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen ab Klasse 1 anbieten. Nach Entscheidung des Kultusministeriums ist die Fremdsprache in Grenznähe zu Frankreich in der Regel Französisch und im Übrigen in der Regel Englisch.
Die vorgesehenen Richtwerte, für Musik sechs Stunden und Kunst/ Werken sieben Stunden, dienen der Orientierung, die konkrete Verteilung obliegt der Schule.
Die Stunden für Förderung und Vertiefung sind vorrangig in den Fächern Deutsch und Mathematik einzusetzen (verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 und 2). Abweichungen davon setzen den Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz, das Einverständnis der Schulkonferenz sowie eine Beratung durch das zuständige Staatliche Schulamt voraus und können nur für ein Schuljahr festgesetzt werden.

 

Klasse 1 - 4

Religionslehre

8

Deutsch

28

Fremdsprache

4

Mathematik

21

Sachunterricht

12

Musik

6

Kunst / Werken

7

Bewegung, Spiel und Sport

12

Stunden für Förderung und Vertiefung vorrangig in den Fächern Deutsch und Mathematik (für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 und 2 verpflichtend)

4

Themenorientierte Projekte

integrativ innerhalb der Fächer

Gesamtkontingent

102

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