Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 Vom 4. Februar 2021
§ 1
Dem in der Zeit vom 23. bis 29. Oktober 2020 unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag 2021
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Glücksspielstaatsvertrag 2021
nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben1)
. Gleiches gilt für den Fall, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2021
nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 gegenstandslos wird.
(3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 8 außer Kraft, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Land Baden-Württemberg den Staatsvertrag
nach seinem § 35 Absatz 4 Satz 2 kündigt, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 4. Februar 2021
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
|
KRETSCHMANN |
|
SITZMANN |
DR. EISENMANN |
UNTERSTELLER |
DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
LUCHA |
HAUK |
|
HERMANN |
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Juli 2021 (GBl. S. 660) ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021
am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.]
Feedback