Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Vom 20. November 2012
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
Zur Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Erster GlüÄndStV, ratifiziert durch das Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012, GBl. S. 385) und um die darin genannten Ziele zu erreichen sowie den Bereich des Glücksspiels insgesamt konsistent und kohärent zu regeln, werden die nachfolgenden Regelungen für das Land Baden-Württemberg getroffen.
§ 2 Erlaubnis
(1) Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sowie der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen bedarf der Erlaubnis nach Artikel 1 § 4
Absatz 1 Erster GlüÄndStV. Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind auch Betreiber von Spielbanken. Erlaubnisse, die nicht ländereinheitlichen Verfahren nach Artikel 1 § 9a
Absatz 2 Erster GlüÄndStV unterliegen, können nach Maßgabe der Bestimmungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und dieses Gesetzes nur erteilt werden, wenn
1.
Artikel 1 § 4
Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV in Verbindung mit Artikel 1 §§ 1 und 4
Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV nicht entgegensteht,
2.
die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4
Absatz 3 Erster GlüÄndStV,
b)
des Internetverbots in Artikel 1 § 4
Absatz 4 Erster GlüÄndStV vorbehaltlich Absatz 2,
c)
der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5
Erster GlüÄndStV,
d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Artikel 1 § 6
Erster GlüÄndStV und
e)
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach Artikel 1 § 7
Erster GlüÄndStV
sichergestellt ist,
3.
der Veranstalter, der Vermittler oder der Betreiber einer Spielhalle zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
4.
bei Veranstaltern nach Artikel 1 § 10
Absatz 2 Erster GlüÄndStV und Spielbanken die Teilnahme am Sperrsystem nach Artikel 1 §§ 8 und 23
Erster GlüÄndStV sichergestellt ist,
5.
die Mitwirkung am Sperrsystem bei Vermittlern nach Artikel 1 § 8
Absatz 6 und § 23
Erster GlüÄndStV sichergestellt ist und
6.
der Ausschluss gesperrter Spieler nach Artikel 1 § 20
Absatz 2 Satz 1, § 21
Absatz 5 Satz 1 und § 22
Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV sowie § 43 Absatz 1 sichergestellt ist.
Für ländereinheitliche Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a
Absatz 2 Erster GlüÄndStV sind die für diese im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag aufgestellten Voraussetzungen maßgebend. Die Nachweise sind von der Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Soweit Nachweise nicht in deutscher Sprache vorgelegt werden können, sind diese auf Kosten der den Antrag stellenden Person in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Darstellungen und Konzepte sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach Artikel 1 § 4
Absatz 2 Satz 3 Erster GlüÄndStV den Zielen des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV Rechnung zu tragen.
(2) Abweichend von Artikel 1 § 4
Absatz 4 Erster GlüÄndStV kann zur besseren Erreichung der Ziele des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in Absatz 1 sowie der in Artikel 1 § 4
Absatz 5 Erster GlüÄndStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist.
(3) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach Artikel 1 § 9a
Erster GlüÄndStV steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes gleich.
(4) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.
(5) In der Erlaubnis sind neben den nach Artikel 1 § 9
Absatz 4 Erster GlüÄndStV zu treffenden Regelungen insbesondere festzulegen
1.
der Veranstalter, der Vermittler oder der Betreiber einer Spielhalle einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das Glücksspiel, das veranstaltet oder vermittelt wird,
3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6.
bei Vermittlungen der Veranstalter des zu vermittelnden Glücksspiels.
In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über Artikel 1 § 4
Absatz 5 Nummer 2, §§ 20 bis 22
Erster GlüÄndStV hinausgehen.
(6) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen von Glücksspielen, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a
Erster GlüÄndStV erlaubt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Insbesondere sind in den Teilnahmebedingungen Bestimmungen zu treffen über
1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungen,
3.
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder Ergebnisse der Sportwetten,
4.
die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
5.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und
6.
die Auszahlung der Gewinne.
Der Veranstalter oder Vermittler muss vor Vertragsabschluss auf seine Teilnahmebedingungen hinweisen oder sie deutlich sichtbar aushängen und dem Spieler in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen von Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2 sind durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen.
(7) Die Erlaubnis kann nicht auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausübung überlassen werden.
(8) Die Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Aufgaben der Aufsicht
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden überwachen die Erfüllung der durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag oder auf Grundlage des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Die Glücksspielaufsichtsbehörden (§ 47 Absatz 1) unterstützen die nach Artikel 1 § 9a
Absatz 1 bis 3 oder § 19
Absatz 2 Erster GlüÄndStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (Artikel 1 § 9a
Absatz 5 Satz 1 Erster GlüÄndStV) und die Gemeinsame Geschäftsstelle (Artikel 1 § 9a
Absatz 7 Satz 1 Erster GlüÄndStV) bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(2) Die zuständige Behörde sowie im Falle des § 47 Absatz 2 die zuständige Ortspolizeibehörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der eine Erlaubnis innehabenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der betroffenen Person dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine erlaubnispflichtige oder untersagte Veranstaltung oder Vermittlung ausgeübt wird. Die Veranstaltung und die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels sowie die Werbung hierfür sollen untersagt werden.
§ 4 Spielersperre
(1) Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
(2) Ergeben sich für die mit der Durchführung des Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person, die Spielbanken oder die Veranstalter von Sportwetten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Spieler oder einer Spielerin die Voraussetzungen für eine Spielsuchtgefährdung oder eine Überschuldung vorliegen oder die spielende Person ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen, ist diese unverzüglich anzuhören. Konkretisieren sich diese Bedenken, ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen, ob die Person zu sperren ist. Bis zum Abschluss der Überprüfung kann die Person vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
(3) Vermittler von öffentlichen Glücksspielen übermitteln unverzüglich die bei ihnen eingereichten Anträge auf Selbstsperren an die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person, die die betroffene Person unverzüglich sperrt.
(4) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Stelle, die eine Person gesperrt hat, teilt dieser ihre Sperrung unverzüglich schriftlich mit. Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, in Fällen des Absatzes 3 die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels beauftragte juristische Person nach § 9 Absatz 4.
§ 5 Sperrdatei
(1) Bis zur Inbetriebnahme der zentral geführten Sperrdatei (Artikel 1 § 23
Absatz 1 Erster GlüÄndStV) wird zum Schutz der gesperrten Spielerinnen und Spieler und zur wirksamen Überprüfung der verhängten Sperren in Baden-Württemberg eine zentrale Sperrdatei errichtet, in der alle Spielersperren nach § 4 zu speichern sind (Sperrdatei des Landes). Die Sperrdatei wird bei der mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person eingerichtet und von dieser geführt. Artikel 1 § 23
Erster GlüÄndStV gilt entsprechend.
(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Spielbanken verpflichtet, Spielersperren unverzüglich nach ihrer Verhängung an die die Sperrdatei des Landes führende Stelle zur Eintragung in die Sperrdatei zu übermitteln. Diese speichert die übermittelten Daten sowie die von ihr verhängten Spielersperren unverzüglich in der Sperrdatei. Werden Spielersperren geändert oder aufgehoben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Sperren sind zu löschen, wenn die Gründe, die zu ihrer Eintragung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
(3) Die die Sperrdatei führende Stelle speichert in der Sperrdatei des Landes auch Spielersperren nach Artikel 1 §§ 8 und 23
Erster GlüÄndStV, die ihr von den Veranstaltern anderer vertragsschließender Länder zur Eintragung in die Sperrdatei übermittelt werden. Die Speicherung ist unverzüglich nach der Übermittlung vorzunehmen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Eine Übermittlung eigener Daten für Sperrdateien anderer Länder ist an die die Sperrdatei führenden Stellen zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist und der Schutz der Spieler dies erfordert.
(4) Die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person sowie ihre Annahmestellen dürfen im Einzelfall die in der Sperrdatei des Landes gespeicherten Daten verwenden, soweit dies zur Kontrolle von Spielersperren erforderlich ist. Den Spielbanken und den sonstigen Stellen, die Spielverbote zu überwachen haben, und Veranstaltern der anderen vertragsschließenden Länder dürfen die gespeicherten Daten auf Anfrage im Einzelfall übermittelt werden, soweit die Übermittlung für die Kontrolle der Spielersperre erforderlich ist. Eine Übermittlung der gespeicherten Daten an Spielbanken außerhalb des Landes ist zulässig, wenn zusätzlich Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Die Verwendung der Daten und die Datenübermittlung können auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren erfolgen. Die die Sperrdatei des Landes führende Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufende Stelle und die abrufende Person sowie die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs trägt die abrufende Stelle.
(6) Auf Antrag erhält eine Person Auskunft über
1.
die zu ihrer Person in der Sperrdatei des Landes gespeicherten Daten,
2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ihrer Daten,
3.
die Empfänger, an die Daten weitergegeben werden,
4.
die Dauer der Speicherung und
5.
die Notwendigkeit eines Antrags, falls eine Löschung der Daten gewünscht wird.
Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen die die Sperrdatei führende Stelle.
(7) Die die Sperrdatei führende Stelle ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde die in der Sperrdatei des Landes gespeicherten Daten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
(8) Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von Artikel 1 § 23
Absatz 1 Satz 3 Erster GlüÄndStV auch von den in Artikel 1 § 8
Absatz 2 Erster GlüÄndStV Genannten gespeichert werden.
(9) Die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person kann von den sonstigen Stellen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 zur Deckung der Kosten, die durch den Anschluss dieser Stellen an die Sperrdatei und durch den Betrieb für diese entstehen, eine Gebühr erheben. Das Nähere regelt die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person in einer Gebührenordnung, die der Genehmigung durch die nach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde bedarf.
