GPO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule (Grundschullehramtsprüfungsordnung - GPO) Vom 3. November 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass angesichts der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Grundschulen sowie der Primarstufe erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Angeknüpft wird dabei an die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, der interkulturellen Kompetenz, der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, den Umgang mit berufsethischen Fragestellungen sowie der Gendersensibilität. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit, der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.
(2) Schule und Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar) bilden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aus. Die unterrichtspraktische Ausbildung und die Fähigkeit, das eigene erzieherische Handeln zu reflektieren, stehen im Mittelpunkt. Die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen wird ebenso vermittelt wie die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfüllt,
2.
ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, über eine fachgebundene Hochschulreife oder eine sonstige Qualifikation besitzt, die zum Studium für das Lehramt an Grundschulen an einer Pädagogischen Hochschule befähigt (§ 58
Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes), 3.a)
in Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nach der Grundschullehramtsprüfungsordnung I (GPO I 2011) oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit Schwerpunkt Grundschule nach der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 31. Juli 1998 (GBl. S. 468, ber. S. 579 - GHPO I 1998) oder ebenfalls mit Schwerpunkt Grundschule nach der Grund-, Haupt- und Werkrealschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 432 - GHPO I 2003) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder erfolgreich ein gleichgestelltes auf das Lehramt Grundschule bezogenes Masterstudium absolviert hat oder dieses Masterstudium bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beginnt, abschließen wird,
b)
außerhalb Baden-Württembergs eine nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz geregelte Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt für die Primarstufe mit mindestens zwei in Baden-Württemberg angebotenen Fächern, davon verpflichtend Deutsch oder Mathematik, bestanden oder erfolgreich ein gleichgestelltes auf das Lehramt Grundschule bezogenes Masterstudium absolviert hat oder dieses Masterstudium bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beginnt, abschließen wird,
4.
nach Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14
Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ärztliches Gesundheitszeugnis) die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt, als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
5.
bei Bewerbung mit dem Fach Sport ihre oder seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht und ein Vereinspraktikum von mindestens 24 Übungsdoppelstunden in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nachweist
6.
oder bei Bewerbung ohne das Fach Sport ein Betriebs- oder Sozialpraktikum von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert oder anstelle dessen einen musikpraktischen Nachweis erbracht hat, und
7.
in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.
(2) Wer nicht über die Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
des Beamtenstatusgesetzes verfügt, kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Im Falle eines Mangels an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern können durch das Kultusministerium auch die Erste Staatsprüfung oder ein Masterabschluss für ein Lehramt der Sekundarstufe II, allgemein bildende Fächer, oder für das Lehramt an Gymnasien sowie für die Lehrämter aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sofern diese den Vorgaben der Kultusministerkonferenz über die Rahmenvereinbarung für die Ausbildung und Prüfung des Lehramtstyps 4 oder des Lehramtstyps 3 vom 28. Februar1997 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen und mindestens zwei für das Lehramt Grundschule in Baden-Württemberg angebotene Fächer, davon verpflichtend Deutsch oder Mathematik studiert worden sind. Vor einer Entscheidung über die Zulassung kann eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation durchgeführt werden.
(4) Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Erste Staatsprüfung oder der Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.
(5) Das Regierungspräsidium bestimmt ein Seminar, das für die Überprüfung eine Kommission bildet. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kultusverwaltung für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Seminars. Die Vorsitzenden sind gleichzeitig Fachprüferin oder Fachprüfer, wenn mehr als ein Fach geprüft wird. Die Überprüfung dauert pro Fach und in den Erziehungswissenschaften etwa 30 Minuten. Die Dauer eines fachpraktischen Teils wird durch das Seminar festgelegt.
(6) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnen sie das Ergebnis, falls gewünscht auch die tragenden Gründe der Bewertung, und unterrichten unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
(7) Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den Fächern Evangelische oder Katholische Theologie/Religionspädagogik ist die Zugehörigkeit zur jeweiligen Konfession erforderlich. Diese ist von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter beim Antrag auf kirchliche Lehrerlaubnis nachzuweisen. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst im Fach Islamische Theologie/Religionspädagogik ist die Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung Voraussetzung. Ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Lehrbefugnis ist bei der Stiftung Sunnitischer Schulrat zu stellen.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Die Zulassung wird über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg im Internet auf den dort eingestellten amtlichen Vordrucken beantragt. Beizufügen sind:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
3.
das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 4.
das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b,
5.
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
6.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
7.
eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
8.
ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis, 9.
der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 und bei Bewerbung mit dem Fach Sport der Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 5, und
10.
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 7,
11.
der Nachweis über die Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder Personalausweis.
Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a
des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin und dem Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
(5) Das ärztliche Gesundheitszeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Für den Bereich der Ausbildung entscheidet das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das Prüfungsamt.

