GoldschmBerFSchulAPrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule für Goldschmiede (Schul- und Prüfungsordnung Goldschmiedeschule Pforzheim) Vom 13. Juni 1977

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung an der Berufsfachschule dauert zwei Jahre.

§ 2 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung soll die Auszubildenden befähigen, nach einem sich daran anschließenden betrieblichen Ausbildungsjahr die Abschlußprüfung als Goldschmied abzulegen. Die Abschlußprüfung ist der Berufsschulabschlußprüfung gleichwertig.

§ 3 Art der Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt durch theoretischen und praktischen Unterricht in der Berufsfachschule. Der Unterricht richtet sich nach dem vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplan sowie für den fachpraktischen Bereich nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel.

§ 4 Maßgebende Fächer

Maßgebende Fächer sind alle unterrichteten Fächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport sowie des Wahlfachs.

§ 5 Notengebung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern sind als Endnoten zu verwenden:

sehrgut

(1) =1,0 bis 1,4

ausreichend

(4) =3,5 bis 4,4

gut

(2) =1,5 bis 2,4

mangelhaft

(5) =4,5 bis 5,4

befriedigend

(3) =2,5 bis 3,4

ungenügend

(6) =5,5 bis 6,0

Bei der Bewertung der Leistungen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung sind auch halbe Noten zulässig.

2. Abschnitt Aufnahmeverfahren

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung zur Aufnahme in die Berufsfachschule ist das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule zu richten. Ihm sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls die bisher ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschrift der Zeugnisse, 3.
bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten,
4.
Erklärung des Bewerbers darüber, ob er bereits eine Berufsfachschule für Goldschmiede besucht bzw. besucht hat.
(2) Die Schule kann für die Abgabe des Aufnahmeantrags Fristen und Termine setzen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter.

§ 8 Ausleseprüfung

Erfüllen mehr Bewerber die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 6 als in die Berufsfachschule aufgenommen werden können, findet ein Ausleseverfahren statt. Dieses ist so zu gestalten, daß unter Berücksichtigung der Noten des Zeugnisses (§ 6) der Grad der Eignung für die angestrebte Ausbildung festgestellt wird. Das Nähere regelt die Berufsfachschule mit Genehmigung des Oberschulamtes.

§ 9 Probezeit

(1) Alle Schüler werden zunächst auf Probe aufgenommen und erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 10 Abs. 1 und § 11 gelten entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muß die Berufsfachschule für Goldschmiede verlassen. Er kann einmal erneut auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung aufgenommen werden.
(2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einem Schüler, der nach Absatz 1 die Probezeit nicht bestanden hat, mit Zweidrittelmehrheit das Verbleiben an der Berufsfachschule erlauben, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler unter Berücksichtigung seiner Leistungsentwicklung voraussichtlich die Versetzung in die zweite Klasse erreichen wird.

3. Abschnitt Versetzung

§ 10 Voraussetzungen

(1) Ein Schüler wird nicht in die zweite Klasse versetzt,
1.
wenn der Durchschnitt aus den Endnoten aller maßgebenden Fächer (§ 4) schlechter als 4,0 ist oder
2.
wenn zwei maßgebende Fächer schlechter als mit der Endnote ausreichend bewertet sind oder
3.
wenn die Leistungen in allen fachpraktischen Fächern nicht mindestens mit der Endnote ausreichend bewertet wurden.
(2) Ein Schüler hat die Schule zu verlassen, 1.
wenn mehr als zwei maßgebende Fächer schlechter als mit der Endnote ausreichend bewertet sind oder
2.
wenn die Leistung im Fach Fachpraxis schlechter als mit der Endnote ausreichend bewertet wurde.
(3) Bei Nichtversetzung muß das ganze Schuljahr wiederholt werden.
(4) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 1 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der zweiten Klasse voraussichtlich genügen wird.

§ 11 Entscheidung über die Versetzung bzw. die Entlassung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung bzw. die Entlassung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit "versetzt" oder "nicht versetzt" zu vermerken.