§ 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
(1) Übernimmt die nach Artikel 1 § 23
Absatz 1 Satz 1 Erster GlüÄndStV zuständige Behörde die Führung der zentralen Sperrdatei, übermittelt die für die Führung der Sperrdatei des Landes zuständige juristische Person dieser die bei ihr gespeicherten Daten. Die Daten in der Sperrdatei des Landes sind mit Ausnahme der für die Aufhebung der Sperre nach Artikel 1 § 8
Absatz 5 Erster GlüÄndStV benötigten Daten zu löschen, wenn der Abgleich der zentralen Sperrdatei durch die Annahmestellen oder bei der Entgegennahme von Internetspielaufträgen über die Sperrdatei des Landes nicht mehr erfolgt. Im Übrigen gilt Artikel 1 § 23
Erster GlüÄndStV entsprechend.
(2) Der mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person obliegt nach Inbetriebnahme der zentralen Sperrdatei nach Artikel 1 § 23
Absatz 1 Satz 1 Erster GlüÄndStV die Aufgabe, Personen zu sperren, deren Daten ihr gemäß Artikel 1 § 8
Absatz 6 Satz 2 Erster GlüÄndStV von Vermittlern öffentlicher Glücksspiele übermittelt worden sind. § 5 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 7 Sozialkonzept
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person nach § 2 ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie für jede Erlaubnis nach § 2 ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln und laufend zu aktualisieren. In diesem ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Verhinderung problematischen und pathologischen Glücksspieles ergriffen werden, wie betroffene Spielerinnen und Spieler in das Hilfesystem vermittelt werden und wie die Einhaltung überwacht und mit Verstößen umgegangen wird. Die Verfasser nebst ihrer fachlichen Qualifikation sowie die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen sind namentlich zu benennen. Die Vorgaben des Anhangs zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sind zu beachten.
(2) Außer bei ländereinheitlichen Verfahren und in Fällen des Artikels 1 § 19
Absatz 2 Erster GlüÄndStV ist die die Erlaubnis nach § 2 innehabende Person verpflichtet, die in Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern tätigen Personen sowie deren Vorgesetzte, im Falle des Gewinnsparens jedoch nur die für die Umsetzung des Sozialkonzepts in der jeweiligen Bank verantwortlichen Personen, auf eigene Kosten unmittelbar durch eine in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung schulen zu lassen. Die Schulungsdauer richtet sich nach dem Gefährdungspotential des jeweiligen Glücksspielangebots und umfasst mindestens acht Stunden. Sie vermittelt rechtliche Grundlagen zu Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und Angehörige in Baden-Württemberg. In der Schulung sind insbesondere auch Handlungskompetenzen zur Früherkennung, Ansprache und Weitervermittlung in das Hilfesystem zu trainieren. Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahren erneut zu schulen.
(3) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person berichtet vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen und erbringt Nachweise zu den geschulten Personen.
(4) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person ist verpflichtet, in ihrer Spielstätte oder in ihrer Verkaufsstelle Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar vorzuhalten. Sie informiert alle Spielerinnen und Spieler in geeigneter Weise, welche Ansprechpersonen im Spielbetrieb zur Verfügung stehen. Mit Ausnahme der Annahmestellen nach § 13 sowie im Falle des Gewinnsparens sind wissenschaftlich anerkannte Selbsttests zum Erkennen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Anträge auf Selbstsperren gut sichtbar vorzuhalten.
§ 8 Kreditverbot
Der Veranstalter, Vermittler oder Betreiber einer Spielhalle darf zum Zwecke der Spielteilnahme keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Er darf auch nicht zulassen, dass in seinem Unternehmen Dritte solche Kredite gewerbsmäßig gewähren.
Abschnitt 2: Staatliches Glücksspiel
§ 9 Öffentliche Aufgabe
(1) Zur Erreichung der Ziele des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages gewährleistet das Land Baden-Württemberg die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots als ordnungsrechtliche Aufgabe.
(2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots (Artikel 1 § 10
Absatz 1 Erster GlüÄndStV) veranstaltet das Land folgende Glücksspiele:
1.
Zahlenlotterien,
2.
Losbrieflotterien und
3.
Sportwetten, es sei denn, gemäß Artikel 1 § 10a
Erster GlüÄndStV wird Artikel 1 § 10
Absatz 6 Erster GlüÄndStV nicht angewandt.
Abweichend von Satz 1 veranstaltet die Anstalt des öffentlichen Rechts »GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder« auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV, ratifiziert durch das Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012, GBl. S. 385) Klassenlotterien und damit verbundene Angebote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach Artikel 1 § 10
Absatz 1 Erster GlüÄndStV in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote (Glücksspiele) wahr.
(3) Das Land kann Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten.
(4) Das Land kann eine juristische Person des privaten Rechts, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist, mit der Durchführung der durch das Land veranstalteten Glücksspiele beauftragen. Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt erfüllen lassen. Ebenso ist auf Grundlage eines Verwaltungsabkommens eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung mit anderen Ländern oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen Landes möglich, das die Voraussetzungen des Artikels 1 § 10
Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV erfüllt. Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.
(5) Der Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder bleibt unberührt.
(6) Das Land nimmt die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgabe wahr. Es stellt hierfür einen angemessenen Anteil aus den Reinerträgen der Glücksspiele im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zur Verfügung.
§ 10 Erlaubnis für die Veranstaltung staatlichen Glücksspiels
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 und 6 vor, darf eine Erlaubnis für das Veranstalten von Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2 erteilt werden, wenn
1.
das Glücksspiel für die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich ist,
2.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege für diese den Anforderungen des Artikels 1 § 9
Absatz 5 Erster GlüÄndStV genügt ist und
3.
ein Vertriebskonzept vorgelegt wird, das auch die in § 13 Absatz 1 vorgesehene Begrenzung der Annahmestellen zum Inhalt hat.
(2) Die Erlaubnis über die Veranstaltung eines staatlichen Glücksspiels ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen. Im Falle ländereinheitlicher Erlaubnisse nach Artikel 1 § 9a
Erster GlüÄndStV hat die in § 47 Absatz 1 genannte Behörde die Erlaubnis der zuständigen Behörde bekannt zu machen, wenn durch diese eine Bekanntmachung nicht erfolgt.
§ 11 Gewinnausschüttung
Bei Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a
Erster GlüÄndStV erlaubt werden, sind nach Maßgabe der amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen als Gewinn an die Spielteilnehmer zur Ausschüttung zur Verfügung zu stellen:
1.
bei Zahlenlotterien mindestens 45 Prozent nach dem theoretischen Gewinnplan,
2.
bei Sportwetten im Jahresmittel mindestens 50 Prozent und
3.
bei Losbrieflotterien mindestens 40 Prozent der Spieleinsätze.
Bei Zusatzlotterien oder -ausspielungen hat der Gewinnplan mindestens ein Drittel der Spieleinsätze zur Ausschüttung vorzusehen. Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.
§ 12 Reinerträge
(1) Die Reinerträge aus den Glücksspielen, die das Land gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 veranstaltet, stehen dem Land zu. Reinerträge sind die von den Spieleinsätzen nach Abzug der Gewinnausschüttungen an die Spielteilnehmer, der auf die Spielteilnahme entfallenden Steuern und der Kosten der Durchführung verbleibenden Beträge.
(2) Aus den Reinerträgen der Glücksspiele, die das Land gemäß § 9 Absatz 2 veranstaltet, wird ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet.
(3) Die Dotierung des Fonds erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans. Die Mittel des Fonds sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für die Förderung von Kultur und Sport sowie für soziale Zwecke, insbesondere für Maßnahmen der Suchtprävention und -hilfe, zu verwenden. Soweit die Reinerträge die nach Satz 2 zweckgebunden zu verwendenden Mittel übersteigen, werden sie zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.
§ 13 Annahmestellen
(1) Die Zahl der Annahmestellen der mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person wird auf 3300 begrenzt. Bis zum 30. Juni 2013 ist die bestehende Anzahl der Annahmestellen auf diese Zahl zurückzuführen.
(2) Die flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen ist an den Zielen des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV auszurichten. Die nähere Ausgestaltung ist vom Veranstalter oder der mit der Durchführung der Glücksspiele beauftragten juristischen Person in einem Konzept festzulegen. Das Konzept hat sich insbesondere an der räumlichen Bevölkerungsstruktur zu orientieren. Das Vertriebskonzept ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1.
(3) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Der Antrag darf nur durch die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person gestellt werden. Der Betrieb darf nur erlaubt werden, wenn
1.
der Betreiber die für die Abwicklung des Spielgeschäfts und des Zahlungsverkehrs erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1, 2 Buchstaben a bis c und e sowie die Nummern 5 und 6 erfüllt sind,
3.
der Betreiber sich nicht zugleich auch als gewerblicher Spielvermittler betätigt,
4.
die Annahmestelle nicht in einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Pferdewettvermittlungsstelle befindet, in einer Spielhalle, auf einer Pferderennbahn oder in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben werden soll,
5.
die Annahmestelle nicht dem Konzept nach Absatz 2 zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen zuwiderläuft und insbesondere nicht in Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und
6.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte.
(4) Eine Annahmestelle darf nur in solche Glücksspiele vermitteln, die nach diesem Gesetz erlaubt sind. Eine Vermittlung in Sportwetten ist nur zulässig, wenn es sich um solche des Veranstalters nach Artikel 1 § 10
Absatz 2 Erster GlüÄndStV handelt. Während der Experimentierphase des Artikels 1 § 10 a
Absatz 1 Erster GlüÄndStV und nach Ablauf der in Artikel 1 § 29
Absatz 1 Erster GlüÄndStV genannten Frist ist dies jedoch nur zulässig, wenn die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person entweder selbst oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, Konzessionsnehmer im Sinne des Artikels 1 § 10 a
Absatz 2 Erster GlüÄndStV ist.