§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Die Zuweisung erfolgt zu dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der zwei Fächer des lehramtsbezogenen Masterstudiums des Lehramtes Grundschule nach § 1
Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) (Ausbildungsfächer). Bei einer diesen Voraussetzungen entsprechenden Vorbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt dies entsprechend.
(3) Bei bestandener Erweiterungsprüfung nach § 4 Absatz 7 RahmenVO-KM, § 26
GPO I, § 28 GHPO I 2003 oder § 27 GHPO I 1998 kann zusätzlich ein entsprechendes weiteres Ausbildungsfach im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gewählt werden. Ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ist bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts möglich, soweit hierdurch eine Fächerkombination entsteht, die Prüfungsgegenstand des lehramtsbezogenen Masterstudiums oder einer Ersten Staatsprüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b sein konnte. Gleiches gilt, wenn ein Fach durch ein Engpassfach auf vergleichbarem Niveau ersetzt wird, wobei eines der Fächer Deutsch oder Mathematik beibehalten werden muss. Eine Abwahl eines dritten Ausbildungsfaches ist nach dem genannten Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es besteht kein Anspruch, in mehr als zwei Ausbildungsfächern ausgebildet zu werden.
(4) Die Ausbildung orientiert sich an den Vorgaben der aktuellen Bildungspläne. Soweit ein Fach des lehramtsbezogenen Masterstudiums oder der Ersten Staatsprüfung Bestandteil eines schulischen Fächerverbundes ist, unterrichten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in der Regel in diesem Fächerverbund und werden in ihm ausgebildet und geprüft. Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 21 soll einen inhaltlichen Schwerpunkt im studierten Fach haben, ein anschließendes Kolloquium nach § 22 aber auch die Didaktik des Fächerverbundes berücksichtigen.
(5) Wer innerhalb des lehramtsbezogenen Masterstudiums nach § 4
Absatz 12 RahmenVO-KM oder in der Ersten Staatsprüfung bilingual geprüft wurde, kann seine bilinguale Ausbildung im Rahmen der Ausstattung und Möglichkeiten der Seminare fortsetzen und schließt sie entsprechend ab. Gleiches gilt für das Europalehramt.
(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach den in § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 genannten Gründen entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt. Wurde bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis durch Antritt einer Prüfung nach § 17 begründet, erfolgt die Wiedereinstellung in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Seminar, an das nach Absatz 1 zugewiesen wurde.
(7) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(8) Die Seminarleitung weist die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, der Schule zu, an der die schulpraktische Ausbildung erfolgt. Erfolgt diese an mehr als einer Schule, legt die Seminarleitung eine Stammschule fest. In Einzelfällen kann das Regierungspräsidium die Schulen bestimmen.
(9) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.

§ 5 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums staatlich anerkannte private Grundschulen und Gemeinschaftsschulen, die die Primarstufe umfassen.

§ 6 Ausbildungsleitung

Die Seminarleitung leitet die gesamte Ausbildung.

§ 7 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer nach Zulassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Ansonsten wird ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Lehramtsanwärterin« oder »Lehramtsanwärter«.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis oder das Beamtenverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Entlassen werden soll, 1.
wer sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
2.
wenn die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 6 überschritten ist,
3.
wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren. Fristbeginn ist die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen,
4.
wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
5.
wenn nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
6.
wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 8 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, die Seminarleiterinnen und Seminarleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugewiesen sind, die Ausbildungsfächer an den Ausbildungsschulen begleitenden Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.

§ 9 Pflichten

Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden schulischen Veranstaltungen und denen des Seminars sowie an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach § 3 und 6
des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 3 bis 5 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten allgemeinen Arbeitstag im Februar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten, etwa für musisch-technische Fachlehrkräfte oder andere einschlägige vergleichbare Vorbereitungszeiten. Vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Regierungspräsidium einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt wird, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Falle die Seminarleitung unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Seminar, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Bei längerdauernder Erkrankung soll das Regierungspräsidium zu gegebener Zeit eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung entsprechend Satz 1 individuell festgelegt.
(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.
(8) Ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 oder von § 19 Absatz 5 erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt. Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert, in welchen alle Aufgaben mit zunehmender Eigenständigkeit wahrgenommen werden.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugewiesen sind.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag in den Ausbildungsfächern, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.

