Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Vom 15. November 2022
§ 1
Dem in der Zeit vom 7. März bis 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*)
. Gleiches gilt für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Januar 2023 (GBl. S. 16) ist der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zum 01.01.2023 in Kraft getreten.]
Staatsvertrag
Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: die Länder genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
[Änderungsanweisungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 (GBl. 2021, S. 120)]
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos*)
.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. Januar 2023 (GBl. S. 16) ist der Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zum 01.01.2023 in Kraft getreten.]
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