Abschnitt 3: Lotterien
§ 14 Lotterien mit planmäßigen Jackpots
In der Erlaubnis für Lotterien mit planmäßigen Jackpots (Artikel 1 § 22
Erster GlüÄndStV) kann die zuständige Behörde Vorgaben zu den Einsatzgrenzen und zu dem Ausschluss von gesperrten Spielern treffen.
§ 15 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(1) Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential dürfen nach den Bestimmungen des Artikels 1 Dritter Abschnitt Erster GlüÄndStV auch anderen als den in Artikel 1 § 10
Absatz 2 und 3 Erster GlüÄndStV Genannten erlaubt werden.
(2) Die Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential kann für solche Veranstaltungen allgemein erlaubt werden,
1.
die sich nicht über das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises hinaus erstrecken,
2.
deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel der Summe der zu entrichtenden Entgelte und eine Gewinnsumme von mindestens 25 Prozent der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht,
3.
deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für bestimmte gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,
4.
bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt und
5.
bei denen der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet.
Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von Artikel 1 § 4
Absatz 3 Satz 2, § 5
Absatz 1 und 2, §§ 6, 7, 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15
Absatz 1 Sätze 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und § 17
Erster GlüÄndStV erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde begründen.
§ 16 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen
(1) Die zuständige Behörde kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen und Bedingungen erteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn
1.
gegen Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages oder dieses Gesetzes oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2.
die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder durch die Verwendung des Reinertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, oder
3.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags gegeben ist.
§ 17 Gewinnsparen
(1) Bei der Lotterie in der Form des Gewinnsparens handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten Vertrag, der sich aus einem Sparvertrag und einem Lotterievertrag zusammensetzt. Der Erwerb der Lose hat im Monat vor der Auslosung, an der die Lose teilnehmen, zu erfolgen.
(2) Die Sparanteile der Gewinnsparlose dürfen nur zu einem einzigen im Voraus bestimmten Termin im Jahr ausbezahlt werden. Abweichend hiervon kann auch eine mehrmalige oder monatliche Auszahlung der Sparanteile im Lauf eines Jahres erfolgen. In diesem Fall darf der Sparanteil aber nur einer Spareinlage gutgeschrieben werden, die nicht dem Zahlungsverkehr dient.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 sind Gewinnsparer, die über ihren Sparanteil regelmäßig unmittelbar nach der Gutschrift verfügen, vom Gewinnsparen auszuschließen. Dies ist im Sozialkonzept zu berücksichtigen.
§ 18 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 sowie Nummern 5 und 6 nur erteilt werden, wenn die Vermittlung den Zielen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht zuwiderläuft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Insbesondere darf die Vermittlung nur erlaubt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 § 19
Erster GlüÄndStV vorliegen und
1.
der Vermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht besitzt,
2.
der Vermittler seine Verträge mit dem Veranstalter und mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus keine Bedenken ergeben,
3.
in einem Konzept die Art und Weise des Vertriebs offengelegt wird,
4.
der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt hat und sich daraus keine Bedenken ergeben,
5.
nur in nach diesem Gesetz erlaubte Glücksspiele vermittelt wird (§ 2 Absatz 3),
6.
die Geschäftsbeziehungen mit den Spielern so gestaltet sind, dass sämtliche angefallenen Gewinne einschließlich Sachgewinne oder Rundungsdifferenzen an die Spieler ausbezahlt werden, und
7.
auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vermittlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden können.
Im Antrag und in der Erlaubnis sind die Produkte, die der gewerbliche Spielvermittler vermitteln will, einschließlich der hierfür erhobenen Preise konkret zu bezeichnen.
(2) Jede nicht rein redaktionelle Änderung der Geschäftsbedingungen bedarf der Erlaubnis.
(3) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahrs einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Dieser Bericht hat auch einen Sonderbericht über das Verhältnis zum Treuhänder und die Verwendung angefallener Sachgewinne, der nicht abgeholten oder nicht zustellbaren Gewinne sowie von Rundungsdifferenzen bei der Auszahlung an die Spieler sowie Teilnehmer von Spielgemeinschaften zu enthalten. Die Kosten trägt die die Erlaubnis innehabende Person.
(4) Gewerbliche Spielvermittler und beauftragte Dritte im Sinne des Artikels 1 § 3
Absatz 6 Erster GlüÄndStV sind verpflichtet, vor Vertragsschluss die Spieler schriftlich oder elektronisch und verständlich im Zusammenhang darauf hinzuweisen, wie viel von dem Spielerentgelt als Weiterleitungsbetrag an den Veranstalter abgeführt wird und welchen Betrag der gewerbliche Spielvermittler für sich behält. Unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrags besteht die Verpflichtung,
1.
dem Spielteilnehmer verbindlich den Veranstalter zu benennen,
2.
auf die Teilnahmebedingungen dieses Veranstalters ausdrücklich hinzuweisen und
3.
die Kenntnisnahme der Teilnahmebedingungen dieses Veranstalters in zumutbarer Weise zu ermöglichen.
(5) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind nicht zulässig.
§ 19 Lotterieeinnehmer
(1) Die Lotterieeinnahme darf nur in solche Klassenlotterien erfolgen, die nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag erlaubt sind.
(2) Eine Erlaubnis zur Lotterieeinnahme darf unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 sowie 5 und 6 nur erteilt werden, wenn
1.
der Lotterieeinnehmer die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht besitzt und dadurch die Gewähr dafür bietet, dass die ihm aufgrund des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, dieses Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Veranstalter obliegenden Pflichten erfüllt werden,
2.
in einem Konzept die Art und Weise des Vertriebs sowie die Anzahl eventueller Verkaufsstellen offengelegt sind,
3.
sich aus dem zwischen dem Lotterieeinnehmer und der Klassenlotterie abgeschlossenen Vertrag keine Bedenken ergeben und
4.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.
(3) In Baden-Württemberg sind nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nur Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder zulässig.
(4) Die Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer kann nur von der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder bei der gemäß Artikel 1 § 9a
Absatz 1 Erster GlüÄndStV zuständigen Behörde beantragt werden. Die Antragstellung für mehrere Verkaufsstellen des Veranstalters kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sammelantrag). Über diesen entscheidet die nach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde.
Abschnitt 4: Sportwetten
§ 20 Wettvermittlungsstelle
(1) Eine Wettvermittlungsstelle ist eine örtliche Verkaufsstelle, in der Sportwetten ausschließlich einer eine Konzession innehabenden Person vermittelt werden. Eine eine Konzession innehabende Person ist, wer eine Konzession nach §§ 4a bis 4e in Verbindung mit § 10a Absatz 2
des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (GBl. 2012, S. 385, 388), der zuletzt durch Artikel 1 des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GBl. 2019, S. 470) geändert worden ist, innehat.
(2) Die Wettvermittlungsstelle ist in die Vertriebsorganisation der eine Konzession innehabenden Person, deren Sportwetten vermittelt werden, eingegliedert. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist nicht zulässig.
(3) In einer Wettvermittlungsstelle ist die Veranstaltung oder Vermittlung sonstiger öffentlicher Glücksspiele mit Ausnahme von Pferdewetten eines konzessionierten Buchmachers bzw. einer konzessionierten Buchmacherin nicht zulässig.
(4) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen, insbesondere mittels mobiler Stände oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume, ist verboten.
(5) Das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal in Gang gesetzt oder abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person oder deren Personal bedarf oder ohne dass die Wette unmittelbar auf einem Spielkonto registriert wird, sind verboten. Das Aufstellen und der Betrieb von Werbeterminals, welche Informationen wie insbesondere Quoten, Statistiken sowie Spielverläufe anzeigen oder die Einsichtnahme in das persönliche Spielkonto ermöglichen, sind verboten, soweit es sich nicht um Terminals in Wettvermittlungsstellen mit Werbewirkung für die die Konzession innehabende Person, an die vermittelt wird, handelt. Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe Spielscheine für Sportwetten lediglich vorausgefüllt werden können, sind in Wettvermittlungsstellen zulässig.
§ 20a Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen
(1) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Person, an die vermittelt werden soll, Inhaberin einer Konzession ist,
2.
der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle von einer eine Konzession innehabenden Person im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 gestellt wird und diese gewährleistet, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt,
3.
die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die für die Abwicklung des Spielgeschäftes und des Zahlungsverkehrs erforderliche persönliche, sachliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt,
4.
weder die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person noch ihr Personal direkten oder indirekten Einfluss auf den Ausgang eines Wettgeschehens haben,
5.
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfüllt sind,
6.
keine anderen Sportwetten als die der Person im Sinne der Nummer 2 angeboten werden,
7.
die Wettvermittlungsstelle nicht
a)
in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spielhalle befindet,
b)
auf einer Pferderennbahn oder
c)
in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind,
betrieben wird,
8.
die Wettvermittlungsstelle nicht in Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1
GlüStV entgegenstehen,
9.
der Betrieb der Wettvermittlungsstelle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinflüsse im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonstige nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt und
10.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss folgende Angaben enthalten:
1.
Vorname, Name einschließlich früherer Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift der Person, die die Wettvermittlungsstelle betreiben wird,
2.
Anschrift und Telefonnummer der Wettvermittlungsstelle,
3.
eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die Wettvermittlungsstelle ihren Sitz hat, oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dass die Abstände nach § 20b Absätze 1 bis 3 eingehalten werden, wobei der Nachweis auch über amtliche Dateien, Karten, Pläne, Verzeichnisse, Archive oder Ähnliches erbracht werden kann, und
4.
das von der Konzession erfasste Wettprogramm der eine Konzession innehabenden Person.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweis des Antrags auf ein einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden für die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreiben wird, wobei bei Personen, die neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen, der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nachzuweisen ist,
2.