§ 12 Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst 1.
Veranstaltungen in Pädagogik, 2.
Veranstaltungen in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer Deutsch oder Mathematik und gegebenenfalls dem weiteren Fach,
3.
Veranstaltungen in Didaktik und Methodik weiterer Fächer und Kompetenzen der Grundschule,
4.
Veranstaltungen in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie
5.
Veranstaltungen im Themenfeld »Kooperation und Inklusion« und »Schuleingangsstufe«.
Projektorientiertes und fächerverbindendes Arbeiten sowie der Umgang mit digitalen Medien sind integrative Inhalte der Seminarveranstaltungen. Die Ausbildungsstandards werden durch das Kultusministerium in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben.
(2) Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erhalten von ihren Seminarlehrkräften in jedem Ausbildungsfach in der Regel mindestens drei Unterrichtsbesuche, für die jeweils Unterrichtsentwürfe anzufertigen sind. In einem Entwurf wird die Unterrichtsplanung ausführlich schriftlich dargestellt. In einem anderen Entwurf werden die Überlegungen zur Unterrichtsplanung in einer schriftlichen Planungsskizze dargestellt, die mündlich vorgetragen wird. Für den weiteren Entwurf soll die Darstellung auf der Grundlage der Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 6 erfolgen.
(3) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst sowie eine Kopie davon ausgehändigt. Alle Seminarlehrkräfte sind für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Ansprechpersonen; die Seminarlehrkräfte in der Didaktik des Ausbildungsfaches lassen sie in ihrem Unterricht hospitieren.
(4) Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das Schulleiterin oder Schulleiter, Mentorin oder Mentor und eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Seminars gemeinsam in der Regel gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern führen. Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Ausbildungsgespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 21, wenn mindestens eine der in Satz 1 genannten Personen dies wünscht. Nach Bestehen der in § 17 Nummern 2 bis 6 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch ein Bilanzgespräch mit Blick auf die Berufseingangsphase mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden.

§ 13 Ausbildung an der Schule

(1) Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erhalten von der jeweiligen Schulleitung, zusätzlich zu den in § 12 Absatz 4 vorgesehenen Ausbildungsgesprächen, auf Nachfrage mündliche Rückmeldungen zu ihrem Leistungsstand.
(2) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar für die Ausbildungsfächer Mentorinnen und Mentoren. Diese sind Ansprechpersonen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, lassen sie bei sich hospitieren, besuchen sie in ihrem Unterricht und beraten sie. Schulleitung und begleitende Lehrkräfte können jederzeit deren Unterricht besuchen. Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besuchen.
(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wöchentlich in der Regel bis zu zwölf Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags anderer Lehrkräfte. Sie nehmen an sonstigen Veranstaltungen der Schule teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien kennen.
(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden in der Regel dreizehn, bei Schwerbehinderung zwölf, Wochenstunden selbstständig unterrichtet, davon mindestens elf, bei Schwerbehinderung zehn, Wochenstunden in kontinuierlichen Lehraufträgen. Diese sollen die Ausbildungsfächer umfassen, darunter stets Mathematik oder Deutsch. Ein Lehrauftrag ist in der Schuleingangsstufe (Klasse 1 und oder 2) zu übernehmen.
(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und beteiligen hierbei die Mentorinnen und Mentoren sowie ihre Ausbildungslehrkräfte nach § 12 Absatz 2. Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. Die Beurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Beurteilt werden vorrangig die Kompetenzbereiche Unterrichten, Erziehen und Schule mitgestalten. Das Engagement, schulkundliche Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten sind zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt abgeleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note »ausreichend« (4,0) nicht erteilt werden.
(7) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Absatz 2 wird die Schulleiterbeurteilung auf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ausgehändigt.

§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a
des Landesbeamtengesetzes (LBG) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters abgeleistet werden.
(2) Der Antrag ist, wenn die Voraussetzungen nach § 69 Absatz 1a
LBG schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, gleichzeitig mit diesem über das Online-Bewerbungsportal der Kultusverwaltung Baden-Württemberg zu stellen. Tritt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG nach der Einreichung des Zulassungsantrags, aber noch vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts ein, kann der Antrag auch noch nachträglich beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. Fällt eine der Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG nach Bewilligung von Teilzeit während des ersten Ausbildungsabschnitts weg, kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Antrag auf Aufhebung der Teilzeit beim Regierungspräsidium mit Wirkung zum Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts gestellt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. Dem Antrag auf Bewilligung oder Aufhebung von Teilzeit sind die vom Regierungspräsidium geforderten Nachweise beizufügen.
(3) Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. Hinsichtlich der Wiederholung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.
(4) Im ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 11 Absatz 2 legt die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter im Benehmen mit der Seminarleitung und der Schule die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.
(5) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen im Ausbildungsplan möglich, wobei von der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.
(6) Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter in der Regel bis zu acht Wochenstunden in der Schule. Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr bis zu acht Wochenstunden, bei Schwerbehinderung bis zu sieben Wochenstunden selbstständig unterrichtet, davon mindestens sechs, bei Schwerbehinderung fünf Wochenstunden in kontinuierlichen selbstständigen Lehraufträgen.
(7) Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 1 ist das Thema der Hausarbeit im vierten Unterrichtshalbjahr bis Ende Oktober zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Ausbildung in einem weiteren Ausbildungsfach gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 ist nicht möglich. Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist ein Tausch von studierten Ausbildungsfächern ausgeschlossen.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Vorbereitungsdienst in Vollzeit für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.

§ 13b Bestätigung von Ausbildungszeit aus dem Vorbereitungsdienst

Zum Zwecke der Anrechnung von 60 ECTS-Punkten aus dem Vorbereitungsdienst auf den Abschluss Master of Education gemäß § 2
Absatz 1 RahmenVO-KM wird den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern von den zuständigen Seminaren pauschal eine erfolgreich durchlaufene Ausbildungszeit von zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst für das Lehramt Grundschule schriftlich bestätigt.

ABSCHNITT 4 Die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Es ist zuständig für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.

§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung mit Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen und an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für die Prüfungen nach § 17 Nummer 2 und 4 bis 6, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Seminars. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person.
(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, prüft selbst und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Mitglieder des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Ist Evangelische oder Katholische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann die zuständige Kirchenbehörde ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Ist Islamische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann der Sunnitische Schulrat ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen.
(6) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin und dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.

§ 16 Niederschriften

Über die Prüfungen nach § 17 Nummer 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
1.
Besetzung des Prüfungsausschusses, 2.
Name der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters,
3.
Tag, Ort und Teil der Prüfung, 4.
Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
5.
die Prüfungsnote und die sie tragenden Gründe sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 17 Art und Umfang der Prüfung

Die Staatsprüfung umfasst: 1.
Die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18), 3.
die Hausarbeit (§ 19), 4.
das pädagogische Kolloquium (§ 20), 5.
die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und
6.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22).

§ 18 Schulrechtsprüfung

(1) Die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahrs statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.

§ 19 Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit setzt sich mit einem pädagogisch-didaktischen Handlungsfeld der eigenen schulischen Praxis auseinander. Sie soll zeigen, dass erworbene Kenntnisse und Kompetenzen dargestellt, angewandt und reflektiert werden können.
(2) Eine Seminarlehrkraft, welche die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter nicht selbst ausbildet, und die nach Absatz 3 Satz 1 ausbildende Person beurteilen und bewerten nach § 23 die Hausarbeit unabhängig voneinander. § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Notenbekanntgabe erfolgt im Anschluss an das pädagogische Kolloquium.
(3) Nach Absprache mit einer Seminarlehrkraft legen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bis Ende Oktober das Thema der Hausarbeit zur Genehmigung vor. Die Hausarbeit wird im darauffolgenden Januar in zwei Papierexemplaren abgegeben. Den konkreten Vorlage- und Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Zusätzlich ist die Hausarbeit auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format beizufügen. Der Umfang soll nicht mehr als 15 Seiten DIN A4 mit üblicher Gestaltung umfassen, wozu noch bis zu zehn Seiten für Inhaltsübersicht, Literaturangaben und gegebenenfalls Anhang hinzukommen können. Auf Antrag kann die Frist zur Abgabe aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt einmal um längstens bis zu zwei Wochen verlängert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann. Im Übrigen findet § 25 entsprechende Anwendung.
(4) Der Hausarbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch datierten Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.
(5) Wird die Hausarbeit nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die Hausarbeit eines neuen Themas. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Note auszuüben und die Hausarbeit zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin abzugeben ist.

§ 20 Pädagogisches Kolloquium

(1) Das pädagogische Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Es berücksichtigt die Hausarbeit nach § 19, befasst sich jedoch überwiegend mit über diese hinausgehenden Fragen.
(2) Den Vorsitz nach § 15 Absatz 2 führt, wer am Seminar in Pädagogik ausbildet, zweite prüfende Person ist die eigene Ausbilderin oder der eigene Ausbilder in Pädagogik. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem pädagogischen Kolloquium auf Wunsch die Note der Hausarbeit nach § 19 sowie die Note des pädagogischen Kolloquiums und auf Verlangen zugleich deren tragende Gründe.

§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) In jedem Ausbildungsfach werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Rahmen des Lehrauftrags nach § 13 Absatz 4, davon einer in der Schuleingangsstufe, beurteilt. Hierzu werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an zwei verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 Minuten. Im Anschluss an den Unterricht können die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu dessen Ablauf Stellung nehmen. Unmittelbar anschließend wird nach § 23 beurteilt und bewertet. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter entscheiden sich spätestens zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin, in welchem Ausbildungsfach sie den ausführlichen schriftlichen Unterrichtsentwurf vorsehen und in welchem sie den mündlichen Vortrag der Überlegungen zur Unterrichtsplanung mit einer Planungsskizze wählen. Der Umgang mit heterogenen Lernvoraussetzungen und individualisiertem Lernen ist dabei stets zu behandeln. Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter und eigene Seminarlehrkräfte, wenn sie den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden. Eine Ausnahme ist für eigene Seminarlehrkräfte in zwingenden Fällen möglich.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt einen Zeitraum, in dem die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden. Das Seminar entwirft für den Prüfungszeitraum einen Rohplan für die einzelnen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter; es berücksichtigt soweit möglich deren aktuellen Stundenplan, den jeweiligen Lehrauftrag sowie die Sperrtermine und stimmt sich mit dem Prüfungsamt ab. Es schlägt diesem Prüfungstage, Prüferinnen und Prüfer vor und nennt, auf Vorschlag der zuständigen Kirchenbehörde oder des Sunnitischen Schulrats, gegebenenfalls auch die Kirchenvertreterin oder den Kirchenvertreter oder die Vertreterin oder den Vertreter für die Islamische Theologie/Religionspädagogik. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfungsausschüsse einschließlich der Vorsitzenden und übermittelt die Prüfungsdaten (Ansetzungsblatt) an die Prüferinnen und Prüfer sowie die Schulleitung. Diese eröffnet den Termin den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern jeweils am sechsten Werktag vor dem Prüfungstag. Die Prüfungsausschüsse und die Schulleitung bewahren über ihn zuvor striktes Stillschweigen.
(4) Bei Entscheidung für die unterrichtspraktische Prüfung auf der Grundlage eines ausführlichen schriftlichen Unterrichtsentwurfs ist ein Exemplar pro Ausschussmitglied und eines für die Akten von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn der Unterrichtsstunde zu übergeben. Der Entwurf muss auch den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. Bei Entscheidung für den mündlichen Vortrag der Überlegungen zur Unterrichtsplanung mit einer Planungsskizze sind diese dem Prüfungsausschuss etwa 30 Minuten vor der Unterrichtsstunde darzustellen. Die mündliche Darstellung soll 15 Minuten nicht überschreiten. In jedem Fall ist eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die aktuellen Wochen- oder Stoffpläne sowie die jeweiligen Klassentagebücher zu gewährleisten.
(5) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Unzulässig sind insbesondere Hilfen Dritter.

§ 22 Fachdidaktische Kolloquien

(1) Die beiden fachdidaktischen Kolloquien finden in der Regel im Anschluss an die jeweilige unterrichtspraktische Prüfung statt und werden von denselben Prüferinnen und Prüfern abgenommen; sie dauern etwa 30 Minuten und sollen vom gesehenen Unterricht ausgehen, sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über diesen hinausgehenden Fragen befassen. § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(2) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach den fachdidaktischen Kolloquien auf Wunsch die Note der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 21 sowie die Noten der fachdidaktischen Kolloquien und gegebenenfalls auf Verlangen zugleich die tragenden Gründe der Bewertung.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

sehr gut

(1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

ungenügend

(6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

sehr gut bis gut

(1,5),

gut bis befriedigend

(2,5),

befriedigend bis ausreichend

(3,5),

ausreichend bis mangelhaft

(4,5),

mangelhaft bis ungenügend

(5,5).

(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.

