Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz (Gräber-Zuständigkeitsverordnung) Vom 5. März 2002
§ 1
                            (1) Als zuständige Behörden für die Feststellung der Gräber, den Nachweis in Gräberlisten und die Fortschreibung der Gräberlisten (§ 5 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gräbergesetzes) werden die Gemeinden bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als zuständige Behörden für die Zustimmung zur Verlegung von Gräbern innerhalb des Geltungsbereichs des Gräbergesetzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gräbergesetzes), für die Übernahme von privatgepflegten Gräbern in öffentliche Pflege (§ 9 Abs. 3 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gräbergesetzes) sowie für Entscheidungen über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gräbergesetzes bei Verlegung von Gräbern aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gräbergesetzes in dessen Geltungsbereich (§ 16 Abs. 1 Nr. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gräbergesetzes) werden die unteren Verwaltungsbehörden bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Als zuständige Behörde für die Festsetzung von Ruherechtsentschädigungen (§ 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 Satz 1 des Gräbergesetzes) wird das Regierungspräsidium Stuttgart bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            In den Fällen von § 8 Satz 1
 des Gräbergesetzes ist an Stelle der obersten Landesbehörde das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz vom 24. September 1968 (GBl. S. 429) und die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz vom 26. September 1975 (GBl. S. 690) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 5. März 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Teufel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Döring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Frankenberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Repnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Palmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schavan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Goll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Köberle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schäuble