Verordnung der Landesregierung über Berufskollegs für Gebärdensprache Vom 25. Februar 2008
§ 1
Berufskollegs für Gebärdensprache sind Ersatzschulen.
§ 2
Berufskollegs für Gebärdensprache haben die Aufgabe, Schülern vornehmlich Gebärdensprache und Grundkenntnisse im Dolmetschen der Gebärdensprache sowie die Fachhochschulreife zu vermitteln, so dass sie befähigt sind, ein Fachhochschulstudium, insbesondere ein Studium für Diplom-Gebärdensprachdolmetscher (FH), aufzunehmen.
§ 3
(1) Der Unterricht umfasst allgemein bildende Fächer sowie die fachspezifischen Fächer Deutsche Gebärdensprache, Andere Kommunikationsformen, Einführung zum Dolmetschen, Psychologie, Rhetorik und Kommunikation, sowie Techniken und Medien für Hörgeschädigte. Darüber hinaus ist ein unterrichtsbegleitendes Praktikum abzuleisten.
(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und endet mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Fachhochschulreife erworben wird.
§ 4
Voraussetzung für die Aufnahme in das Berufskolleg für Gebärdensprache ist die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs oder in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes.
§ 5
Die Lehrkräfte müssen die Voraussetzungen für eine Lehrtätigkeit an einem Berufskolleg erfüllen. In den fachspezifischen Fächern müssen die Lehrkräfte darüber hinaus gründliche Fachkenntnisse in dem zu lehrenden Fach sowie pädagogische Fähigkeiten besitzen. Der Unterricht in den wissenschaftlichen Fächern wird in der Regel von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder an einer Fachhochschule erteilt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 25. Februar 2008
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger |
|
Prof. Dr. Goll |
Stächele |
Rech |
Rau |
Prof. Dr. Frankenberg |
Stratthaus |
Pfister |
Hauk |
Dr. Stolz |
Gönner |
Prof. Dr. Reinhart |
Drautz |
|
Prof'in Dr. Hübner |
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