§ 24 Gesamtnote

(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
1.
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) fünffach,
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach, 3.
die Hausarbeit (§ 19) dreifach, 4.
das pädagogische Kolloquium (§ 20) dreifach, 5.
die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 21) jeweils fünffach,
6.
die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22) jeweils dreifach.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 28 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von

1,0 bis 1,24 ergibt die Note

»sehr gut«,

1,25 bis 1,74 ergibt die Note

»sehr gut bis gut«,

1,75 bis 2,24 ergibt die Note

»gut«,

2,25 bis 2,74 ergibt die Note

»gut bis befriedigend«,

2,75 bis 3,24 ergibt die Note

»befriedigend«,

3,25 bis 3,74 ergibt die Note

befriedigend bis ausreichend«,

3,75 bis 4,0 ergibt die Note

»ausreichend«,

4,01 bis 4,74 ergibt die Note

»ausreichend bis mangelhaft«,

4,75 bis 5,24 ergibt die Note

»mangelhaft«,

5,25 bis 5,74 ergibt die Note

mangelhaft bis ungenügend«,

5,75 bis 6,0 ergibt die Note

»ungenügend«.

(3) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Durchschnitt von

1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtnote

»mit Auszeichnung bestanden«,

1,5 bis 2,49 ergibt die Gesamtnote

»gut bestanden«,

2,5 bis 3,49 ergibt die Gesamtnote

»befriedigend bestanden«,

3,50 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote

»bestanden«.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.

§ 25 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fern bleibt oder eine Prüfungsleistung nicht zu einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin erbringt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3
Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Die Nachweispflicht obliegt der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter. Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 26 Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt oder eine nicht der Wahrheit entsprechende Versicherung nach § 19 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5 abgibt, gegen den setzt das Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder für die betreffende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« (6,0) fest oder verfügt das Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 26 aufgrund der Schwere des Verstoßes als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als »ausreichend« (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 21 auf der Grundlage der Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 6 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 28 Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Grundschule und erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer, die Einzelnoten nach § 23 und die Gesamtnote nach § 24.
(3) Ist Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik oder Islamische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand der Beurteilung der Unterrichtspraxis oder eines Kolloquiums, ist dies im Zeugnis aufzuführen.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lehrerin für Grundschulen« oder »Staatlich geprüfter Lehrer für Grundschulen« zu führen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte, den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Grundschule.

§ 29 Europalehramt, bilinguales Lehren und Lernen sowie fakultatives Ausbildungsfach

(1) Bei Ausbildung nach § 4 Absatz 5 gelten die §§ 13, 21 bis 28 mit den folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von § 13 Absatz 4 Sätze 2 und 3 findet der Unterricht in der Fremdsprache und im Ausbildungsfach, das bilingual unterrichtet wird, in der Regel in der 3. und 4. Klasse statt.
2.
Gegenstand einer unterrichtspraktischen Prüfung (§ 21) und eines fachdidaktischen Kolloquiums (§ 22) ist bilingualer Unterricht.
3.
Wer die Erste Staatsprüfung für das Europalehramt an Grundschulen bestanden oder ein gleichgestelltes auf dieses Lehramt bezogenes Masterstudium erfolgreich absolviert hat, erwirbt mit Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Grundschule mit der Lehrbefähigung für das Europalehramt Grundschule und erhält hierüber ein Zeugnis.
4.
Bei Ausbildung und Prüfung in bilingualem Lehren und Lernen wird hierüber und über die Zielsprache ein Vermerk ins Zeugnis aufgenommen.
(2) Wurde auf Grund einer Erweiterungsprüfung gemäß § 4
Absatz 7 RahmenVO-KM, nach § 26 GPO I nach § 27 GHPO I 1998 oder nach § 28
GHPO I 2003 mit einem weiteren Ausbildungsfach zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wird auch in diesem ausgebildet, im Falle eines vierten Ausbildungsfaches jedoch nur soweit im Einzelfall möglich. Bis zum Ende des ersten Ausbildungsabschnitts kann das Fach abgewählt werden. Ein drittes Ausbildungsfach ist Gegenstand der Prüfung gemäß §§ 19 und 21 bis 22, über die Ausbildung in einem dritten Fach wird ein Vermerk ins Zeugnis aufgenommen.

§ 30 Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt rechnet erfolgreich abgelegte gleichwertige Staatsprüfungen beziehungsweise lehramtsbezogene Masterabschlüsse oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule an.
(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

ABSCHNITT 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt erstmalig für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, deren Vorbereitungsdienst im Februar 2021 beginnt. Wer vor dem Zulassungstermin Februar 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach der zuletzt geänderten Fassung vom 15. November 2019 ausgebildet und geprüft.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 9. März 2007 (GBl. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. November 2012 (GBl. S. 660, 662) außer Kraft.
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