GewBerKollAPV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht Vom 5. Juni 1984

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Art und Zweck der Ausbildung

(1) Die in Teilzeitunterricht geführten Gewerblichtechnischen Berufskollegs wirken mit betrieblichen Ausbildungsstätten zusammen.
(2) Berufskolleg und betriebliche Ausbildungsstätte bereiten auf den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf vor; darüber hinaus vermittelt das Berufskolleg allgemeine und fachtheoretische Kenntnisse.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Zusatzunterricht in allgemeinbildenden Fächern ermöglicht den Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 2 Gliederung, Dauer und Abschluß der Ausbildung

(1) Das Berufskolleg gliedert sich in die Fachrichtungen Bautechnik, Bekleidungstechnik, Elektrotechnik und Maschinentechnik.
(2) Der Besuch des Berufskollegs dauert drei Schuljahre. Der Teilzeitunterricht kann auch als Blockunterricht erteilt werden; das Nähere regelt der Schulleiter im Rahmen der Stundentafel in Abstimmung mit den beteiligten betrieblichen Ausbildungsstätten.
(3) Die Ausbildung im Berufskolleg endet mit einer Abschlußprüfung. Mit dem Bestehen der Abschlußprüfungen im Berufskolleg und im Ausbildungsberuf wird die Berufsbezeichnung »Berufskollegiat (staatlich geprüft)« mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz erworben.
(4) Für die Teilnahme am Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt das erste Schulhalbjahr im zweiten Schuljahr als Probezeit; die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht des zweiten Schulhalbjahres setzt voraus, daß am Ende des ersten Schulhalbjahres der Durchschnitt aus den Fächern Englisch II und Mathematik II (ganze Noten) mindestens 3,5 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht im dritten Schuljahr setzt voraus, daß am Ende des zweiten Schuljahres der Durchschnitt aus den Fächern Englisch II und Mathematik II mindestens 4,0 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafeln

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach den als Anlage beigefügten Stundentafeln. In besonders begründeten Fällen kann das Oberschulamt mit Zustimmung des Kultusministeriums Abweichungen von der Stundentafel zulassen. Über die Pflicht- und Wahlfächer hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

§ 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer

(1) Für den erfolgreichen Besuch des ersten und des zweiten Schuljahres und für den Abschluß sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind die Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 15 Abs. 2).

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Berufskolleg sind
1.
die Fachschulreife, der Realschulabschluss, das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und
2.
der Nachweis eines einschlägigen Berufsausbildungsvertrages nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes mit einer betrieblichen Ausbildungsstätte, die mit dem Berufskolleg zusammenwirkt; der Vertrag muß den Besuch des Berufskollegs vorsehen.
Zusätzlich sind von ausländischen Bewerbern, die das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 1 nicht an einer deutschen Schule erworben haben, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschriften der Nachweise gemäß § 5,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchem Berufskolleg der Bewerber bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat,
b)
ob und gegebenenfalls an welches Berufskolleg der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.
Sofern das Zeugnis nach § 5 Satz 1 Nr. 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muß, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllen, in das Berufskolleg aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 vom Hundert nach Eignung und Leistung (Absatz 3),
2.
15 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle (Absatz 4).
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nr. 2 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung (Absatz 3) zu vergeben.
(3) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerber
1.
mit Fachschulreife, 2.
mit Realschulabschluß, 3.
mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,
4.
mit einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule oder der Hauptschule und
5.
mit einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluß und Berufsabschluß oder durch Hauptschulabschluß, Berufsschulabschluß und Berufsabschluß.
Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen Nummern 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer, ausgenommen Arbeitsgemeinschaften, des Zeugnisses über den Bildungsabschluß, die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe Nummer 5 nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlußzeugnis auf eine Dezimale errechnet. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los.
(4) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Bewerber nach Absatz 3 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge der Bewerber entscheidet ein Auswahlausschuß, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrer angehören; § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Bewerber, deren Aufnahmeantrag nach dem vom Schulleiter bestimmten Termin eingegangen ist, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