Nachweis, dass die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreiben wird, über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt, soweit sie nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nachfolgend genannten Staaten
a)
Island,
b)
Liechtenstein,
c)
Norwegen,
d)
Schweiz,
angehört,
3.
Handels- und Gewerbezentralregisterauskünfte, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen, zur Person, die die Wettvermittlungsstelle betreiben wird,
4.
Auskunft des Finanzamtes zur steuerlichen Zuverlässigkeit der Person, die die Wettvermittlungsstelle betreiben wird,
5.
Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages,
6.
das Sozialkonzept nach § 7 sowie Werbe-, Sicherheits- und Geldwäschepräventionskonzepte einschließlich der Benennung der jeweils verantwortlichen Personen für diese Bereiche sowie
7.
Nachweis über den Anschluss an die zentrale Spielersperrdatei.
Die zuständige Erlaubnisbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 unverzüglich der die Konzession innehabenden Person mitzuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg weiterzuleiten hat.
(3) Soll die Wettvermittlungsstelle von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft betrieben werden, findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und, soweit vorhanden, ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditisten. Neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen ist dem Antrag der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrages beizufügen.
(4) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen der Angaben nach Absatz 3 bezüglich Firma, Sitz, vertretungsberechtigter Organe sowie Änderungen der geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich der die Konzession innehabenden Person mitzuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg weiterzuleiten hat. Bei Wechsel eines vertretungsberechtigten Organs, eines geschäftsführenden Gesellschafters sowie eines geschäftsführenden Kommanditisten hat die Person, die die Wettvermittlungsstelle betreiben wird, unverzüglich den Nachweis zu erbringen, dass ein Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 für die jeweils eintretende Person zu Händen der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt wurde.
(5) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat die Person zu benennen, die die Wettvermittlungsstelle verantwortlich leitet und in dieser regelmäßig angetroffen werden kann. Auf diese findet Absatz 2 Satz 1 bzw. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Absatz 3 sinngemäß Anwendung.
(6) Die Erlaubnis ist zu befristen. Über den 30. Juni 2021 hinaus kann eine Befristung nur unter der Bedingung, dass die Ministerpräsidentenkonferenz eine Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrages beschließt, bis längstens 30. Juni 2024 ausgesprochen werden. Bei einer Beendigung der Erprobungsphase nach der Experimentierklausel gemäß § 10a Absatz 1
GlüStV erlischt die Erlaubnis.
(7) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden, oder
2.
die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr nach diesem Gesetz, dem Glücksspielstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung oder der erteilten Erlaubnis obliegen.
(8) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden.
(9) Zweifel an der Zuverlässigkeit der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person bestehen insbesondere, wenn die Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis betrieben wird und ein Antrag auf Erlaubnis erst gestellt wird, wenn gegen diese vorgegangen wird, oder wenn Unterlagen trotz Aufforderung nicht vollständig in angemessener Zeit vorgelegt werden.
§ 20b Anforderungen an die Errichtung von Wettvermittlungsstellen
(1) Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person bis zum 3. April 2020 nachweisbar die Wettvermittlungsstelle betrieben und den Betrieb bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt hat. Wechselt die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person nach diesem Datum, ist Satz 1 zu beachten.
(2) Wettvermittlungsstellen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, haben. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Vermittlung von Sportwetten auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Wettkämpfe genutzt werden, die ein nach dem Glücksspielstaatsvertrag bewettbares Sportereignis darstellen, ist verboten. Ebenfalls unzulässig ist die Wettvermittlung in Spielbanken und Spielhallen sowie auf einer Pferderennbahn einschließlich aller zu der jeweiligen Örtlichkeit gehörenden Flächen. In einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, dürfen Wettvermittlungsstellen nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Spielverordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1 666, 1 672) geändert worden ist, Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereitgehalten werden.
§ 20c Anforderungen an die Ausübung des Betriebs
(1) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat dafür zu sorgen, dass sich in der Wettvermittlungsstelle keine Personen unter 18 Jahren oder gesperrte Spieler aufhalten. Dies ist durch eine lückenlose und ständige Einlasskontrolle sicherzustellen, bei der die Personalien der Gäste festgestellt und mit der zentral geführten Sperrdatei nach § 23 Absatz 1
GlüStV abgeglichen werden.
(2) Werden in der Wettvermittlungsstelle Sportwetten angeboten, die auch im Internet angeboten werden, sind die von einem Spieler in der Wettvermittlungsstelle getätigten Wetten auf seinem bei der die Konzession innehabenden Person geführten Spielkonto zu erfassen. Die für diese Wetten getätigten Zahlungen sind auf das Einzahlungslimit gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2
GlüStV nicht anzurechnen. Auf Verlangen der Spielenden müssen diesen Ausdrucke über die Zahlungsvorgänge auf dem Konto zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden.
(3) Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person ist verpflichtet, die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisiken, das Verbot des Aufenthaltes Minderjähriger in Wettvermittlungsstellen sowie Beratungs- und Therapieangebote zu informieren. Die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person hat ferner insbesondere:
1.
das nach § 20a Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 vorgelegte Sozialkonzept nach § 7 umzusetzen und laufend zu aktualisieren,
2.
einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das in der Wettvermittlungsstelle eingesetzte Aufsichtspersonal nach § 7 Absatz 2 geschult wurde,
3.
Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar auszulegen und
4.
Antragsformulare für Selbstsperren sowie Selbsttests offen und deutlich sichtbar auszulegen.
(4) Unterlagen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt werden, insbesondere Unterlagen über getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf dem Spielkonto und Wettscheine sind fünf Jahre aufzubewahren. Pflichten zur Aufbewahrung aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(5) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist in Wettvermittlungsstellen nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 10
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2624) geändert worden ist.
(6) Die Gewährung von Krediten sowie Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen an Spielende durch die die Konzession innehabende Person, durch die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person oder deren Personal ist verboten.
(7) Das Aufstellen von Geräten, an denen die Teilnahme an Glücksspielen im Internet ermöglicht wird, oder deren Duldung sind in einer Wettvermittlungsstelle unzulässig. Zulässig sind dagegen Geräte, über die ausschließlich an Sportwetten der die Konzession innehabenden Person teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass kein anonymes Spiel möglich ist.
(8) Das Aufstellen von Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist in Wettvermittlungsstellen verboten.
(9) Der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in Wettvermittlungsstellen verboten.
§ 20d Anforderungen an die Werbung für die Wettvermittlungsstellen und die Ausgestaltung der Wettvermittlungsstellen
(1) Eine Wettvermittlungsstelle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
(2) Die Werbung für eine Wettvermittlungsstelle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass ausreichend Tageslicht einfällt und ein Einblick in die Wettvermittlungsstelle von außen möglich ist, es sei denn, dies ist aufgrund der räumlichen Lage der Wettvermittlungsstelle von vornherein ausgeschlossen. Das Anbringen von Sichtschutz, beispielsweise durch Verkleben der Glasflächen, ist verboten.
(4) In einer Wettvermittlungsstelle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Platz aus eingesehen werden können.
§ 20e Sperrdatei in Wettvermittlungsstellen
Für die Entgegennahme von Anträgen auf Selbstsperren gilt § 4 Absatz 3.
§ 20f Sperrzeit und Feiertagsruhe
(1) Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr. Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.
(2) Für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.
§ 20g Wettvermittlung in Annahmestellen
(1) Ist die nach § 9 Absatz 4 mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels beauftragte juristische Person selbst oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, Inhaberin einer Konzession und erklärt sie gegenüber der zuständigen Behörde, dass sie keine Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 20 Absatz 1 betreiben will, darf die Wettvermittlung ausschließlich an diese abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 in den nach § 13 Absatz 3 erlaubten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen. § 20 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Vermittlung von Sportwetten mittels mobiler Stände oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume ist verboten. Die Vermittlung von Live-Wetten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 5, § 20b Absatz 3, § 20c Absätze 2 bis 4 und 6 bis 8, § 20d Absätze 1 bis 3, §§ 20e und 20f finden entsprechende Anwendung. § 20c Absatz 9 findet mit Ausnahme des Verkaufs von alkoholischen Getränken entsprechende Anwendung. Vor Abgabe eines Wettscheins sind die Personalien der spielwilligen Person festzustellen und mit der zentral geführten Sperrdatei nach § 23 Absatz 1
GlüStV abzugleichen.
(2) Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. § 20a findet mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, soweit die Einhaltung der Abstände nach § 20b Absätze 1 und 2 nachzuweisen ist, und mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle dürfen durch die Sportwettvermittlung in ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere darf keine Übertragung von Sportwettkämpfen in der Annahmestelle erfolgen.
Abschnitt 5: Pferdewetten
§ 21 Allgemeine Bestimmungen für Pferdewetten
Für Pferdewetten gelten aus diesem Gesetz nur die Bestimmungen dieses Abschnittes und die Bestimmungen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sowie die Bestimmungen der Abschnitte 8 und 9.
§ 22 Erlaubnis für das Unternehmen eines Totalisators
Eine Erlaubnis nach § 1
des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424), in der jeweils geltenden Fassung darf unbeschadet des Artikels 1 § 27
Erster GlüÄndStV und der auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes erlassenen Vorschriften des Bundesrechts nur erteilt werden, wenn die Einhaltung
1.
der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4
Absatz 3 Erster GlüÄndStV,
2.
des Internetverbots in Artikel 1 § 4
Absatz 4 Erster GlüÄndStV unbeschadet der Regelungen in Artikel 1 § 27
Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV,
3.
der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5
Erster GlüÄndStV,
4.
