Gesetz über das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg Vom 19. November 2019
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
(1) Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums wird das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg (FFB BW) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg hat seinen Sitz in der Region Stuttgart.
(3) Das Kultusministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, die Prozessbegleitung bei der individuellen Förderung von Kindern und die Unterstützung und Beratung von Trägern von Kindertageseinrichtungen in ihrer Arbeit.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere
1.
Vernetzung von Praxis und Theorie auf allen Ebenen der frühkindlichen Bildung,
2.
Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung,
3.
Unterstützung bei der Qualifizierung sowie Aus- und Weiterbildung von pädagogischem Personal,
4.
Unterstützung bei der systematischen Begleitung und Evaluation von Entwicklungsprozessen an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege,
5.
Unterstützung bei der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, basierend auf einer Datenanalyse mit anschließender Qualitätssicherung,
6.
Beratung und Unterstützung der Handlungspartner im Feld der Kindertagesbetreuung und
7.
Darstellung und Veröffentlichung von Erkenntnissen, beispielsweise durch Publikationen, Fachtagungen und Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 2 mit anderen regionalen, nationalen oder internationalen Einrichtungen und Partnern insbesondere aus Wissenschaft, Wirtschaft, der Fort- und Weiterbildung sowie den Trägern von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege kooperieren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg zweckmäßig ist.
§ 3 Finanzierung
(1) Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Stellen und Haushaltsmitteln ausgestattet.
(2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg angemessene Entgelte.
§ 4 Wissenschaftlicher Beirat, Trägerbeirat
(1) Zur Unterstützung des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg werden ein unabhängiger wissenschaftlicher Beirat und ein Trägerbeirat eingerichtet.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg durch wissenschaftliche Beratung. Er bringt den aktuellen Stand der Wissenschaft im Bereich der frühkindlichen Bildung ein und fördert eine enge Verzahnung von Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg mit führenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
(3) Der Trägerbeirat bringt die unterschiedlichen Perspektiven der öffentlichen und freien Träger in Bezug auf die qualitative Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ein.
(4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen.
(5) Das Nähere regelt das Kultusministerium in einer Verwaltungsvorschrift.
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