3. ABSCHNITT Vorzeitige Beendigung des Schulverhältnisses

§ 8 Beendigung aus schulischen Gründen

Ein Schüler muß am Ende des ersten oder des zweiten Schuljahres das Berufskolleg verlassen,
1.
wenn der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer schlechter als 4,0 ist,
2.
wenn mehr als zwei maßgebende Fächer schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind.
Die Klassenkonferenz kann nach Beratung mit der betrieblichen Ausbildungsstätte einem Schüler, der das Berufskolleg nach Satz 1 verlassen müßte, mit Zweidrittelmehrheit die Wiederholung des Schuljahres oder den Besuch des folgenden Schuljahres gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler unter Berücksichtigung seiner Leistungsentwicklung das Ziel des Schuljahres voraussichtlich erreichen wird. Ein Schüler muß das Berufskolleg verlassen, wenn er im ersten oder im zweiten Schuljahr zweimal das Ziel nicht erreicht hat.

§ 9 Beendigung aus beruflichen Gründen

Ein Schüler, dessen Berufsausbildungsverhältnis (§ 5 Satz 1 Nr. 2) vorzeitig endet, muß das Berufskolleg verlassen.

4. ABSCHNITT Prüfungen

1. Unterabschnitt Abschlußprüfung

§ 10 Zweck der Prüfung

In der Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er das Ausbildungsziel des Berufskollegs erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.

§ 11 Teile der Prüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich.

§ 12 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird am Berufskolleg abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Ministerium für Kultus und Sport festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

§ 13 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des dritten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen Prüfung fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung (§ 15 Abs. 6) bekanntzugeben.
(2) Zur Prüfung sind alle Schüler des dritten Schuljahres zugelassen, bei denen für die maßgebenden Fächer die Anmeldenoten nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, daß die Gründe vom Schüler nicht zu vertreten sind.

§ 14 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlußprüfung wird an jedem Berufskolleg ein Prüfungsausschuß gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die im dritten Schuljahr in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden vom Vorsitzenden oder von dem von ihm Beauftragten aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer.
In Fächern, in denen der Schüler von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuß als Mitglieder gemäß Satz 3 Nr. 2 oder 3 an. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

1.  Fachrichtung Bautechnik:

Mathematik I

Arbeitszeit 150 Minuten

Baustoffkunde
mit Chemie

Arbeitszeit 90 Minuten

Baukonstruktionslehre

Arbeitszeit 240 Minuten

Baubetriebslehre

Arbeitszeit 90 Minuten

2.  Fachrichtung Bekleidungstechnik:

Mathematik I

Arbeitszeit 150 Minuten

Werkstoffkunde
und Chemie

Arbeitszeit 120 Minuten

Fertigungstechnik

Arbeitszeit 120 Minuten

Modezeichnen
und Schnittechnik

Arbeitszeit 180 Minuten

3.  Fachrichtung Elektrotechnik:

Mathematik I

Arbeitszeit 150 Minuten

Physik

Arbeitszeit 120 Minuten

Technologie
der Bauelemente

Arbeitszeit 90 Minuten

Technologie mit Labor

Arbeitszeit 150 Minuten

4.  Fachrichtung Maschinentechnik:

Mathematik I

Arbeitszeit 150 Minuten

Technische Physik

Arbeitszeit 120 Minuten

Technologie mit Labor

Arbeitszeit 120 Minuten

  Arbeitsplanung mit
Technischem Zeichnen

Arbeitszeit 180 Minuten

Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt
Technisches Zeichnen:

Mathematik I

Arbeitszeit 150 Minuten

Technische Physik

Arbeitszeit 120 Minuten

Technologie mit Labor

Arbeitszeit 120 Minuten

Technisches Zeichnen mit
Arbeitsplanung

Arbeitszeit 240 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einem von ihm beauftragten Oberschulamt gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrern unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schüler und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer des dritten Schuljahres erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern der Schüler mündlich zu prüfen ist. Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers oder der Gruppe setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Schülers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 17 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Schüler die Abschlußprüfung bestanden hat. Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind.
Falls eines der maßgebenden Fächer während des zweiten Schulhalbjahres mit weniger als zwei Drittel der vorgeschriebenen Stundenzahl unterrichtet wurde, bleibt es bei der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung unberücksichtigt.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 18 Zeugnis, Urkunde

(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält 1.
das Abschlußzeugnis mit den nach § 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten,
2.
eine Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung »Berufskollegiat (staatlich geprüft)« mit einem die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz, wenn auch die Abschlußprüfung in dem einschlägigen Ausbildungsberuf bestanden ist.
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schüler des dritten Schuljahres, die an der Abschlußprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 13 Abs. 1; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schüler, die an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden haben und das dritte Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel des Berufskollegs nicht erreicht ist.