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Artikel 1 § 6
Erster GlüÄndStV und
5.
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach Artikel 1 § 7
Erster GlüÄndStV
sichergestellt ist. § 2 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 und Absatz 8 finden Anwendung.
§ 23 Buchmachererlaubnis
Eine Erlaubnis nach § 2
des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der jeweils geltenden Fassung darf unbeschadet des Artikels 1 § 27
Erster GlüÄndStV und der auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes erlassenen Vorschriften des Bundesrechts nur erteilt werden, wenn
1.
die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4
Absatz 3 Erster GlüÄndStV,
b)
des Internetverbots in Artikel 1 § 4
Absatz 4 Erster GlüÄndStV unbeschadet der Regelungen in Artikel 1 § 27
Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV,
c)
der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5
Erster GlüÄndStV,
d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Artikel 1 § 6
Erster GlüÄndStV und
e)
der Anforderung an die Aufklärung über Suchtrisiken nach Artikel 1 § 7
Erster GlüÄndStV
sichergestellt ist,
2.
bei Veranstaltern von Pferdewetten als Festquotenwetten die Teilnahme am Sperrsystem nach Artikel 1 §§ 8 und 23
Erster GlüÄndStV sichergestellt ist,
3.
bei Vermittlern von Pferdewetten als Festquotenwetten die Mitwirkung am Sperrsystem nach Artikel 1 § 8
Absatz 6 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist und
4.
der Ausschluss gesperrter Spieler nach Artikel 1 § 27
Absatz 3 in Verbindung mit § 21
Absatz 5 Satz 1 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist.
§ 2 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 und Absatz 8 finden Anwendung.
§ 24 Teilnahmebedingungen
(1) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen und für das Vermitteln von Pferdewetten, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Erster GlüÄndStV erlaubt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) In den Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen von Pferdewetten sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- und Wettvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungen,
3.
die Bekanntmachung der Ergebnisse der Pferdewetten,
4.
die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
5.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und
6.
die Auszahlung der Gewinne.
(3) Der Veranstalter oder Vermittler muss vor Vertragsabschluss auf seine Teilnahmebedingungen hinweisen oder sie deutlich sichtbar aushängen und dem Spieler in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 25 Spielersperre, Sperrdatei, Sperrsystem und Sozialkonzept
Auf Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten als Festquotenwetten finden die §§ 4 bis 7 entsprechende Anwendung.
§ 26 Aufsicht
(1) Um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass dieses Gesetz, der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag, das Rennwett- und Lotteriegesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Bundesrechts, die in der Erlaubnis nach §§ 1 und 2
des Rennwett- und Lotteriegesetzes verfügten Nebenbestimmungen sowie die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, kann die zuständige Behörde alle erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen.
(2) § 3 findet Anwendung.
Abschnitt 6: Spielbanken
§ 27 Zulassung von Spielbanken
(1) Eine Spielbank darf mit einer Erlaubnis in den Städten Baden-Baden und Konstanz sowie in Stuttgart betrieben werden. Über die Zulassung weiterer Spielbanken sowie Zweigstellen zu bestehenden Spielbanken entscheidet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV erforderlich ist.
(2) Die Spielbankerlaubnis wird vorbehaltlich des § 28 Absatz 5 Satz 2 einem Betreiber für den Betrieb aller Spielbanken im Land erteilt. Eine Spielbankerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird und die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowie die nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sind.
§ 28 Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielbanken in den in § 27 Absatz 1 genannten Städten wird aufgrund einer Ausschreibung erteilt. Die Ausschreibung ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer angemessenen Frist für die Einreichung von Anträgen öffentlich bekannt zu machen. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder nicht alle Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, sind ohne weitere Sachprüfung abzulehnen.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, die in der Ausschreibung bezeichnet sind. Dazu gehören insbesondere
1.
Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbank vorgesehenen Personen,
2.
eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei der den Antrag stellenden Person und den mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sowie Angaben über Angehörige im Sinne des § 15
der Abgabenordnung unter den Beteiligten; Gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person; daneben sind der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der den Antrag stellenden Person sowie Vereinbarungen, die zwischen an der den Antrag stellenden Person unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen; die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der den Antrag stellenden Person sind vollständig offenzulegen; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeber, bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die mehr als fünf Prozent des Grundkapitals halten oder mehr als fünf Prozent der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben,
3.
Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbanken betrieben werden sollen, sowie Nachweise über die bau- und zivilrechtliche Zulässigkeit des Spielbankbetriebs,
4.
eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Spielbanken und der sonstigen öffentlichen Belange unter besonderer Berücksichtigung der Informationstechnik- und Datensicherheit (Sicherheitskonzept),
5.
eine Darstellung, wie die Transparenz des Betriebs sichergestellt wird und gewährleistet wird, dass eine Überwachung jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann,
6.
eine Darstellung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche (Konzept zur Bekämpfung von Geldwäsche),
7.
ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Ausschlusses gesperrter Spieler sowie von Personen unter 21 Jahren,
8.
eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Spielbanken unter Berücksichtigung einer weitgehenden Abschöpfung der Spielerträge für die in § 36 genannten Zwecke (Wirtschaftlichkeitskonzept),
9.
eine Darlegung der rechtmäßigen Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel,
10.
eine Erklärung zur Erbringung weiterer Leistungen nach § 34 Absatz 2,
11.
ein Marketingkonzept, insbesondere eine Darstellung der beabsichtigten Werbemaßnahmen (Werbekonzept),
12.
ein Spielkonzept einschließlich einer Spielordnung,
13.
ein Nachweis der in der Ausschreibung in angemessener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve),
14.
eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Sicherheits-, Sozial- und Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch einen von der zuständigen Behörde beigezogenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer,
15.
eine Verpflichtungserklärung der den Antrag stellenden Person, weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln, und
16.
eine Erklärung der den Antrag stellenden Person, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
Insbesondere in den Fällen von Satz 3 Nummern 4 bis 7, 11 und 12 sollen die Konzepte standortübergreifend ausgearbeitet werden. Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass damit eine Anforderung der in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Unterlagen sind auf Kosten der den Antrag stellenden Person in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die den Antrag stellende Person unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 9, abzufragen. Ist für die Prüfung im Auswahlverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bezieht, so hat die den Antrag stellende Person diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie hat dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. Wird die Frist zur Vorlage ergänzender Angaben, Nachweise und Unterlagen nicht eingehalten, bleiben die Angaben, Nachweise und Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung die Einleitung oder sachgerechte Durchführung des Erlaubnisverfahrens verzögern würde, die den Antrag stellende Person die Verspätung nicht genügend entschuldigt und diese über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.
(4) Die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Auswahl unter mehreren geeigneten und zuverlässigen Antragstellern ist danach zu treffen, wer nach Beurteilung der zuständigen Behörde am besten geeignet ist, die Ziele des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV zu erreichen und insbesondere am besten,
1.
beim Betrieb der Spielbanken die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der sonstigen öffentlichen Belange gewährleistet,
2.
weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherstellt,
3.
seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist,
4.
einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbanken gewährleistet,
5.
den Spielerschutz gewährleistet und
6.
mit seinem Spielkonzept die Ziele des § 1 umsetzt, insbesondere mit einer geeigneten Alternative zum nicht erlaubten Spiel den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bereiche lenkt sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenwirkt.
Für den Fall, dass sich kein geeigneter Antragsteller beziehungsweise keine geeignete Antragstellerin finden lässt, kann ausnahmsweise unter Beachtung der Voraussetzungen des Absatzes 2 eine Erlaubnis für einen einzelnen Standort erteilt werden, wenn andernfalls die Ziele des § 1 nicht erreicht werden können. Hierauf ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
(6) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
(7) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbanken nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen wird, es sei denn, in der Erlaubnis wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Erlaubnis erlischt ferner, wenn der Betrieb einer Spielbank nachträglich ohne Zustimmung der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde eingestellt wird.
§ 29 Betrieb öffentlicher Spielbanken
(1) Der Aufenthalt in der Spielbank während des Spielbetriebs ist Personen unter 21 Jahren sowie gesperrten Personen nicht gestattet. Personen, die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind, müssen volljährig sein. Für Beschäftigte, die unter 21 Jahre sind, sind im Sozialkonzept besondere Maßnahmen vorzusehen. Dieser Personenkreis ist besonders zu beaufsichtigen.
(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1.
Personen, bei denen dadurch offensichtlich der eigene notwendige Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet würde,
2.
Personen, die mit der Leitung der Spielbank beauftragt sind, sowie Gesellschaftern und Mitgliedern von Organen der Spielbank,
3.
Personen, die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind, oder
4.
Personen, die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe oder der weiteren Leistungen beauftragt sind.
(3) An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten:
1.
Karfreitag,
2.
Allerheiligen,
3.
Allgemeiner Buß- und Bettag,
4.
Totensonntag,
5.
Volkstrauertag,
6.
Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag.
Aus besonderem Anlass kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Spielbank an bestimmten weiteren Tagen geschlossen bleibt.
(4) In einer Spielbank muss auf geeignete Weise sichergestellt werden, dass in den Spielbereichen die aktuelle Uhrzeit ersichtlich ist.
§ 30 Spielordnung, Besucherverzeichnis
(1) Für Zwecke der Suchtprävention, die Überprüfung der Spielberechtigung und für die in § 32 Absatz 1 genannten Zwecke dürfen folgende Daten von den Besuchern der Spielbank anhand eines Ausweises erhoben werden:
1.
Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
Anschrift,
4.
Ausweisart und -nummer sowie ausstellende Behörde,
5.
Nationalität,
6.
Datum, Grund und Dauer einer von der Spielbank ausgesprochenen Störersperre sowie meldende Organisationseinheit und
7.
