GEVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (Gleichstellungsbeauftragtenentlastungsverordnung - GEVO) Vom 1. August 2019

§ 1 Anwendungsbereich; Festlegung des Mindestumfangs für die Entlastung

(1) Diese Verordnung gilt für staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2
LHG mit Ausnahme des Karlsruher Instituts für Technologie.
(2) Festgelegt wird in den §§ 4 bis 8 der Mindestumfang für die Entlastung. Die Hochschule kann, insbesondere um die Prioritätensetzung zu verdeutlichen, eine höhere Entlastung gewähren.

§ 2 Bemessungsgrundlage für die Entlastung

Die Bemessungsgrundlage ist: 1.
bei Beamtinnen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Beamtin,
2.
bei Arbeitnehmerinnen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin gemäß den tariflichen Vorschriften,
3.
soweit die Vorschriften über die Arbeitszeit gemäß § 67
des Landesbeamtengesetzes, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung nach § 45 Absatz 2 Satz 2
LHG keine Anwendung finden, die regelmäßige Lehrverpflichtung der vollzeitbeschäftigten Hochschullehrerinnen gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung.

§ 3 Bezugsgröße der Entlastung

Die Höhe der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen richtet sich unter Berücksichtigung der verschiedenen Hochschularten nach der Größe der Hochschule. Als Bezugsgröße wird die jeweils aktuell vom Statistischen Landesamt veröffentlichte Anzahl der Studierenden der Hochschule zum Wintersemester herangezogen.

§ 4 Höhe der Entlastung an den Universitäten

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen an den Universitäten erhalten zusammen eine Entlastung im Umfang von mindestens
1.
100 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl von bis zu 19 999 Studierenden an der Hochschule,
2.
130 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl ab 20 000 Studierenden an der Hochschule.
(2) Entscheidet sich eine Universität nach § 4 Absatz 8 Satz 1
LHG dafür, eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorzusehen, sind diese Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen über die Entlastungen nach Absatz 1 hinaus zusammen mindestens um weitere 100 Prozent der Bemessungsgrundlage zu entlasten.

§ 5 Höhe der Entlastung an den Pädagogischen Hochschulen

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen an den Pädagogischen Hochschulen erhalten zusammen eine Entlastung im Umfang von mindestens
1.
40 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl von bis zu 3 999 Studierenden an der Hochschule,
2.
60 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl ab 4 000 Studierenden an der Hochschule.
(2) Zusätzlich kann die Gleichstellungsbeauftragte ganz oder zum Teil von der schulpraktischen Betreuung freigestellt werden.
(3) Entscheidet sich eine Pädagogische Hochschule nach § 4 Absatz 8 Satz 1
LHG dafür, eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorzusehen, sind diese Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen über die Entlastungen nach Absatz 1 hinaus zusammen mindestens um weitere 20 Prozent der Bemessungsgrundlage in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und mindestens weitere 30 Prozent in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 zu entlasten.

§ 6 Höhe der Entlastung an den Kunsthochschulen

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen an den Kunsthochschulen erhalten zusammen eine Entlastung im Umfang von mindestens 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Entscheidet sich eine Kunsthochschule nach § 4 Absatz 8 Satz 1
LHG dafür, eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorzusehen, sind diese Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen über die Entlastungen nach Absatz 1 hinaus zusammen mindestens um weitere 10 Prozent der Bemessungsgrundlage zu entlasten.

§ 7 Höhe der Entlastung an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten zusammen eine Entlastung im Umfang von mindestens
1.
30 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl von bis zu 1 999 Studierenden an der Hochschule,
2.
50 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl von 2 000 bis 4 999 Studierenden an der Hochschule,
3.
70 Prozent der Bemessungsgrundlage bei einer Zahl ab 5 000 Studierenden an der Hochschule.
(2) Entscheidet sich eine Hochschule für angewandte Wissenschaften nach § 4 Absatz 8 Satz 1
LHG dafür, eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorzusehen, sind diese Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen über die Entlastungen nach Absatz 1 hinaus zusammen mindestens um weitere 10 Prozent der Bemessungsgrundlage in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1, mindestens weitere 20 Prozent in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 und mindestens weitere 30 Prozent in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 zu entlasten.

§ 8 Höhe der Entlastung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

(1) Die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, ihrer Stellvertreterinnen sowie der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten an den Studienakademien und deren Stellvertreterinnen beträgt zusammen mindestens 230 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Entscheidet sich die Duale Hochschule nach § 4 Absatz 8 Satz 1
LHG dafür, eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorzusehen, erfolgt eine zusätzliche Entlastung um mindestens 100 Prozent.

§ 9 Aufteilung des Entlastungsanspruchs; Information

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen teilen den Gesamtentlastungsanspruch gemäß §§ 4 bis 8 zunächst untereinander auf. Anschließend erfolgt die Berechnung der Entlastungshöhe anhand der jeweiligen individuellen Bemessungsgrundlage. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen beantragen die Entlastung schriftlich beim Rektorat der Hochschule. Das Rektorat genehmigt die Entlastung schriftlich und setzt das Wissenschaftsministerium über die an der Hochschule getroffene Entlastungsregelung in Kenntnis.
(2) Die gewählte Aufteilung soll für die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen gelten. Die vereinbarte Aufteilung des Entlastungsanspruchs wird bei Personen nach § 2 Nummer 3 in dem Semester wirksam, das auf das Semester folgt, in dem die Beantragung beim Rektorat erfolgt ist. Erfolgt eine Einteilung in Studienjahre, wird die Entlastung innerhalb des Studienjahres wirksam, in dem der Antrag gestellt wurde.
(3) Sofern die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen keine Einigung über die Aufteilung des Entlastungsanspruchs erzielen, entscheidet das Rektorat.
(4) An der Dualen Hochschule entscheidet das Präsidium über die Aufteilung des Entlastungsanspruchs.
(5) Bei der Berechnung der Entlastung bezüglich der Lehrverpflichtung wird jeweils kaufmännisch auf ganze Semesterwochenstunden oder Lehrveranstaltungsstunden auf- oder abgerundet.

§ 10 Ausnahmeregelungen

Von der Mindestentlastung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen kann auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten ganz oder anteilig nach unten abgewichen werden, wenn stattdessen eine adäquate Verbesserung der Mindestausstattung der Gleichstellungsarbeit an der Hochschule erfolgt.

§ 11 Besondere Aufgaben außerhalb der Hochschule

Nimmt die Gleichstellungsbeauftragte besondere Aufgaben bei den Landeskonferenzen der Gleichstellungsbeauftragten wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit einschränken, kann das Wissenschaftsministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung zusätzlich ermäßigen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 1. August 2019

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