§ 19 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, weil er
1.
den Durchschnitt von mindestens 4,0 nicht erreichte, jedoch nur in einem maßgebenden Fach die Note »mangelhaft« erhielt, oder
2.
in einem Kernfach die Note »ungenügend« erhielt, jedoch den Durchschnitt von jeweils mindestens 4,0 erreichte, oder
3.
in zwei maßgebenden Fächern, darunter höchstens in einem Kernfach, die Note »mangelhaft« erhielt, jedoch den Durchschnitt von jeweils mindestens 4,0 erreichte,
kann in diesem Fach die Prüfung einmal beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen; im Fall der Nummer 3 bestimmt der Prüfungsausschuß, welches der beiden Fächer geprüft werden muß. In den übrigen Fächern zählen die zuvor erreichten Noten.
(2) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt oder wer an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht oder ohne Erfolg teilgenommen hat, kann nach nochmaligem Besuch des dritten Schuljahres und entsprechender Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses die gesamte Abschlußprüfung einmal wiederholen.
(3) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des dritten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Bei bestandener Abschlußprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zulässig.
(4) Schüler, welche die Abschlußprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, müssen das Berufskolleg verlassen.

§ 20 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; dabei ist auch zu entscheiden, inwieweit bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der Schüler hat den Grund unverzüglich dem Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Für diese Schüler kann ein besonderer Nachprüfungstermin gemäß § 12 Abs. 2 angesetzt werden.
(4) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit »ungenügend« bewertet. In schweren Fällen kann das Oberschulamt den Schüler von der Prüfung ausschließen; der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

2. Unterabschnitt Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 22 Gegenstand der Zusatzprüfung

Wer als Schüler des Berufskollegs die Fachhochschulreife erwerben will, muß im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.

§ 23 Zulassung zur Zusatzprüfung

Zu der Zusatzprüfung sind auf Antrag die Schüler zugelassen, die an der Abschlußprüfung teilnehmen und den für den Erwerb der Fachhochschulreife vorgesehenen Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht haben. Im übrigen ist § 13 entsprechend anzuwenden.

§ 24 Durchführung der Zusatzprüfung

Für die Zusatzprüfung gelten §§ 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 21 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
###TABLE### 2.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch II, Mathematik II sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. § 16 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall in den anderen Fächern von der mündlichen Prüfung befreien.
3.
Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn a)
der Durchschnitt aus den Noten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist und
b)
die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
c)
die Leistungen insgesamt in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer (§ 4 Abs. 1) und der Fächer der Zusatzprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern aus den Bereichen der maßgebenden Fächer und der Fächer der Zusatzprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist, wobei auch die Fächer der schriftlichen Zusatzprüfung als Kernfächer gelten. Ausgeglichen werden können
aa)
die Note »ungenügend« in einem maßgebenden Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
bb)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
cc)
die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
4.
Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn die Abschlußprüfung gleichfalls nicht bestanden wurde und das dritte Schuljahr wiederholt wird. Für sich allein kann die Zusatzprüfung einmal am nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 25 Zeugnis der Fachhochschulreife

Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlußprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Noten der maßgebenden Fächer, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlußzeugnis übernommen.

5. ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 26

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht vom 25. Mai 1977 (K.u.U. S. 852), geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport zur Änderung von Stundentafeln und weiterer Vorschriften für berufliche Schulen vom 10. Mai 1979 (K.u.U. S. 477), außer Kraft.
(2) Für die Ausbildung und Prüfung der Schüler des dritten Schuljahres gelten im Schuljahr 1984/85 abweichend von Absatz 1 die bisherigen Vorschriften weiter.
Stuttgart, den 5. Juni 1984
Mayer-Vorfelder

Anlage

(Zu § 3)

Stundentafel für die Fachrichtung Bautechnik des Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Schuljahr

1.

2.

3.