Lichtbild.
Diese Daten sowie etwaige Aliasnamen oder verwendete Falschnamen, das Datum und die Uhrzeit des Besuchs dürfen in einem Besucherverzeichnis gespeichert und für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. § 32 Absatz 4 Satz 2 gilt für die Übermittlung der Daten entsprechend. Das Lichtbild ist am Ende des Spieltages des Besuchs zu löschen, sofern die die Spielbank besuchende Person ausdrücklich einer längeren Speicherung ihres Lichtbildes widersprochen hat. Sämtliche Daten sind spätestens ein Jahr nach dem letzten Besuch der Spielbank zu löschen, soweit sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger gespeichert werden dürfen.
(2) Die die Erlaubnis innehabende Person erlässt zur Regelung des Spielbetriebs der Spielbank eine Spielordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
1.
nach welchen Regeln gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze zu erbringen sind und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
2.
zu welchen Zeiten und für welche Spiele die Spielbank täglich geöffnet ist.
In dieser ist weiterhin darzulegen, welche Auskünfte und personenbezogene Daten sowie welche Nachweise von Besuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spielberechtigung verlangt und welche Angaben in das Besucherverzeichnis aufgenommen werden. Auf die Möglichkeit, der Speicherung des Lichtbildes über den Spieltag des Besuches hinaus zu widersprechen, ist hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in der Spielordnung besonders hervorzuheben. Die Spielordnung und alle sonstigen den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind im Eingangsbereich der Spielbank und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen. Die Spielordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 31 Spielbankenaufsicht
(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie um sonstige öffentliche Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass dieses Gesetz, die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen sowie die Spielordnung eingehalten werden, der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde alle erforderlichen Anordnungen und sonstige Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten der Spielbank
1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen und
3.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisinhabers beziehungsweise der Erlaubnisinhaberin teilzunehmen.
(2) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt die die Erlaubnis innehabende Person.
§ 32 Videoüberwachung
(1) Die Spielbank muss zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zum Schutz vor Manipulationen, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Finanz- und Abgabenkontrolle Videoüberwachung durchführen und zu diesem Zweck personenbezogene Daten erheben und speichern.
(2) Folgende Bereiche sind mit Videokameras zu überwachen:
1.
sämtliche Zugänge der Spielbank,
2.
der Empfangsbereich der Spielbank (Foyer, Garderobe und Rezeption),
3.
Spielbereiche (Spielsäle, Spieltische, Automaten und Kassen) sowie
4.
interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
(3) Auf die Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle ist vor Betreten des videoüberwachten Bereichs der Spielbank für jeden erkennbar hinzuweisen.
(4) Die Verwendung der nach Absatz 1 gespeicherten Daten ist zulässig, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Daten dürfen übermittelt werden
1.
dem Regierungspräsidium Karlsruhe und dem Innenministerium, soweit dies zur Wahrnehmung der Spielbankaufsicht erforderlich ist,
2.
dem zuständigen Finanzamt, der zuständigen Oberfinanzdirektion und dem Finanzministerium, soweit dies zur Wahrnehmung der Finanz- und Abgabenkontrolle oder der Verfolgung von Straftaten erforderlich ist,
3.
der Polizei und der Staatsanwaltschaft, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.
(5) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten und etwaige sich auf die Videoüberwachung beziehenden Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach der Erhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt werden oder im Einzelfall festgestellt wird, dass die Daten noch für einen in Absatz 1 genannten anderen Zweck benötigt werden. Im letzteren Fall ist die Begründung schriftlich zu dokumentieren.
(6) Die Spielbank ist verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat das Konzept für die Videoüberwachung vor dessen Umsetzung zu überprüfen, anschließend ist es durch die Spielbank als verantwortliche Stelle freizugeben. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte prüft insbesondere, ob bei der vorgesehenen Videoüberwachung die nötigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind und ob den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Rechnung getragen wird. Ihm sind die Namen der zugriffsberechtigten Personen mitzuteilen.
(7) Der erstmalige Einsatz der Videoüberwachung in einem Bereich und Veränderungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen unter Angabe
1.
des Bereichs, der überwacht werden soll,
2.
des damit verfolgten Ziels,
3.
des Verantwortlichen sowie
4.
wie lange die Aufnahmen gespeichert werden sollen.
§ 33 * ** Spielbankabgabe
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Brutto-Spielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 Prozent und für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag 35 Prozent des Brutto-Spielertrags.
(2) Die Spielbankabgabe kann in den ersten drei Betriebsjahren einer Spielbank um jeweils bis zu 10 Prozent der Abgabenbeträge nach Absatz 1 ermäßigt werden. Bei der Entscheidung ist die zu erwartende Kostenbelastung für die die Erlaubnis innehabende Person insbesondere durch nachzuweisende Investitionen in die Spielbank angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer bestehenden Spielbank oder bei einem Wechsel der Gebäude oder Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf.
(3) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Situation oder Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt ist, können die in Absatz 1 genannten Abgabensätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Belange der die Erlaubnis innehabenden Person um bis zu 10 Prozent des Brutto-Spielertrags ermäßigt werden. Maßstab für die Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank. Negative wirtschaftliche Entwicklungen, die auf Entscheidungen der Spielbank beziehungsweise der die Erlaubnis innehabenden Person zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Ermäßigung nach Satz 1. Unter Berücksichtigung des ordnungsrechtlichen Abschöpfungsgedankens muss der die Erlaubnis innehabenden Person ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Unternehmergewinn verbleiben.
(4) Über die Höhe der Ermäßigung der Abgabenbeträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Abgabensätze nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet das Finanzministerium im Benehmen mit dem Innenministerium.
(5) Die tarifliche Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 bis 3 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die insoweit entrichtete Umsatzsteuer wird auf die nach diesem Gesetz zu entrichtende Spielbankabgabe solange angerechnet, bis sie vollständig verrechnet ist. Entsprechende Umsatzsteuererstattungen führen zu einer Erhöhung der Spielbankabgabe.
(6) Brutto-Spielertrag ist der Betrag
1.
um den die täglichen Spieleinsätze die den Spielern nach den Spielregeln zustehenden Gewinne übersteigen, wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt, oder
2.
der der Spielbank zufließt, wenn sie kein Spielrisiko trägt.
(7) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(8) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Brutto-Spielertrag nicht und sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen und Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(9) Spielverluste eines Spieltages dürfen auf Brutto-Spielerträge der folgenden 14 Tage angerechnet werden.
Fußnoten
*
[Gemäß § 53 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “§§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.”]
§ 34 * ** Weitere Leistungen
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 33 an das Land weitere Leistungen zu entrichten.
(2) Die weiteren Leistungen umfassen
1.
15 Prozent des Brutto-Spielertrags (§ 33 Absätze 6 bis 9) und
2.
eine Gewinnabgabe von 95 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
(3) Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) der die Erlaubnis innehabenden Person, das um folgende Beträge zu korrigieren ist:
1.
Erhöhung um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital (insbesondere Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten oder Bürgschaften, Darlehensverluste); dies gilt nicht, wenn die zugrunde liegenden Vereinbarungen mit einem Kreditinstitut getroffen wurden, das oder dessen Hauptanteilseigner nicht Gesellschafter der die Erlaubnis innehabenden Person ist,
2.
Erhöhung um Aufwendungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen oder Leistungen, soweit diese oder die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht verkehrsüblich sind, sowie
3.
Minderung um 5 Prozent der Summe aus Kapital und Rücklagen, soweit diese Kapitalanteile zur Aufrechterhaltung des notwendigen Spielbetriebs erforderlich sind.
Fußnoten
*
[Gemäß § 53 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “§§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.”]
§ 35 * Zuwendungen, Tronc
(1) Die in einer Spielbank als Spieltechniker beziehungsweise Spieltechnikerin oder als Kassierer beziehungsweise Kassiererin beschäftigten Personen dürfen von den die Spielbank besuchenden Personen keine Geschenke, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).
(2) Der Tronc ist von der die Erlaubnis innehabenden Person treuhänderisch zu verwalten und nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu verwenden.
Fußnoten
*
[Gemäß § 53 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “§§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.”]
§ 36 Verwendung der Erträge
Mindestens 50 Prozent, maximal 100 Prozent der Erträge aus der Spielbankabgabe (§ 33), den weiteren Leistungen (§ 34) und den dem Land zufließenden Gewinnausschüttungen der die Erlaubnis innehabenden Person sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für folgende Zwecke zu verwenden:
1.
Ausgaben zugunsten staatlicher Heilbäder und zur Erfüllung der Rechtsverpflichtungen gegenüber der Stadt Baden-Baden aufgrund der Neustrukturierung der Bäder- und Kurverwaltung Baden-Baden,
2.
Förderung des Fremdenverkehrs,
3.
Ausgaben zugunsten staatlicher Kulturdenkmale und für Maßnahmen der Kulturförderung,
4.
Finanzierung eines Infrastrukturfonds,
5.
Förderung sonstiger gemeinnütziger Zwecke.
Die Belange der Sitzgemeinden sind innerhalb dieser Verwendungszwecke angemessen zu berücksichtigen. Die restlichen Erträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplanes zu verwenden.
§ 37 * Abgabenrechtliche Pflichten, Fälligkeit der Abgaben
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Brutto-Spielertrag oder den Spielverlust des Spieltages festzustellen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Der Brutto-Spielertrag beziehungsweise Spielverlust ist nach einzelnen Tischen und einzelnen Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen. Ist beim Automatenspiel eine tägliche gerätebezogene Ermittlung und Aufzeichnung des Brutto-Spielertrags im Verhältnis zum Sicherheitsgewinn zu aufwändig, kann mit Zustimmung des nach § 38 Absatz 1 zuständigen Finanzamts eine andere angemessene Verfahrensweise zugelassen werden.
(2) Die die Erlaubnis innehabende Person hat spätestens am zehnten Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat die Spielbankabgabe nach § 33 und die weiteren Leistungen nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 selbst zu berechnen und Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ist dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag. Die Abgaben werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.
(3) Die die Erlaubnis innehabende Person hat für jeden Kalendermonat eine anteilige Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 zu entrichten, die sie für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. Sie hat dem Finanzamt spätestens am zehnten Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat eine Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben, in der sie die Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung wird an dem Tag fällig, an dem die Voranmeldungsfrist endet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die die Erlaubnis innehabende Person hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Steuererklärung über die Gewinnabgabe nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 des abgelaufenen Jahres abzugeben, in der sie die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Weicht die Steuer von der Summe der Voranmeldungen ab, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die Steuer abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen nach Absatz 3 bleibt von den Sätzen 2 und 3 unberührt.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 abzugebenden Anmeldungen sind von einer Person, die zur Vertretung der die Erlaubnis innehabenden Person berechtigt ist, eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 167
der Abgabenordnung.
Fußnoten
*
[Gemäß § 53 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “§§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.”]
§ 38 * Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften
(1) Die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erlaubnisinhabers beziehungsweise der Erlaubnisinhaberin befindet; § 17
Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Auf die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Brutto-Spielertrags werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211
der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht. Die Finanzämter können sich hierbei auch Dritter bedienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Fußnoten
*
[Gemäß § 53 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “§§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.”]
§ 39 * Landesrechtliche Steuerbefreiung
Unbeschadet der in § 6
Absatz 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) in der jeweiligen Fassung geregelten Befreiung von Bundessteuern ist die die Erlaubnis innehabende Person für den Betrieb der Spielbank auch von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Satz 1 gilt auch für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, die von den Gemeinden aufgrund von § 9
Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden können.
Fußnoten
*
[Gemäß § 53 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt folgende Regelung: “§§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.”]
Abschnitt 7: Spielhallen
§ 40 Begriffsbestimmung
Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c
Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d
Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
§ 41 Erlaubnis für Spielhallen
(1) Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33 i
der Gewerbeordnung ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24
Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Sonstige Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 2, 3, 5 oder 6 nicht vorliegen oder
1.
die in § 33 c
Absatz 2 oder § 33 d
Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die Voraussetzungen nach § 42 nicht erfüllt sind,
3.
ein Sozialkonzept nach § 7 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 nicht vorgelegt wird oder
4.
der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
(3) Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Erlaubnis die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 47 Absatz 1 hinsichtlich des Sozialkonzepts einzuholen.
(4) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 2 rechtfertigen würden, oder
2.
der Betreiber in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach diesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen.
(5) Zur Durchsetzung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen an Spielhallen und deren Betrieb können unbeschadet des § 2 Absatz 4 Satz 2 auch nachträgliche Auflagen zur Erlaubnis sowie selbständige Anordnungen ergehen.
§ 42 Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen
(1) Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten.
§ 43 Anforderungen an die Ausübung des Betriebs
(1) Betreiber von Spielhallen haben dafür zu sorgen, dass sich in der Spielhalle keine Personen unter 18 Jahren oder gesperrte Spielerinnen und Spieler aufhalten. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien der Gäste festgestellt werden.
(2) Betreiber von Spielhallen sind verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisiken der aufgestellten Geldspielgeräte und der angebotenen anderen Spiele, das Verbot des Aufenthalts Minderjähriger in Spielhallen und Beratungs- und Therapiemöglichkeiten zu informieren. Erlaubnisinhaber haben ferner
1.
ein Sozialkonzept nach § 7 zu entwickeln und umzusetzen,
2.
einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Aufsichtspersonal der Spielhalle nach § 7 Absatz 2 geschult wurde, und
3.
Anträge auf Selbstsperren sowie Selbsttests offen und deutlich sichtbar auszulegen.
(3) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1
Absatz 2 und 10 Nummern
4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506).
(4) Der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen die Teilnahme am Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, oder deren Duldung sind in einer Spielhalle unzulässig.
(5) Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft ist in den Räumen einer Spielhalle während der Sperrzeit nach § 46 unzulässig.
§ 44 Anforderungen an die Werbung und Ausgestaltung
(1) Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
(2) Die Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
(3) In einer Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können. Es ist ferner für ausreichenden Einfall von Tageslicht und dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist, wenn dies auf Grund der räumlichen Lage der Spielhalle nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
§ 45 Spielersperre
(1) Betreiber von Spielhallen haben Spielerinnen und Spieler auf ihr Verlangen von der Teilnahme am Spiel in der Spielhalle auszuschließen, in der der Antrag gestellt wurde (Spielersperre). In den Fällen des § 42 Absatz 2 gilt Satz 1 für alle Spielhallen des Betreibers an dem Standort. Die Spielerinnen und Spieler haben hierzu ihre Identität nachzuweisen. Die Dauer der Spielersperre (Sperrfrist) beträgt mindestens ein Jahr. Der Betreiber teilt der Spielerin und dem Spieler die erfolgte Spielersperre, die Spielhallen, für die sie ausgesprochen wird, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre unverzüglich schriftlich mit.
(2) Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der Spielerin oder des Spielers ist eine Spielersperre mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn dem Betreiber die Bescheinigung über ein zuvor erfolgtes Beratungsgespräch bei einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung vorgelegt wird, in dem die Spielerin oder der Spieler über die Folgen einer Aufhebung der Spielersperre, über Spielsucht und über Möglichkeiten der Suchtbekämpfung und Suchtprävention aufgeklärt worden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Betreiber teilt der Spielerin oder dem Spieler die erfolgte Aufhebung der Spielersperre und deren Beginn unverzüglich schriftlich mit.
(3) Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben obliegt dem Betreiber. Es dürfen folgende Daten der Spielerinnen und Spieler verarbeitet und im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden:
1.
Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2.
Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Anschrift und
6.
Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre, im Falle einer Aufhebung der Spielersperre deren Beginn.
Daneben dürfen Dokumente, die die Spielerinnen oder Spieler zur Begründung ihres Verlangens vorgelegt haben, mit ihrer Einwilligung gespeichert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 46 Sperrzeit und Feiertagsruhe
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr. Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.
(2) Für den Betrieb von Spielhallen sowie den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten gilt § 29 Absatz 3 entsprechend.
Abschnitt 8: Sonstige Vorschriften
§ 47 Zuständigkeiten
(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als Glücksspielaufsichtsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 für die Durchführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und dieses Gesetzes sowie für die Ausübung der Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 13 Absatz 3 Satz 3 zuständig, sofern in diesem Gesetz oder dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Innenministerium, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Sofern sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt, sind die Ortspolizeibehörden zuständig für die Überwachung allgemein erlaubter Veranstaltungen nach § 15 Absatz 1 und für die Entgegennahme der Anzeige nach § 15 Absatz 3 Satz 2. Erstreckt sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Kreispolizeibehörde zuständig. Im Übrigen wirken die Ortspolizeibehörden bei der Durchführung des Artikels 1 § 9
Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit. Die zuständige Behörde kann über die Art und den Umfang der Mitwirkung der Ortspolizeibehörden allgemein oder im Einzelfall Anordnungen treffen.
(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und für die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Bundesrechts, soweit es sich nicht um steuerrechtliche Vorschriften handelt und sofern nicht gemäß Artikel 1 § 27
Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV ein ländereinheitliches Verfahren durchzuführen ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
(4) Zuständig für die Erteilung von Spielbankerlaubnissen ist das Innenministerium. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt die Aufgabe der staatlichen Aufsicht über die Spielbanken.
(5) Zuständige Behörden für die Durchführung der für Spielhallen geltenden Vorschriften des Ersten GlüÄndStV und dieses Gesetzes sind die unteren Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Ihre Auskunfts- und Nachschaurechte bestimmen sich nach § 29
der Gewerbeordnung. Die fachliche Prüfung der Sozialkonzepte für Spielhallen sowie von Aktualisierungen der Sozialkonzepte erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(6) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden bis zum bestandskräftigen beziehungsweise rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortgeführt.
(7) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag gemäß Artikel 1 § 35
Absatz 2 Erster GlüÄndStV außer Kraft und kommt Artikel 3
Absatz 4 des Gesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 385) zur Anwendung, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß Artikel 1 § 9a
Absatz 1 und 2 sowie § 19
Absatz 2 Erster GlüÄndStV zuständig.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder durchführt oder eine Spielhalle betreibt, ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
2.
als Veranstalter, Vermittler oder Durchführer eines öffentlichen Glücksspiels den in der Erlaubnis gemäß § 2, § 1
des Rennwett- und Lotteriegesetzes in Verbindung mit § 22 oder § 2
des Rennwett- und Lotteriegesetzes in Verbindung mit § 23 getroffenen Regelungen zum Jugend- oder Spielerschutz zuwiderhandelt,
3.
für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
4.
seiner Verpflichtung aus § 7 oder § 43 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,
5.
als Veranstalter, Vermittler, oder Betreiber einer Spielhalle oder Wettvermittlungsstelle zum Zwecke der Spielteilnahme entgegen § 8 bzw. § 20c Absatz 6 einen Kredit gewährt, durch Beauftragte gewähren lässt oder zulässt, dass in seinem Unternehmen Dritte solche Kredite gewerbsmäßig gewähren,
6.
entgegen Artikel 1 § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Erster GlüÄndStV die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, verlangte Unterlagen und Hinweise nicht vorlegt oder der zuständigen Behörde oder der nach § 47 Absatz 2 beauftragten Ortspolizeibehörde den Zugang zu den Geschäftsräumen oder -grundstücken, in beziehungsweise auf denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten verwehrt,
7.
entgegen Artikel 1 § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Erster GlüÄndStV als am Zahlungsverkehr Beteiligter insbesondere als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, vollziehbaren Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
8.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 2 Absatz 4, § 1
des Rennwett- und Lotteriegesetzes in Verbindung mit § 22, § 2
des Rennwett- und Lotteriegesetzes in Verbindung mit § 23 oder Artikel 1 § 17
Erster GlüÄndStV verstößt,
9.
entgegen § 2 Absatz 8 der zuständigen Behörde Änderungen von für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitteilt,
10.
der Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 3 Satz 2 nicht rechtzeitig nachkommt,
11.
als gewerblicher Spielvermittler einer Anforderung des Artikels 1 § 19
Erster GlüÄndStV zuwiderhandelt,
12.
als gewerblicher Spielvermittler den Bericht nach § 18 Absatz 3 nicht oder verspätet vorlegt,
13.
als Vermittler von öffentlichen Glücksspielen oder als Betreiber einer Wettvermittlungsstelle entgegen § 4 Absatz 3 einen Antrag auf Selbstsperre nicht unverzüglich an die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person übermittelt,
14.
entgegen Artikel 1 § 20
Absatz 2, § 21
Absatz 5 oder § 22
Absatz 2 Erster GlüÄndStV gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen teilnehmen lässt,
14a.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c Sportwetten in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, veranstaltet oder vermittelt,
14b.
entgegen § 20 Absatz 4 Sportwetten in einer anderen Stelle als einer Wettvermittlungsstelle, mittels mobiler Stände oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume vermittelt, wobei von Nummer 14 b Halbsatz 1 die Wettvermittlung in Annahmestellen nicht erfasst wird,
14c.
entgegen § 20 Absatz 5 Wettterminals oder Werbeterminals in Wettvermittlungsstellen oder außerhalb von Wettvermittlungsstellen aufstellt oder betreibt,
15.
entgegen § 20f Absatz 2 eine Wettvermittlungsstelle, entgegen § 29 Absatz 3 eine Spielbank oder entgegen § 46 Absatz 2 eine Spielhalle für den Spielbetrieb öffnet oder in Gaststätten den Betrieb von Geldspielgeräten zulässt,
16.
entgegen § 32 Absatz 1 keine Videoüberwachung in einer Spielbank durchführt,
17.
entgegen § 20c Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 gesperrten Spielern Zutritt gewährt oder eine Einlasskontrolle nicht sicherstellt,
18.
entgegen § 45 als Betreiber einer Spielhalle keine Spielersperre verhängt, keine Aufhebung der Spielersperre vornimmt oder die Spielersperre oder ihre Aufhebung nebst deren jeweiligen Beginn der Spielerin oder dem Spieler nicht unverzüglich schriftlich mitteilt,
19.
entgegen § 20c Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kein Sozialkonzept entwickelt, umsetzt oder aktualisiert,
20.
entgegen § 20c Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 oder § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 einen Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
21.
entgegen § 20c Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 oder § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Anträge auf Selbstsperre oder Selbsttests nicht offen und deutlich sichtbar auslegt,
22.
entgegen § 20c Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 3 Satz 1 technische Geräte zur Bargeldabhebung aufstellt, bereithält oder betreibt oder dies duldet,
23.
entgegen § 20c Absatz 5 Satz 2 oder § 43 Absatz 3 Satz 2 verbotene Zahlungsdienste durchführt, ermöglicht oder zulässt,
24.
entgegen § 43 Absatz 4 den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten zulässt oder duldet,
25.
entgegen § 20c Absatz 7 Satz 1 oder § 43 Absatz 4 Geräte, an denen die Teilnahme am Glücksspiel im Internet möglich ist, aufstellt, betreibt oder deren Aufstellung oder Betrieb duldet,
26.
entgegen § 43 Absatz 5 in den Räumen einer Spielhalle während der für diese gültigen Sperrzeit eine Schank- oder Speisewirtschaft betreibt oder dies duldet,
27.
entgegen § 20d Absatz 1 eine Wettvermittlungsstelle oder entgegen § 44 Absatz 1 eine Spielhalle gestaltet,
28.
entgegen § 20d Absatz 2 für eine Wettvermittlungsstelle oder entgegen § 44 Absatz 2 für eine Spielhalle wirbt,
29.
entgegen § 20d Absatz 3 und 4 oder entgegen § 44 Absatz 3 die Vorgaben zur Ausgestaltung der Wettvermittlungsstelle beziehungsweise der Spielhalle nicht einhält,
30.
die für die Wettvermittlungsstelle beziehungsweise die Spielhalle geltenden Sperrzeiten nicht einhält,
31.
entgegen § 20c Absatz 1 Satz 2 oder § 20g Absatz 1 Satz 7 den Abgleich mit der Sperrdatei nicht vornimmt,
32.
entgegen § 20c Absatz 9 in einer Wettvermittlungsstelle alkoholische Getränke ausschenkt, konsumiert oder verkauft oder entgegen § 20g Absatz 1 Satz 6 in einer Annahmestelle, in der Sportwetten vermittelt werden, alkoholische Getränke ausschenkt oder konsumiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. §§ 22 bis 29
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für die Durchführung der verletzten Vorschrift zuständig ist.
(5) Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten des Landes- beziehungsweise Bundesdatenschutzgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Verfolgung bleiben unberührt.
§ 49 Verordnungsermächtigung
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über eine Änderung der Zahl der Annahmestellen nach § 13 Absatz 1 oder der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach § 20 Absatz 2, soweit sie zur Erreichung der Ziele des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV erforderlich ist.
§ 50 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) [Änderungsanweisungen zur Gaststättenverordnung in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 196, ber. 1992 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2009 (GBl. S. 671)]
(2) [Änderungsanweisungen zur Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582, ber. 1986 S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 89 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 75)]
Abschnitt 9: Schlussvorschriften
§ 51 Übergangsregelung *
(1) Annahmestellen, die vor dem 31. Dezember 2011 erlaubt wurden und die in einer Gaststätte betrieben werden, ohne dass die in § 13 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen bis zum 30. Juni 2013 weiterbetrieben werden.
(2) Die Erlaubnisse für die Spielbanken Baden-Baden und Konstanz gelten bis zum 29. Dezember 2015 fort.
(3) § 33 i
der Gewerbeordnung ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Unternehmen nach § 40 Satz 1 letztmals bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i
der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. Wurde die Erlaubnis nach § 33i
der Gewerbeordnung nach dem 18. November 2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 bereits nach dem 30. Juni 2013 erforderlich. Der Erlaubnisantrag ist im Falle von Satz 1 bis zum 29. Februar 2016, im Falle von Satz 2 bis zum 28. Februar 2013 zu stellen. Unabhängig davon tritt eine Erlaubnispflicht nach § 41 bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person ein.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Absätze 1 und 2 befreien; dabei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i
der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Der Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle darf dabei 250 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zur Eingangstür, nicht unterschreiten. Dem Antrag sind sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. § 42 Absatz 3 gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33 i
der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.
(6) Betreiber von Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Erlaubnis nach § 33 i
der Gewerbeordnung verfügen, haben innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Verpflichtungen nach § 7 dieses Gesetzes nachzukommen.
(7) Betreiber von Spielbanken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Erlaubnis verfügen, haben bis zum 30. Juni 2013 der Verpflichtung aus § 32 Absatz 7 nachzukommen.
Fußnoten
*
[Folgende Bekanntmachung vom 24. Juni 2014 (GBl. S. 339) ist zu beachten:
”Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 - 1 VB15/13 -
1. Art. 1 des Gesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 385) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GBl. 2012 S. 388) sowie § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 20. November 2012 (GBl. S. 604) sind hinsichtlich des dort festgelegten Stichtags mit Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie dem in Art. 23
Abs. 1 der Landesverfassung verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar.
Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen.
Die Bestimmungen können einstweilen weiter angewandt werden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass - soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i
der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg nicht unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41
des Landesglücksspielgesetzes und §§ 24 und 25 des Glücksspielstaatsvertrages dulden - eine Entschädigung zu leisten ist.
2. § 42
Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes und Art. 1 des Gesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder in Verbindung mit § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags sind mit der Landesverfassung vereinbar und damit gültig.
3. § 51 Abs. 5 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes. Er ist nichtig.
4. § 51 Abs. 4 Satz 3 des Landesglücksspielgesetzes ist mit Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2015 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Einstweilen ist die Vorschrift weiter anzuwenden.
5. § 43
Abs. 1 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes ist - soweit dort aus Gründen des Jugendschutzes Einlasskontrollen mit einer Personalienfeststellung vorgeschrieben sind - nach Maßgabe der Gründe mit der Landesverfassung vereinbar und damit gültig.
6. § 43
Abs. 1 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin zu 2 - soweit sie danach verpflichtet ist, einen Abgleich der Personalien der Gäste mit der zentral geführten Sperrdatei nach Artikel 1 § 23 Abs. 1 Erster GlüÄndStV durchzuführen - in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 12
Abs. 1 des Grundgesetzes. Er ist insoweit nichtig.”]
§ 52 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1.
das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 4. März 2008 (GBl. S. 81),
2.
das Spielbankengesetz in der Fassung vom 9. Oktober 2001 (GBl. S. 571, ber. S. 706) und
3.
die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 22. Juli 1987 (GBl. S. 306).
§ 53 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit im Satz 2 beziehungsweise in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spielhallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.
(2) §§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) § 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 sowie § 34 sind erst für Besteuerungszeiträume ab dem 1. des Folgemonats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 20. November 2012
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
FRIEDRICH |
UNTERSTELLER |
WARMINSKI-LEITHEUSSER |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ÖNEY |
|
DR. SPLETT |
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