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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ergänzung der Gemeindereformgesetze Vom 7. Juni 1977

§ 1 Änderung der Gemeindeordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 2 Fortbestand der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften bestehen fort. § 62
der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 3 Überleitung

(1) Bei den fortbestehenden vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften sind die Erfüllungsaufgaben, die nicht kraft Gesetzes obliegen (§ 61
Abs. 5 und 7 der Gemeindeordnung) und für die nicht kraft Gesetzes der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde zuständig ist, sowie die Verteilung der Stimmen im gemeinsamen Ausschuß binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu vereinbaren. Dafür gelten die Vorschriften für Änderungen der bisherigen Vereinbarung.
(2) Werden die Erfüllungsaufgaben nicht nach Absatz 1 neu vereinbart, kann jede beteiligte Gemeinde die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarung über die sie betreffenden Erfüllungsaufgaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
(3) Wird die Stimmenverteilung nicht nach Absatz 1 neu vereinbart, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung der Bestimmung der bisherigen Vereinbarung über die Stimmenverteilung im gemeinsamen Ausschuß, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen und den Bevölkerungsanteilen gerechtfertigt ist. Vor dieser Entscheidung sind die beteiligten Gemeinden zu hören. Für die Änderung nach Satz 1 gilt § 25 Abs. 5
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend.

§ 4 Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 5 Änderung der Landesbauordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 6 Änderung des Polizeigesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Stuttgart, den 7. Juni 1977

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger
Dr. Bender
Griesinger
Dr. Hahn
Gleichauf
Schiess
Dr. Eberle
Teufei
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