1. Pflichtfächer

1.1 Allgemeiner Bereich

Religionslehre

1

1

1

Deutsch

1

1

2

Englisch I

2

-

-

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2 Fachlicher Bereich

Mathematik I

1,5

1,5

1,5

Darstellende Geometrie

1

1

1

Physik

1,5

1,5

-

Baustoffkunde mit Chemie

1,5

1,5

2

Vermessungskunde

1

1

1

Baukonstruktionslehre

3,5

3,5

3,5

Statik und Stahlbetonbau

1

1

1

Baubetriebslehre

1

1

1

Baurecht

-

1

-

Datenverarbeitung

-

1

1

Technologiepraktikum

1

1

1

18

18

17

2. Wahlfächer

2.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

Englisch II

-

1

2

Mathematik II

-

2

2

2.2 Sport

1

1

1

Stundentafel für die Fachrichtung Bekleidungstechnik des Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Schuljahr

1.

2.

3.

1. Pflichtfächer

1.1 Allgemeiner Bereich

Religionslehre

1

1

1

Deutsch

1

1

2

Englisch I

2

-

-

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2 Fachlicher Bereich

Mathematik I

1

2

2

Physik und Werkstoffprüfung

2

2

1

Werkstoffkunde und Chemie

2

2

1

Fertigungstechnik

3

1

2

Modezeichnen und Schnittechnik

2

3

3

Industriebetriebslehre

-

1

1

Technologiepraktikum

1

2

2

16

16

16

2. Wahlfächer

2.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

Englisch II

-

1

2

Mathematik II

-

2

2

2.2 Sport

1

1

1

Stundentafel für die Fachrichtung Elektrotechnik des Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Schuljahr

1.

2.

3.

1. Pflichtfächer

1.1 Allgemeiner Bereich

Religionslehre

1

1

1

Deutsch

1

1

2

Englisch I

2

-

-

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2 Fachlicher Bereich

Mathematik I

3

2

2

Physik

1

1

2

Technologie der Bauelemente

1

1

2

Technologie mit Labor1)

4 + 1

6 + 1

3 + 1

Technologiepraktikum

1

2

2

16

16

16

2. Wahlfächer

2.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

Englisch II

-

1

2

Mathematik II

-

2

2

2.2 Sport

1

1

1

Fußnoten

1)
1) Die zweite Zahl gibt den Wochenstundenanteil für Laborübungen an.

Stundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik des Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Schuljahr

1.

2.

3.

1. Pflichtfächer

1.1 Allgemeiner Bereich

Religionslehre

1

1

1

Deutsch

1

1

2

Englisch I

2

-

-

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2 Fachlicher Bereich

Mathematik I

2

1

2

Technische Physik

3

3

2

Werkstoffkunde und Technische Chemie

1

1

1

Technologie mit Labor1)

2 +1

2 + 1

2 + 1

Arbeitsplanung mit Technischem Zeichnen

2

2

2

Industriebetriebslehre

-

1

1

Technologiepraktikum

-

2

1

16

16

16

2. Wahlfächer

2.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

Englisch II

-

1

2

Mathematik II

-

2

2

2.2 Sport

1

1

1

Fußnoten

1)
Die zweite Zahl gibt den Wochenstundenanteil für Laborübungen an.

Stundentafel für die Fachrichtung Maschinentechnik des Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht - Schwerpunkt: Technisches Zeichnen

(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

Schuljahr

1.

2.

3.

1. Pflichtfächer

1.1 Allgemeiner Bereich

Religionslehre

1

1

1

Deutsch

1

1

2

Englisch I

2

-

-

Wirtschafts- und Sozialkunde

1

1

1

1.2 Fachlicher Bereich

Mathematik I

2

1

2

Technische Physik

3

3

2

Werkstoffkunde und Technische Chemie

1

1

1

Technologie mit Labor1)

1 + 1

1 + 1

1 + 1

Technische Kommunikation

3

3

3

Industriebetriebslehre

-

1

1

Technologiepraktikum

-

2

1

16

16

16

2. Wahlfächer

2.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

Englisch II

-

1

2

Mathematik II

-

2

2

2.2 Sport

1

1

1

Fußnoten

1)
Die zweite Zahl gibt den Wochenstundenanteil für Laborübungen an.
Markierungen
Leseansicht