Verordnung der vorläufigen Regierung über die Ausübung des Gnadenrechts im Verfahren der politischen Befreiung und Säuberung Vom 25. August 1952
§ 1
                            (1) Das Gnadenrecht im Verfahren der politischen Befreiung und Säuberung wird auf den Ministerpräsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit in den bisherigen Ländern andere Stellen als die Regierungen oder die Staatspräsidenten (Ministerpräsident) zur Ausübung des Gnadenrechts zuständig waren, wird es im gleichen Umfang wieder auf diese Stellen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            § 7 der Verordnung der vorläufigen Regierung über die Ausübung des Gnadenrechts vom 20. Mai 1952 (Ges. Bl. S. 7) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stuttgart, den 25. August 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                            Dr. Veit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herrmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Schenkel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hohlwegler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Frank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fiedler