4. Abschnitt Abschlußprüfung

§ 12 Zweck der Prüfung

In der Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er das Ausbildungsziel der Berufsfachschule erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse sowie die fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.

§ 13 Teile der Prüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich.

§ 14 Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird an der Berufsfachschule abgenommen.
(2) Die Prüfungstermine sind den Schülern rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 15 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlußprüfung sind alle Schüler zugelassen, deren Ausbildungszeit mit Ablauf des Schuljahres endet und welche die für die Bildung der Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht haben. Über eine Zulassung oder Versagung entscheidet der Schulleiter; die Entscheidung über eine Versagung ist schriftlich zu begründen.
(2) Für alle maßgebenden Fächer werden Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet. Sie sind aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln und in die Prüfungsliste einzutragen. Die Anmeldenoten sind dem Schüler spätestens fünf Schultage vor der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
(3) Der Schulleiter meldet dem Oberschulamt vor Beginn der schriftlichen Prüfung die zur Prüfung zugelassenen Schüler. Die Prüfungsliste muß enthalten:
1.
Vor- und Zuname, 2.
Tag und Ort (Kreis) der Geburt, 3.
Zeitpunkt des Eintritts in die Berufsfachschule,
4.
die Anmeldenoten für die Fächer der schriftlichen Prüfung.

§ 16 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlußprüfung wird an der Berufsfachschule ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die in der Abschlußklasse in den maßgebenden Fächern unterrichten,
4.
gegebenenfalls weitere vom Oberschulamt oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Mitglieder vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
(4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende oder der von ihm Beauftragte aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses als Protokollführer.
Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der mündlichen Prüfung.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern anzufertigen:

1.

Deutsch

(Arbeitszeit 120 Minuten)

2.

Gemeinschaftskunde

(Arbeitszeit 60 Minuten)

3.

Wirtschaftskunde

(Arbeitszeit 60 Minuten)

4.

Technologie

(Arbeitszeit 120 Minuten)

5.

Edelsteinkunde

(Arbeitszeit 90 Minuten)

6.

Technische Mathematik

(Arbeitszeit 120 Minuten)

7.

Entwurf und Darstellung

(Arbeitszeit 180 Minuten)

8.

Geschichte der Goldschmiedekunst

(Arbeitszeit 90 Minuten)

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen des Bildungsplanes für die Berufsfachschule von den Fachlehrern gestellt und dem Oberschulamt zur Genehmigung vorgelegt. Bei programmierter Aufgabenstellung mit gebundener Beantwortung kann abweichend von Absatz 2 eine entsprechend kürzere Arbeitszeit festgelegt werden.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrern unterschrieben wird.
(5) Jede schriftliche Arbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und nach § 5 Abs. 1 bewertet. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine volle oder halbe Note zu runden ist.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler spätestens fünf Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 18 Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Bildungsziele der Fächer des fachpraktischen Bereiches erreicht hat.
(2) Die Arbeiten für die praktische Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen, die ihm von den Lehrern der Berufsfachschule spätestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung für jeden Prüfungsgegenstand mit Angabe von Hilfsmitteln und Bearbeitungszeiten vorzulegen sind, bestimmt.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt die Anfertigung eines Schmuckstückes, das in der Klasse nach gegebenem Entwurf gearbeitet wird. Die Prüfungsdauer beträgt vier aufeinanderfolgende Schultage mit jeweils sechs Zeitstunden.
(4) Jeder Prüfungsteilnehmer hat über die praktische Arbeit einen Arbeitsbericht anzufertigen, aus dem das Arbeitsverfahren, eventuelle Berechnungen und das Arbeitsergebnis ersichtlich sein müssen.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Der erste Prüfer ist der Fachprüfer; den zweiten Prüfer bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 17 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen und praktischen Prüfung statt.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle maßgebenden Fächer der schriftlichen Prüfung sein. Die mündliche Prüfung darf 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer und Prüfungsfach nicht überschreiten.
(3) Jeder Schüler ist in den Fächern zu prüfen, in denen die Anmeldenote oder das schriftliche Prüfungsergebnis schlechter als ausreichend ist. Eine Prüfung in weiteren Fächern ist nur zulässig, wenn damit insgesamt die Zahl von drei mündlichen Prüfungsfächern nicht überschritten wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Fachprüfer auf Grund der Anmeldenoten und der Leistungen der schriftlichen Prüfung die Fächer, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung werden den Schülern spätestens fünf Schultage vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Einen Tag nach dieser Bekanntgabe kann der Schüler schriftlich verlangen, unbeschadet der Prüfung in Absatz 3 Satz 2 in zwei weiteren Fächern nach Absatz 2 Satz 1 mündlich geprüft zu werden.
(5) Die mündliche Prüfung wird von dem Fachausschuß abgenommen. Es kann einzeln oder in Gruppen bis zu vier Schülern geprüft werden.
(6) Die Noten für die mündlichen Leistungen sind für jeden Prüfling im Anschluß an die mündliche Prüfung vom Fachausschuß auf Vorschlag des Fachprüfers festzusetzen. Kann sich der Fachausschuß auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).

§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt und durch Noten gemäß § 5 Abs. 1 ausgedrückt.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die schriftliche und die mündliche Note je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach, die Note der Prüfung doppelt.
(3) In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich noch praktisch geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, wer die Abschlußprüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend. Dem Schüler ist nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden hat.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsliste und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 21 Zeugnis

(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 20 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlußprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 15 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.

§ 22 Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Den Prüfungstermin bestimmt das Oberschulamt.

§ 23 Ausschluß von der Prüfung

(1) Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. Dies gilt auch für die Beihilfe zu einer Handlung nach Satz 1. In schweren Fällen kann das Oberschulamt den Schüler von der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Aufgaben.
(2) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(3) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Teils der Prüfung über diese Bestimmungen zu unterrichten.

§ 24 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Schüler nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Nichterscheinen zu einem Prüfungsteil gilt als Rücktritt.
(2) Wird der Rücktritt von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Für Schüler, die gemäß Absatz 2 an der Teilnahme der Prüfung verhindert sind, kann das Oberschulamt einen besonderen Prüfungstermin festsetzen. Die bereits erbrachten Prüfungsleistungen können für diese Nachprüfung aufrecht erhalten werden.
(4) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Teils der Prüfung über diese Bestimmungen zu unterrichten.

§ 25 Entlassung

(1) Schüler, die die Abschlußprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden haben, müssen die Berufsfachschule verlassen.
(2) Die freiwillige Wiederholung eines Schuljahres wird wie eine nicht bestandene Abschlußprüfung gewertet.

5. Abschnitt Schlußbestimmung

§ 26 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die dieser Verordnung widersprechen oder entsprechen, außer Kraft.

Anlage

Bereiche/Fächer

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.Schuljahr

2.Schuljahr

1.

Pflichtfächer

1.1

Allgemeiner Bereich

6

7

Religionslehre

1

1

Deutsch

2

1

Gemeinschaftskunde

1

2

Wirtschaftskunde

1

2

Sport

1

1

1.2

Fachlicher Bereich

31

30

1.2.1

FachtheoretischerBereich

12

11

Technologie

3

2

Edelsteinkunde

1

1

Entwurf und Darstellung

2

2

Gestaltungslehre

2

2

Räumliches Gestalten

2

2

Technische Mathematik

1

1

Geschichte derGoldschmiedekunst

1

1

1.2.2

Fachpraktischer Bereich

19

19

Fachpraxis

13

15

Sondertechniken

6

4

2.

Wahlpflichtfächer

Methoden geistigenArbeitens

Stützunterricht

Ergänzende Fächer, z.B.

Fremdsprache

Ergänzendeberufsbezogene Fächer

Computertechnik*

1

Realisation

1

2

Wochenstunden

39

39

Wahlfach

2

2

Fußnoten

*
Im Umfang von einer Wochenstunde im ersten Schuljahr verpflichtend.
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