Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule (Grundschullehramtsprüfungsordnung - GPO) Vom 3. November 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Ausbildungsstätten
§ 6 Ausbildungsleitung
§ 7 Ausbildungsverhältnis
§ 8 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 9 Pflichten
ABSCHNITT 3 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Ausbildung am Seminar
§ 13 Ausbildung an der Schule
§ 13a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
§ 13b Bestätigung von Ausbildungszeit aus dem Vorbereitungsdienst
ABSCHNITT 4 Die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung
§ 14 Prüfungsbehörde
§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
§ 16 Niederschriften
§ 17 Art und Umfang der Prüfung
§ 18 Schulrechtsprüfung
§ 19 Hausarbeit
§ 20 Pädagogisches Kolloquium
§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis
§ 22 Fachdidaktische Kolloquien
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
sehr gut |
(1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
(2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
(3) |
= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend |
(4) |
= |
eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
(5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend |
(6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
sehr gut bis gut |
(1,5), |
gut bis befriedigend |
(2,5), |
befriedigend bis ausreichend |
(3,5), |
ausreichend bis mangelhaft |
(4,5), |
mangelhaft bis ungenügend |
(5,5). |
§ 24 Gesamtnote
1,0 bis 1,24 ergibt die Note |
»sehr gut«, |
1,25 bis 1,74 ergibt die Note |
»sehr gut bis gut«, |
1,75 bis 2,24 ergibt die Note |
»gut«, |
2,25 bis 2,74 ergibt die Note |
»gut bis befriedigend«, |
2,75 bis 3,24 ergibt die Note |
»befriedigend«, |
3,25 bis 3,74 ergibt die Note |
befriedigend bis ausreichend«, |
3,75 bis 4,0 ergibt die Note |
»ausreichend«, |
4,01 bis 4,74 ergibt die Note |
»ausreichend bis mangelhaft«, |
4,75 bis 5,24 ergibt die Note |
»mangelhaft«, |
5,25 bis 5,74 ergibt die Note |
mangelhaft bis ungenügend«, |
5,75 bis 6,0 ergibt die Note |
»ungenügend«. |
1,0 bis 1,49 ergibt die Gesamtnote |
»mit Auszeichnung bestanden«, |
1,5 bis 2,49 ergibt die Gesamtnote |
»gut bestanden«, |
2,5 bis 3,49 ergibt die Gesamtnote |
»befriedigend bestanden«, |
3,50 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote |
»bestanden«. |