Verordnung des Sozialministeriums über die Schlichtungsstelle für Entlastungen von Beauftragten für Chancengleichheit Vom 13. November 1996
§ 1 Bildung und Aufgabe der Schlichtungsstelle
Zur Entscheidung bei Uneinigkeit über den erforderlichen Umfang der Entlastung einer Beauftragten für Chancengleichheit wird eine Schlichtungsstelle gebildet.
§ 2 Geschäftsordnung
Das für Frauenfragen zuständige Ministerium kann eine Geschäftsordnung für die Schlichtungsstelle erlassen.
§ 3 Mitglieder
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei ständigen Mitgliedern und einem weiteren heranzuziehenden Mitglied.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt fünf Jahre.
(3) Den Vorsitz der Schlichtungsstelle führt ein ständiges Mitglied, das der Minister oder die Ministerin des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums benennt. Das weitere ständige Mitglied wird von dem für Frauenfragen zuständigen Landtagsausschuß benannt und muß eine Person mit der Befähigung zum Richteramt sein, die der baden-württembergischen Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört. Das weitere heranzuziehende Mitglied muß bei dem im jeweiligen Schlichtungsfall betroffenen Fachministerium beschäftigt sein und wird von diesem benannt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. Wird eine benannte Person versetzt oder beurlaubt oder scheidet sie aus dem Landesdienst aus, erfolgt unverzüglich eine Nachbenennung.
(4) Die Benennung erfolgt nur im Einvernehmen mit der zu benennenden Person. Die Benennungen sind dem für Frauenfragen zuständigen Ministerium schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; die Mitteilung enthält Beginn und Ende der Amtszeit.
(5) Kann ein Mitglied für eine neue Amtszeit nicht rechtzeitig benannt werden, nimmt das entsprechende Mitglied der Schlichtungsstelle aus der abgelaufenen Amtszeit vorübergehend seine Geschäfte wahr.
§ 4 Einleitung des Schlichtungsverfahrens
(1) Voraussetzung für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist ein schriftlicher mit Begründung versehener Antrag der Beauftragten für Chancengleichheit oder der Dienststelle.
(2) Der Antrag ist an das vorsitzführende Mitglied der Schlichtungsstelle zu richten.
§ 5 Durchführung des Verfahrens
(1) Das vorsitzführende Mitglied leitet Antragsmehrfertigungen unverzüglich den anderen Mitgliedern der Schlichtungsstelle und der nicht antragstellenden Dienststellenleitung oder der Beauftragten für Chancengleichheit zu und fordert diese unter Fristsetzung auf, schriftlich zu erwidern. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die antragstellende Dienststellenleitung oder die Beauftragte für Chancengleichheit erhalten unverzüglich Mehrfertigungen dieser Erwiderung.
(2) Die Schlichtungsstelle wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
(3) Die Schlichtungsstelle kann im Einzelfall eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Dienststellenleitung kann sich durch Beschäftigte der Dienststelle mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(4) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.
(5) Die Schlichtungsstelle kann in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben. Beeidigungen und Zwangsmaßnahmen sind ausgeschlossen.
(6) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Mitteilung der Entscheidungen wird eine Geschäftsstelle bei dem für Frauenfragen zuständigen Ministerium eingerichtet.
§ 6 Entscheidung
(1) Die Schlichtungsstelle entscheidet in Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Entscheidung wird schriftlich erlassen und von mindestens zwei Mitgliedern der Schlichtungsstelle unterschrieben.
§ 7 Kosten
(1) Das vom Landtagsausschuß benannte Mitglied der Schlichtungsstelle ist ehrenamtlich tätig; die übrigen Mitglieder der Schlichtungsstelle nehmen die Tätigkeit als Dienstgeschäft wahr. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die Beteiligten erhalten Reisekosten, Tagegeld, Überstundenanrechnung oder Vergütung entsprechend den für ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis geltenden Vorschriften.
(2) Sachverständige und Zeugen werden entsprechend den in Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Vorschriften entschädigt.
(3) Die Kosten nach Absatz 2 und die Aufwandsentschädigung des richterlichen Mitglieds der Schlichtungsstelle trägt das jeweils zuständige Fachministerium.
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 13. November 1996
Dr. Vetter
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