Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Gerontopsychiatrie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung (Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie) Vom 22. Juli 2004
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Weiterbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung
§ 3 Lernbereiche des Unterrichts
| 1. Pflegerischer Fachbereich | 160 Stunden | 
| 2. Medizinisch-therapeutischer Fachbereich | 40 Stunden | 
§ 4 Unterbrechungen, versäumte Weiterbildungszeiten
§ 5 Notenstufen
| sehr gut (1) | = wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, | 
| gut (2) | = wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, | 
| befriedigend (3) | = wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, | 
| ausreichend (4) | = wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, | 
| mangelhaft (5) | = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, | 
| ungenügend (6) | = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |